Right of retention Musterklauseln

Right of retention. 1. The Seller reserves the ownership and the following rights until full payment of all outstanding amounts, including secondary claims, arising from the business relationship with the Buyer. 2. In case the Buyer processes in any way whatsoever the goods owned by the Seller, this shall be done to the effect of the Seller’s sole ownership in the new object (goods). If the Buyer thereby uses any goods owned by third parties, this results in the Seller’s co-ownership in the processed goods to the extend of the propor- tional value processed. 3. In the event that the Buyer alienates any goods supplied subject to the right of retention, it shall be obliged to assign to the Seller all claims resulting thereof with full reserve of the Seller’s right of retention, to unambiguously inform the contracting party (i.e. the party purchasing from the Buyer) about this fact and also to make a corresponding entry in the books on the assignment so performed. 4. The Buyer herewith assigns to the Seller all claims for damage to, decrease in value or loss of the goods supplied subject to the right of retention or for the following securities, in particular such resulting from insurance contract, performance of contract and/or indemnity. 5. The Buyer shall be obliged to insure the goods purchased against all insurable risks and to impose this obligation on its contracting partners. 6. In case of the institution of the right of retention not being known in the Buyer’s receiver country, the Buyer shall be obliged to provide equal securities (bank guarantee, letter of credit, etc.).
Right of retention. The Contractor shall have a right of retention to templates, data carriers, materials and other items provided by the Client until all due claims arising from the business relationship have been fulfilled in full.
Right of retention. The renter shall not be entitled to a right of retention with regard to the rented item after expiration of the rental term.
Right of retention. You shall only be entitled to assert a right of retention for counterclaims that are due and based on the same legal relationship as your obligation.
Right of retention. 8.1. Till the total payment of all claims resulting out of the business relationship between the customer and us, the product developed by us as well as any related drafts, versions and studies etc. shall remain our property. Furthermore, we shall remain the owner of all rights in the development, in particular all copy- rights, registered designs, utility models and patents.
Right of retention. The parties agree that the defense of the right of retention by the Contractor within the meaning of Section 273 of the German Civil Code (BGB) is excluded with regard to the processed data and the associated data carriers.
Right of retention. Notwithstanding Section 20 ADSp 2016, IP-CS shall be entitled to full payment of the agreed remuneration and the expenses incurred a right of retention with regard to all documents that it has received from the Customer, the authorities or third parties in connection with execution of the order. This right shall also apply after termination of the contractual relationship.

Related to Right of retention

  • Termine und Fristen 10.1 Termine und Fristen sind verbindlich, wenn sie vom Anbieter und dem Kunden im Einzelfall schriftlich als verbindlich vereinbart worden sind. 10.2 Ist die Nichteinhaltung einer bestimmten Leistungszeit auf Ereignisse zurückzuführen, die der Anbieter nicht zu vertreten hat (einschließlich Streik oder Aussperrung), verschieben sich die Leistungstermine um die Dauer der Störung einschließlich einer angemessenen Anlaufphase.

  • Fristen und Termine 1. Ist kein verbindlicher Leistungszeitpunkt vereinbart, gerät der Auftragnehmer erst dann in Verzug, wenn der Auftraggeber ihm zuvor ergebnislos eine angemessene Frist zur Erbringung der geschuldeten Leistung schriftlich gesetzt hat. Leistungsfristen beginnen erst ab der vollständigen Erbringung sämtlicher vom Auftraggeber geschuldeter Mitwir- kungshandlungen sowie – sofern eine Anzahlung vereinbart wurde – ab deren Eingang zu laufen. Nachträgliche Änderungswünsche oder verspätet erbrachte Mitwir- kungshandlungen des Auftraggebers verlängern die Leistungszeiten ange- messen. 2. Wird die von dem Auftragnehmer geschuldete Leistung durch unvorherseh- bare und durch den Auftragnehmer unverschuldete Umstände verzögert (z. B. Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Betriebsstörungen, Transporthindernis- se, Rohmaterialmangel, behördliche Maßnahmen - jeweils auch bei dem Vorlieferanten des Auftragnehmers), so ist der Auftragnehmer berechtigt, die Leistung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben. Für den Fall, dass die Behinderung mehr als sechs Wochen andauert, ist der Auftragnehmer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Der Auftragnehmer wird den Auftrag- geber unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit der Leistung oder Teilleistung informieren und ihm im Falle des Vertragsrücktrittes hierfür bereits geleistete Gegenleistungen unverzüglich erstatten. Schadenersatzansprüche sind ausgeschlossen. 3. Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so ist der Auftragnehmer berechtigt, Ersatz etwaiger hierdurch bedingter Mehraufwendungen zu verlangen. Weitergehende gesetzliche Ansprüche auf Schadensersatz bleiben unberührt. 4. Gerät der Auftragnehmer aufgrund leichter Fahrlässigkeit mit der Leis- tungserbringung in Verzug, so ist seine Haftung für Verzögerungsschäden (Schadensersatz neben der Leistung) auf 5 % des Vertragspreises be- schränkt. Ansprüche auf Schadensersatz statt der Leistung bestimmen sich nach Maßgabe von Ziff. X.

  • Zurückbehaltungsrecht Die Parteien sind sich darüber einig, dass die Einrede des Zurückbehaltungsrechts durch den Auftragnehmer i.S.d. § 273 BGB hinsichtlich der verarbeiteten Daten und der zugehörigen Datenträger ausgeschlossen wird.

  • Liefertermine 3.1 Die vereinbarten Lieferfristen und -termine sind verbindlich. Sie laufen vom Datum der Bestellung. Innerhalb der Lieferfrist bzw. zum Liefertermin muss die Ware an der von uns angegebenen Empfangsstelle eingegangen sein. Falls Verzögerungen zu erwarten sind, hat der Lieferant uns dies unverzüglich mitzuteilen und unsere Entscheidung über die Aufrechterhaltung des Auftrages einzuholen. 1.4 Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen - Einkauf (nachfolgend "AGB-E") gelten für den gesamten Geschäftsverkehr der DÖRKEN Coatings GmbH & Co. KG (nachfolgend "wir" bzw. "uns") mit unseren Lieferanten oder anderen Auftragnehmern (nachfolgend gemeinsam „Lieferant“ genannt), auch wenn die AGB-E bei späteren Verträgen nicht gesondert vereinbart werden. Sie gelten nur für Geschäfte mit Unternehmern (§ 14 BGB), juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Der Einbeziehung von allgemeinen Verkaufsbedingungen oder sonstigen allgemeinen Geschäftsbedingungen des Lieferanten wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Dies gilt auch, wenn der Lieferant auf eigene Geschäftsbedingungen verweist, selbst wenn diese Abwehr- und/oder Ausschließlichkeitsklauseln enthalten und wir diesen nicht ausdrücklich widersprechen, unabhängig von der zeitlichen Reihenfolge, in der die konkurrierenden Bedingungen von den Vertragspartnern in Bezug genommen werden, es sei denn, diesen wurde von uns ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Aus der Annahme der Ware oder Dienstleistung kann nicht auf die Wirksamkeit oder die Einbeziehung anderer Bedingungen des Lieferanten geschlossen werden. Der Lieferant ist verpflichtet, Abweichungen von unserer Bestellanfrage in seinem Angebot besonders hervorzuheben. 3.2 Im Falle vereinbarter Liefertermine ist der Lieferant dann nicht zur vorzeitigen Leistungserbringung befugt, wenn berechtigte betriebliche Belange einer vorzeitigen Annahme der Ware entgegenstehen (z.B. fehlende Lagerkapazität). Eine Abnahmeverweigerung unsererseits löst in diesen Fällen keinen Annahmeverzug aus. Eine vorzeitige Andienung führt nicht zur Vorverlagerung der Fälligkeit des Kaufpreises. 3.3 Der Lieferant ist ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung nicht zu Teillieferungen berechtigt. 3.4 Im Falle des Lieferverzugs stehen uns uneingeschränkt die gesetzlichen Ansprüche zu, einschließlich des Rücktrittsrechts und des Anspruchs auf Schadensersatz statt der Leistung. Lässt sich der Tag, an dem die Lieferung spätestens zu erfolgen hat, aufgrund des Vertrages bestimmen, so kommt der Lieferant mit Ablauf dieses Tages in Verzug, ohne dass es hierfür einer Mahnung unsererseits bedarf. 3.5 Kommt der Lieferant in Verzug, so haben wir, gegebenenfalls nach einer entsprechenden Mahnung, das Recht, eine Vertragsstrafe von 0,5% des Nettobestellwertes pro angefangene Woche, höchstens jedoch 5% des Nettobestellwertes und/oder Lieferung zu verlangen und/oder vom Vertrag zurückzutreten. Eine geleistete Vertragsstrafe wird auf einen etwaigen Schadensersatzanspruch angerechnet. § 343 BGB bleibt vorbehalten.

  • Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht 14.1 Ein Recht zur Aufrechnung steht Ihnen nur dann zu, wenn Ihre Gegenforderung rechtskräftig festgestellt worden ist oder von uns nicht bestritten oder anerkannt wird oder in einem engen synallagmatischen Verhältnis zu unserer Forderung steht. 14.2 Sie können ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, soweit Ihre Gegenforderung auf demselben Vertragsverhältnis beruht

  • Geheimhaltung 10.1 Die Parteien verpflichten sich, alle wechselseitig erhaltenen Informationen als „vertrauliche Informationen“ streng vertraulich zu behandeln, ausschließlich aufgrund und nach Maßgabe des Auftrags einzusetzen und vor dem unbefugten Zugriff Dritter zu sichern. 10.2 Wir werden die vertraulichen Informationen des Auftraggebers für keine anderen Zwecke als die Erbringung der von uns geschuldeten Leistungen nutzen, es sei denn, der Auftraggeber hat einer solch anderweitigen Nutzung schriftlich zugestimmt. Ziffer 10.7 bleibt hiervon unberührt. 10.3 Die Parteien werden vertrauliche Informationen der jeweils anderen Partei nur an solche Mitarbeiter und Bevollmächtigte weitergeben, für die die Offenbarung oder der Zugang zu den vertraulichen Informationen für die Erbringung ihrer Leistungen erforderlich ist, und die entsprechend, soweit arbeitsrechtlich zulässig, zur Geheimhaltung verpflichtet sind. 10.4 Die Wahrung der Verschwiegenheit gilt über die Dauer der Beauftragung hinaus. 10.5 Ausgenommen von den Geheimhaltungspflichten gemäß dieser Ziff. 10 sind Kenntnisse und Informationen, a) die zur Zeit ihrer Mitteilung an die zur Geheimhaltung verpflichtete Partei bereits offen- oder allgemeinkundig oder Stand der Technik waren oder die dieser Partei ohne Verstoß gegen eine Geheimhaltungspflicht bereits bekannt waren; b) die von dieser Partei ohne Nutzung oder Bezugnahme auf vertrauliche Informationen der anderen Partei selber gewonnen wurden; c) die nachträglich offen- oder allgemeinkundig oder Stand der Technik werden, ohne dass die zur Geheimhaltung verpflichtete Partei hieran ein Verschulden trifft; d) die der zur Geheimhaltung verpflichteten Partei von einem hierzu berechtigten Dritten offenbart oder zugänglich gemacht werden; e) bezüglich derer die Partei, von der die vertraulichen Informationen stammen, einer Weitergabe, Offenbarung oder Zugänglichmachung an Dritte zugestimmt hat. 10.6 Eine Verpflichtung zur Geheimhaltung gemäß dieser Ziff. 10 besteht auch nicht in den folgenden Fällen: a) Die zur Geheimhaltung verpflichtete Partei wird gerichtlich oder behördlich zur Offenlegung von vertraulichen Informationen aufgefordert oder ist dazu gesetzlich verpflichtet. Im Falle einer gerichtlichen oder behördlichen Anordnung wird sie (soweit rechtlich möglich und praktisch umsetzbar) die andere Partei vorab informieren, damit dieser die Möglichkeit gegeben ist, gegen die gerichtliche oder behördliche Anordnung rechtliche Schritte einzulegen. b) Wenn ein begründeter Verdacht besteht, dass durch ein Produkt, für das wir im Auftrag des Auftraggebers Leistungen erbracht haben, Personen- und Sachschäden verursacht werden könnten. c) Gegenüber Prüfstellen, sofern dazu eine rechtliche Verpflichtung besteht. d) Wenn in diesen Geschäftsbedingungen geregelt oder anderweitig vereinbart ist, dass keine Geheimhaltungsverpflichtung besteht. 10.7 Wir sind befugt, Untersuchungsergebnisse im Rahmen von erbrachten Tätigkeiten unter Beachtung des Datenschutzes in anonymisierter Form für wissenschaftliche oder statistische Zwecke zu verwenden, zu publizieren und einer eigenständigen wissenschaftlichen Bewertung zu unterziehen, sofern keine legitimen, uns bekannten Interessen des Auftraggebers dem entgegenstehen.

  • Geheimhaltungspflicht Bei allen Transporten besteht eine Geheimhaltungspflicht, die es dem Auftragnehmer strikt untersagt, sämtliche Informationen, die diesem im Zuge der Auftragsdurchführung bekannt werden, an Dritte weiterzugeben. Der Auftragnehmer haftet hier für sämtliche Gehilfen. Im Falle einer unerlaubten Weitergabe von Informationen an Dritte wird eine verschuldensunabhängige, vom richterlichen Mäßigungsrecht ausgeschlossene, Vertragsstrafe in der Höhe von € 10.000,- fällig. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens behält sich Auftraggeber ausdrücklich vor.

  • Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht Das Recht, Zahlungen zurückzuhalten oder mit Gegenansprüchen aufzurechnen, steht dem Besteller nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Besteller ist auch insoweit ausgeschlossen, als die Gegenansprüche nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.

  • Welche Datenschutzrechte habe ich? Jede betroffene Person hat das Recht auf Auskunft nach Art. 15 DSGVO, das Recht auf Berichtigung nach Art. 16 DSGVO, das Recht auf Löschung nach Art. 17 DSGVO, das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Art. 18 DSGVO sowie das Recht auf Datenübertragbarkeit aus Art. 20 DSGVO. Beim Auskunftsrecht und beim Löschungsrecht gelten die Einschränkungen nach §§ 34 und 35 BDSG. Sie können Ihr Recht gegenüber Ihrer Bank geltend machen. Zudem können Sie sich auch an den Herausgeber wenden. Darüber hinaus besteht ein Beschwerderecht bei einer Datenschutzaufsichtsbehörde (Art. 77 DSGVO i. V. m. § 19 BDSG).

  • Gerichtsstand und anwendbares Recht 1. Alleiniger Gerichtsstand ist, wenn der Besteller Kaufmann ist, bei allen aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar sich ergebenden Streitigkeiten der Sitz des Lieferers. Der Lieferer ist jedoch auch berechtigt, am Sitz des Bestellers zu klagen. 2. Dieser Vertrag einschließlich seiner Auslegung unterliegt deutschem Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).