Kapitalleistungen Musterklauseln

Kapitalleistungen. Ein entsprechender Versicherungsschutz besteht nur, wenn der Mieter den Mietvertrag unterzeichnet und die PAI angenommen hat. Die Entschädigungsleistung für jedes Ereignis wird als Prozentsatz der Kapitalsumme gezahlt. Kapitalsumme Ereignisse Personenschaden laut Definition mit diesen Folgen: $75.000 Entschädigungsleistung
Kapitalleistungen. Bei Kapitalauszahlungen wird 1/120 der Leistung als monatliche beitragspflichtige Einnahme angenommen. Die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge (auf 1/120 der Kapitalleistung) sind bis zum Tode des Leistungsempfängers, längstens jedoch für 10 Jahre zu zahlen.
Kapitalleistungen. Der Unterschiedsbetrag zwischen der Versicherungsleistung und dem auf sie entrichteten Beitrag unterliegt gem. § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 1 EStG i. d. F. ab 01.01.2005 im Erlebensfall oder bei Rückkauf des Vertrages zu 100 v. H. der Einkommensteuer.
Kapitalleistungen. Gesuche um Erlass von Steuern auf Kapitalleistungen werden in der Regel abgewiesen, da in diesen Fällen nur selten eine finanzielle Notlage im Sinne des Steuererlasses vorliegt (z.B. die Kapitalleistung muss an die Sozialhilfebehörde abgetreten werden, sie wird für den unmittelbaren Lebensbedarf benötigt).
Kapitalleistungen. Kapitalleistungen aus Unfalltod-Zusatzversicherungen, Dread-Disease-Zusatz- versicherungen oder Risiko-Zusatzversicherungen sind einkommensteuerfrei, wenn die Hauptversicherung gem. § 10 Abs. 1 Nr. 2b) bb) oder cc) EStG i. d. F. bis 31.12.2004 steuerlich begünstigt ist (s. Tz. 2a).
Kapitalleistungen. Kapitalleistungen im Erlebensfall (auch Kündigung bzw. Rückkauf) sind grundsätzlich mit ihren (Kapital-)Erträgen (= Versicherungslei- stung abzüglich Summe der auf sie entrichteten Beiträge = Unter- schiedsbetrag) als Einkünfte aus Kapitalvermögen ertragsteuerpflichtig. Wird die Versicherungsleistung nach Vollendung des 60. Lebensjahres und nach Ablauf von 12 Jahren seit Vertragsabschluss ausgezahlt (be- günstigter Vertrag), unterliegt nur der hälftige Unterschiedsbetrag der Ertragsbesteuerung (zum Besteuerungsverfahren vgl. B 2 d)). Für Ver- träge, die nach dem 31. Dezember 2011 abgeschlossen werden, gilt an- statt des 60. Lebensjahres des Steuerpflichtigen, das 62. Lebensjahr. Kapitalleistungen im Todesfall oder in Fällen der Berufsunfähigkeit un- terliegen nicht der Ertragsbesteuerung.
Kapitalleistungen. Werden Kapitalleistungen ausgezahlt, sind die in den Leistungen enthaltenen Zinsen gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 6 i. d. F. bis 31.12.2004 EStG einkommensteuer- pflichtig. Von den zu versteuernden Zinsen ist Kapitalertragsteuer einzubehalten.
Kapitalleistungen. Kapitalleistungen aus Unfalltod-Zusatzversicherungen, oder dem zusätzlichen Todesfallschutz sind gem. § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 1 EStG i. d. F. ab 01.01.2005 nicht steuerbar, weil diese Versicherungen nur im Versicherungsfall zahlen und damit kein Rückkauf und keine Erlebensfallleistung vorliegt.
Kapitalleistungen. Kapitalleistungen im Erlebensfall (auch Kündigung bzw. Rückkauf) sind grund- sätzlich mit ihren (Kapital-)Erträgen (= Versicherungsleistung abzüglich Summe der auf sie entrichteten Beiträge = Unterschiedsbetrag) als Einkünfte aus Kapi- talvermögen ertragsteuerpflichtig. Bei fondsgebundenen Lebensversicherungen sind 15 Prozent des Unterschiedsbetrages steuerfrei oder dürfen nicht bei der Ermittlung der Einkünfte abgezogen werden, soweit der Unterschiedsbetrag aus Investmenterträgen stammt. Wird die Versicherungsleistung nach Vollendung des 62. Lebensjahres und nach Ablauf von 12 Jahren seit Vertragsabschluss aus- gezahlt (begünstigter Vertrag), unterliegt nur der hälftige Unterschiedsbetrag der Ertragsbesteuerung (zum Besteuerungsverfahren vgl. B 2 d)). Kapitallei- stungen im Todesfall oder in Fällen der Berufsunfähigkeit unterliegen nicht der Ertragsbesteuerung.
Kapitalleistungen. Beiträge, die im Todesfall während der Aufschubfrist zurückgezahlt werden (Beitragsrückgewähr), sind einkommensteuerfrei, wenn der Vertrag die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Nr. 2b) bb) oder cc) EStG i. d. F. bis 31.12.2004 (s. o.) für eine steuerliche Begünstigung erfüllt. Andere Leistungen als die Beitragsrückgewähr (z. B. Rückkaufswerte oder Kapitalabfindungen) sind vor Beginn der Rentenzahlung ebenfalls in vollem Umfang einkommensteuerfrei, wenn sie aus einer steuerlich begünstigten Rentenversicherung stammen