Karten Musterklauseln

Karten. 2.1 Die Karte ist eine Prepaid-Zahlungskarte, die bei teilnehmenden Händlern, die Prepaid Mastercard-Karten akzeptieren, für die Zahlung von Waren und Dienstleistungen verwendet werden kann. Die virtuelle Karte ist für die Verwendung in Läden und Einzelhandelsgeschäften gedacht, die Sie persönlich besuchen bzw. für Online-, Telefon- oder sonstige Fernkäufe. Die physische Karte ist für die Verwendung in Geschäften und im Einzelhandel vorgesehen, in denen Sie physisch anwesend sind, sowie für Online-, Telefon- und andere Fernkäufe. Sie kann nur für Bargeldabhebungen an Geldautomaten und Banken verwendet werden, die diesen Service anbieten, wenn sie hierfür freigeschaltet ist. Wie bei jeder Zahlungskarte kann die IPS nicht garantieren, dass ein bestimmter Händler die Karte akzeptiert. Wenn Sie dahingehend also unsicher sind, informieren Sie sich bitte bei dem Händler, bevor Sie versuchen, die Transaktion durchzuführen. 2.2 Die Karte ist ein elektronisches-Geld-Produkt („E-Geld“) und reguliert durch die Zentralbank von Zypern. Es handelt sich um eine Prepaid-Karte, nicht um eine Kreditkarte, und es besteht keine Verknüpfung mit Ihrem Bankkonto. Sie müssen sicherstellen, dass sich ausreichend verfügbare Geldmittel auf der Karte befinden, um für jeden Einkauf, jede Zahlung oder Barabhebung mit der Karte aufzukommen. Die Karte ist zur Nutzung als Zahlungsmittel vorgesehen und auf die Karte geladene Gelder stellen keine Einlage dar. Sie erhalten keine Zinsen auf das Guthaben auf der Karte. Die Karte läuft am Ablaufdatum ab und funktioniert dann nicht mehr. Weitere Informationen finden Sie in Klausel 8 dieser AGB. 2.3 Wenn Sie Ihre Karte erhalten, befindet sich diese in einem inaktiven Zustand. Vor der Nutzung müssen Sie sie zuerst aktivieren, indem Sie den Anweisungen auf der Website folgen. Wenn Sie Ihre Karte nicht aktivieren, kann die Ausführung jeglicher, versuchter Transaktionen abgelehnt werden. 2.4 Wir behalten uns, mit Berechtigung der IPS, das Recht vor, Ihren Antrag auf Ausgabe oder Aktivierung der Karte abzulehnen oder die Schließung Ihres Kundenkontos vorzunehmen, wenn die gemäß dieser Klausel 3 durchgeführten Prüfungen oder andere Umstände zu einem konkreten, indizienbehafteten Verdacht Anlass geben, dass Sie die Karte zu Zwecken der Geldwäsche, Finanzierung von Terrorismus, Betrug oder anderen illegalen Aktivitäten verwenden oder an solchen beteiligt sind. In einem solchen Fall informieren wir Sie so schnell wie praktisch möglich über die Ablehnung d...
Karten. Für die allgemeinen Informationen zu den Zielgebieten (Sehenswürdigkeiten, Stadtpläne, Infrastuktur) mit Stand Redaktionsschluss kann FTI keine Gewähr übernehmen. Irrtümer und Änderungen bleiben vorbehalten.
Karten. Es ist eine Funktion anzubieten, mit der Kartenausschnitte mit einzelnen und mehreren Markierungen auf der Website ausgegeben werden können. Dazu sollen Redakteure Adressdaten oder Geodaten in Form von Longitude und Latitude eingeben können, um Pins auf den Karten zu platzieren. Gleichzeitig müssen eine manuelle Positionierung und Korrekturen von Pins per Drag & Drop möglich sein, u.a. weil Adressen nicht immer zum gewünschten Ergebnis führen. Zu den Pins müssen Informationen in Form von Titel, Inhalt (RTE) und Link hinterlegt werden können, welche per Tooltip aufrufbar sind. Bei der Implementierung der Kartenanwendung sind zwingend die Vorgaben der DSGVO sowie zur Barrierefreiheit zu berücksichtigen (vgl. Kap. 4.10. Barrierefreiheit sowie Kap. 9. Rechtliche Anforderungen). Folgende Funktionen werden für die Kartendarstellung vorausgesetzt: • Herein- und Herauszoomen • Legende/Themen, an- und ausschaltbar • Anzeigen von Maptips und Popup-Fenstern mit Zusatzinfos der dargestellten einzelnen Inhalte • Verweis/Link auf weitere Karten und Geodienste über den Stadtplan Potsdam (Geoportal), o Absprung auf entsprechende Seite, dort Anzeigen von weiteren Inhalten möglich (mit Funktionalität Geoportal) • Copyright-Einträge (ggf. mit Verlinkung) • Responsive Darstellung Sofern keine fertige Lösung besteht und eine individuelle Entwicklung eines Kartendienstes unter Berücksichtigung der o.g. funktionalen und rechtlichen Rahmenbedingungen erforderlich ist, sind die folgenden Anforderungen an eine Grundkarte und Schnittstellen zu erfüllen: • Dynamische WebMap mit Einbindung der xxxxxxx.xx als Grundkarte • Einbindung von Geofachdaten über gängige (Geo) REST-APIs, wie OGC API Features, OGC WMS, WFS, WMTS, WCS welche XML/GML, (Geo)JSON, HTML als Encoding liefern (wie z.B. des LGB – Landesvermessung und Geobasisinformation Brandenburg, Ministerium für Bildung etc.) • Seitens der LHP wird Esri –Technologie (ArcGIS-Enterprise und ArcGIS-Online) verwendet • Nutzung des Geocoding-Services / Gazetteer Brandenburg (LGB) o Search API der LGB (Landesvermessung und Geobasisinformation Brandenburg) =>xxxxx://xxxxxx.xxxxxxxx-xx.xx/xxxxxxxxxxxxx/xx/
Karten. Karten sind beispielsweise: • Einzelkarte für eine Stunde, Gültigkeit 14 Tage • Probekarte für einmalig eine Stunde, Gültigkeit 14 Tage • 5er Karte für 5 Stunden, Gültigkeit 3 Monate • 10er Karte für 10 Stunden, Gültigkeit 3 Monate Karten sind in allen laufenden offenen Kursen im Stundenplan anwendbar und haben eine begrenzte Gültigkeitsdauer von 14 Tagen für die Einzel- und Probekarte und 3 Monaten für die 5er- und 10-er Karte ab Kaufdatum.
Karten. Kartenlieferung (standard) 0 EUR Ersatz der physischen Zahlungskarte im Falle von Verlust oder Diebstahl 10 EUR
Karten. METRO FS Flex METRO FS Basic (1) Höchstgrenze für Abhebungen ist 1.000 Euro oder der Gegenwert von 1.000 Euro in einer anderen Währung. Der Betreiber des Geldautomaten kann unabhängig hiervon eine weitere Gebühr berechnen, welche jeweils vor der Auszahlung am Automaten mitgeteilt wird.
Karten girocard V Pay (Ausgabe einer Debitkarte) pro Jahr 6,00 EUR GoldCard (Ausgabe einer Kreditkarte) (MasterCard oder Visa Karte)8 PIN Neubestellung9 1,70 EUR ClassicCard (Ausgabe einer Kreditkarte) (MasterCard oder Visa Karte) BasicCard (Ausgabe einer Deditkarte) (MasterCard oder Visa Karte) pro Jahr 72,00 EUR pro Jahr 24,00 EUR pro Jahr 24,00 EUR Die tatsächliche Bepreisung der Ausgabe einer Debitkarte und Ausgabe einer Kreditkarte hängt vom Kontomodell ab: In einigen Kontomodellen sind die Karten bereits inkludiert. Darüber hinaus existiert bei o.g. Kreditkarten eine umsatzabh. Rückvergütungsstaffel mittels der der Kreditkarteninhaber über den Kreditkartenjahrespreis hinaus an Rückerstattungsbeträgen partizipieren kann. Bei vorzeitiger Kündigung d. Kartenvertrages wird d. Jahresgebühr gemäß gesetzl. Regelung zeitanteilig erstattet. mit unserer girocard 0,00 EUR 0,00 EUR mit unseren MasterCard oder Visa Karte entfällt 2,00 % vom Umsatz, mind. 5,00 EUR mit unseren MasterCard oder Visa Karte Basic entfällt 1,50 % vom Umsatz, mind. 2,50 EUR - auf Konten bei uns entfällt entfällt - auf Konten bei anderen Kreditinstituten entfällt entfällt - bei teilnehmenden Banken am BankCard ServiceNetz: entfällt unentgeltlich - bei inländischen KI und KI in der EU10 und den EWR-Staaten11, die ein direktes Kundenentgelt erheben können: - Verfügungen im girocard-System - Verfügungen in anderen Zahlungssystemen (Maestro/Cirrus/EAPS/V PAY/Plus) in Euro - bei inländischen KI und KI in der EU10 und den EWR-Staaten11, die kein direktes Kundenentgelt erheben können: - Verfügungen in den folgenden Zahlungssystemen (Maestro/V PAY) in Euro - bei KI in der EU10 und den EWR-Staaten11 in Fremdwährung - bei KI außerhalb der EU10 und den EWR-Staaten11 entfällt entfällt entfällt entfällt entfällt unentgeltlich 1,00 % vom Umsatz, mind. 3,95 EUR 1,00 % vom Umsatz, mind. 3,95 EUR 1,00 % vom Umsatz, mind. 3,95 EUR 1,00 % vom Umsatz, mind. 3,95 EUR - im Inland und Ausland 3,00 % vom Umsatz, mind. 5,00 EUR 2,00 % vom Umsatz, mind. 5,00 EUR - im Inland und Ausland 1,50 % vom Umsatz, mind. 2,50 EUR 1,50 % vom Umsatz, mind. 2,50 EUR (zzgl. 1,00 % vom Umsatz für den Auslandseinsatz bei Zahlung in Fremdwährung und/oder in einem Land außerhalb der EU10 und der EWR-Staaten11) Ggf. werden Sie durch den Geldautomatenbetreiber mit einem zusätzlichen Entgelt belastet.
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  • Baukostenzuschüsse 2.1. Der Kunde zahlt einen weiteren Baukostenzuschuss (BKZ), wenn der Kunde seine Leistungsanforderung (maximale Wärmeleistung/Anschlusswert) wesentlich erhöht. Wesentlichkeit ist dann anzunehmen, wenn eine Leistungssteigerung von 25 % erzielt wird. 2.2. Als angemessener BKZ zu den auf den Kunden entfallenden Kosten für die Erstellung oder Verstärkung von der örtlichen Versorgung dienenden Verteilungsanlagen gilt ein Anteil von 70 % dieser Kosten.

  • Kostenpauschalen netto / brutto

  • Reisekosten Die Reisekosten sind in den Nebenkosten nach § 11 Nummer 11.1 enthalten und werden nicht separat vergütet.

  • Warnhinweise Diese Zusammenfassung sollte als Einführung zum Basisprospekt vom 16. Xxxx 2023 (wie nachgetragen durch die Nachträge vom 11. Mai 2023, vom 19. Juli 2023, vom 7. August 2023, vom 2. Oktober 2023 und vom 18. Oktober 2023 einschließlich etwaiger zukünftiger Nachträge) (der "Basisprospekt") der Goldman Sachs Finance Corp International (die "Emittentin") verstanden werden. Der Anleger sollte sich bei der Entscheidung, in die Wertpapiere zu investieren auf den Basisprospekt und die jeweiligen Endgültigen Bedingungen als Ganzes stützen. Der Anleger kann sein gesamtes angelegtes Kapital oder einen Teil davon verlieren. Für den Fall, dass vor einem Gericht Ansprüche aufgrund der im Basisprospekt sowie den in den jeweiligen Endgültigen Bedingungen enthaltenen Informationen geltend gemacht werden, könnte der als Kläger auftretende Anleger nach nationalem Recht die Kosten für die Übersetzung des Basisprospekts und der jeweiligen Endgültigen Bedingungen vor Prozessbeginn zu tragen haben. Zivilrechtlich haften nur diejenigen Personen, die die Zusammenfassung samt etwaiger Übersetzungen vorgelegt und übermittelt haben, und dies auch nur für den Fall, dass die Zusammenfassung, wenn sie zusammen mit den anderen Teilen des Basisprospekts und den jeweiligen Endgültigen Bedingungen gelesen wird, irreführend, unrichtig oder widersprüchlich ist oder, dass sie, wenn sie zusammen mit den anderen Teilen des Basisprospekts und den jeweiligen Endgültigen Bedingungen gelesen wird, nicht die Basisinformationen vermittelt, die in Bezug auf Anlagen in die betreffenden Wertpapiere für die Anleger eine Entscheidungshilfe darstellen würden. Sie sind im Begriff, ein Produkt zu erwerben, das nicht einfach ist und schwer zu verstehen sein kann. Bezeichnung und Wertpapier-Identifikationsnummer Die vorliegenden Wertpapiere sind Autocallable Wertpapiere bezogen auf den S&P 500® Index (die "Wertpapiere"). ISIN: JE00BLS2TL88 WKN: GP2K84 Common Code: 181492058 Die Emittentin Goldman Sachs Finance Corp International ("GSFCI"). Ihr eingetragener Sitz befindet sich in 00 Xxxxxxxxx Xxxxxx, Xx. Xxxxxx, Xxxxxx XX0 0XX und ihr Legal Entity Identifier (LEI) lautet 549300KQWCT26VXWW684. Der/die Anbieter Goldman Sachs Bank Europe SE, Legal Entity Identifier (LEI): 8IBZUGJ7JPLH368JE346; Kontaktdaten: Marienturm, Xxxxxxxxxxxx 0-00, 00000 Xxxxxxxxx xx Xxxx, Xxxxxxxxxxx Zuständige Behörde Der Basisprospekt wurde am 17. Xxxx 2023 von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ("BaFin"), Xxxxx- Xxxxx-Xxxxxx 00-00, 00000 Xxxxxxxxx xx Xxxx, Xxxxxxxxxxx (Telefonnummer: (+00) 00000000) gebilligt.

  • Baukostenzuschuss 4.1 Der Anschlussnehmer hat zusätzlich zu den Netzanschlusskosten vor dem Anschluss an das Netz des Netzbetreibers für die vorgehaltene Netzanschlusskapazität einen angemessenen Baukostenzuschuss zur Deckung der bei wirtschaftlich effizienter Betriebsführung notwendi- gen Kosten für die Herstellung oder Verstärkung der Verteileranlagen zu zahlen.‌ 4.2 Der vom Anschlussnehmer als Baukostenzuschuss zu übernehmende Kostenanteil bemisst sich nach dem Verhältnis, in dem die an seinem Netzanschluss vorzuhaltende Netzanschluss- kapazität zu der Summe der Leistungen steht, die in den im betreffenden Versorgungsbe- reich erstellten Verteileranlagen oder auf Grund der Verstärkung insgesamt zur Entnahme vorgehalten werden können. Der Durchmischung der jeweiligen Leistungsanforderungen ist Rechnung zu tragen. Der Baukostenzuschuss kann vom Netzbetreiber auf der Grundlage der durchschnittlich für vergleichbare Fälle entstehenden Kosten pauschal berechnet werden.‌ 4.3 Für eine gemeinsame Netzanschlusskapazität ist vom Anschlussnehmer ein Baukostenzu- schuss nach Ziffern 4.1, 4.2 und 4.4 der AGB zu entrichten. Ein Baukostenzuschuss für die ein- zelnen in der gemeinsamen Netzanschlusskapazität zusammengefassten Netzanschlüsse ist in diesem Fall nicht zu entrichten. 4.4 Ein weiterer Baukostenzuschuss kann vom Netzbetreiber verlangt werden, wenn der An- schlussnehmer die Netzanschlusskapazität erheblich über das der ursprünglichen Berech- nung zugrunde liegende Maß hinaus erhöht. Er ist entsprechend Ziffer 4.2 zu bemessen. Ein Anspruch auf einen weiteren Baukostenzuschuss besteht bei einer Überschreitung der ver- einbarten Netzanschlusskapazität nicht, wenn der Anschlussnehmer darlegt, dass die Leis- tungsinanspruchnahme über die vereinbarte Netzanschlusskapazität hinaus nur ausnahms- weise erfolgte und zukünftig unterbleiben wird. Der Ausnahmefall gilt als widerlegt, sobald die vereinbarte Netzanschlusskapazität in den darauffolgenden 24 Monaten wiederum über- schritten wird.‌ 4.5 Wurde wegen Überschreitung der vereinbarten Netzanschlusskapazität ein weiterer Baukos- tenzuschuss an den Netzbetreiber gezahlt, gilt ab diesem Zeitpunkt die (anteilige) Leistungs- erhöhung auch für den Anschlussnutzer. 4.6 Der Baukostenzuschuss und die in Ziff. 3.1 geregelten Netzanschlusskosten wird der Netzbe- treiber getrennt errechnen und dem Anschlussnehmer aufgegliedert ausweisen.

  • Stundenlohnarbeiten Stundenlohnarbeiten werden nach den vertraglichen Vereinbarungen abgerechnet.

  • Risikohinweise Vor der Entscheidung über den Kauf von Anteilen an dem Fonds sollten Anleger die nachfol- genden Risikohinweise zusammen mit den anderen in diesem Verkaufsprospekt enthaltenen Informationen sorgfältig lesen und diese bei ihrer Anlageentscheidung berücksichtigen. Der Eintritt eines oder mehrerer dieser Risiken kann für sich genommen oder zusammen mit an- deren Umständen die Wertentwicklung des Fonds bzw. der im Fonds gehaltenen Vermögens- gegenstände nachteilig beeinflussen und sich damit auch nachteilig auf den Anteilwert aus- wirken. Veräußert der Anleger Anteile an dem Fonds zu einem Zeitpunkt, in dem die Kurse der in dem Fonds befindlichen Vermögensgegenstände gegenüber dem Zeitpunkt seines Anteiler- werbs gefallen sind, so erhält er das von ihm in den Fonds investierte Kapital nicht oder nicht vollständig zurück. Der Anleger könnte sein in den Fonds investiertes Kapital teilweise oder in Einzelfällen sogar ganz verlieren. Wertzuwächse können nicht garantiert werden. Das Ri- siko des Anlegers ist auf die angelegte Summe beschränkt. Eine Nachschusspflicht über das vom Anleger investierte Kapital hinaus besteht nicht. Neben den nachstehend oder an anderer Stelle des Prospekts beschriebenen Risiken und Unsicherheiten kann die Wertentwicklung des Fonds durch verschiedene weitere Risiken und Unsicherheiten beeinträchtigt werden, die derzeit nicht bekannt sind. Die Reihenfolge, in der die nachfolgenden Risiken aufgeführt werden, enthält weder eine Aussage über die Wahr- scheinlichkeit ihres Eintritts noch über das Ausmaß oder die Bedeutung bei Eintritt einzelner Risiken.

  • Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung) 9.1 Im Umfang des bestehenden Vertrags ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungs- nehmers aus Risiken, die nach Abschluss des Versicherungsvertrags neu entstehen, sofort versichert. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Aufforderung des Versicherers jedes neue Risiko innerhalb eines Monats anzuzeigen. Die Aufforderung kann auch mit der Beitrags- rechnung erfolgen. Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Anzeige, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung. Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt wurde, so hat der Versi- cherungsnehmer zu beweisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss der Versicherung und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen war. Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen Beitrag zu verlangen. Kommt eine Einigung über die Höhe des Beitrags innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang der Anzeige nicht zustande, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung. 9.2 Der Versicherungsschutz für neue Risiken ist von ihrer Entstehung bis zur Einigung im Sinne von Abschnitt A1 Ziff. 9.1 bis zu den vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. 9.3 Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt nicht für (1) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs, soweit diese Fahrzeuge der Zulassungs-, Führerschein- oder Versicherungspflicht unterliegen; (2) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von Bahnen; (3) Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen; (4) Risiken, die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb im Rahmen von kurzfristigen Versicherungsverträgen zu versichern sind; (5) Risiken aus betrieblicher, beruflicher, dienstlicher und amtlicher Tätigkeit.

  • Fehleingabe der Geheimzahl Die Karte kann an Geldautomaten nicht mehr eingesetzt werden, wenn die persönliche Geheimzahl dreimal hintereinander falsch eingegeben wurde. Der Karteninhaber sollte sich in diesem Fall mit seiner Bank, möglichst mit der kontoführenden Stelle, in Verbindung setzen.

  • Erkrankungen des rheumatischen Formenkreises M09.80 Juvenile Arthritis bei sonstigen anderenorts klassifizierten Krankheiten: Mehrere Lokalisationen 1 2,00 EUR 93320