Keine Leistung bei vorsätzlicher Tötung. (1) Wir sind von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Versicherungsnehmer den Tod der versicherten Person vorsätzlich – also wissentlich und willentlich – durch eine widerrechtliche Handlung herbeiführt. Das Gleiche gilt, wenn der Versicherungsnehmer vorsätzlich die Lebenserwar- tung der versicherten Person mittelbar oder unmittelbar verkürzt. (2) Führt der Bezugsberechtigte vorsätzlich durch eine widerrechtliche Handlung den Tod, die mittelbare oder unmittelbare Verkürzung der Lebens- erwartung oder die Pflegebedürftigkeit der versicherten Person herbei, so gilt die Bezugsberechtigung als nicht erfolgt. Die Leistung steht in diesem Fall dem Versicherungsnehmer oder dessen Erben zu.
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Samples: Risikolebensversicherung
Keine Leistung bei vorsätzlicher Tötung. (1) Wir sind von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Versicherungsnehmer den Tod der versicherten Person vorsätzlich – vorsätzlich, also wissentlich und willentlich – willentlich, durch eine widerrechtliche Handlung herbeiführt. Das Gleiche gilt, wenn der Versicherungsnehmer vorsätzlich vor- sätzlich die Lebenserwar- tung Lebenserwartung der versicherten Person mittelbar oder unmittelbar verkürzt.
(2) Führt der Bezugsberechtigte vorsätzlich durch eine widerrechtliche Handlung den Tod, die mittelbare oder unmittelbare Verkürzung Verkür- zung der Lebens- erwartung Lebenserwartung oder die Pflegebedürftigkeit der versicherten Person herbei, so gilt die Bezugsberechtigung als nicht erfolgt. Die Leistung steht in diesem Fall dem Versicherungsnehmer oder dessen Erben zu.
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Samples: Risikolebensversicherung
Keine Leistung bei vorsätzlicher Tötung. (1) Wir sind von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Versicherungsnehmer den Tod der versicherten Person vorsätzlich – vorsätzlich, also wissentlich und willentlich – willentlich, durch eine widerrechtliche Handlung herbeiführt. Das Gleiche gilt, wenn der Versicherungsnehmer vorsätzlich die Lebenserwar- tung Lebenserwartung der versicherten Person mittelbar oder unmittelbar verkürzt.
(2) Führt der Bezugsberechtigte vorsätzlich durch eine widerrechtliche Handlung den Tod, Tod oder die mittelbare oder unmittelbare Verkürzung der Lebens- erwartung oder die Pflegebedürftigkeit Lebenserwartung der versicherten Person herbeixxxxxx, so gilt die Bezugsberechtigung als nicht erfolgt. Die Leistung steht in diesem Fall dem Versicherungsnehmer oder dessen Erben zu.
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Samples: Risikolebensversicherung
Keine Leistung bei vorsätzlicher Tötung. (1) Wir sind von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Versicherungsnehmer den Tod der versicherten Person vorsätzlich – vorsätzlich, also wissentlich und willentlich – willentlich, durch eine widerrechtliche Handlung herbeiführt. Das Gleiche gilt, wenn der Versicherungsnehmer vorsätzlich die Lebenserwar- tung der versicherten Person mittelbar oder unmittelbar verkürzt.
(2) Führt der Bezugsberechtigte vorsätzlich durch eine widerrechtliche Handlung den Tod, die mittelbare oder unmittelbare Verkürzung der Lebens- erwartung oder die Pflegebedürftigkeit Tod der versicherten Person herbeixxxxxx, so gilt die Bezugsberechtigung als nicht erfolgt. Die Leistung steht in diesem Fall dem Versicherungsnehmer oder dessen Erben zu.
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Samples: Sterbegeldversicherung
Keine Leistung bei vorsätzlicher Tötung. (1) Wir sind von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Versicherungsnehmer den Tod der versicherten Person vorsätzlich – vorsätzlich, also wissentlich und willentlich – willentlich, durch eine widerrechtliche Handlung herbeiführt. Das Gleiche gilt, wenn der Versicherungsnehmer vorsätzlich die Lebenserwar- tung Lebenserwartung der versicherten Person mittelbar oder unmittelbar verkürzt.
(2) Führt der Bezugsberechtigte vorsätzlich durch eine widerrechtliche Handlung den Tod, Tod oder die mittelbare oder unmittelbare Verkürzung Ver- kürzung der Lebens- erwartung oder die Pflegebedürftigkeit Lebenserwartung der versicherten Person herbei, so gilt die Bezugsberechtigung als nicht erfolgt. Die Leistung steht in diesem Fall dem Versicherungsnehmer oder dessen Erben zu.
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Keine Leistung bei vorsätzlicher Tötung. (1) Wir sind von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Versicherungsnehmer den Tod der versicherten Person vorsätzlich – vorsätzlich, also wissentlich und willentlich – willentlich, durch eine widerrechtliche Handlung herbeiführt. Das Gleiche gilt, wenn der Versicherungsnehmer vorsätzlich die Lebenserwar- tung Lebenserwartung der versicherten Person mittelbar oder unmittelbar verkürzt.
(2) Führt der Bezugsberechtigte vorsätzlich durch eine widerrechtliche Handlung den Tod, die mittelbare oder unmittelbare Verkürzung der Lebens- erwartung oder die Pflegebedürftigkeit der versicherten Person herbei, so gilt die Bezugsberechtigung als nicht erfolgt. Die Leistung steht in diesem Fall dem Versicherungsnehmer oder dessen Erben zu.
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