Jährliche Zuwendung Musterklauseln

Jährliche Zuwendung. (1) Die Auszubildenden erhalten in jedem Kalenderjahr eine Zuwendung.
Jährliche Zuwendung a) Wechselt der Arbeitnehmer bei seinem Arbeitgeber innerhalb eines Kalenderjahres in den Geltungsbereich eines funktionsgruppenspezifischen Tarifvertrags, findet hin- sichtlich der Ermittlung der jährlichen Zuwendung nach § 75 LfTV § 7 KonzernRTV sinngemäß Anwendung. Ist § 75 Abs. 1 Unterabs. 2 LfTV erfüllt, erfolgt die anteilige Berechnung jeweils ent- sprechend den Verhältnissen im
Jährliche Zuwendung. (1) Arbeitnehmer haben Anspruch auf ein 13. Monatsentgelt als jährliche Zuwendung, so- fern sie im Auszahlungsmonat in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis stehen. Der Anspruch setzt voraus, dass das Arbeitsverhältnis länger als drei Monate besteht.
Jährliche Zuwendung. Der Auszubildende erhält im Monat November eine jährliche Zuwendung in sinngemäßer Anwen- dung der für Arbeitnehmer der DB Kommunikationstechnik GmbH jeweils geltenden Bestimmun- gen. Auszubildende erhalten für die Kalendermonate, für die Ausbildungsvergütung gezahlt wird, eine vermögenswirksame Leistung im Sinne des Vermögensbildungsgesetzes in seiner jeweils geltenden Fassung in sinngemäßer Anwendung der für Arbeitnehmer der DB Kommunikations- technik GmbH jeweils geltenden Bestimmungen. Sollten Auszubildende aufgrund der bisherigen Regelungen Anspruch auf eine höhere vermö- genswirksame Leistung haben, so behalten sie diesen Anspruch für die Dauer ihrer Ausbildung. Haben Auszubildende, die am 30. September 2016 schon und am 01. Oktober 2016 noch vom persönlichen Geltungsbereich des Anhangs I des TV KT erfasst sind, vor dem 01. November 2017 die Zahlung eines Urlaubsgelds gewählt, finden für die Höhe und die übrigen Modalitäten die für Arbeitnehmer ihres Unternehmens jeweils geltenden Bestimmungen des § 5 EinfTV JTE TV KT sinngemäß Anwendung. Dieser Anhang gilt für Dual Studierende im Sinne von § 1 Buchst. c NachwuchskräfteTV EVG.
Jährliche Zuwendung a) Wechselt der Arbeitnehmer bei seinem Arbeitgeber innerhalb eines Kalender- jahres in den Geltungsbereich eines anderen funktionsgruppenspezifischen Tarifvertrags, findet hinsichtlich der Ermittlung der jährlichen Zuwendung nach § 10 FGr 4-TV § 7 KonzernRTV sinngemäß Anwendung. Ist § 10 Abs. 1 Unterabs. FGr 4-TV erfüllt, erfolgt die anteilige Berechnung je- weils entsprechend den Verhältnissen im
Jährliche Zuwendung. Ab 01. Januar 2016 gilt § 82 in folgender Fassung: Hinweis zu § 82: In Umsetzung und Ergänzung von § 6 Abs. 15 BuRa-ZugTV Agv MoVe gilt folgendes:
Jährliche Zuwendung. (1) a) Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf eine 1. Rate der jährlichen Zuwendung, sofern er im Auszahlungsmonat des laufenden Jahres in einem ungekündigten Arbeits- verhältnis steht, das am 30. November des laufenden Jahres mindestens 6 Mona- te besteht.
Jährliche Zuwendung. (1) Arbeitnehmer haben Anspruch auf eine jährliche Zuwendung, sofern für sie ein Aus- zahlungsmodell gemäß § 26 Abs. 2 Buchst. b und c gilt.
Jährliche Zuwendung. Hinweis zu § 82:
Jährliche Zuwendung. (1) Der Arbeitnehmer, der am 01. Januar schon und am 31. Oktober des laufenden Kalen- derjahres noch in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis steht, hat einen Anspruch auf Zahlung einer jährlichen Zuwendung. Satz 1 gilt nicht bei betriebsbedingten Kündigun- gen.