Common use of Jahresbericht / Endbericht Clause in Contracts

Jahresbericht / Endbericht. Für diesen Bericht ist die entsprechende Vorlage zu verwenden, wobei über die Vorgaben hinausgehende wichtige Erläuterungen / Ergänzungen im Bericht anzuführen sind. Bitte beachten Sie, dass es eine Vorlage für Beschäftigungsmaßnahmen mit Landesförderung (kooperatives Programm) und eine ohne Landesförderung gibt. Der abschließende Verwendungsnachweis besteht aus einem Projektdurchführungsbericht (Jahresbericht/ Endbericht) und einer Endabrechnung (siehe Punkt 13 „Prüfung der widmungsgemäßen Verwendung / Endabrechnung“) sowie einer Vollständigkeitserklärung bis spätestens 6 Monate nach Ende des Förderzeitraumes (bei Beschäftigungsmaßnahmen mit Landesförderung ist der Jahresbericht spätestens 2 Monate nach Ende des Förderzeitraumes zu übermitteln). Diese Unterlagen sind an den/die zuständige MitarbeiterIn der Abteilung Förderungen des Arbeitsmarktservice Steiermark sowie an die zuständige regionale Geschäftsstelle per eAMS zu übermitteln. Kommt der Förderungsnehmer seiner Nachweispflicht auch nach schriftlicher Setzung einer Nachfrist und Hinweis auf die Folgen der Fristversäumung nicht nach, erlischt der Anspruch auf Auszahlung der Beihilfe und sind bereits ausbezahlte Beihilfen zurückzuzahlen. Diese Rechtsfolge wird durch die Vorlage von Nachweisen nach Ablauf der Nachfrist nicht beseitigt. Aus dem Projektdurchführungsbericht muss insbesondere die Verwendung der aus Öffentlichen Mitteln gewährten Förderung, der nachweisliche Bericht über die Durchführung der geförderten Leistung sowie der durch diese erzielte Erfolg hervorgehen. Der zahlenmäßige Nachweis muss eine durch Belege nachweisbare Aufgliederung aller mit der geförderten Leistung zusammenhängenden Einnahmen und Ausgaben umfassen. Der Bericht hat für jede Maßnahme insbesondere zu enthalten: o Anzahl der geschaffenen Transitarbeitsplätze und betreuten Transitarbeitskräfte o Anzahl der eingesetzten Schlüsselkräfte und deren Beschäftigungsausmaß o Anzahl der TeilnehmerInnen an Vorbereitungs- und Trainingsmaßnahmen o Qualifizierung der beschäftigten Transitarbeitskräfte o Betreuung der beschäftigten Transitarbeitskräfte o Auswertung der individuellen Betreuungsberichte bzgl. des Maßnahmenerfolges (Erreichung des inhaltlichen Maßnahmenzieles) Im Förderungsvertrag wird unter Punkt „Teilnahmezufriedenheit“ ein individueller Zielwert für die Gesamtzufriedenheit der TeilnehmerInnen vorgegeben, der auf den Werten von vorangegangenen Verträgen bzw. auf österreichischen Durchschnittswerten beruht. Die Gesamtzufriedenheit wird ausschließlich über die Frage 12 des Fragebogens („Wie zufrieden waren Sie alles in allem?“) erhoben. Die Erreichung dieses Zielwertes ist laufend zu überwachen. Im Fall einer Zielabweichung ist diese schriftlich zu begründen. Eine Stellungnahme ist erforderlich, wenn der Zielwert um 0,1 % überschritten wird und der erreichte Wert über 1,6 liegt. Dem Jahresbericht sind auch Auswertungen der TeilnehmerInnen-Fragebögen beizulegen. Weiters ist in dem Bericht eine Auswertung (Angebe in Prozenten) beizulegen, die aufzeigt, in welchem Ausmaß das inhaltliche Maßnahmenziel der Transitarbeitskräfte erreicht wurde.

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Samples: www.ams.at, www.ams.at

Jahresbericht / Endbericht. Für diesen Bericht ist die entsprechende Vorlage zu verwenden, wobei über die Vorgaben hinausgehende wichtige Erläuterungen / Ergänzungen im Bericht anzuführen sind. Bitte beachten Sie, dass es eine Vorlage für Beschäftigungsmaßnahmen mit Landesförderung (kooperatives Programm) und eine ohne Landesförderung gibt. Der abschließende Verwendungsnachweis besteht aus einem Projektdurchführungsbericht (Jahresbericht/ Endbericht) und einer Endabrechnung (siehe Punkt 13 „Prüfung der widmungsgemäßen Verwendung / Endabrechnung“) sowie einer Vollständigkeitserklärung bis spätestens 6 Monate nach Ende des Förderzeitraumes (bei Beschäftigungsmaßnahmen mit Landesförderung ist der Jahresbericht spätestens 2 Monate nach Ende des Förderzeitraumes zu übermitteln). Diese Unterlagen sind an den/die zuständige MitarbeiterIn der Abteilung Förderungen des Arbeitsmarktservice Steiermark sowie an die zuständige regionale Geschäftsstelle per eAMS zu übermitteln. Kommt der Förderungsnehmer seiner Nachweispflicht auch nach schriftlicher Setzung einer Nachfrist und Hinweis auf die Folgen der Fristversäumung nicht nach, erlischt der Anspruch auf Auszahlung der Beihilfe und sind bereits ausbezahlte Beihilfen zurückzuzahlen. Diese Rechtsfolge wird durch die Vorlage von Nachweisen nach Ablauf der Nachfrist nicht beseitigt. Aus dem Projektdurchführungsbericht muss insbesondere die Verwendung der aus Öffentlichen Mitteln gewährten Förderung, der nachweisliche Bericht über die Durchführung der geförderten Leistung sowie der durch diese erzielte Erfolg hervorgehen. Der zahlenmäßige Nachweis muss eine durch Belege nachweisbare Aufgliederung aller mit der geförderten Leistung zusammenhängenden Einnahmen und Ausgaben umfassen. Der Bericht hat für jede Maßnahme insbesondere zu enthalten: o Anzahl der geschaffenen Transitarbeitsplätze und betreuten Transitarbeitskräfte o Anzahl der eingesetzten Schlüsselkräfte und deren Beschäftigungsausmaß o Anzahl der TeilnehmerInnen an Vorbereitungs- und Trainingsmaßnahmen o Qualifizierung der beschäftigten Transitarbeitskräfte o Betreuung der beschäftigten Transitarbeitskräfte o Auswertung der individuellen Betreuungsberichte bzgl. des Maßnahmenerfolges (Erreichung des inhaltlichen Maßnahmenzieles) Im Förderungsvertrag wird unter Punkt „Teilnahmezufriedenheit“ ein individueller Zielwert für die Gesamtzufriedenheit der TeilnehmerInnen vorgegeben, der auf den Werten von vorangegangenen Verträgen bzw. auf österreichischen Durchschnittswerten beruht. Die Gesamtzufriedenheit wird ausschließlich über die Frage 12 26 des Fragebogens („Wie zufrieden waren Sie alles in allem?“) erhoben. Die Erreichung dieses Zielwertes ist laufend zu überwachen. Im Fall einer Zielabweichung ist diese schriftlich zu begründen. Eine Stellungnahme ist erforderlich, wenn der Zielwert um 0,1 % überschritten wird und der erreichte Wert über 1,6 liegt. Dem Jahresbericht sind auch Auswertungen der TeilnehmerInnen-Fragebögen beizulegen. Sollte die Rücklaufquote unter 70 % liegen, so ist diese ebenfalls aus Sicht des Förderungsnehmers zu begründen / zu erläutern. Weiters ist in dem Bericht eine Auswertung (Angebe in Prozenten) beizulegen, die aufzeigt, in welchem Ausmaß das inhaltliche Maßnahmenziel der Transitarbeitskräfte erreicht wurde.

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Samples: www.ams.at

Jahresbericht / Endbericht. Für diesen Bericht ist die entsprechende Vorlage zu verwenden, wobei über die Vorgaben hinausgehende wichtige Erläuterungen / Ergänzungen im Bericht anzuführen sind. Bitte beachten Sie, dass es eine Vorlage für Beschäftigungsmaßnahmen mit Landesförderung (kooperatives Programm) und eine ohne Landesförderung gibt. Der abschließende Verwendungsnachweis besteht aus einem Projektdurchführungsbericht (Jahresbericht/ Endbericht) und einer Endabrechnung (siehe Punkt 13 „Prüfung der widmungsgemäßen Verwendung / Endabrechnung“) sowie einer Vollständigkeitserklärung bis spätestens 6 Monate nach Ende des Förderzeitraumes (bei Beschäftigungsmaßnahmen mit Landesförderung ist der Jahresbericht spätestens 2 Monate nach Ende des Förderzeitraumes zu übermitteln). Diese Unterlagen sind an den/die zuständige MitarbeiterIn Mitarbeiter_in der Abteilung Förderungen des Arbeitsmarktservice Steiermark sowie an die zuständige regionale Geschäftsstelle per eAMS zu übermitteln. Kommt der Förderungsnehmer seiner Nachweispflicht auch nach schriftlicher Setzung einer Nachfrist und Hinweis auf die Folgen der Fristversäumung nicht nach, erlischt der Anspruch auf Auszahlung der Beihilfe und sind bereits ausbezahlte Beihilfen zurückzuzahlen. Diese Rechtsfolge wird durch die Vorlage von Nachweisen nach Ablauf der Nachfrist nicht beseitigt. Aus dem Projektdurchführungsbericht muss insbesondere die Verwendung der aus Öffentlichen Mitteln gewährten Förderung, der nachweisliche Bericht über die Durchführung der geförderten Leistung sowie der durch diese erzielte Erfolg hervorgehen. Der zahlenmäßige Nachweis muss eine durch Belege nachweisbare Aufgliederung aller mit der geförderten Leistung zusammenhängenden Einnahmen und Ausgaben umfassen. Der Bericht hat für jede Maßnahme insbesondere zu enthalten: o Anzahl der geschaffenen Transitarbeitsplätze und betreuten Transitarbeitskräfte o Anzahl der eingesetzten Schlüsselkräfte und deren Beschäftigungsausmaß o Anzahl der TeilnehmerInnen Teilnehmer_innen an Vorbereitungs- und Trainingsmaßnahmen o Qualifizierung der beschäftigten Transitarbeitskräfte o Betreuung der beschäftigten Transitarbeitskräfte o Auswertung der individuellen Betreuungsberichte bzgl. des Maßnahmenerfolges (Erreichung des inhaltlichen Maßnahmenzieles) Im Förderungsvertrag wird unter Punkt „Teilnahmezufriedenheit“ ein individueller Zielwert für die Gesamtzufriedenheit der TeilnehmerInnen Teilnehmer_innen vorgegeben, der auf den Werten von vorangegangenen Verträgen bzw. auf österreichischen Durchschnittswerten beruht. Die Gesamtzufriedenheit wird ausschließlich über die Frage 12 des Fragebogens („Wie zufrieden waren Sie alles in allem?“) erhoben. Die Erreichung dieses Zielwertes ist laufend zu überwachen. Im Fall einer Zielabweichung ist diese schriftlich zu begründen. Eine Stellungnahme ist erforderlich, wenn der Zielwert um 0,1 % überschritten wird und der erreichte Wert über 1,6 liegt. Dem Jahresbericht sind auch Auswertungen der TeilnehmerInnen-Fragebögen Teilnahmezufriedenheit beizulegen. Weiters ist in dem Bericht eine Auswertung (Angebe in Prozenten) beizulegen, die aufzeigt, in welchem Ausmaß das inhaltliche Maßnahmenziel der Transitarbeitskräfte erreicht wurde.

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Samples: www.ams.at