KAUSA-Servicestelle Musterklauseln

KAUSA-Servicestelle. Beschreibung: KAUSA fördert Ausbildungen in Unternehmen mit Inhaberinnen und Inha- bern mit Migrationshintergrund und organisiert ein Netzwerk der beteiligten Institutionen. KAUSA-Servicestellen beraten Selbstständige zum Einstieg in die Ausbildung und begleiten sie bei Bedarf bei der Durchführung. Darüber hinaus unterstützt KAUSA die Ausbildungsbe- teiligung von jungen Menschen mit Migrationshintergrund. Ziel ist es dabei, mehr junge Menschen mit Migrationshintergrund für die duale Ausbildung zu gewinnen. Zudem soll bei Unternehmen die Bereitschaft zur Integration der jungen Menschen mit Migrationshinter- grund und von Neuzugewanderten gesteigert werden. Beteiligung: Das BMBF fördert im Land Niedersachsen die KAUSA-Servicestelle Region Han- nover vom 1. Mai 2019 bis 30. Juni 2021 mit insgesamt rund 300.000 Euro, die KAUSA-
KAUSA-Servicestelle. Beschreibung: Das BMBF-Förderprogramm KAUSA fördert Ausbildungen in Unternehmen mit Inhaberinnen und Inhabern mit Migrationshintergrund und organisiert ein Netzwerk der beteiligten Institutionen. Sie beraten Selbstständige zum Einstieg in die Ausbildung und be- gleiten sie bei Bedarf bei der Durchführung. Darüber hinaus unterstützt KAUSA die Ausbil- dungsbeteiligung von jungen Menschen mit Migrationshintergrund. Ziel ist es dabei, mehr junge Menschen mit Migrationshintergrund für die duale Ausbildung zu gewinnen. Zudem soll bei Unternehmen die Bereitschaft zur Integration der jungen Menschen mit Migrationshinter- grund und neu Zugewanderten gesteigert werden. Beteiligung: Im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel stellt das BMBF zur Förderung von Innovationen und Strukturentwicklungen in der beruflichen Bildung nach Vorlage eines be- willigungsfähigen Antrags Mittel für eine landesweite KAUSA-Servicestelle zur Verfügung. Gemeinsames Ziel ist dabei, die Beratung und Unterstützung zur Gewinnung und Integration ausländischer junger Menschen in eine Regelstruktur zu überführen.
KAUSA-Servicestelle. Beschreibung: KAUSA fördert Ausbildungen in Unternehmen mit Inhaberinnen und Inhabern mit Migrationshintergrund und organisiert ein Netzwerk der beteiligten Institutionen. Sie beraten Selbstständige zum Einstieg in die Ausbildung und begleiten sie bei Bedarf bei der Durchführung. Darüber hinaus unterstützt KAUSA die Ausbildungsbeteiligung von jungen Menschen mit Migra- tionshintergrund. Ziel ist es dabei, mehr junge Menschen mit Migrationshintergrund für die duale Ausbildung zu gewinnen. Zudem soll bei Unternehmen die Bereitschaft zur Integration der jun- gen Menschen mit Migrationshintergrund und Neuzugewanderten gesteigert werden.
KAUSA-Servicestelle. Beschreibung: KAUSA fördert Ausbildungen in Unternehmen mit Inhaberinnen und Inha- bern mit Migrationshintergrund und organisiert ein Netzwerk der beteiligten Institutionen. Sie beraten Selbstständige zum Einstieg in die Ausbildung und begleiten sie bei Bedarf bei der Durchführung. Darüber hinaus unterstützt KAUSA die Ausbildungsbeteiligung von jun- gen Menschen mit Migrationshintergrund. Ziel ist es dabei, mehr junge Menschen mit Migra- tionshintergrund für die duale Ausbildung zu gewinnen. Zudem soll bei Unternehmen die Bereitschaft zur Integration der jungen Menschen mit Migrationshintergrund und von Neu- zugewanderten gesteigert werden. Beteiligung: Das BMBF fördert bisher die KAUSA-Servicestelle Brandenburg mit rund 1,4 Mio. Euro (Laufzeit: 01.08.2017–30.06.2021). Zur Fortführung und Weiterentwicklung der KAUSA-Servicestelle stellt das BMBF im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel bei Vor- liegen eines bewilligungsfähigen Projektantrags Mittel für die KAUSA-Servicestelle Bran- denburg bei ARBEIT UND LEBEN – DGB/VHS, Landesarbeitsgemeinschaft Berlin e. V. und bbw Akademie für Betriebswirtschaftliche Weiterbildung GmbH zur Verfügung.
KAUSA-Servicestelle. Beschreibung: KAUSA fördert Ausbildungen in Unternehmen mit Inhaberinnen und Inha- bern mit Migrationshintergrund und organisiert ein Netzwerk der beteiligten Institutionen. Sie beraten Selbstständige zum Einstieg in die Ausbildung und begleiten sie bei Bedarf bei der Durchführung. Darüber hinaus unterstützt KAUSA die Ausbildungsbeteiligung von jun- gen Menschen mit Migrationshintergrund. Ziel ist es dabei, mehr junge Menschen mit Migra- tionshintergrund für die duale Ausbildung zu gewinnen. Zudem soll bei Unternehmen die Beteiligung: Das BMBF fördert mit jeweils bis zu 600.000 Euro die KAUSA-Servicestelle Re- gion Aschaffenburg (Laufzeit: 1. Mai 2019 bis 30. April 2022), KAUSA-Servicestelle Region Bayerisch-Schwaben sowie KAUSA-Servicestelle Region Nürnberg (Laufzeiten jeweils 1. Ja- nuar 2019 bis 31. Dezember 2021). Im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel prüft das BMBF nach Abschluss der landesseitigen Prüfungen eine Beteiligung an der Einrichtung ei- ner landesweiten Struktur bzw. an der Einbindung in geeignete Förderstrukturen des Landes.

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  • Zentrale Hinweissysteme Bei Prüfung eines Antrags oder eines Schadens kann es notwendig sein, zur Risikobeurteilung, zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts oder zur Verhinderung von Versicherungsmissbrauch Anfragen an den zuständigen Fachverband bzw. an andere Versicherer zu richten oder auch entsprechende Anfragen anderer Versicherer zu beantworten. Dazu bestehen beim GDV-Verband zentrale Hinweissysteme. Die Aufnahme in diese Hinweissysteme und deren Nutzung erfolgt lediglich zu Zwecken, die mit dem jeweiligen System verfolgt werden dürfen, also nur soweit bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Beispiele: Haftpflichtversicherung Registrierung von auffälligen Schadenfällen sowie von Personen, bei denen der Verdacht des Versicherungsmissbrauchs besteht. Zweck: Risikoprüfung, Schadenaufklärung und -verhütung. Registrierung von auffälligen Schadenfällen, KFZ-Diebstählen sowie von Personen, bei denen der Verdacht des Versicherungsmissbrauchs besteht. Zweck: Risikoprüfung, Schadenaufklärung und -verhütung. Aufnahme von Sonderrisiken, z.B. Ablehnung des Risikos bzw. Annahme mit Beitragszuschlag - aus versicherungsmedizinischen Gründen - aufgrund der Auskünfte anderer Versicherer - wegen verweigerter Nachuntersuchung. Aufhebung des Vertrages durch Rücktritt oder Anfechtung durch den Versicherer Ablehnung des Vertrages durch den Versicherungsnehmer wegen geforderter Beitragszuschläge. Zweck: Risikoprüfung Vorzeitige Kündigungen durch den Versicherer nach mindestens zwei Versicherungsfällen innerhalb zwölf Monaten. Vorzeitige Kündigungen bei konkret begründetem Verdacht einer betrügerischen Inanspruchnahme der Versicherung. Zweck: Überprüfung der Angaben zu Vorversicherungen bei der Antragstellung. Aufnahme von Schäden und Personen, wenn Brandstiftung vorliegt oder wenn aufgrund des Verdachts des Versicherungsmissbrauchs der Vertrag gekündigt wird und bestimmte Schadensummen erreicht sind. Zweck: Risikoprüfung, Schadenaufklärung, Verhinderung weiteren Missbrauchs. Aufnahme von auffälligen (Verdacht des Versicherungsmissbrauchs) Schadenfällen, insbesondere in der Reisegepäckversicherung. Zweck: Schadenaufklärung und Verhinderung von Versicherungsmissbrauch Meldung bei erheblicher Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht, Leistungsablehnung wegen vorsätzlicher Obliegenheitsverletzung im Schadenfall, wegen Vortäuschung eines Unfalles oder von Unfallfolgen. Außerordentliche Kündigung durch den Versicherer nach Leistungserbringung oder Klageerhebung auf Leistung. Zweck: Schadenaufklärung und Verhinderung von Versicherungsmissbrauch

  • Automatisierte Einzelfallentscheidungen Auf Basis Ihrer Angaben zum Risiko, zu denen wir Sie bei Antragstellung befragen, entscheiden wir unter Umständen vollautomatisiert über das Zustandekommen oder die Kündigung des Vertrages, mögliche Risikoausschlüsse oder über die Höhe der von Ihnen zu zahlenden Versicherungsprämie. Die vollautomatisierten Entscheidungen beruhen auf von uns vorher festgelegten Regeln und Gewichtung der Informationen. Die Regeln richten sich unter anderem nach unseren Annahmegrundsätzen, gesetzlichen und vertraglichen Regelungen sowie den vereinbarten Tarifen. Des Weiteren kommen versicherungsmathematische Kriterien und Kalkulationen je nach Entscheidung zur Anwendung. Wenn beispielsweise im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Versicherungsvertrages eine Bonitätsprüfung erfolgt, entscheidet unser System in bestimmten Fällen aufgrund der erhaltenen Informationen vollautomatisiert über das Zustandekommen des Vertrages, mögliche Risikoausschlüsse oder über Modalitäten zu der von Ihnen zu zahlenden Versicherungsprämie. Wir nutzen die automatisierte Entscheidung im Zusammenhang mit der Bonitätsprüfung, um uns und die Versichertengemeinschaft vor möglichen Zahlungs- ausfällen und deren Folgen zu schützen. Aufgrund Ihrer Angaben zum Versicherungsfall und der zu Ihrem Vertrag gespeicherten Daten (z. B. zum Versicherungsumfang, Selbstbehaltsvereinbarungen, Prämienzahlung) sowie ggf. von Dritten hierzu erhaltenen Informationen entscheiden wir unter Umständen vollautomatisiert über unsere Leistungspflicht sowie der Höhe der Leistungspflicht, Bonifikationen und Zusatzdienstleistungen. Die vollautomatisierten Entscheidungen beruhen auf den zuvor beschriebenen Regeln. Soweit wir eine vollautomatisierte Einzelfallentscheidung in den zuvor beschriebenen Fällen ohne menschliche Einflussnahme abschließend durchgeführt haben, werden Sie mit unserer Mitteilung der Entscheidung darauf hingewiesen. Sie haben das Recht, zum Beispiel über unsere Service-Hotline, weitere Informationen sowie eine Erklärung zu dieser Entscheidung zu erhalten und sie durch einen Mitarbeiter von uns überprüfen zu lassen. Dieses Recht besteht nicht, wenn Ihrem Begehren vollumfänglich stattgegeben wurde. Vollautomatisierte Einzelfallentscheidungen, die ein Mitarbeiter von uns für seine abschließende Entscheidung nur zu einem untergeordneten Teil berücksichtigt hat, sind ebenfalls nicht betroffen.

  • Versicherte Risiken Unter Vorbehalt der im nachstehenden Artikel 7.1.5.2 vorgesehenen Ausschlüsse deckt die Gesellschaft ohne Anwendung der Selbstbeteiligung die Schäden, die direkt verursacht werden durch: ◼ Personen, die an Streiks, Aufruhren, Volksbewegungen, Aussperrungen oder Arbeitskampfmaßnahmen teilnehmen, ◼ jeden Terrorist oder jede Person, die ein politisches Ziel verfolgt.

  • Nicht versicherte Risiken Nicht versichert sind Ansprüche aus nachfolgend aufgeführten Tätig- keiten und Leistungen: - Software-Erstellung, -Handel, -Implementierung, -Pflege; - IT-Beratung, -Analyse, -Organisation, -Einweisung, -Schulung; - Netzwerkplanung, -installation, -integration, -betrieb, -wartung, - pflege; - Bereithalten fremder Inhalte, z. B. Access-, Host-, Full-Service- Providing; - Betrieb von Rechenzentren und Datenbanken; - Betrieb von Telekommunikationsnetzen; - Tätigkeiten, für die eine gesetzliche Pflicht zum Abschluss einer Vermögensschaden Haftpflichtversicherung besteht.

  • Schutz des geistigen Eigentums 6.1 Die Urheberrechte an den vom Auftragnehmer (Unternehmensberater) und seinen Mitarbeitern und beauftragten Dritten geschaffenen Werke (insbesondere Anbote, Berichte, Analysen, Gutachten, Organisationspläne, Programme, Leistungsbeschreibungen, Entwürfe, Berechnungen, Zeichnungen, Datenträger etc.) verbleiben beim Auftragnehmer (Unternehmensberater). Sie dürfen vom Auftraggeber während und nach Beendigung des Vertragsverhältnisses ausschließlich für vom Vertrag umfasste Zwecke verwendet werden. Der Auftraggeber ist insofern nicht berechtigt, das Werk (die Werke) ohne ausdrückliche Zustimmung des Auftragnehmers (Unternehmensberaters) zu vervielfältigen und/oder zu verbreiten. Keinesfalls entsteht durch eine unberechtigte Vervielfältigung/Verbreitung des Werkes eine Haftung des Auftragnehmers (Unternehmensberaters) – insbesondere etwa für die Richtigkeit des Werkes – gegenüber Dritten. 6.2 Der Verstoß des Auftraggebers gegen diese Bestimmungen berechtigt den Auftragnehmer (Unternehmensberater) zur sofortigen vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses und zur Geltendmachung anderer gesetzlicher Ansprüche, insbesondere auf Unterlassung und/oder Schadenersatz.

  • Zugriffskontrolle Maßnahmen, die gewährleisten, dass die zur Benutzung eines Datenverarbeitungssystems Berechtigten ausschließlich auf die ihrer Zugriffsberechtigung unterliegenden Daten zugreifen können, und dass personenbezogene Daten bei der Verarbeitung, Nutzung und nach der Speicherung nicht unbefugt gelesen, kopiert, verändert oder entfernt werden können.

  • Anzuwendendes Recht, Gerichtsstand 9.1 Für diese Verträge gilt deutsches Recht. 9.2 Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach seinem Sitz oder dem seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung. Örtlich zuständig ist auch das Gericht, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. 9.3 Für Klagen gegen den Versicherungsnehmer ist ausschließlich das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk er zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt, hat. 9.4 Ist Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt des Versicherungsnehmers im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen ihn nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.

  • Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht 1. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für Lieferung und Zahlungen sowie für sämtliche zwischen den Parteien sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist der Hauptsitz des Verkäufers, wenn beide Vertragsparteien Kaufleute im Sinne des HGB oder juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind (§ 38 ZPO). Ansonsten gelten die gesetzlichen Bestimmungen. 2. Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien richten sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

  • Versicherte Sachen Versichert sind die im Versicherungsvertrag bezeichneten elektrotechnischen und elektronischen Anlagen und Geräte, sobald sie betriebsfertig sind. Betriebsfertig ist eine Sache, sobald sie nach beendeter Erprobung und soweit vorgesehen nach beendetem Probebetrieb entweder zur Arbeitsaufnahme bereit ist oder sich in Betrieb befindet. Eine spätere Unterbrechung der Betriebsfertigkeit unterbricht den Versicherungsschutz nicht. Dies gilt auch während einer De- oder Remontage sowie während eines Transportes der Sache innerhalb des Versicherungsortes.

  • Befristete Arbeitsverträge 1Befristete Arbeitsverträge sind nach Maßgabe des Teilzeit- und Befristungsge- setzes sowie anderer gesetzlicher Vorschriften über die Befristung von Arbeits- verträgen zulässig. 2Für Beschäftigte, auf die die Regelungen des Tarifgebiets West Anwendung finden und deren Tätigkeit vor dem 1. Januar 2005 der Ren- tenversicherung der Angestellten unterlegen hätte, gelten die in den Absätzen 2 bis 5 geregelten Besonderheiten; dies gilt nicht für Arbeitsverhältnisse, für die die §§ 57a ff. HRG, das Gesetz über befristete Arbeitsverträge in der Wissenschaft (Wissenschaftszeitvertragsgesetz) oder gesetzliche Nachfolgeregelungen unmit- telbar oder entsprechend gelten.