Entgeltsicherung. 33 Rationalisierungszulagen § 34 Entgeltsicherung für ältere Arbeitnehmer, Arbeitsunfallverletzte und wegen Gesund- heitsschäden
Entgeltsicherung. Arbeitnehmerinnen, die aufgrund von Rationalisierungsmaßnahmen Entgeltminderungen erleiden, erhalten eine Zulage zum Tabellenentgelt. Die Zulage ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem bisherigen und dem neuen Entgelt; sie vermindert sich bei jeder allgemeinen Entgelterhöhung um 1/5. Bei Veränderungen der Arbeitszeit ist die Zulage entsprechend anzupassen.
Entgeltsicherung. (1) Wurde dem Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis gemäß § 34 Abs. 3 zum Zwecke der Herab- gruppierung ordentlich gekündigt, ist eine Entgeltsicherung nach Abs. 4 zu zahlen, wenn die Be- schäftigung auf dem bisherigen Arbeitsplatz nicht mehr möglich ist, weil
Entgeltsicherung. (1) Ein Arbeitnehmer mit einem unbefristeten Arbeitsverhältnis, dessen bisheriges monatliches Grundentgelt im Monat vor Inkrafttreten dieses Tarifvertrages höher war, als das neue monatliche Grundentgelt, erhält für Zeiten mit Anspruch auf monatliches Grundentgelt gemäß § 3 das bisherige Monatsgrundentgelt gesichert. Die Sicherung erfolgt im Wege der Zahlung einer monatlichen statischen Besitzstandszulage in Höhe der Differenz bis zur Aufzehrung nach Absatz 2. Für befristete Arbeitnehmer findet die Entgeltssicherung für die Laufzeit des zum 31.12.2006 bestehenden befristeten Arbeitsvertrages Anwendung. Nach Aufzehrung des Besitzstandes ist ein erneuter Anspruch ausgeschlossen. Entsprechendes gilt, wenn zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Tarifvertrages kein Anspruch auf eine Besitzstandszulage bestand, weil das neue monatliche Grundentgelt bereits höher ist, als das bisherige monatliche Grundentgelt.
Entgeltsicherung a) Beschäftigte, die das 55. Lebensjahr vollendet haben und dem Betrieb mindestens 15 Jahre ununterbrochen angehören und durch eine Änderungskündigung versetzt werden, erhalten zur Verdienstsicherung eine Ausgleichszahlung in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Tarifgehalt bzw. -lohn der bisherigen und dem Tarifgehalt bzw. -lohn der neuen Tätigkeit. Außertarifliche Zulagen fallen nicht unter diesen Verdienstausgleich. Der Gesamtbetrag der Vergütung einschließlich der Ausgleichszahlung darf die bisherigen Bezüge nicht überschreiten.
Entgeltsicherung. (§ 3 DigiTV)
Entgeltsicherung. (1) Verringert sich bei Beschäftigten auf Grund einer Maßnahme nach § 2 das Ta- bellenentgelt, wird eine persönliche Zulage gewährt.
Entgeltsicherung. (1) Verringert sich bei Beschäftigten auf Grund einer Maßnahme nach § 3 das Tabellenentgelt, wird eine persönliche Zulage gewährt.
Entgeltsicherung. In der Regel ist das Arbeitsentgelt die Existenzgrundlage des Arbeitneh- mers. Deshalb bestehen eine Reihe von Sicherungen, damit der Arbeit- nehmer sein Arbeitsentgelt möglichst ungeschmälert erhält.