Kennzeichnung und Rückverfolgbarkeit Musterklauseln

Kennzeichnung und Rückverfolgbarkeit. Der Lieferant verpflichtet sich zur systematischen Kennzeichnung von Produkten, Materialien und Rohstoffen, um die Erkennung des Prüfstatus und die Identifizierung der gelieferten Produkte, Materialien und Rohstoffe zu gewährleisten. Über diese Kennzeichnung und die begleitende Dokumentation ist auch die Rückverfolgbarkeit von Produkten, Materialien und Rohstoffen (auch soweit sie von Unterlieferanten bezogen werden) zu gewährleisten.
Kennzeichnung und Rückverfolgbarkeit. Der Hersteller macht folgenden Angaben auf der Kennzeichnung (nach MDR Anhang I Ab- schnitt 23.2. zutreffende Punkte für Brillengläser und Brillenfassungen) • Den Namen, Typbezeichnung oder Handelsnamen des Produkts. • Alle unbedingt erforderlichen Angaben, aus denen der Anwender ersehen kann, worum es sich bei dem Produkt handelt. Das sind bei Brillengläsern alle Angaben nach DIN EN ISO 14889 Punkt 6, die auf der Brillenglas-Tüte angegeben werden müssen. - Angabe, dass es sich um ein rechtes oder ein linkes Brillenglas handelt, falls zutreffend. - Brechwert und Nahzusatzwirkung in Dioptrien (Sph, Cyl, Achse, Add, Prisma, Basis) - Prismatische Wirkung des Zusatzteilprismas bei Mehrstärkengläsern, falls vorhanden. - Lage des Fern-Bezugspunktes bei asphärischen Mehrstärkengläsern. - Nenngröße in Millimeter - Maße des Zusatzteils bei Mehrstärkengläsern in Millimeter - Farbe, falls zutreffend. - Bezeichnung der Beschichtung - Handelsname des Materials oder/und die Brechzahl - Soll-Scheitelbrechwert (=Messwerte) wo zutreffend - Verfahren zur Messung des Nahzusatzes, falls nicht das Verfahren, das die Fläche verwendet, auf der sich der Nahzusatz befindet. Das sind bei Brillenfassungen alle Angaben nach DIN EN ISO 12870 Punkt 9, die auf der Brillenfassung angegeben werden müssen. - Modellbezeichnung - Farbangabe - Scheibenlänge mit Kastensymbol □ - Abstand zwischen den Brillengläsern - Gesamtbügellänge. • Den Namen, den eingetragenen Handelsnamen oder die eingetragene Handels- marke des Herstellers und die Anschrift seiner eingetragenen Niederlassung. • Die Losnummer oder die Seriennummer des Produkts. • Das Herstellungsdatum • Einen Hinweis auf der Verpackung, dass es sich bei dem Produkt um ein Medi- zinprodukt handelt. • Das CE-Zeichen. • Die UDI spätestens ab 26.05.2025. Hierzu können die Symbole nach DIN EN ISO 15223-1 (Medizinprodukte - Bei Aufschriften von Medizinprodukten zu verwendenden Symbolen, Kennzeichnung und zu liefernde Informa- tionen) verwendet werden: Hersteller Bevollmächtigter Repräsentant in der EU Importeur Händler Herstelldatum Medizinprodukt Losnummer Katalognummer Seriennummer Unique Device Identifier Der Händler prüft, ob die Kennzeichnung vollständig vorhanden ist. Der Hersteller gewährleistet die Rückverfolgbarkeit über die Losnummer / Seriennummer / Auftragsnummer und sobald verfügbar, über die UDI.
Kennzeichnung und Rückverfolgbarkeit. Der Lieferant verpflichtet sich, die Rückverfolgbarkeit der von ihm gelieferten Produkte sicherzustellen. Hierzu ist für jede Lieferung die Chargennummer, sowohl auf dem Produkt und/oder Verpackung als auch auf dem Lieferschein anzugeben. Der Lieferant die Qualität des Vormaterials sicherstellt, angemessen überwacht und nur freigegebene Vormateriallieferanten einsetzen.
Kennzeichnung und Rückverfolgbarkeit. Dem Auftragnehmer ist bekannt, dass er aufgrund des Produktsicherheitsgesetzes ein Kennzeich- nungs- und Rückverfolgungssystem zu installieren, zu unterhalten und weiterzuentwickeln hat. Alle Lieferungen (Verpackungseinheiten) müssen eindeutig über die Teil- / Sachnummer, Ände- rungsindex, Herstelldatum, Chargennummer, Auftragsnummer etc. rückverfolgbar sein. Beim Auftreten eines Fehlers muss festgestellt werden können, welche Produkte insgesamt von diesem Fehler betroffen sind. Sollte es aus technischer Sicht nicht möglich sein, die Produkte ent- sprechend zu kennzeichnen, so sind die Verpackungen / Gebinde in entsprechender Weise zu kenn- zeichnen. U.a. zur Sicherstellung der Rückverfolgbarkeit ist ein „First in - First out" System (FiFo) einzufüh- ren und aufrechtzuerhalten.
Kennzeichnung und Rückverfolgbarkeit. Die Kennzeichnung der Vertragsprodukte erfolgt gemäß den Vorgaben in den technischen Unterlagen. Soweit zwischen S+H und dem LIEFERANTEN nicht anders vereinbart, sind darüber hinaus alle Vertragsprodukte so zu kennzeichnen, dass die Rückverfolgbarkeit hinsichtlich folgender Punkte gewährleistet ist: - Werkstoffchargen; - Fertigungsdatum / -schicht; - Fertigungsparameter; - Werker; - Prüfdokumente und Prüfergebnisse; - eingesetzte Arbeitsunterlagen, Prüfanweisungen und Vorschriften.
Kennzeichnung und Rückverfolgbarkeit. Während des gesamten Fertigungsablaufs vom Wareneingang bis zum Versand sind die Teile bzw. Materialien so zu handhaben und zu kennzeichnen, dass die Verwechslung und Vermischung von Materialien / Teilen ausgeschlossen ist.
Kennzeichnung und Rückverfolgbarkeit. 1. Der Lieferer hat für alle Fertigungslose und Material- chargen ein Kennzeichnungs- und Verfolgungssystem zu unterhalten, mit dem im Falle von Qualitätsmängeln eine Identifizierung der Liefercharge des Vorlieferanten/ Lohn- lieferanten möglich ist. Mit diesem System müssen darü- ber hinaus die zum jeweiligen Fertigungslos des Lieferers gehörenden Prozessdaten und Prüfergebnisse identifiziert 1. Der Besteller übergibt dem Lieferer im Rahmen der Auf- 2. Der Lieferer muss zweifelsfrei zurückverfolgen und fest- stellen können, wann er welche Produkte an den Besteller geliefert hat. (Werk, Bereich oder sonstige Organisationseinheit des Lieferers, für die diese Vereinbarung ausschließlich gelten soll) (Besteller und Lieferer nachfolgend gemeinsam „Vertrags- partner“)
Kennzeichnung und Rückverfolgbarkeit. Der Lieferant hat die Verpflichtung, ein System zu unterhalten, das die Rückverfolgbarkeit seiner Produkte vom Warenausgang bis zum Rohrmaterial, unter Einbeziehung seiner Vorlieferanten sicherstellt.
Kennzeichnung und Rückverfolgbarkeit. Alle Produkte sollen so gekennzeichnet werden, dass eine Rückverfolgbarkeit auf das Produktionslos jederzeit möglich ist. Spezielle Anforderungen für die Kennzeichnung mit Seriennummer sind ebenfalls einzuhalten.
Kennzeichnung und Rückverfolgbarkeit. Der Lieferant muss über ein Chargenidentifizierungssystem verfügen, das beim Versand der fertigen Ware eine Charge von der anderen unterscheidet. Jede Charge des Materials muss auf der Ware (sofern zutreffend) und/oder auf der Verpackung der Ware eindeutig gekennzeichnet sein. Alle Materialchargen sollten auf Roh- oder Komponenten- Materialchargen zurückgeführt werden können, die von den untergeordneten Zulieferern des Lieferanten identifiziert wurden.