KEINE ARBEITNEHMERÜBERLASSUNG; MINDESTLOHN Musterklauseln

KEINE ARBEITNEHMERÜBERLASSUNG; MINDESTLOHN. 15.1 Greencells ist gegenüber dem Personal des Auftragnehmers nicht zur Weisung berechtigt. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, dafür zu sorgen, dass im Rahmen der Leistungserbringung keine Eingliederung von ihm eingesetzten Personals in den 14.1 Each party owns, and will continue to own, all intellectual property rights that it owned prior to the date of commencement of the Contract, or that it created or acquired independently of its obligations pursuant to the Contract, and in respect of any modifications or enhancements made thereto. 14.2 The Contractor grants to Greencells with each Contract a non-exclusive, worldwide, royalty-free, irrevocable, transferable and sub-licensable license to use any information relating to the contractual works, goods and/or other work results for the purpose contemplated by the Contract. 15.1 Greencells does not have supervisory authority over Contractor’s personal. Contractor must ensure that no personal employed by it in the performance of the service are integrated into Greencells’ operation. The above requirement applies in particular if personal employed by Betrieb von Greencells erfolgt. Dies gilt insbesondere, soweit vom Auftragnehmer eingesetztes Personal die Leistungen am Standort/auf der Baustelle von Greencells erbringt. 15.2 Der Auftragnehmer ist für die Erfüllung der vertraglichen, gesetzlichen, behördlichen und berufsgenossenschaftlichen Verpflichtungen gegenüber den von ihm für die Leistungserbringung eingesetzten Personals allein verantwortlich. Der Auftragnehmer wird Xxxxxxxxxx bei deren Verletzung von entsprechenden Ansprüchen, die gegenüber Greencells geltend gemacht werden, vollumfänglich freistellen. Dies gilt insbesondere für Verpflichtungen zu Lohn- und/oder Gehaltszahlungen und/oder alle übrigen Zahlungsverpflichtungen, die aus Arbeits- oder Dienstleistungsverhältnissen resultieren (etwa für Sozialversicherungsbeiträge). Gleiches gilt für alle etwaigen Ansprüche aufgrund Arbeitnehmerüberlassung. 15.3 Der Auftragnehmer sorgt dafür, dass die jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen zum Mindestlohn eingehalten werden. Dies gilt insbesondere für die gesetzlichen Dokumentationspflichten. Der Auftragnehmer übernimmt zudem etwaige Dokumentationspflichten von Xxxxxxxxxx nach dem Mindestlohngesetz mit Blick auf Leistungen des Auftragnehmers gegenüber von Greencells. Dies gilt auch, wenn und soweit der Auftragnehmer für diese Leistungen vorbehaltlich der Zustimmung von Greencells nach Ziff. 20.2 einen U...
KEINE ARBEITNEHMERÜBERLASSUNG; MINDESTLOHN. Der Besteller ist gegenüber Mitarbeitern des Lieferanten nicht zur Weisung berechtigt. Der Lieferant verpflichtet sich, dafür zu sorgen, dass im Rahmen der Leistungserbringung keine Eingliederung von ihm eingesetzter Personen in den Betrieb des Bestellers erfolgt. Dies gilt insbesondere, soweit vom Lieferanten eingesetzte Personen die Leistungen in den Räumen oder auf dem Gelände des Bestellers erbringen. 107. Der Lieferant ist für die Erfüllung der vertraglichen, gesetzlichen, behördlichen und berufsgenossenschaftlichen Verpflichtungen gegenüber den von ihm für die Leistungser- bringung eingesetzten Personen allein verantwortlich. Der Lie- ferant wird den Besteller bei deren Verletzung von entspre- chenden Ansprüchen, die gegenüber dem Besteller geltend gemacht werden, vollumfänglich freistellen. Dies gilt insbe- sondere für Verpflichtungen zu Lohn- und/oder Gehaltszah- lungen und/oder alle übrigen Zahlungsverpflichtungen, die aus Arbeits- oder Dienstleistungs-verhältnissen resultieren (etwa für Sozialversicherungsbeiträge). Gleiches gilt für alle etwai- gen Ansprüche aufgrund Arbeitnehmerüberlassung. 108. Sobald der Lieferant Anhaltspunkte dafür sieht, dass eine Scheinselbstständigkeit des Lieferanten beim Besteller angenommen werden könnte oder dass die Leistungserbrin- gung durch den Lieferanten als Arbeitnehmerüberlassung qualifiziert werden könnte, informiert der Lieferant den Bestel- ler hierüber unverzüglich.
KEINE ARBEITNEHMERÜBERLASSUNG; MINDESTLOHN. 1. Der Besteller ist gegenüber Mitarbeitern des Lieferanten nicht zur Weisung berechtigt. Der Lieferant verpflichtet sich, dafür zu sorgen, dass im Rahmen der Leistungserbringung keine Ein- gliederung von ihm eingesetzter Personen in den Betrieb des Bestellers erfolgt. Dies gilt insbesondere, soweit vom Lieferan- ten eingesetzte Personen die Leistungen in den Räumen oder auf dem Gelände des Bestellers erbringen. 2. Der Lieferant ist für die Erfüllung der vertraglichen, gesetzli- chen, behördlichen und berufsgenossenschaftlichen Verpflich- tungen gegenüber den von ihm für die Leistungserbringung ein- gesetzten Personen allein verantwortlich. Der Lieferant wird den Besteller bei deren Verletzung von entsprechenden An- sprüchen, die gegenüber dem Besteller geltend gemacht wer- den, vollumfänglich freistellen. Dies gilt insbesondere für Ver- pflichtungen zu Lohn- und/oder Gehaltszahlungen und/oder alle übrigen Zahlungsverpflichtungen, die aus Arbeits- oder Dienstleistungs-verhältnissen resultieren (etwa für Sozialversi- cherungsbeiträge). Gleiches gilt für alle etwaigen Ansprüche aufgrund Arbeitnehmerüberlassung. 3. Sobald der Lieferant Anhaltspunkte dafür sieht, dass eine Scheinselbstständigkeit des Lieferanten beim Besteller ange- nommen werden könnte oder dass die Leistungserbringung durch den Lieferanten als Arbeitnehmerüberlassung qualifiziert werden könnte, informiert der Lieferant den Besteller hierüber unverzüglich. 4. Der Lieferant sorgt dafür, dass die jeweils geltenden gesetzli- chen Bestimmungen zum Mindestlohn eingehalten werden. Dies gilt insbesondere für die gesetzlichen Dokumentations- pflichten. Der Lieferant übernimmt zudem etwaige Dokumenta- tionspflichten des Bestellers nach dem Mindestlohngesetz mit Blick auf Leistungen des Lieferanten gegenüber dem Besteller. Dies gilt auch, wenn und soweit der Lieferant für diese Leistun- gen einen Unterlieferanten beauftragt. Im Falle eines Versto- ßes gegen das Mindestlohngesetz durch den Lieferanten oder einen Unterlieferanten hat der Lieferant den Besteller hiervon unverzüglich in Schriftform zu informieren. Der Lieferant stellt den Besteller vollumfänglich von etwaigen Forderungen im Zu- sammenhang mit dem Mindestlohn frei.

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  • Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung.

  • Unterrichtung über nicht autorisierte oder fehlerhaft ausgeführte Aufträge Der Kunde hat die Bank unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Auftrags hierüber zu unterrichten.

  • Produktspezifische Bestimmungen Tilgungsbetrag (a) Wenn die Kursreferenz an einem Bewertungstag das Til- gungslevel erreicht oder überschreitet (sog. "Vorzeitiges Til- gungsereignis"), endet die Laufzeit der Wertpapiere an diesem Bewertungstag automatisch, ohne dass es einer gesonderten Kündigung der Wertpapiere durch die Emittentin bedarf. Der Tilgungsbetrag entspricht in diesem Fall dem Nominalbetrag multipliziert mit dem Tilgungsfaktor, der dem jeweiligen Be- wertungstag zugeordnet ist, an dem das Vorzeitige Tilgungser- eignis eingetreten ist. (b) Wenn während der Laufzeit der Wertpapiere kein Vorzeiti- ges Tilgungsereignis eingetreten ist, bestimmt sich der Til- gungsbetrag wie folgt: (i) Sofern der Referenzpreis das Finale Tilgungslevel erreicht oder überschreitet, entspricht der Tilgungsbetrag dem Nominal- betrag multipliziert mit dem Finalen Tilgungsfaktor. (ii) Sofern der Referenzpreis unter dem Finalen Tilgungslevel notiert, aber kein Barriere-Ereignis stattgefunden hat, entspricht der Tilgungsbetrag dem Nominalbetrag. (iii) Sofern der Referenzpreis unter dem Finalen Tilgungslevel notiert und ein Barriere-Ereignis stattgefunden hat, entspricht der Tilgungsbetrag dem Nominalbetrag multipliziert mit der Performance des Basiswerts. Barriere 55,00 % - 60,00 % (indikativ) des Anfänglichen Referenzpreises Die Barriere wird am Anfänglichen Bewertungstag festgelegt und gemäß § 11 der Allgemeinen Bedingungen veröffentlicht. Die Berechnungsstelle bestimmt die Barriere nach billigem Er- messen auf der Basis der Veränderungen der Marktbedingun- gen, die zwischen dem Beginn und dem Ende der Zeichnungs- frist stattfinden, insbesondere auf der Basis der Veränderung der Volatilitäten des Basiswerts sowie des Zinsniveaus. Die Wertpapiere werden nicht emittiert, wenn die von der Berech- nungsstelle am Anfänglichen Bewertungstag ermittelte Barriere mehr als 60,00 % des Anfänglichen Referenzpreises betragen würde.

  • EMISSIONSSPEZIFISCHE ZUSAMMENFASSUNG Einleitung mit Warnhinweisen

  • Kündigung bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs G.3.7 Bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs nach G.7 können wir dem Erwerber gegenüber kündigen. Wir haben die Kündigung innerhalb eines Monats ab dem Zeitpunkt auszusprechen, zu dem wir von der Veräußerung oder Zwangsversteigerung Kenntnis erlangt haben. Unsere Kündigung wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Erwerber wirksam.

  • Sperre auf Veranlassung des Teilnehmers Die Bank sperrt auf Veranlassung des Teilnehmers, insbesondere im Fall der Sperranzeige nach Nummer 8.1 dieser Bedingungen, • den Online-Banking-Zugang für ihn oder alle Teilnehmer oder • seine Authentifizierungselemente zur Nutzung des Online-Banking.

  • Preisanpassungen 12.1 Telefónica Germany ist bei Kostensteigerungen berechtigt und bei Kostensenkungen verpflichtet, die auf der Grundlage dieses Vertra- ges zu zahlenden Preise nach billigem Ermessen gemäß § 315 BGB der Entwicklung der Gesamtkosten anzupassen, die für die Preisbe- rechnung maßgeblich sind. 12.2 Die Gesamtkosten bestehen insbesondere aus Kosten für Netzbe- reitstellung, Netznutzung und Netzbetrieb (z. B. für Technik, Netz- zugänge und Netzzusammenschaltungen, technischer Service), Kosten für die Kundenverwaltung (z. B. für Kundenhotlines und - service-, Abrechnungs- und IT-Systeme), Dienstleistungs- und Per- sonalkosten und sonstigen Gemeinkosten (z. B. für Verwaltung, Energie, Mieten, IT-Systeme), sowie hoheitlich auferlegte, allge- meinverbindliche Belastungen, z. B. durch die Bundesnetzagentur (jedoch keine Bußgelder o. ä.), soweit diese unmittelbaren Einfluss auf die Kosten der vertraglichen Leistung haben. 12.3 Eine Preiserhöhung kommt in Betracht und eine Preisermäßigung ist vorzunehmen, wenn und soweit sich die für die Preisberechnung maßgeblichen Gesamtkosten nach Abschluss des Vertrages erhö- hen oder absenken. Steigerungen bei einer Kostenart, z. B. den Kos- ten für die Netznutzung, dürfen nur in deren Verhältnis zu den für die Preisberechnung maßgeblichen Gesamtkosten berücksichtigt werden und nur soweit kein Ausgleich durch etwaige rückläufige Kosten in anderen Bereichen, z. B. bei der Kundenbetreuung, er- folgt. Bei Kostensenkungen sind die Preise entsprechend zu ermä- ßigen, soweit diese Kostensenkungen nicht durch Steigerungen in anderen Bereichen ganz oder teilweise ausgeglichen werden. Te- lefónica Germany wird bei der Ausübung des billigen Ermessens die jeweiligen Zeitpunkte einer Preisänderung so wählen, dass Kosten- senkungen nicht nach für den Kunden ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen werden als Kostenerhöhungen, also Kosten- senkungen mindestens im gleichen Umfang wirksam werden, wie Kostenerhöhungen. 12.4 Preiserhöhungen gem. Ziffern 12.1-12.3 werden dem Kunden min- destens 6 Wochen, höchstens 2 Monate, bevor die Preiserhöhung wirksam werden soll, auf einem dauerhaften Datenträger mitge- teilt. In dieser Mitteilung wird der Kunde klar und verständlich über Zeitpunkt und Inhalt der Preiserhöhung informiert. Soweit dem Kunden ein Sonderkündigungsrecht nach Ziffer 13.4 zusteht, wird der Kunde in der Mitteilung auch hierüber klar und verständlich in- formiert. 12.5 Der Kunde kann innerhalb von 3 Monaten ab Zugang der Mitteilung nach Ziffer 12.4 ohne Kosten und ohne Einhaltung einer Kündi- gungsfrist den Vertrag kündigen, es sei denn, die mitgeteilte Preis- erhöhung ist unmittelbar durch Unionsrecht oder innerstaatlich geltendes Recht vorgeschrieben. Der Vertrag kann durch die Kün- digung frühestens zu dem Zeitpunkt beendet werden, zu dem die Preiserhöhung wirksam werden soll. Das Recht zur ordentlichen Kündigung des Vertrages bleibt unberührt.

  • Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung a) Xxxxx nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall ein, so ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versiche- rungsnehmer seine Pflichten nach § 9.2 a) vorsätzlich verletzt hat. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Pflichten grob fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungs-nehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen. b) Nach einer Gefahrerhöhung nach § 9.2 b) und 9.2 c) ist der Versicherer für einen Versicherungsfall, der später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugegangen sein müssen, leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht vorsätzlich verletzt hat. Hat der Versicherungsnehmer seine Pflicht grob fahrlässig verletzt, so gilt § 9.5 a) Satz 2 und 3 entsprechend. Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen, wenn ihm die Gefahrerhöhung zu dem Zeitpunkt, zu dem ihm die Anzeige hätte zugegangen sein müssen, bekannt war. c) Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen,

  • Preisanpassung 3.1 Der Strompreis setzt sich aus dem Arbeitspreis und dem Grundpreis zusammen. Er enthält derzeit die Kosten der ALE für die Stromerzeugung und -beschaffung sowie die Vertriebskosten, die Kosten für Messung und Messstellenbetrieb – soweit diese Kosten der ALE in Rechnung ge- stellt werden – sowie für die Abrechnung, die Netznutzungsentgelte und die Belastungen nach dem Gesetz für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung (KWKG) und dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG), die Sonderkundenumlage nach § 19 Verordnung über die Entgelte für den Zugang zu Elektrizitätsversorgungsnetzen (StromNEV), die Offshore-Haftungsumlage nach § 17 f Abs. 5 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG), die Umlage für abschaltbare Lasten nach § 18 Verordnung über Vereinbarungen zu abschaltbaren Lasten (AbLaV) sowie die an die Kommunen zu entrichtenden Konzessionsabgaben. 3.2 Der Strompreis versteht sich einschließlich der Strom- und zzgl. der Umsatzsteuer in der jeweils geltenden Höhe (Bruttopreise). Bei Erhöhungen oder Absenkungen dieser Steuersätze durch den Gesetzgeber ändern sich die Bruttopreise entsprechend. 3.3 Wird die Erzeugung, die Beschaffung, die Verteilung oder die Belieferung von elektrischer Ener- gie nach Vertragsabschluss mit zusätzlichen staatlichen Abgaben oder anderen hoheitlich auf- erlegten Belastungen belegt, kann ALE ihre hieraus entstehenden Mehrkosten an den Kunden weiter berechnen. Dies gilt nicht, wenn die jeweilige gesetzliche Regelung einer Weiterberech- nung entgegensteht. Die Weitergabe ist auf diejenigen Mehrkosten beschränkt, die nach der gesetzlichen Regelung dem einzelnen Vertragsverhältnis mit dem Kunden zugeordnet werden können. Entfällt im Zusammenhang mit der Belegung zusätzlicher staatlicher Abgaben oder hoheitlich auferlegter Belastungen eine andere staatliche Abgabe oder hoheitlich auferlegte Be- lastung, ist dieser Entfall den neu entstandenen Mehrkosten gem. Satz 1 gegenzurechnen. 3.4 Zur Bewahrung des Gleichgewichts von Stromlieferung und Strompreis wird ALE den vom Kunden zu zahlenden Strompreis der Entwicklung der zuvor aufgeführten Preisbestandteile nach billigem Ermessen anpassen. Bei Kostensteigerungen ist ALE hiernach berechtigt, den Strompreis entsprechend zu erhöhen, wobei Kostensenkungen bei anderen Preisbestandteilen gegenzurechnen sind. Kostensenkungen verpflichten die ALE, den Strompreis entsprechend zu ermäßigen, soweit diese Kostensenkungen nicht durch Kostensteigerungen bei anderen preisbildenden Faktoren dieser Ziffer ganz oder teilweise ausgeglichen werden. ALE wird bei Ausübung ihres billigen Ermessens die jeweiligen Zeitpunkte einer Preisanpassung so wäh- len, dass Kostensenkungen nicht nach für den Kunden ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen wird als Kostenerhöhungen, also Kostensenkungen mindestens in gleichem Umfang preiswirksam werden wie Kostenerhöhungen. 3.5 Anpassungen des Strompreises sind nur zum Monatsersten möglich. ALE wird dem Kunden die Anpassungen spätestens 1 Monat vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilen. In der Preisanpassungsmitteilung ist der Kunde in einfacher und verständlicher Weise auf Anlass, Voraussetzung und Umfang der Preisänderung hinzuweisen. Ausgenommen von vorstehender Mitteilungspflicht ist die unveränderte Weitergabe von umsatzsteuerlichen Mehr- und Minder- belastungen, die sich aus einer gesetzlichen Änderung der geltenden Umsatzsteuer ergeben. Preisanpassungen sind für den Kunden zudem im Internet unter www.ammer-loisach-energie. de einsehbar. 3.6 Im Fall einer Preisanpassung hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Anpassung in Textform gegenüber ALE zu kündigen. Auf dieses Recht wird der Kunde von ALE in der Preisanpassungsmitteilung ge- sondert hingewiesen. Im Fall der Kündigung wird die Preisanpassung gegenüber dem Kunden nicht wirksam. Weitergehende Rechte des Kunden, z. B. aus § 315 BGB, bleiben unberührt. Ausgenommen von vorstehendem Kündigungsrecht sind preisliche Veränderungen aufgrund unveränderter Weitergabe von umsatzsteuerlichen Mehr- und Minderbelastungen, die sich aus einer gesetzlichen Änderung der geltenden Umsatzsteuer ergeben.

  • Was bedeutet die vorvertragliche Anzeigepflicht? Was gilt bei arglistiger Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalls?