Kündigung durch die Emittentin Musterklauseln

Kündigung durch die Emittentin. Die Emittentin kann die Schuldverschreibungen mit einer Frist von 14 Tagen zum Ende eines Quartals jederzeit ganz oder teilweise durch Bekanntmachung gemäß Ziff. 9 kündigen. Im Falle einer ordentlichen Kündigung durch die Emittentin erfolgt Rückzahlung der Schuldverschreibungen zum Nennbetrag zzgl. ausstehender Zinsen. Rückzahlung und ausstehende Zinsen sind am ersten Geschäftstag nach dem Ende der Laufzeit (in Folge der Kündigung) fällig.
Kündigung durch die Emittentin. Die Emittentin ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Schuldverschreibungen vorzeitig zu kündigen und zum Nennbetrag an die Anleihegläubiger zurückzuzahlen, wenn
Kündigung durch die Emittentin. 11.1 Die Emittentin ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Schuldverschreibungen vorzeitig zu kündigen und zum Nennbetrag an die Anleihegläubiger zurückzuzahlen, wenn 11.1.1 innerhalb von 1 Monat nach dem Beginn der Laufzeit der Schuldverschreibungen der Gesamtnennbetrag der Schuldverschreibungen nicht vollständig platziert und bei der Emittentin eingezahlt wurde; 11.1.2 wenn der Kaufvertrag über den Erwerb des Assets rückabgewickelt wird. 11.2 Die Emittentin hat die vorzeitige Kündigung mit einer Frist von mindestens 14 Tagen gemäß Ziff. 12 bekannt zu machen.
Kündigung durch die Emittentin. Die Emittentin kann die tokenbasierten Genussrechte mit einer Frist von 14 Tagen zum Ende eines Monats jederzeit ganz oder teilweise durch Bekanntmachung gemäß Ziff. 13 kündigen und an die Anleger vorbehaltlich der Ziff. 3.2. und 3.3 zum vorzeitigen Rückzahlungsbetrag gemäß Ziff. 11.2 zurückzahlen.
Kündigung durch die Emittentin. Die Emittentin ist berechtigt, die Schuldverschreibungen jederzeit mit einer Frist von 14 Tagen zu kündigen, wenn und soweit ein Vertrag über den Verkauf der Immobilien abgeschlossen wurde und ein Übergang von Nutzen und Lasten der Immobilien auf den neuen Eigentümer erfolgt ist. Teilkündigungen sind zulässig, wenn uns soweit der Vertrag sich nur auf den Verkauf einer Eigentumswohnung bezieht.
Kündigung durch die Emittentin. Im Fall eines Asset Deals ist die Emittentin berechtigt, die Schuldverschreibungen jederzeit außerordentlich zu kündigen und an die Anleihegläubiger zum Rückzahlungsbetrag zurückzahlen. Die Emittentin hat die Kündigung mit einer Frist von mindestens 14 Tagen gemäß Ziff. 9 bekannt zu machen.
Kündigung durch die Emittentin. Die Emittentin kann die tokenbasierten Schuldverschreibungen ab dem 21. Xxxx 2024 mit einer Frist von 14 Bankarbeitstagen jederzeit ganz oder teilweise durch Bekanntmachung gemäß Ziff. 12 kündigen und an die Anleger vorbehaltlich der Ziff. 3.2. und 3.3 zu 105 % des Nennbetrages zzgl. aufgelaufener Zinsen und Gewinnbeteiligungen zurückzahlen.
Kündigung durch die Emittentin. 10.1 Die Emittentin ist erstmals zum 30. April 2024 berechtigt, die Schuldverschreibungen ohne Angabe von Gründen mit einer Frist von vier Wochen zum Ende eines Kalendermonats ("Kündigungszeitpunkt") zu kündigen. Die Rückzahlung der Schuldverschreibungen erfolgt in diesem Fall in Höhe von 100 % des Nennbetrags zzgl. einer etwaigen variablen Bonuskomponente sowie bis zum Kündigungszeitpunkt aufgelaufener und noch nicht bezahlter Zinsen nebst einer Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 50 % der Zinsen, die auf die Schuldverschreibungen vom Kündigungszeitpunkt bis zum Ende der Laufzeit im Sinne von Ziff. 4.1 noch fällig geworden wären. Die variable Bonuskomponente wird bei der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung nicht berücksichtigt. Rückzahlung, Zinsen und Vorfälligkeitsentschädigung sind am fünften Bankarbeitstag nach dem Kündigungszeitpunkt fällig. 10.2 Im Falle einer Kündigung i.S.v. Ziff. 10.1 wird die variable Bonuskomponente nach der Zinsberechnungsmethode ACT/ACT (ISDA) berechnet (unbereinigt). Die variable Bonuskomponente, die auf einen Zeitraum von weniger als einem Jahr zu berechnen ist, wird auf Basis der tatsächlich verstrichenen Tage, geteilt durch 365, berechnet (bzw. falls ein Teil dieses Zeitraums in ein Schaltjahr fällt, auf der Grundlage der Summe von (i) der tatsächlichen Anzahl von Tagen des Zeitraums, die in dieses Schaltjahr fallen, dividiert durch 366, und (ii) der tatsächlichen Anzahl von Tagen des Zeitraums, die nicht in das Schaltjahr fallen, dividiert durch 365). Die variable Bonuskomponente für das Geschäftsjahr, in dem die Kündigung i.S.v. Ziff. 10.1 erklärt wurde, ist zum 31. Dezember des Folgejahres fällig. 10.3 Die Kündigung durch die Emittentin i.S.v. Ziff. 10.1 erfolgt durch Bekanntmachung nach Ziff. 11 dieser Bedingungen.

Related to Kündigung durch die Emittentin

  • Verlust oder Beschädigung mitgebrachter Sachen 9.1 Mitgeführte Ausstellungs- oder sonstige, auch persönliche Gegenstände befinden sich auf Gefahr des Kunden in den Veranstaltungsräumen bzw. im Hotel. Das Hotel übernimmt für Verlust, Untergang oder Beschädigung keine Haftung, auch nicht für Vermögensschäden, außer bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Hotels. Hiervon ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Zudem sind alle Fälle, in denen die Verwahrung aufgrund der Umstände des Einzelfalls eine vertragstypische Pflicht darstellt, von dieser Haftungsfreizeichnung ausgeschlossen. 9.2 Mitgebrachtes Dekorationsmaterial hat den brandschutztechnischen Anforderungen zu entsprechen. Das Hotel ist berechtigt, dafür einen behördlichen Nachweis zu verlangen. Erfolgt ein solcher Nachweis nicht, so ist das Hotel berechtigt, bereits eingebrachtes Material auf Kosten des Kunden zu entfernen. Wegen möglicher Beschädigungen sind die Aufstellung und Anbringung von Gegenständen vorher mit dem Hotel abzustimmen. 9.3 Mitgebrachte Ausstellungs- oder sonstige Gegenstände sind nach Ende der Veranstaltung unverzüglich zu entfernen. Unterlässt der Kunde dies, darf das Hotel die Entfernung und Lagerung zu Lasten des Kunden vornehmen. Verbleiben die Gegenstände im Veranstaltungsraum, kann das Hotel für die Dauer des Vorenthaltens des Raumes eine angemessene Nutzungsentschädigung berechnen.

  • Kündigung nach Beitragsangleichung Erhöht sich der Beitrag aufgrund der Beitragsangleichung gemäß Ziffer 4.1.2, ohne dass sich der Umfang des Versicherungsschutzes ändert, können Sie den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Zu- gang unserer Mitteilung mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch zu dem Zeitpunkt kündigen, in dem die Beitragserhöhung wirksam wer- den sollte. Wir haben Sie in der Mitteilung auf das Kündigungsrecht hinzuweisen. Die Mitteilung muss Ihnen spätestens einen Monat vor dem Wirksam- werden der Beitragserhöhung zugehen. Eine Erhöhung der Versicherungssteuer begründet kein Kündigungs- recht.

  • Kündigung nach einem Schadenereignis G.3.3 Nach dem Eintritt eines Schadenereignisses können wir den Ver- trag kündigen. Die Kündigung muss Ihnen innerhalb eines Monats nach Beendigung der Verhandlungen über die Entschädigung oder innerhalb eines Monats zugehen, nachdem wir in der Kfz- Haftpflichtversicherung unsere Leistungspflicht anerkannt oder zu Unrecht abgelehnt haben. Das Gleiche gilt, wenn wir Ihnen in der Kfz-Haftpflichtversicherung die Weisung erteilen, es über den Anspruch des Dritten zu einem Rechtsstreit kommen zu lassen oder wenn in der Kaskoversicherung der Sachverständigenausschuss nach A.2.17 angerufen wird. Außerdem können wir in der Kfz- Haftpflichtversicherung den Vertrag bis zum Ablauf eines Monats seit der Rechtskraft des im Rechtsstreit mit dem Dritten ergangenen Urteils kündigen. Unsere Kündigung wird einen Monat nach ihrem Zugang bei Ihnen wirksam.

  • Kündigung nach Mahnung Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung der geschuldeten Beträge in Verzug, kann der Versicherer nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist mit sofortiger Wirkung kündigen. Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Zahlungsfrist verbunden werden. Mit Fristablauf wird die Kündigung wirksam, wenn der Versicherungsnehmer zu diesem Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug ist. Hierauf ist der Versicherungsnehmer bei der Kündigung ausdrücklich hinzuweisen.

  • Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Kündigung Das Arbeitsverhältnis endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf,

  • Kündigung während der Probezeit Während der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist und ohne Angabe von Gründen gekündigt werden.

  • Entschädigungsgrenzen Der Versicherer leistet Entschädigung je Versicherungsfall höchstens a) bis zu der je Position vereinbarten Versicherungssumme; b) bis zu den zusätzlich vereinbarten Entschädigungsgrenzen; c) bis zu der vereinbarten Jahreshöchstentschädigung; Schäden, die im laufenden Versicherungsjahr beginnen, fallen insgesamt unter die Jahreshöchstentschädigung. Maßgebend ist der niedrigere Betrag.

  • Trennungskontrolle Maßnahmen, die gewährleisten, dass zu unterschiedlichen Zwecken erhobene Daten getrennt verarbeitet werden können. Dieses kann beispielsweise durch logische und physikalische Trennung der Daten gewährleistet werden.

  • Bergungskosten 2.7.1 Voraussetzungen für die Leistung: Die versicherte Person hat einen unter den Versicherungsvertrag fal- lenden Unfall erlitten. 2.7.2 Höhe der Leistung: 2.7.2.1 Wir leisten insgesamt bis zur Höhe der vereinbarten und im Vertrag festgelegten Versicherungssumme die entstandenen not- wendigen Kosten für • Such-, Rettungs- oder Bergungseinsätze von öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich organisierten Rettungsdiensten, soweit hierfür üblicherweise Gebühren berechnet werden. Hat die versicherte Person für Kosten einzustehen, obwohl sie kei- nen Unfall erlitten hatte, ein solcher aber unmittelbar drohte oder nach den konkreten Umständen zu vermuten war, sind wir eben- falls ersatzpflichtig. • den Transport des Verletzten in das nächste Krankenhaus oder zu einer Spezialklinik, soweit medizinisch notwendig und ärztlich angeordnet. • den Mehraufwand bei der Rückkehr des Verletzten zu seinem ständigen Wohnsitz, soweit die Mehrkosten auf ärztliche Anord- nungen zurückgehen oder nach der Verletzungsart unvermeidbar waren. • die Überführung zum letzten ständigen Wohnsitz im Todesfall. 7002021182 2.7.2.2 Soweit ein anderer Ersatzpflichtiger eintritt, kann der Erstat- tungsanspruch gegen uns nur wegen der restlichen Kosten geltend gemacht werden. Bestreitet ein anderer Ersatzpflichtiger seine Leistungspflicht, können Sie sich unmittelbar an uns halten. 2.7.2.3 Bestehen für die versicherte Person bei uns mehrere Unfallver- sicherungen, können mitversicherte Bergungskosten nur aus einem dieser Verträge verlangt werden.

  • Beitrag oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, Rücktritt, Anfechtung und fehlendem versicherten Interesse B1-6.2.1 Widerruft der Versicherungsnehmer seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen, hat der Versicherer nur den auf die Zeit nach Zugang der Widerrufserklärung entfallenden Teil der Beiträge zu erstatten. Voraussetzung ist, dass der Versicherer in der Widerrufsbelehrung auf das Widerrufsrecht, die Rechtsfolgen des Widerrufs und den zu zahlenden Betrag hingewiesen und der Versicherungsnehmer zugestimmt hat, dass der Versicherungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist beginnt. Ist die Widerrufsbelehrung nach Satz 2 unterblieben, hat der Versicherer zusätzlich den für das erste Versicherungsjahr gezahlten Beitrag zu erstatten. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer Leistungen aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch genommen hat. B1-6.2.2 Tritt der Versicherer wegen Verletzung einer vorvertraglichen Anzeigepflicht vom Versicherungsvertrag zurück, so steht ihm der Beitrag bis zum Zugang der Rücktrittserklärung zu. Wird der Versicherungsvertrag durch Rücktritt des Versicherers beendet, weil der einmalige oder der erste Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt worden ist, so steht dem Versicherer eine angemessene Geschäftsgebühr zu. B1-6.2.3 Wird der Versicherungsvertrag durch Anfechtung des Versicherers wegen arglistiger Täuschung beendet, so steht dem Versicherer der Beitrag bis zum Zugang der Anfechtungserklärung zu. B1-6.2.4 Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung vollständig und dauerhaft weg, steht dem Versicherer der Beitrag zu, den er hätte beanspruchen können, wenn die Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt hat. B1-6.2.5 Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung des Beitrags verpflichtet, wenn das versicherte Interesse bei Beginn der Versicherung nicht besteht, oder wenn das Interesse bei einer Versicherung, die für ein künftiges Unternehmen oder für ein anderes künftiges Interesse genommen ist, nicht entsteht. Der Versicherer kann jedoch eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen. Hat der Versicherungsnehmer ein nicht bestehendes Interesse in der Absicht versichert, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht in diesem Fall der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt.