Kaufpreisentschädigung Musterklauseln

Kaufpreisentschädigung. Abweichend zu A.2.6.2.2 wird die Kaufpreisentschädigung unter den Voraussetzungen des A.2.6.2.2 für einen Zeit- raum von 24 Monaten gezahlt. Die Höchstentschädi- gungsgrenze ist begrenzt auf 120 % des Wiederbeschaf- fungswertes gemäß A.2.6.6. Abweichend zu I.5 wird Ihr Kfz-Haftpflicht- oder Vollkasko- versicherungsvertrag als schadenfrei behandelt, wenn Sie uns die Entschädigung innerhalb von zwölf Monaten nach unserer Mitteilung erstatten.
Kaufpreisentschädigung. A.2.6.3 Bei Pkw (ausgenommen Mietwagen, Taxen und Selbstfahrervermiet-Pkw), die von einem Kfz-Händler als Gebrauchtfahrzeug erworben wurden, zahlen wir den ge- zahlten und nachgewiesenen Kaufpreis des Fahrzeugs gemäß A.2.11, wenn innerhalb von 12 Monaten nach der erstmaligen Zulassung auf Sie eine Zerstörung oder ein Verlust eintritt. Ein vorhandener Restwert des Fahrzeugs wird abgezogen. A.2.6.4 Wir zahlen die über den Wiederbeschaffungswert hinaus- gehende Neupreisentschädigung bzw. Kaufpreisent- schädigung nur in der Höhe, in der gesichert ist, dass die Entschädigung innerhalb von zwei Jahren nach ihrer Fest- stellung für die Reparatur des Fahrzeugs oder den Erwerb eines anderen Fahrzeugs verwendet wird. Beim Basisschutz gibt es keine Neupreis- oder Kaufpreis- entschädigung, die Regulierung erfolgt nach A.2.6.1. A.2.6.5 Ein Totalschaden liegt vor, wenn die erforderlichen Kosten der Reparatur des Fahrzeugs dessen Wiederbeschaf- fungswert übersteigen. A.2.6.6 Wiederbeschaffungswert ist der Preis, den Sie für den Kauf eines gleichwertigen gebrauchten Fahrzeugs am Tag des Schadenereignisses bezahlen müssen. A.2.6.7 Restwert ist der Veräußerungswert des Fahrzeugs im beschädigten oder zerstörten Zustand. A.2.6.8 Neupreis ist der Betrag, der für den Kauf eines neuen Fahrzeugs in der Ausstattung des versicherten Fahrzeugs aufgewendet werden muss. Wird der Typ des versicherten Fahrzeugs nicht mehr hergestellt, gilt der Preis für ein ver- gleichbares Nachfolgemodell. Maßgeblich ist jeweils die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers am Tag des Schadenereignisses abzüglich orts- und marktüblicher Nachlässe.
Kaufpreisentschädigung. A.2.6.2.2 Bei Pkw (ausgenommen Campingfahr- zeuge, Mietwagen, Taxen und Selbstfahrervermiet- Pkw), die als Gebrauchtfahrzeug erworben wurden, zahlen wir den von Ihnen an den Verkäufer für das Fahrzeug gezahlten Kaufpreis, wenn innerhalb von sechs Monaten nach dem Erwerb ein Totalschaden, eine Zerstörung oder eine Totalentwendung eintritt und sich der Zustand des Fahrzeuges zum Scha- denzeitpunkt nicht wesentlich verschlechtert hat. Bei einer wesentlichen Verschlechterung des Zustandes im Vergleich zum Erwerbszeitpunkt sind wir berech- tigt, den Erstattungsbetrag entsprechend herabzu- setzen. Die Höhe des Kaufpreises müssen Sie uns mit geeigneten Unterlagen (z. B. Vorlage des Kauf- vertrages) nachweisen. Ein vorhandener Restwert des Fahrzeuges wird abgezogen.
Kaufpreisentschädigung. A.2.5.1.3 Wir zahlen bei Pkw (ausgenommen Mietwagen, Taxis und Selbstfahrervermiet-Fahrzeugen) den Kaufpreis nach A.2.5.1.12 unter folgenden Voraussetzungen: • Innerhalb von 24 Monaten nach erstmaliger Zulassung des Fahrzeugs auf Sie tritt ein Totalschaden oder eine Zerstörung ein oder das Fahrzeug wird innerhalb von 24 Monaten nach erstmaliger Zulassung auf Sie entwendet und • Sie haben den Pkw als Gebrauchtfahrzeug erworben und • der Kaufpreis kann durch Anschaffungsrechnung bzw. Kaufvertrag nachgewiesen werden und • bei dem Fahrzeug handelt es sich nicht um ein Leasingfahrzeug. Ein vorhandener Restwert wird abgezogen. A.2.5.1.4 Wir zahlen die über den Wiederbeschaffungswert hinausgehende Neupreisentschädigung bzw. Kaufpreisentschädigung nur in der Höhe, in der gesichert ist, dass die Entschädigung innerhalb von zwei Jahren nach ihrer Feststellung für die Reparatur des Fahrzeugs oder den Erwerb eines neuen Fahrzeugs verwendet wird. A.2.5.1.5 Bei Totalschaden oder Totalentwendung ersetzen wir die nachgewiesenen Überführungs- und Zulassungskosten für Ihr fabrikneues Ersatzfahrzeug bis zu einer Höhe von 500 EUR. Dies gilt nur, wenn Sie das Ersatzfahrzeug wieder bei uns versichern. Der Ausschluss unter A.2.5.9.1 findet keine Anwendung.

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  • Entschädigung Du erklärst dich damit einverstanden, uns von sämtlichen Ansprüchen, Verbindlichkeiten, Schäden, Verlusten und Kosten im Zusammenhang mit deiner Verletzung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen und der geltenden Gesetze, einschließlich geistiger Eigentumsrechte und Datenschutzrechte, freizustellen, zu verteidigen und schadlos zu halten. Du wirst uns unverzüglich unsere Schäden, Verluste, Kosten und Aufwendungen im Zusammenhang mit oder aus solchen Ansprüchen erstatten.

  • Mängelbeseitigung (1) Der Auftraggeber hat Anspruch auf Beseitigung etwaiger Mängel. Dem Steuerberater ist Gelegenheit zur Nachbesserung zu geben. Der Auftraggeber hat das Recht – wenn und soweit es sich bei dem Mandat um einen Dienstvertrag i. S. d. §§ 611, 675 BGB handelt –, die Nachbesserung durch den Steuerberater abzulehnen, wenn das Mandat durch den Auftraggeber beendet und der Mangel erst nach wirksamer Beendigung des Mandats festgestellt wird. (2) Beseitigt der Steuerberater die geltend gemachten Mängel nicht innerhalb einer angemessenen Frist oder lehnt er die Mängelbeseitigung ab, so kann der Auftraggeber auf Kosten des Steuerberaters die Mängel durch einen anderen Steuerberater beseitigen lassen bzw. nach seiner Xxxx Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrags verlangen. (3) Offenbare Unrichtigkeiten (z. X. Xxxxxxxxxxxxx, Rechenfehler) können vom Steuerberater jederzeit, auch Dritten gegenüber, berichtigt werden. Sonstige Mängel darf der Steuerberater Dritten gegenüber mit Einwilligung des Auftraggebers berichtigen. Die Einwilligung ist nicht erforderlich, wenn berechtigte Interessen des Steuerberaters den Interessen des Auftraggebers vorgehen.

  • Entschädigungsberechnung a) Der Versicherer ersetzt

  • Kündigung durch Versicherungsnehmer Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung mit ihrem Zugang beim Versicherer wirksam. Der Versicherungsnehmer kann jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ende der laufenden Versicherungsperiode, wirksam wird.

  • Bergungskosten 2.7.1 Voraussetzungen für die Leistung: Die versicherte Person hat einen unter den Versicherungsvertrag fal- lenden Unfall erlitten. 2.7.2 Höhe der Leistung: 2.7.2.1 Wir leisten insgesamt bis zur Höhe der vereinbarten und im Vertrag festgelegten Versicherungssumme die entstandenen not- wendigen Kosten für • Such-, Rettungs- oder Bergungseinsätze von öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich organisierten Rettungsdiensten, soweit hierfür üblicherweise Gebühren berechnet werden. Hat die versicherte Person für Kosten einzustehen, obwohl sie kei- nen Unfall erlitten hatte, ein solcher aber unmittelbar drohte oder nach den konkreten Umständen zu vermuten war, sind wir eben- falls ersatzpflichtig. • den Transport des Verletzten in das nächste Krankenhaus oder zu einer Spezialklinik, soweit medizinisch notwendig und ärztlich angeordnet. • den Mehraufwand bei der Rückkehr des Verletzten zu seinem ständigen Wohnsitz, soweit die Mehrkosten auf ärztliche Anord- nungen zurückgehen oder nach der Verletzungsart unvermeidbar waren. • die Überführung zum letzten ständigen Wohnsitz im Todesfall. 7002021182 2.7.2.2 Soweit ein anderer Ersatzpflichtiger eintritt, kann der Erstat- tungsanspruch gegen uns nur wegen der restlichen Kosten geltend gemacht werden. Bestreitet ein anderer Ersatzpflichtiger seine Leistungspflicht, können Sie sich unmittelbar an uns halten. 2.7.2.3 Bestehen für die versicherte Person bei uns mehrere Unfallver- sicherungen, können mitversicherte Bergungskosten nur aus einem dieser Verträge verlangt werden.

  • Teilzeitbeschäftigung 1Mit Beschäftigten soll auf Antrag eine geringere als die vertraglich festgelegte Arbeitszeit vereinbart werden, wenn sie

  • Kündigung des vorläufigen Versicherungsschutzes G.3.2 Wir sind berechtigt, einen vorläufigen Versicherungsschutz zu kündigen. Die Kündigung wird nach Ablauf von zwei Wochen nach ihrem Zugang bei Ihnen wirksam.

  • Auftragsbestätigung Über die Annahme des Angebotes entschei- det die Messe Berlin durch eine schriftliche Auftragsbestätigung (Zulassung des Aus- stellers und der angemeldeten Ausstellungs- güter).

  • Kündigung nach Versicherungsfall 23.1 Das Versicherungsverhältnis kann gekündigt werden, wenn – vom Versicherer eine Zahlung von Sanierungskosten geleistet wurde, – der Versicherer den Anspruch des Versicherungsnehmers auf Freistellung zu Unrecht abgelehnt hat, oder – dem Versicherungsnehmer eine Klage über einen unter den Versicherungsschutz fallenden Anspruch auf Erstattung der Kosten für Sanierungsmaßnahmen/Pflichten gerichtlich zugestellt wird. Die Kündigung muss dem Vertragspartner in Textform spätestens einen Monat nach der Zahlung von Sanierungskosten oder der Zustellung der Klage zugegangen sein. 23.2 Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung sofort nach ihrem Zugang beim Versicherer wirksam. Der Versicherungsnehmer kann jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ende der laufenden Versicherungsperiode, wirksam wird. Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam.

  • Außergerichtliche Streitschlichtung und sonstige Beschwerdemöglichkeit Für die Beilegung von Streitigkeiten mit der Bank kann sich der Kunde an die im „Preis- und Leistungsverzeichnis” näher bezeichneten Streitschlich- tungs- oder Beschwerdestellen wenden.