Common use of Keine Leistung bei vorsätzlicher Tötung Clause in Contracts

Keine Leistung bei vorsätzlicher Tötung. (1) Wir sind von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Versicherungsnehmer den Tod der versicherten Person vorsätzlich – also wissentlich und willentlich – durch eine widerrechtliche Handlung herbeiführt. Das Gleiche gilt, wenn der Versicherungsnehmer vorsätzlich die Lebenserwar- tung der versicherten Person mittelbar oder unmittelbar verkürzt. (2) Führt der Bezugsberechtigte vorsätzlich durch eine widerrechtliche Handlung den Tod, die mittelbare oder unmittelbare Verkürzung der Lebens- erwartung oder die Pflegebedürftigkeit der versicherten Person herbei, so gilt die Bezugsberechtigung als nicht erfolgt. Die Leistung steht in diesem Fall dem Versicherungsnehmer oder dessen Erben zu.

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Samples: Risikolebensversicherung

Keine Leistung bei vorsätzlicher Tötung. (1) Wir sind von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Versicherungsnehmer den Tod der versicherten Person vorsätzlich – vorsätzlich, also wissentlich und willentlich – willentlich, durch eine widerrechtliche Handlung herbeiführt. Das Gleiche gilt, wenn der Versicherungsnehmer vorsätzlich vor- sätzlich die Lebenserwar- tung Lebenserwartung der versicherten Person mittelbar oder unmittelbar verkürzt. (2) Führt der Bezugsberechtigte vorsätzlich durch eine widerrechtliche Handlung den Tod, die mittelbare oder unmittelbare Verkürzung Verkür- zung der Lebens- erwartung Lebenserwartung oder die Pflegebedürftigkeit der versicherten Person herbei, so gilt die Bezugsberechtigung als nicht erfolgt. Die Leistung steht in diesem Fall dem Versicherungsnehmer oder dessen Erben zu.

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Samples: Risikolebensversicherung

Keine Leistung bei vorsätzlicher Tötung. (1) Wir sind von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Versicherungsnehmer den Tod der versicherten Person vorsätzlich – vorsätzlich, also wissentlich und willentlich – willentlich, durch eine widerrechtliche Handlung herbeiführt. Das Gleiche gilt, wenn der Versicherungsnehmer vorsätzlich die Lebenserwar- tung Lebenserwartung der versicherten Person mittelbar oder unmittelbar verkürzt. (2) Führt der Bezugsberechtigte vorsätzlich durch eine widerrechtliche Handlung den Tod, Tod oder die mittelbare oder unmittelbare Verkürzung der Lebens- erwartung oder die Pflegebedürftigkeit Lebenserwartung der versicherten Person herbeixxxxxx, so gilt die Bezugsberechtigung als nicht erfolgt. Die Leistung steht in diesem Fall dem Versicherungsnehmer oder dessen Erben zu.

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Samples: Risikolebensversicherung

Keine Leistung bei vorsätzlicher Tötung. (1) Wir sind von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Versicherungsnehmer den Tod der versicherten Person vorsätzlich – vorsätzlich, also wissentlich und willentlich – willentlich, durch eine widerrechtliche Handlung herbeiführt. Das Gleiche gilt, wenn der Versicherungsnehmer vorsätzlich die Lebenserwar- tung der versicherten Person mittelbar oder unmittelbar verkürzt. (2) Führt der Bezugsberechtigte vorsätzlich durch eine widerrechtliche Handlung den Tod, die mittelbare oder unmittelbare Verkürzung der Lebens- erwartung oder die Pflegebedürftigkeit Tod der versicherten Person herbeixxxxxx, so gilt die Bezugsberechtigung als nicht erfolgt. Die Leistung steht in diesem Fall dem Versicherungsnehmer oder dessen Erben zu.

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Samples: Sterbegeldversicherung

Keine Leistung bei vorsätzlicher Tötung. (1) Wir sind von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Versicherungsnehmer den Tod der versicherten Person vorsätzlich – vorsätzlich, also wissentlich und willentlich – willentlich, durch eine widerrechtliche Handlung herbeiführt. Das Gleiche gilt, wenn der Versicherungsnehmer vorsätzlich die Lebenserwar- tung Lebenserwartung der versicherten Person mittelbar oder unmittelbar verkürzt. (2) Führt der Bezugsberechtigte vorsätzlich durch eine widerrechtliche Handlung den Tod, Tod oder die mittelbare oder unmittelbare Verkürzung Ver- kürzung der Lebens- erwartung oder die Pflegebedürftigkeit Lebenserwartung der versicherten Person herbei, so gilt die Bezugsberechtigung als nicht erfolgt. Die Leistung steht in diesem Fall dem Versicherungsnehmer oder dessen Erben zu.

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Keine Leistung bei vorsätzlicher Tötung. (1) Wir sind von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Versicherungsnehmer den Tod der versicherten Person vorsätzlich – vorsätzlich, also wissentlich und willentlich – willentlich, durch eine widerrechtliche Handlung herbeiführt. Das Gleiche gilt, wenn der Versicherungsnehmer vorsätzlich die Lebenserwar- tung Lebenserwartung der versicherten Person mittelbar oder unmittelbar verkürzt. (2) Führt der Bezugsberechtigte vorsätzlich durch eine widerrechtliche Handlung den Tod, die mittelbare oder unmittelbare Verkürzung der Lebens- erwartung oder die Pflegebedürftigkeit der versicherten Person herbei, so gilt die Bezugsberechtigung als nicht erfolgt. Die Leistung steht in diesem Fall dem Versicherungsnehmer oder dessen Erben zu.

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