Kabel ziehen Musterklauseln

Kabel ziehen. Die Kabel werden von Hand oder mittels Zugmaschine in den Graben eingezogen. Beim Einsatz einer Zugmaschine dürfen die auftretenden Zugkräfte sowohl für Zugkopf als auch für Ziehstrumpf folgende Werte nicht überschreiten: • für Kabel mit Kupferleiter max. 50 N/mm² Leiterquerschnitt • für Kabel mit Aluminiumleiter max. 30 N/mm² Leiterquerschnitt Die eingesetzte Zugmaschine muss mit automatischer Zugkraftauslösung versehen sein. Die beim Ziehen aufgetretenen Kräfte sind mit einem Schreiber nachzuweisen und dem SW Brühl Baubeauftragten zur Verfügung zu stellen. Zur Verringerung der Zugkräfte beim Ziehen der Kabel sind ausreichend Kabelrollen einzubauen. Für Mittelspannungskabel darf der Abstand zwischen den Kabelrollen maximal 5 m, für Niederspannungskabel 10 m betragen. Bei 90° Bögen sind mindestens 4 Eckrollen einzubauen. Der minimale Biegeradius rmin darf in Abhängigkeit vom zu verlegenden Kabel (Durchmesser d) nachfolgende Radien nicht unterschreiten und die maximale Zugkraft Pmax nicht überschreiten: A02YSOF(L)2Y 10 paarig d = 13,5 mm rmin = 270 mm Pmax = 0,6 kN A02YSOF(L)2Y 30 paarig d = 19,5 mm rmin = 390 mm Pmax = 1,5 kN A02YSOF(L)2Y 50 paarig d = 23,5 mm rmin = 470 mm Pmax = 2,5 kN A-2YF(L)2Y 20 paarig d = 20,0 mm rmin = 400 mm Pmax = 1,0 kN A-2YF(L)2Y 50 paarig d = 28,5 mm rmin = 570 mm Pmax = 2,5 kN A-2YF(L)2Y 100 paarig d = 38,5 mm rmin = 770 mm Pmax = 2,8 kN A-2Y(L)2Y 20 paarig d = 18,0 mm rmin = 360 mm Pmax = 1,0 kN A-2Y(L)2Y 50 paarig d = 25,5 mm rmin = 510 mm Pmax = 2,5 kN A-2Y(L)2Y 100 paarig d = 33,5 mm rmin = 670 mm Pmax = 2,8 kN A-PMBC 10 paarig d = 22,0 mm rmin = 440 mm Pmax = 0,7 kN A-PMBC 30 paarig d = 27,0 mm rmin = 540 mm Pmax = 1,5 kN A-PMBY 14 paarig d = 28,5 mm rmin = 570 mm Pmax = 0,7 kN A-PMBY 30 paarig d = 28,5 mm rmin = 570 mm Pmax = 1,5 kN A-PMBY 38 paarig d = 38,5 mm rmin = 770 mm Pmax = 2,4 kN A-PMBY 50 paarig d = 33,5 mm rmin = 670 mm Pmax = 2,5 kN NYY 5 * 10 mm² d = 20 mm rmin = 240 mm Pmax = 2,5 kN NYY 4 * 25-35 mm² d = 22 mm rmin = 264 mm Pmax = 5,0 kN NYY 4 * 50 mm² d = 29 mm rmin = 580 mm Pmax = 10,0 kN NYY 4 * 95 mm² d = 38 mm rmin = 760 mm Pmax = 19,0 kN NAYY 4 *150 mm² d = 45 mm rmin = 960 mm Pmax = 18,0 kN NA2XSY 3 * 1 * 185 mm² Pmax = 26,0 kN (auf Anfrage) Jeder 90° Bogen vergrößert die Zugkraft auf das Kabel um das Doppelte der bis dahin vorhandenen Zugkraft. Es muss daher die Einziehrichtung so gewählt werden, dass die Grabenkrümmungen am Anfang der Einziehlänge liegen. Hierdurch wird bewirkt, dass die Vergrößer...
Kabel ziehen. Die Kabel werden von Hand oder mittels Zugmaschine in den Graben eingezogen. Beim Ein- satz einer Zugmaschine dürfen die auftretenden Zugkräfte sowohl für Zugkopf als auch für Ziehstrumpf folgende Werte nicht überschreiten: • für Kabel mit Kupferleiter max. 50 N/mm² Leiterquerschnitt • für Kabel mit Aluminiumleiter max. 30 N/mm² Leiterquerschnitt Die eingesetzte Zugmaschine muss mit automatischer Zugkraftauslösung versehen sein. Die beim Ziehen aufgetretenen Kräfte sind mit einem Schreiber nachzuweisen und dem Auftragge- ber zur Verfügung zu stellen. Zur Verringerung der Zugkräfte beim Ziehen der Kabel sind ausreichend Kabelrollen einzubau- en. Bei 90° Bögen sind mindestens 4 Eckrollen einzubauen. Der minimale Biegeradius rmin darf in Abhängigkeit vom zu verlegenden Kabel (Durchmesser d) die nach Werksangaben vorgege- benen Radien nicht unterschreiten und die maximalen Zugkräfte Pmax nicht überschreiten: Mindestbiegeradius r von Kunststoffkabeln Kabel Uo = 0.6 kV Uo > 0.6 kV mehradrig 12 x d 15 x d einadrig 15 x d 15 x d Bei einmaligen Biegungen, z.B. vor Endverschlüssen, können diese Radien äußernfalls auf die Hälfte verringert werden, wenn eine fachgemäße Bearbeitung – Erwärmen auf etwa 30°, Bie- gen über Schablone – sichergestellt ist. Jeder 90° Bogen vergrößert die Zugkraft auf das Kabel um das Doppelte der bis dahin vorhan- denen Zugkraft. Es muss daher die Einziehrichtung so gewählt werden, dass die Grabenkrüm- mungen am Anfang der Einziehlänge liegen. Hierdurch wird bewirkt, dass die Vergrößerung der Zugkräfte zu Beginn, d.h. bei kleineren Zugkraftwerten erfolgt und nicht erst am Ende bei großen Werten. Damit Beschädigungen beim Einziehen der Kabel vermieden werden bzw. bei auftretenden Schwierigkeiten sofort reagiert werden kann, sind an folgenden Orten Arbeitskräfte zu postie- ren: • Kabeltrommel: zum kontrollierten Ablauf des Kabels, ausgerüstet mit Sprechfunk • Zugmaschine: zum Bedienen der Maschine, ausgerüstet mit Sprechfunk • Kabelanfang: zum Begleiten des Kabels, ausgerüstet mit Sprechfunk • Durchzüge, Bögen usw.: Um Unregelmäßigkeiten des Kabellaufes zu melden, ausgerüs- tet mit Sprechfunk. Die tiefste zulässige Temperatur der Kabel beim Verlegen sowie beim Biegen sowohl neu zu verlegender als auch vorhandener freigelegter Kabel, für die Muffen- und Endverschlussmon- tage ist für Kunststoffkabel -2°C und für Massekabel +5°C. Diese Temperatur gilt für das Kabel selbst und nicht für die Umgebungstemperaturen. Haben Kabel eine niedrigere Tempe...

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  • Umfang des Versicherungsschutzes Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für unmittelbare oder mittelbare Folgen einer nachteiligen Veränderung der Wasserbeschaffenheit eines Gewässers einschließlich des Grundwassers (Gewässerschäden). Hierbei werden Vermögensschäden wie Sachschäden behandelt. Sofern diese Gewässerschäden aus der Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen aus Anlagen, deren Betreiber der Versicherungsnehmer ist, resultieren, besteht Versicherungsschutz ausschließlich für Anlagen bis 100 l/kg Inhalt (Kleingebinde) soweit das Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen Behälter 500 l/kg nicht übersteigt. Wenn mit den Anlagen die o. g. Beschränkungen überschritten werden, entfällt dieser Versicherungsschutz. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (A1-9).

  • Kündigung des vorläufigen Versicherungsschutzes G.3.2 Wir sind berechtigt, einen vorläufigen Versicherungsschutz zu kündigen. Die Kündigung wird nach Ablauf von zwei Wochen nach ihrem Zugang bei Ihnen wirksam.

  • Arglistige Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalles Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherer arglistig über Tatsachen, die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind, täuscht oder zu täuschen versucht. Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch durch rechtskräftiges Strafurteil gegen den Versicherungsnehmer wegen Betruges oder Betrugsversuches festgestellt, so gelten die Voraussetzungen des Satzes 1 als bewiesen.

  • Mängelbeseitigung (1) Der Auftraggeber hat Anspruch auf Beseitigung etwaiger Mängel. Dem Steuerberater ist Gelegenheit zur Nachbesserung zu geben. Der Auftraggeber hat das Recht – wenn und soweit es sich bei dem Mandat um einen Dienstvertrag i. S. d. §§ 611, 675 BGB handelt –, die Nachbesserung durch den Steuerberater abzulehnen, wenn das Mandat durch den Auftraggeber beendet und der Mangel erst nach wirksamer Beendigung des Mandats festgestellt wird. (2) Beseitigt der Steuerberater die geltend gemachten Mängel nicht innerhalb einer angemessenen Frist oder lehnt er die Mängelbeseitigung ab, so kann der Auftraggeber auf Kosten des Steuerberaters die Mängel durch einen anderen Steuerberater beseitigen lassen bzw. nach seiner Xxxx Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrags verlangen. (3) Offenbare Unrichtigkeiten (z. X. Xxxxxxxxxxxxx, Rechenfehler) können vom Steuerberater jederzeit, auch Dritten gegenüber, berichtigt werden. Sonstige Mängel darf der Steuerberater Dritten gegenüber mit Einwilligung des Auftraggebers berichtigen. Die Einwilligung ist nicht erforderlich, wenn berechtigte Interessen des Steuerberaters den Interessen des Auftraggebers vorgehen.

  • Klagen gegen Versicherungsnehmer Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz, dem Sitz der Niederlassung oder dem Wohnsitz des Versicherungsnehmers; fehlt ein solcher, nach seinem gewöhnlichen Aufenthalt. Sind der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.

  • Stillschweigende Verlängerung Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr. Er verlängert sich nicht, wenn einer der Vertragsparteien spätestens drei Monate vor dem Ablauf der jeweiligen Vertragslaufzeit eine Kündigung zugegangen ist.

  • Mietsachschäden A.6.1 Eingeschlossen ist - abweichend von Ziffer 4.1.5.1 der Haftpflichtversicherungsbedingungen - die gesetzliche Haftpflicht 1. aus der Beschädigung von Wohnräumen und sonstigen zu privaten Zwecken gemieteten Räumen in Gebäuden und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden; 2. aus der Beschädigung von zu privaten Zwecken gemieteten Grundstücken und Gebäuden und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Mitversichert sind die mitgemieteten, außen am Gebäude angebrachten Bestandteile (z. B. Balkone, Terrassen, Markisen, Rollläden) sowie die fest mit dem dazugehörigen Grundstück verbundenen Bestandteile (z. B. Zäune, Bäume, Swimmingpools, gemauerte Grillanalagen); 3. aus der Beschädigung oder Zerstörung der Einrichtung von vorübergehend gemieteten Hotelzimmern, Ferienwohnungen und ähnlichen Unterkünften. Bei mobilen Unterkünften zählt als Einrichtung auch die fest installierte Inneneinrichtung wie z. B. Sitzgruppe, Sanitäranlagen. A.6.2 Die Leihe, Pacht und das Leasing eines der vorgenannten Objekte ist der Miete gleichgestellt. A.6.3 Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen - Abnutzung, Verschleiß und übermäßiger Beanspruchung, - Glasschäden, soweit sich der Versicherungsnehmer hiergegen besonders versichern kann, - Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserbereitungsanlagen, Elektro- und Gasgeräten und alle sich daraus ergebenen Vermögensschäden. Dieser Ausschlus gilt nicht - für Schäden, die durch Brand, Explosion, Leitungswasser oder Abwasser entstanden sind; - für Haftpflichtansprüche gemäß Ziffer A.6.1.3. Nicht versichert bleiben sich daraus ergebende Vermögensschäden.

  • Wiederherstellungskosten Im Schadenfall wird zwischen Teilschaden und Totalschaden unterschieden. Ein Teilschaden liegt vor, wenn die Wiederherstellungskosten zuzüglich des Wertes des Altmaterials nicht höher sind als der Neuwert der versicherten Sache. Sind die Wiederherstellungskosten höher, so liegt ein Totalschaden vor. Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert durch einen Abzug insbesondere für Alter, Abnutzung und technischen Zustand. Versicherte Sachen, die in verschiedenen Positionen bezeichnet sind, gelten auch dann nicht als einheitliche Sache, wenn sie wirtschaftlich zusammen gehören. Werden versicherte Sachen in einer Sammelposition aufgeführt, so gelten sie nicht als einheitliche Sache, sofern diese eigenständig verwendet werden können.

  • Geltungsbereich des Versicherungsschutzes Der Versicherungsschutz erstreckt sich nach § 1 Absatz 4 Teil I AVB/KK 2013 auf Europa. Für vorübergehende Aufenthalte außerhalb Europas besteht nach § 1 Nr. 3 Teil II AVB/KK 2013 Versicherungsschutz für die Dauer von jeweils bis zu sechs Monaten; in Erweiterung hierzu verlängert er sich, sofern ein Versicherungsfall eingetreten ist und die versicherte Person die Rückreise nicht ohne Gefährdung ihrer Gesundheit antreten kann. Dies setzt voraus, dass sich der gewöhnliche Aufenthaltsort der versicherten Person in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) befindet.

  • Bekanntmachungen 43 - Bekanntmachungen - (1) Bekanntmachungen werden unter der Firma der Genossenschaft veröffentlicht; sie sind gemäß § 22 Abs. 2 und 3 zu unterzeichnen. Bekanntmachungen des Aufsichtsrates werden unter Nennung des Aufsichtsrates vom Vorsitzenden und bei Verhinderung von seinem Stellvertreter unterzeichnet. (2) Bekanntmachungen, die durch Gesetz oder Satzung in einem öffentlichen Blatt zu erfolgen haben, werden in der Berliner Zeitung veröffentlicht. Die offenlegungspflichtigen Unterlagen der Rechnungslegung werden im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlicht.