Berufsgruppe B Musterklauseln

Berufsgruppe B. 2.1 Die Beiträge der Berufsgruppe B gelten in der Kraftfahrzeug- Haftpflicht- und Fahrzeugversicherung für Versicherungsverträge von Kraftfahr- zeugen, die zugelassen sind auf a) Gebietskörperschaften, Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentli- chen Rechts; b) juristische Personen des Privatrechts, wenn sie im Hauptzweck Aufgaben wahrnehmen, die sonst der öffentlichen Hand obliegen würden, und wenn an ihrem Grundkapital juristische Personen des öffentlichen Rechts mit mindes- tens 50 % beteiligt sind oder wenn sie Zuwendungen aus öffentlichen Haus- halten zu mehr als der Hälfte ihrer Haushaltsmittel erhalten (§ 23 BHO oder die entsprechenden haushaltsrechtlichen Vorschriften der Länder); c) mildtätige und kirchliche Einrichtungen (§§ 53, 54 Abgabenordnung). Die steuerliche Anerkennung ist auf Anforderung durch einen Körperschaftssteuer- Freistellungsbescheid nachzuweisen; d) als gemeinnützig anerkannte Einrichtungen (§ 52 Abgabenordnung), die im Hauptzweck der Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens, der öffentli- chen Gesundheitspflege, der Jugend- oder Altenhilfe, der Wissenschaft oder Forschung, der Kunst, der Kultur, der Religion, der Erziehung, Volks- oder Be- rufsbildung oder dem allgemeinen Besten auf materiellem, geistigem oder sitt- lichem Gebiet dienen. Die Gemeinnützigkeit ist auf Anforderung durch einen Körperschaftsteuer-Freistellungsbescheid nachzuweisen; e) Selbsthilfeeinrichtungen der Angehörigen des öffentlichen Dienstes; f) Beamte, Richter, Angestellte und Arbeiter der in Buchstabe a) bis e) genann- ten juristischen Personen und Einrichtungen, sofern ihre nicht selbstständige und der Lohnsteuer unterliegende Tätigkeit für diese mindestens 50 % der normalen Arbeitszeit beansprucht und sofern sie von ihnen besoldet oder ent- lohnt werden, sowie die bei diesen juristischen Personen und Einrichtungen in einem anerkannten Ausbildungsverhältnis stehenden Personen, ferner Solda- ten auf Zeit der Bundeswehr; g) Beamte, Angestellte und Arbeiter überstaatlicher oder zwischenstaatlicher Ein- richtungen; für sie gilt das Gleiche wie für die in von Buchstabe f) genannten Beamten, Angestellten und Arbeiter, falls die Fahrzeuge dem deutschen Zulas- sungsverfahren unterliegen; h) Pensionäre, Xxxxxxx und beurlaubte Angehörige des öffentlichen Dienstes, wenn sie die Voraussetzungen von Buchstabe f) und g) unmittelbar vor ihrem Eintritt in den Ruhestand bzw. vor ihrer Beurlaubung erfüllt haben und nicht anderweitig berufstätig sind, sowie n...
Berufsgruppe B. Die Beiträge der Berufsgruppe B gelten in der Kraftfahrzeug-Haftpflicht-, Fahrzeugvoll- und Fahrzeugteilversicherung - in der Fahrzeugteilversicherung beschränkt auf Pkw, Campingfahrzeuge, Trikes, Quads, Krafträder und Leicht- krafträder - für Versicherungsverträge von Kraftfahrzeugen, die zugelassen sind auf
Berufsgruppe B. 2.1. Die Beiträge der Berufsgruppe B gelten in der Kfz- Haftpflicht-, Vollkasko- und in der Teilkaskoversicherung bei Pkw, Campingfahrzeugen, Krafträdern, Leichtkrafträ- dern, Lastkraftwagen (Werkverkehr) und Zugmaschinen (Werkverkehr) für Versicherungsverträge von in Ziffer 2.2. bis 2.5 genannten Personen, welche bei einer unter Ziffer 2.6 genannten Institutionen beschäftigt sind oder beschäf- tigt waren. 2.2. Beamte, Richter, Angestellte und Arbeiter der in Ziff. 2.6 genannten juristischen Personen und Einrichtungen, so- fern ihre nicht selbstständige und der Lohnsteuer unterlie- gende Tätigkeit für diese mindestens 50 % der normalen Arbeitszeit beansprucht und sofern sie von ihnen besoldet oder entlohnt werden, sowie die bei diesen juristischen Personen und Einrichtungen in einem anerkannten Ausbil- dungsverhältnis stehenden Personen, ferner Berufssolda- ten und Soldaten auf Zeit der Bundeswehr (nicht Wehr- bzw. Zivildienstpflichtige und freiwillige Helfer); 2.3. Beamte, Angestellte und Arbeiter überstaatlicher oder zwischenstaatlicher Einrichtungen; für sie gilt das gleiche wie für die nach 2.2. genannten Beamten, Angestellten und Arbeiter; 2.4. Pensionäre, Rentner und beurlaubte Angehörige des öffentlichen Dienstes, wenn sie die Voraussetzungen von
Berufsgruppe B. Die Beiträge der Berufsgruppe B gelten in der Kfz-Haftpflicht-, Vollkasko- und in der Teilkaskoversicherung -- in der Teil- kaskoversicherung nur für Pkw, Campingfahrzeuge und Krafträder -- für Versicherungsverträge von Kraftfahrzeugen, die zugelassen sind auf a Gebietskörperschaften, Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts; b juristische Personen des Privatrechts, wenn sie im Hauptzweck Aufgaben wahrnehmen, die sonst der öffentlichen Hand obliegen würden, und wenn - an ihrem Grundkapital juristische Personen des öffentlichen Rechts mit mindestens 50 % beteiligt sind oder - sie Zuwendungen aus öffentlichen Haushalten zu mehr als der Hälfte ihrer Haushaltsmittel erhalten (§ 23 Bundes- haushaltsordnung oder die entsprechenden haushaltsrechtlichen Vorschriften der Länder);
Berufsgruppe B. Die Beiträge der Berufsgruppe B gelten in der Privathaftpflichtversicherung unter folgenden Voraussetzungen: 1.1 Der Versicherungsnehmer ist - Beamter, - Richter, - Berufssoldat oder Soldat auf Zeit der Bundeswehr (nicht Teilnehmer am Bundesfreiwilligendienst),
Berufsgruppe B. 2.1 Die Beiträge der Berufsgruppe B gelten in der Kraftfahrzeug-Haftpflicht- und Fahrzeugversicherung für Versicherungsverträge von Kraftfahrzeugen, die zugelassen sind auf
Berufsgruppe B. Die Beiträge der Berufsgruppe B gelten - in der Kfz-Haftpflichtversicherung für Pkw, Cam- pingfahrzeuge, Lkw im Werkverkehr und Leicht- krafträder - in der Vollkaskoversicherung für Pkw, Camping- fahr- zeuge, Krafträder, Leichtkrafträder, Lkw über 3.500 kg zulässiges Gesamtgewicht, Quads und Trikes - in der Teilkaskoversicherung für Pkw, Camping- fahrzeuge, Krafträder, Leichtkrafträder, Quads und Trikes - für Versicherungsverträge von Kraftfahrzeugen, die zugelassen sind auf
Berufsgruppe B. Die Beiträge der Berufsgruppe B gelten - in der Kfz-Haftpflichtversicherung für Pkw, Cam- pingfahrzeuge, Krafträder, Leichtkrafträder, Lkw, Quads und Trikes - in der Vollkaskoversicherung für Pkw, Camping- fahrzeuge, Krafträder, Leichtkrafträder, Lkw, Quads und Trikes - in der Teilkaskoversicherung für Pkw, Camping- fahrzeuge, Krafträder, Leichtkrafträder, Quads und Trikes - für Versicherungsverträge von Kraftfahrzeugen, die zugelassen sind auf a) Gebietskörperschaften, Körperschaften, Anstal- ten und Stiftungen des öffentlichen Rechts;
Berufsgruppe B. Die Beiträge der Tarifgruppe B gelten für Versicherungsverträge der nachfolgenden Personen, wenn diese Versicherungsnehmer sind und das Fahrzeug auf sie zugelassen ist. Die Tarifgruppe gilt auch, wenn deren Arbeitgeber oder Dienstherr Versicherungsnehmer ist und das Fahrzeug auf ihn zugelassen ist: 1. Beamte auf Zeit, Angestellte, Arbeiter, Auszubildende sowie Soldaten auf Zeit der Bundeswehr (nicht Wehr- oder Zivildienstpflichtige und frei- willige Helfer), die bei einer der nachfolgend genannten juristischen Personen oder Einrichtungen in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis stehen, sofern ihre nichtselbständige Tätigkeit für diese mindestens 50 Prozent der normalen Arbeitszeit beansprucht: a) Gebietskörperschaften (Bund, Länder, Gemeinden und Gemeindever- bände); b) sonstige Körperschaften des öffentlichen Rechts; c) Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts. 2. Angestellte, Arbeiter und Auszubildende einer der nachstehend ge- nannten juristischen Personen und Einrichtungen, sofern ihre selbst- ständige Tätigkeit für diese mindestens 50 Prozent der normalen Ar- beitszeit beansprucht: a) juristische Personen des privaten Rechts, deren Kapital sich zu mehr als 50 Prozent in öffentlicher Hand befindet, wenn sie im Hauptzweck Aufgaben wahrnehmen, die sonst der öffentlichen Hand obliegen würden; b) gemeinnützige Einrichtungen der Bildung und der Wissenschaft; c) mildtätige und kirchliche Einrichtungen; d) Selbsthilfeeinrichtungen der Angehörigen des öffentlichen Dienstes.

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  • Unterrichtung über nicht autorisierte oder fehlerhaft ausgeführte Aufträge Der Kunde hat die Bank unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Auftrags hierüber zu unterrichten.

  • Kostenpauschalen netto / brutto

  • Zimmerbereitstellung, -übergabe und -rückgabe 6.1 Der Kunde erwirbt keinen Anspruch auf die Bereitstellung bestimmter Zimmer, soweit dieses nicht ausdrücklich in Textform vereinbart wurde. 6.2 Gebuchte Zimmer stehen dem Kunden ab 15:00 Uhr des vereinbarten Anreisetages zur Verfügung. Der Kunde hat keinen Anspruch auf frühere Bereitstellung. 6.3 Am vereinbarten Abreisetag sind die Zimmer dem Hotel spätestens um 12:00 Uhr geräumt zur Verfügung zu stellen. Danach kann das Hotel aufgrund der verspäteten Räumung des Zimmers für dessen vertragsüberschreitende Nutzung bis 18:00 Uhr 50% des vollen Logispreises (Preis gemäß Preisverzeichnis) in Rechnung stellen, ab 18:00 Uhr 90%. Vertragliche Ansprüche des Kunden werden hierdurch nicht begründet. Ihm steht es frei nachzuweisen, dass dem Hotel kein oder ein wesentlich niedrigerer Anspruch auf Nutzungsentgelt entstanden ist.

  • Sperre auf Veranlassung des Teilnehmers Die Bank sperrt auf Veranlassung des Teilnehmers, insbesondere im Fall der Sperranzeige nach Nummer 8.1 dieser Bedingungen, • den Online-Banking-Zugang für ihn oder alle Teilnehmer oder • seine Authentifizierungselemente zur Nutzung des Online-Banking.

  • Geheimhaltung, Datenschutz 1. Alle durch den Auftraggeber zugänglich gemachten geschäftlichen oder technischen Informationen insbes. auch Marktdaten, Entwicklungen und Eigenschaften von Produkten sowie Kundenbeziehungen sind, sofern sie nicht nachweislich öffentlich bekannt sind, Dritten gegenüber geheim zu halten und dürfen im eigenen Betrieb des Auftragnehmers nur solchen Personen bekannt gemacht werden, die sie zur Auftragserfüllung benötigen und ebenfalls zur Geheimhaltung verpflichtet sind. 2. Auf Anforderung des Auftraggebers sind alle von ihm stammenden Informationen (gegebenenfalls einschließlich angefertigter Kopien oder Aufzeichnungen) unverzüglich und vollständig an ihn zurückzugeben oder zu vernichten. 3. Erzeugnisse, die nach vom Auftraggeber entworfenen Unterlagen, wie Zeichnungen, Modellen und dergleichen, oder nach seinen vertraulichen Angaben oder mit seinen Werkzeugen oder nachgebauten Werkzeugen angefertigt sind, dürfen vom Auftragnehmer weder selbst verwendet, noch Dritten angeboten oder geliefert werden. 4. Überlassene Gegenstände, wie Zeichnungen, Muster oder andere Vorlagen wie Modelle, Werkzeuge, Dias, Reinzeichnungen etc. bleiben Eigentum des Auftraggebers und dürfen ohne seine Einwilligung Dritten nicht zugänglich gemacht werden; sie sind dem Auftraggeber nach Erledigung des Auftrages unaufgefordert zurückzugeben. 5. Der Auftraggeber behält sich alle Rechte an solchen Informationen, Erzeugnissen und überlassenen Gegenständen (einschließlich Urheberrechten und dem Recht zur Anmeldung von gewerblichen Schutzrechten, wie Patenten, Gebrauchsmustern, Marken etc.) vor. 6. Beim Zugriff auf personenbezogene Daten sind die geltenden Datenschutzvorschriften, z.B. die Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) einzuhalten. 7. Der Auftragnehmer versichert ausdrücklich, dass er angemessene technische und organisatorische Maßnahmen und andere Schutzmaßnahmen für die ordnungsgemäße Sicherheit aller Informationen oder Daten des Auftraggebers implementiert und unterhält. 8. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, den Auftraggeber so schnell wie möglich über einen Cyber- Sicherheits- Vorfall, der den Zugang zu Daten oder Informationen des Auftraggebers betrifft, zu informieren, in jedem Fall aber innerhalb von 12 Stunden nachdem der Auftragnehmer den Cyber- Sicherheits-Vorfall entdeckt. 9. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den Auftraggeber von allen Ansprüchen Dritter freizuhalten und schadlos zu stellen, sofern diese durch Informations- oder Cyber-Sicherheitsvorfälle des Informations- systems des Auftragnehmers verursacht wurden. Der Auftragsnehmer haftet dem Auftraggeber gegenüber im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen für Datenverluste, -beschädigungen und sonstige Schäden, die durch Informations- oder Cyber- Sicherheitsvorfälle des Informationssystems des Auftragnehmers sowie Dummheit, Falschbedienung, Vorsatz verursacht wurden.

  • Kündigung bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs G.3.7 Bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs nach G.7 können wir dem Erwerber gegenüber kündigen. Wir haben die Kündigung innerhalb eines Monats ab dem Zeitpunkt auszusprechen, zu dem wir von der Veräußerung oder Zwangsversteigerung Kenntnis erlangt haben. Unsere Kündigung wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Erwerber wirksam.

  • Beschränkung der freien Handelbarkeit der Wertpapiere Vorbehaltlich etwaiger Verkaufsbeschränkungen, sind die Wertpapiere frei übertragbar. Antrag auf Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt oder zum Handel an einem MTF Eine Zulassung zum Handel oder eine Börsennotierung der Wertpapiere ist nicht beabsichtigt. Art und Umfang der Garantie Die Verpflichtungen der Goldman Sachs Finance Corp International Ltd zur Auszahlung des Tilgungsbetrags und anderer Zahlungen gemäß den Bedingungen der Wertpapiere sind unwiderruflich und bedingungslos durch die Garantie der The Goldman Sachs Group, Inc. garantiert. Die Garantie ist gleichrangig mit allen anderen unbesicherten, nicht-nachrangigen Verpflichtungen der The Goldman Sachs Group, Inc. Beschreibung des Garanten The Goldman Sachs Group, Inc. Legal Entity Identifier (LEI): 784F5XWPLTWKTBV3E584 Die The Goldman Sachs Group, Inc. ist im Bundesstaat Delaware in den Vereinigten Staaten von Amerika als Gesell- schaft nach dem allgemeinen Körperschaftsgesetz von Delaware (Delaware General Corporation Law) auf unbestimmte Dauer und unter der Registrierungsnummer 2923466 organisiert. Die Geschäftsadresse der Geschäftsführung der The Goldman Sachs Group, Inc. ist 000 Xxxx Xxxxxx, Xxx Xxxx, Xxx Xxxx 00000, Xxxxxxxxxx Xxxxxxx. Wesentliche Finanzinformationen über den Garanten Die folgende Tabelle enthält ausgewählte Finanzinformationen bezüglich der Garantin (erstellt nach den allgemein aner- kannten Rechnungslegungsgrundsätzen der Vereinigten Staaten (U.S. GAAP)), die dem geprüften konsolidierten Kon- zernabschluss vom 31. Dezember 2021 jeweils für das am 31. Dezember 2021 bzw. 31. Dezember 2020 geendete Ge- schäftsjahr entnommen sind sowie dem ungeprüften konsolidierten Zwischenbericht für den am 31. Xxxx 2022 geendeten Zeitraum entnommen sind: Netto Zinsüberschuss 6.470 4.751 1.827 1.482 Kommissionen und Gebühren 3.619 3.548 1.011 1.073 Vorsorge für Kreditausfälle 357 3.098 561 -70 Gesamt netto Einkünfte 59.339 44.560 12.933 17.704 Ergebnis vor Steuern 27.044 12.479 4.656 8.337 Nettogewinn bezogen auf die In- haber der Stammaktien 21.151 8.915 3.831 6.711 Gewinn pro Stammaktie (basic) 60,25 24,94 10,87 18,80 Summe der Aktiva 1.463.988 1.163.028 1.589.441 Unbesicherte Finanzverbindlichkeiten ohne nachrangige Finanzverbindlichkeiten 287.642 251.247 303.137 Nachrangige Finanzverbindlichkeiten 13.405 15.104 13.331 Für den Garanten spezifische wesentlichste Risikofaktoren Die Garantin unterliegt den folgenden zentralen Risiken: • Die Wertpapierinhaber sind der Kreditwürdigkeit der GSG als Garantin der Wertpapiere ausgesetzt. GSG ist einer Vielzahl von Risiken ausgesetzt, die substanziell und inhärent für ihre Geschäftstätigkeit sind, einschließlich der folgenden Risiken: Marktrisiken, Liquiditätsrisiken, Kreditrisiken, Risiken zur Marktentwicklung und zum allge- meinen Geschäftsumfeld, operationelle Risiken, rechtliche und aufsichtsrechtliche Risiken und Wettbewerbsrisiken. Wenn eines dieser Risiken eintritt, kann sich dies negativ auf die Ertrags- und/oder Finanzlage von GSG und damit auf die Fähigkeit von GSG auswirken, ihre Zahlungsverpflichtungen als Garantin im Rahmen der Wertpapiere nach- zukommen. Für den Fall, dass weder GSFCI noch GSG in der Lage sind, ihren Verpflichtungen aus den Wertpapie- ren nachzukommen, kann der Wertpapierinhaber einen Verlust oder sogar einen Totalverlust erleiden. Die zentralen Risiken, die für die Wertpapiere spezifisch sind, werden wie folgt zusammengefasst: • Bei Festverzinslichen Wertpapieren entspricht der Tilgungsbetrag am Ende der Laufzeit dem Berechnungsbetrag. Das Verlustrisiko des Wertpapierinhabers ist dementsprechend auf die Differenz zwischen dem für den Erwerb der Wertpapiere eingesetzten Kapitals (einschließlich aufgewendeter Transaktionskosten) und dem Berechnungsbetrag zuzüglich Zinszahlungen begrenzt. Der Wertpapierinhaber bleibt allerdings weiterhin den Emittentenrisiken bzw. Garantenrisiken ausgesetzt, sodass er bei einer Zahlungsunfähigkeit der Emittentin und der Garantin sein gesamtes für den Erwerb der Wertpapiere eingesetztes Kapital (einschließlich aufgewendeter Transaktionskosten) verlieren kann. Unter anderem aus diesem Grund können Festverzinsliche Wertpapiere während ihrer Laufzeit zu einem Preis gehandelt werden, der unterhalb des Berechnungsbetrags liegt. Wertpapierinhaber können deshalb nicht darauf ver- trauen, die erworbenen Wertpapiere jederzeit während ihrer Laufzeit mindestens zum Berechnungsbetrag veräußern zu können. • Die Wertpapiere sehen während ihrer Laufzeit eine feste Verzinsung vor, die bei Emission festgelegt wird. Der Wertpapierinhaber partizipiert daher nicht von einem allgemein steigenden Marktzinsniveau. Bei einem steigenden allgemeinen Marktzinsniveau besteht bei Festverzinslichen Wertpapieren das Risiko, dass sich der Preis der Wert- papiere während der Laufzeit verringert. • Die Bedingungen der Wertpapiere können in bestimmten Fällen eine außerordentliche Kündigung der Emittentin vorsehen, so dass der Wertpapierinhaber ein Verlustrisiko trägt, da der Kündigungsbetrag unter dem Marktpreis der Wertpapiere liegen kann. Der Wertpapierinhaber trägt auch das Wiederanlagerisiko im Hinblick auf den Kündi- gungsbetrag. • Wertpapierinhaber tragen das Risiko, die Wertpapiere während ihrer Laufzeit nicht zu einem bestimmten Zeitpunkt bzw. zu einem bestimmten Kurs veräußern zu können. • Wertpapierinhaber tragen ein Verlustrisiko auf Grund der steuerlichen Behandlung der Wertpapiere. Zudem kann sich die steuerliche Beurteilung der Wertpapiere ändern. Dies kann sich erheblich nachteilig auf den Kurs und die Einlösung der Wertpapiere sowie die Zahlung unter den Wertpapieren auswirken. Forderungen an Kunden und sonstige 160.673 121.331 174.637 Verbindlichkeiten gegenüber Kunden und sonstigen 251.931 190.658 292.981 Gesamtverbindlichkeiten und Eigenkapital der Anteilsinhaber 1.463.988 1.163.028 1.589.441 Harte Kernkapitalquote (CET1) (standard- isiert) 14,2 14,7 14,4 Gesamtkapitalquote (standardisiert) 17,9 19,5 18,1 Verschuldungsquote (Tier 1) 7,3 8,1 7,1

  • Sperre auf Veranlassung der Bank (1) Die Bank darf den Online-Banking-Zugang für einen Teilnehmer sperren, wenn • sie berechtigt ist, den Online-Banking-Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen, • sachliche Gründe im Zusammenhang mit der Sicherheit der Authentifizierungselemente des Teilnehmers dies rechtfertigen oder • der Verdacht einer nicht autorisierten oder einer betrügerischen Verwendung eines Authentifizierungselements besteht. (2) Die Bank wird den Kunden unter Angabe der hierfür maßgeblichen Gründe möglichst vor, spätestens jedoch unverzüglich nach der Sperre auf dem vereinbarten Weg unterrichten. Die Angabe von Gründen darf unterbleiben, soweit die Bank hierdurch gegen gesetzliche Verpflichtungen ver- stoßen würde.

  • Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung.

  • Erkrankungen des rheumatischen Formenkreises M09.80 Juvenile Arthritis bei sonstigen anderenorts klassifizierten Krankheiten: Mehrere Lokalisationen 1 2,00 EUR 93320