Kündigungsrecht der Emittentin. Falls die Emittentin als Folge einer Änderung oder Ergänzung der steuerrechtlichen oder aufsichtsrechtlichen Vorschriften von oder in der Bundesrepublik Deutschland oder als Folge einer Änderung oder Ergänzung der Anwendung oder der offiziellen Auslegung dieser Vorschriften am nächstfolgenden Zinszahlungstag zur Zahlung von zusätzlichen Beträgen verpflichtet ist, und die Emittentin diese Verpflichtung nicht durch ihr zumutbare Maßnahmen vermeiden kann, ist die Emittentin berechtigt, die Schuldverschreibungen insgesamt, jedoch nicht teilweise, vorzeitig zu kündigen und zum Nennwert zuzüglich allfälliger bis zu dem von der Emittentin für die Rückzahlung festgesetzten Tag aufgelaufener Zinsen zurückzuzahlen.
Kündigungsrecht der Emittentin. Die Emittentin ist berechtigt, die Inhaberschuldverschreibungen unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von vier Wochen jeweils zum Ende eines Zinslaufes zu kündigen. Ein Recht zur außerordentlichen Kündigung des Vertrages bleibt hierdurch unberührt, wenn die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses der Emittentin aus wichtigem Grund in der Person des Anlegers nicht mehr zumutbar ist.
Kündigungsrecht der Emittentin. Die Endgültigen Bedingungen können vorsehen, dass kein ordentliches Kündigungsrecht besteht oder dass ein ordentliches Kündigungsrecht der Emittentin besteht. Im Falle der Begebung von nachrangigen Schuldverschreibungen können die Endgültigen Bedingungen darüber hinaus ein außerordentliches Kündigungsrecht vorsehen.
Kündigungsrecht der Emittentin. Die Emittentin hat das Recht, die Schuldverschreibungen ohne Kapitalgarantie jederzeit zu dem von der Emittentin berechneten Rückzahlungsbetrag zu kündigen. Die Entscheidung über die Ausübung eines Kündigungsrechtes wird die Emittentin 180 Bankgeschäftstage vor dem vorzeitigen Rückzahlungstag treffen (der „Feststellungstag“) und unverzüglich durch Veröffentlichung im elektronischen Bundesanzeiger oder einem überregionalen Börsenpflichtblatt bekannt machen.
Kündigungsrecht der Emittentin. Falls die Emittentin als Folge einer Änderung oder Ergänzung der steuerrechtlichen oder aufsichtsrechtlichen Vorschriften in der Bun- desrepublik Deutschland oder als Folge einer Änderung oder Ergänzung der Anwen- dung oder der offiziellen Auslegung dieser Vorschriften am nächstfolgenden Zinszah- lungstag zur Zahlung von zusätzlichen Beträgen verpflichtet ist und die Emittentin diese Verpflichtung nicht durch ihr zumutbare Maßnahmen vermeiden kann, ist die Emittentin berechtigt, die Schuldverschreibungen insgesamt, jedoch nicht teilweise, vorzeitig zu kündigen und nach Ziffer 6.3 zuzüglich der bis zu dem von der Emitten- tin für die Rückzahlung festgesetzten Tag aufgelaufenen Zinsen zurückzuzahlen.
Kündigungsrecht der Emittentin. Die Emittentin ist nach näherer Maßgabe von Ziffer 9.2 der Anleihebedingungen zur Kündigung der Schuldverschreibungen nur aus wichtigem Grund berechtigt. Ein ordentliches Kündigungs- recht der Emittentin während der Laufzeit der Inhaberschuldverschreibung besteht nicht.
Kündigungsrecht der Emittentin. Die Emittentin kann die noch ausstehenden Schuldverschreibungen jederzeit mit einer Kündigungsfrist von mindestens 30 und höchstens 60 Tagen durch Bekanntmachung gemäß § 9 insgesamt oder teilweise kündigen und vorzeitig zum Nennbetrag zuzüglich bis zum Tag der Rückzahlung (ausschließlich) auf den Nennbetrag aufgelaufener Zinsen sowie einer Sonderzahlung in Höhe von 2,00 %
Kündigungsrecht der Emittentin. Falls die Emittentin als Folge einer Änderung oder Ergänzung der steuerrechtlichen oder aufsichtsrechtlichen Vorschriften in der Bundesrepublik Deutschland oder als Folge einer Änderung oder Ergänzung der Anwendung zur Zahlung von zusätzlichen Beträgen verpflichtet ist, und die Emittentin diese Verpflichtung nicht durch ihr zumutbare Maßnahmen vermeiden kann, ist die Emittentin berechtigt, die Rolex Daytona Stahl-Schuldverschreibungen insgesamt, jedoch nicht teilweise, vorzeitig zu kündigen und zum Nennwert zurückzuzahlen.
Kündigungsrecht der Emittentin. Die Emittentin ist nach eigenem Ermessen berechtigt, die Schuldverschreibungen jederzeit mit einer Frist von vier Kalenderwochen zum Ende eines Kalenderquartals zu kündigen. Sofern die Emittentin von ihrem Recht zur Kündigung Gebrauch macht, besteht für den Anleger das Risiko, dass seine An- lage eine geringere als die erwartete Rendite aufweist.
Kündigungsrecht der Emittentin. Falls die Emittentin als Folge einer Änderung oder Ergänzung der steuerrechtlichen oder aufsichtsrechtlichen Vorschriften in der Bundesrepublik Deutschland oder als Folge einer Änderung oder Ergänzung der Anwendung zur Zahlung von zusätzlichen Beträgen verpflichtet ist, und die Emittentin diese Verpflichtung nicht durch ihr zumutbare Maßnahmen vermeiden kann, ist die Emittentin berechtigt, die Rolex GMT II - Batman & Batgirl-Schuldverschreibungen insgesamt, jedoch nicht teilweise, vorzeitig zu kündigen und zum Nennwert zurückzuzahlen.