Reklamationsmanagement Musterklauseln

Reklamationsmanagement. Im Falle einer Reklamation informiert der Auftraggeber den Lieferanten zeitnah schriftlich. Die Bearbeitung von Reklamationen erfolgt anhand der 5D-Methodik. Der Zeitraum zur Bearbeitung der Reklamation sollte angemessen sein, üblicherweise 3-5 Arbeitstage sein.
Reklamationsmanagement. Der Lieferant hat eine Organisation für das Reklamationsmanagement einzurichten und zu unterhalten. Er benennt XXXXX einen für alle Reklamationen von XXXXX xxxxxxxxxxx und verantwortlichen Mitarbeiter. Wird ein Mitarbeiter nicht benannt, gilt der Koordinator als dafür zuständig und verantwortlich. Im Rahmen der Reklamationsorganisation des Lieferanten ist sicherzustellen, dass sämtliche Produkt- und Produktionsprozessparameter unverzüglich zur Verfügung stehen, um einen Risikozeitraum genau bestimmen zu können (Näheres bestimmt Ziffer 21) und um eine zügige Reklamationsbearbeitung zu gewährleisten, damit XXXXX eigenen Nacherfüllungspflichten gegenüber den SIMON-Kunden nachkommen kann. Ein Leistungsverweigerungsrecht des Lieferanten ist ausgeschlossen. Der Lieferant wird, soweit nichts anderes vereinbart oder von XXXXX verlangt wird, für jede Reklamation unverzüglich einen 8D-Report erstellen und abarbeiten. Der Lieferant hat auf eine Beanstandung von XXXXX innerhalb von zwei Arbeitstagen zu reagieren und in dieser Frist gebotene Sofortmaßnahmen (z.B. Veranlassung von Sortiermaßnahmen zu ergreifen). Eine Ursachenanalyse und ein terminierter Maßnahmenplan des Lieferanten ist XXXXX innerhalb von fünf Arbeitstagen nach einer Beanstandung vorzulegen. Die abschließende Stellungnahme des Lieferanten im 8D-Verfahren erfolgt innerhalb von 10 Arbeitstagen nach einer Beanstandung. Abschlussberichte müssen inhaltlich aussagefähig, schlüssig und vollständig sein. Nur aufgrund fundierter Zwischenberichte kann die Frist für die Abgabe des vollständigen 8D-Reports verlängert werden. Der 8D-Report ist nach dem Vier-Augenprinzip von dem Reklamationsverantwortlichen und einem fachkompetenten Mitarbeiter zu unterschreiben. Bei Abweichungen von der Produkt- bzw. der Leistungsspezifikationen oder der freigegebenen Prozesse hat der Lieferant vor Auslieferung der Produkte einen schriftlichen Antrag auf Sonderfreigabe zu stellen. Nachbesserungen bedürfen der Zustimmung durch Xxxxx.
Reklamationsmanagement. Ziel ist es, zu vermeiden, dass fehlerhafte Produkte hergestellt werden. Der Lieferant muss ein System zur Lenkung von fehlerhaften Produkten aufrechter­halten. Der jeweilige Prüfstatus der Produkte muss in allen Produktionsphasen erkenn­bar sein. Fehlerhafte Teile sind physisch zu kennzeichnen und eindeutig von fehler­freien Teilen zu separieren (z.B. Schrottkiste, Sperrlager). Eine weitere Verarbeitung oder Auslieferung ohne Zustimmung des Abnehmers muss ausgeschlossen werden. Daneben muss die entsprechende Rückverfolgbarkeit (z.B. bis hin zum Fertigungslos/Charge) vorhanden sein, um im Falle von intern bzw. extern festgestellten Fehlern die Ursache für die Abweichung ermitteln zu können. Der Lieferant muss sicherstellen, dass durch die von ihm eingeleiteten Maßnahmen, die nachgearbeiteten Produkte keine Beeinträchtigungen der Weiterverarbeitung, Maß­haltigkeit, Funktion, Festigkeit, Lebensdauer und Aussehen aufweisen. Reparierte oder nachgearbeitete Teile müssen entsprechend dem festgelegten Qualitätsprüfungsverfahren vor Wiederverwendung einer erneuten Prüfung unterzogen werden. Korrekturmaßnahmen sind ein wirksames Instrument zur Qualitätsverbesserung, wenn parallel zur Reklamation ähnliche Prozesse, Produkte, Merkmale mit den gleichen Korrekturmaßnahmen systematisch verbessert werden. Um ein Wiederauftreten des Fehlers auszuschließen, hat der Lieferant das Qualitäts-management des Abnehmers über die durchgeführten Korrekturmaßnahmen zu informieren. Die Ermittlung der Fehlerursachen, die Sofort- und Korrekturmaßnahmen sowie die Überprüfung der Wirksamkeit der Maßnahmen sind gemäß der 8D-Methodik strukturiert durchzuführen und zu dokumentieren. Im Rahmen von Lieferanten-Audits werden die eingeleiteten Korrekturmaßnahmen des Lieferanten durch Mitarbeiter des Abnehmers überprüft.
Reklamationsmanagement. Bei Reklamationen durch die Möhling GmbH & Co. KG reagiert der Lieferant unverzüglich. Bei der Problemlösung ist besonderer Wert auf die systematische Abarbeitung unter Anwendung der 8D-Methode zu legen. Zur Ursachenanalyse sollte mindestens die 5-Why Methode umgesetzt werden. Technische Lösungen zur Fehlervermeidung oder Fehlerentdeckung sind anzustreben. Eine erste Stellungnahme mit Festlegung der Sofortmaßnahmen muss innerhalb von 24 Stunden übersendet werden. Die Fehlerursache mit Bekanntgabe der Abstellmaßnahmen ist nach 5 Arbeitstagen sowie der vollständige 8D-Report nach maximal 20 Arbeitstagen unaufgefordert einzureichen. Die komplette Dokumentation des Problemlösungsprozesses ist der Möhling GmbH & Co. KG auf Anforderung mit dem 8D-Report zur Verfügung zu stellen. Die Möhling GmbH & Co. KG behält sich vor, Kosten, die auf Grund von berechtigten Reklamationen entstehen, an den Lieferanten weiterzuleiten.
Reklamationsmanagement. Die Reklamationsbearbeitung erfolgt nach der 8d - Methode. Der Eingang der Reklamation wird vom Lieferanten bestätigt. Er schickt seine eingeleiteten Sofortmaßnahmen innerhalb 24 Stunden an HKR (3D). Der vollständige 8d - Report wird an HKR 14 Tage nach Erhalt der reklamierten Teile zugesendet. Für die Abholung der fehlerhaften Teile ist der Lieferant auf dessen Kosten verantwortlich. Die Bewertung des 8Ds - Reports erfolgt nach der zur Verfügung gestellten Bewertungsmethode. Es müssen dabei mindestens 70% der maximal erzielbaren Gesamtpunktzahl erreicht werden.
Reklamationsmanagement. 12.1 Ist der Leistungserbringer Vertragspartei des Endkunden, so obliegt dem Leistungserbringer das Reklamationsmanagement. 12.2 Ist die TESSVM, der Vertriebspartner oder Absatzmittler Vertragspartei, so obliegt ihnen das Reklamationsmanagement. Xxxx auf den Leistungserbringer zurückgegriffen werden, so nimmt die mit dem Reklamationsmanagement betraute Organisation zuerst mit dem Leistungserbringer Kontakt auf. Der Leistungserbringer nimmt zur Kenntnis, dass nicht bei allen Reklamationen schweizerische Massstäbe usw. angewendet werden können.

Related to Reklamationsmanagement

  • Risikomanagement Die Verwaltungsgesellschaft hat ein Risikomanagementverfahren zu verwenden, das es ihr ermöglicht, das mit den Anlagepositionen verbundene Risiko sowie ihren jeweiligen Anteil am Gesamtrisikoprofil des Fonds- vermögens jederzeit zu überwachen und zu messen. Das Gesamtrisiko ist nach dem Commitment Ansatz oder dem Value-at-Risk-Ansatz zu ermitteln. Die Verwaltungsgesellschaft hat angemessene und dokumentierte Risikomanagement-Grundsätze festzule- gen, umzusetzen und aufrechtzuerhalten. Die Risikomanagement-Grundsätze haben Verfahren zu umfassen, die notwendig sind, um Markt-, Liquiditäts- und Kontrahentenrisiken sowie sonstige Risiken, einschließlich operationeller Risiken, zu bewerten.

  • Reklamation Der Kunde ist verpflichtet, sowohl Bestellbestätigungen als auch die Tickets nach deren Zugang unverzüglich und gewissenhaft auf Richtigkeit zu überprüfen, insbesondere im Hinblick auf Anzahl, Preis, Datum, Veranstaltung und Veranstaltungsort. Eine Reklamation von Tickets und/oder Ticketbestellungen, die erkennbar einen Mangel aufweisen, muss unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern, in der Regel innerhalb von fünf (5) Werktagen nach Erhalt der Versandbestätigung des Clubs (vgl. Ziffer 2.2) oder nach Erhalt des Tickets, spätestens jedoch sieben (7) Werktage vor der jeweiligen Veranstaltung, in Textform (E-Mail ausreichend), per Telefax oder auf dem Postweg an die Kontaktadresse erfolgen. Bei Tickets und/oder Ticketbestellungen, die innerhalb der letzten sieben (7) Werktage vor der jeweiligen Veranstaltung vorgenommen werden, bei einer sonstigen Bestellung gemäß Ziffer 2.3, bei der das Ticket übergeben wird und/oder im Fall hinterlegter Tickets nach Ziffer 6.2 hat die Reklamation un- verzüglich zu erfolgen, im Übrigen gilt die vorherige Regelung entsprechend. Mängel im Sinne dieser Ziffer 7.1 sind insbesondere unzulässige Abweichungen von der Bestellung hinsichtlich Anzahl, Preis, Datum, Veranstaltung und Veranstaltungsort, fehlerhaftes Druckbild, fehlende wesentliche Angaben wie Veranstaltung oder Platznummer bei Tickets in Papierform und/oder sichtbare Beschädigung oder Zerstörung des Tickets. Maßgeblich für die Wahrung der Reklamationsfrist ist der Eingangspoststempel bzw. das Übertragungsprotokoll des Faxes oder der E-Mail. Bei DES 1. FC HEIDENHEIM 1846 E. V. berechtigter und rechtzeitiger Reklamation stellt der Club dem Kunden gegen Vernichtung bzw. Aushändigung des reklamierten Tickets kostenfrei ein neues Ticket aus. Die Regelungen zur Reklamation gelten ausdrücklich nicht für gemäß Ziffer 7.3 abhandengekommene oder für die Zusendung nicht bestellter Tickets sowie nicht für Fälle, in denen der Reklamationsgrund nachweislich auf ein Verschulden seitens des Clubs zurückzuführen ist.

  • Qualitätsmanagement Der Lieferant verpflichtet sich zur permanenten Anwendung eines wirksamen Qualitätsmanage- mentsystems, das entsprechend seiner Struktur und Betriebsgröße auf der Basis der aktuellen Re- vision von IATF 16949/ VDA 6.1 oder vergleichbar aufgebaut und zumindest gem. DIN EN ISO 9001 in der gültigen Ausgabe zertifiziert wurde. Die Anforderungen des Zertifizierungsstandards, erweitert um die Forderungen dieser QSV, müssen in das Qualitätsmanagementsystem (QMS) des Lieferan- ten implementiert werden. Inhalte dieser QSV widerspiegeln die Ansprüche des Bestellers, der IATF 16949 und die kunden- spezifischen Zusatzanforderungen der Kunden des Bestellers (CSR) an das Qualitätsmanagement- system der Lieferanten (s. Anlage 1 zur Information). Der Lieferant verpflichtet sich das Bewusstsein seiner Mitarbeiter in Bezug auf Produktkonformität, Produktsicherheit, sowie auch das ethische Verhalten zu fördern. Die notwendige Qualifikation des Fach- und Prüfpersonals ist durch regelmäßige Schulungsmaßnahmen aufrechtzuerhalten. Die not- wendigen Arbeitsanweisungen und Vorgabedokumente müssen den Mitarbeitern am Arbeitsplatz zur Verfügung stehen. Der Lieferant muss die Anforderungen des VDA-Bandes Produktintegrität einhalten und umsetzen. Die Benennung und Qualifizierung eines Produktsicherheits- und Konformitätsbeauftragten (Product Safety and Conformity Representative = PSCR) ist verpflichtend. Die Wirksamkeit seines Herstellprozesses überprüft der Lieferant in einem jährlichen Selbstaudit gemäß der Richtlinie VDA 6.3 (Prozessaudit) und VDA 6.5 (Produktaudit) bzw. nach der jeweiligen kundenspezifischen Vorgabe (s. Anlage 1). Der Besteller behält sich das Recht vor, Nachweise zu den durchgeführten Audits einzufordern.

  • Datenschutz-Management Technische Maßnahmen Organisatorische Maßnahmen

  • Reklamationen 10.1 Wie auch immer genannte Reklamationen jeglicher Art schieben die Zahlungsverpflichtung der Gegenpartei nicht auf. Reklamationen werden vom Lieferanten nur angenommen, wenn diese per Einschreiben innerhalb von vierzehn Tagen nach der Lieferung der Sachen bei ihm geltend gemacht werden. Nach Ablauf der oben genannten Frist gilt die Lieferung als von der Gegenpartei unwiderruflich und bedingungslos angenommen. Eventuelle Rechtsforderungen sind unter Androhung deren Nichtigkeit innerhalb von einem Jahr nach der fristgerechten Reklamation anhängig zu machen. Der Nachweis der fristgerechten Reklamation ist Sache der Gegenpartei. Die Gegenpartei kann die Richtigkeit ihrer Reklamation nur anhand der Sachen beweisen, wobei ihr außerdem die Beweispflicht obliegt, dass diese Sachen die gleichen sind wie jene, die vom Lieferanten geliefert wurden und dass sich die Sachen in dem gleichen Zustand befinden wie beim Verlassen des Lagers des Lieferanten. 10.2 Abweichungen in Bezug auf Qualität, Maße, Farben, Oberflächenbehandlung und dergleichen, die technisch nicht zu verhindern oder laut Handelsbrauch allgemein zulässig sind, stellen keinen Reklamationsgrund dar. Reklamationen werden vom Lieferanten nur bearbeitet, wenn ihm Gelegenheit gegeben wurde, die Sachen im Originalzustand in der Originalverpackung zu kontrollieren. Vom Lieferanten werden nur Sachen angenommen, die in seinem Auftrag zurückgeschickt wurden und für die der Reklamationsgrund von ihm gebilligt wurde. Die Rücksendung erfolgt auf Rechnung und Risiko der Gegenpartei. Bei einer von der Gegenpartei nachgewiesenen und vom Lieferanten für begründet erachteten Reklamation kann der Lieferant nach eigenem Ermessen die Teile oder die Artikel, auf die sich die Reklamation bezieht, ersetzen oder der Gegenpartei gutschreiben, dies unter Ausschluss jeglicher anderer Rechte der Gegenpartei auf Schadenersatz. In Bezug auf Reklamationen wird jede Teillieferung als Einzellieferung betrachtet.

  • Krankenrücktransport Wenn Sie infolge einer Erkrankung an Ihren ständigen Wohnsitz zurückgebracht werden müssen, organisieren wir den Rücktransport und übernehmen die Kosten. Art und Zeitpunkt des Rücktransports müssen medizinisch notwendig sein. Unsere Leistung erstreckt sich auch auf die Begleitung durch einen Arzt oder Sanitäter, wenn diese behördlich vorgeschrieben oder medizinisch notwendig ist. Außerdem übernehmen wir die bis zum Rücktransport entstehenden Übernachtungskosten auch für die nicht erkrankten mitversicherten Personen. Voraussetzung ist, dass die Übernachtungskosten durch die Erkrankung bedingt sind. Wir zahlen für höchstens drei Übernachtungen bis zu je 100 EUR pro Person.

  • Risikohinweise Vor der Entscheidung über den Kauf von Anteilen an dem Fonds sollten Anleger die nachfol- genden Risikohinweise zusammen mit den anderen in diesem Verkaufsprospekt enthaltenen Informationen sorgfältig lesen und diese bei ihrer Anlageentscheidung berücksichtigen. Der Eintritt eines oder mehrerer dieser Risiken kann für sich genommen oder zusammen mit an- deren Umständen die Wertentwicklung des Fonds bzw. der im Fonds gehaltenen Vermögens- gegenstände nachteilig beeinflussen und sich damit auch nachteilig auf den Anteilwert aus- wirken. Veräußert der Anleger Anteile an dem Fonds zu einem Zeitpunkt, in dem die Kurse der in dem Fonds befindlichen Vermögensgegenstände gegenüber dem Zeitpunkt seines Anteiler- werbs gefallen sind, so erhält er das von ihm in den Fonds investierte Kapital nicht oder nicht vollständig zurück. Der Anleger könnte sein in den Fonds investiertes Kapital teilweise oder in Einzelfällen sogar ganz verlieren. Wertzuwächse können nicht garantiert werden. Das Ri- siko des Anlegers ist auf die angelegte Summe beschränkt. Eine Nachschusspflicht über das vom Anleger investierte Kapital hinaus besteht nicht. Neben den nachstehend oder an anderer Stelle des Prospekts beschriebenen Risiken und Unsicherheiten kann die Wertentwicklung des Fonds durch verschiedene weitere Risiken und Unsicherheiten beeinträchtigt werden, die derzeit nicht bekannt sind. Die Reihenfolge, in der die nachfolgenden Risiken aufgeführt werden, enthält weder eine Aussage über die Wahr- scheinlichkeit ihres Eintritts noch über das Ausmaß oder die Bedeutung bei Eintritt einzelner Risiken.

  • EMISSIONSSPEZIFISCHE ZUSAMMENFASSUNG Einleitung mit Warnhinweisen

  • Informationsaustausch (1) Auf Ersuchen erteilt die zuständige Behörde eines Vertragsstaats der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaats Informationen für die in Artikel 1 genannten Zwe- cke. Diese Informationen werden ohne Rücksicht darauf erteilt, ob der ersuchte Ver- tragsstaat diese Informationen für eigene steuerliche Zwecke benötigt oder ob das Ver- halten, das Gegenstand der Ermittlungen ist, nach dem Recht des ersuchten Vertrags- xxxxxx eine Straftat darstellen würde, wäre es im Gebiet des ersuchten Vertragsstaats erfolgt. (2) Reichen die der zuständigen Behörde des ersuchten Vertragsstaats vorliegenden In- formationen nicht aus, um dem Auskunftsersuchen entsprechen zu können, so ergreift dieser Vertragsstaat nach eigenem Ermessen alle geeigneten Maßnahmen zur Beschaf- fung von Informationen, die erforderlich sind, um dem ersuchenden Vertragsstaat die erbetenen Informationen zu erteilen, auch wenn der ersuchte Vertragsstaat diese Infor- mationen zu dem betreffenden Zeitpunkt nicht für eigene steuerliche Zwecke benötigt. (3) Auf ausdrückliches Ersuchen der zuständigen Behörde des ersuchenden Vertrags- xxxxxx erteilt die zuständige Behörde des ersuchten Vertragsstaats in dem nach dessen Recht zulässigen Umfang Informationen nach diesem Artikel in Form von Zeugenaus- sagen und beglaubigten Kopien von Originaldokumenten. (4) Beide Vertragsstaaten gewährleisten, dass ihre zuständige Behörde in Übereinstim- mung mit diesem Abkommen die Befugnis hat, folgende Informationen auf Ersuchen einzuholen oder zu erteilen: a) Informationen von Banken, anderen Finanzinstituten oder Personen, ein- schließlich Bevollmächtigten und Treuhändern, die als Vertreter oder Treuhän- der handeln; (i) Informationen über das wirtschaftliche Eigentum an Gesellschaften, Per- sonengesellschaften und anderen Personen, einschließlich, unter Beach- tung des Artikels 2, eigentumsbezogene Informationen über diese Perso- nen in einer Eigentümerkette; (ii) bei Trusts Informationen über Treugeber, Treuhänder, Protektoren und Treuhandbegünstigte; bei Stiftungen Informationen über Gründer und Mitglieder des Stiftungsrats sowie über Begünstigte. (5) Ungeachtet der vorstehenden Absätze begründet dieses Abkommen keine Verpflich- tung der Vertragsstaaten, Informationen über Eigentumsverhältnisse einzuholen oder zu erteilen, die börsennotierte Gesellschaften oder öffentliche Investmentfonds oder öffent- liche Investmentsysteme für gemeinsame Anlagen betreffen, es sei denn, diese Informa- tionen können ohne unverhältnismäßig große Schwierigkeiten eingeholt werden. (6) Jedes Auskunftsersuchen nach diesem Abkommen ist möglichst detailliert abzufas- sen und muss die folgenden schriftlichen Angaben enthalten: a) die Bezeichnung der Person, der die Ermittlung oder Untersuchung gilt; b) den Zeitraum, für den die Informationen erbeten werden; c) die Art der erbetenen Informationen und die Form, in der die Informationen dem ersuchenden Vertragsstaat vorzugsweise zur Verfügung zu stellen sind; d) den steuerlichen Zweck, für den um die Informationen ersucht wird; e) die Gründe für die Annahme, dass die erbetenen Informationen für die Durch- führung des Steuerrechts des ersuchenden Vertragsstaats in Bezug auf die unter Buchstabe a bezeichnete Person voraussichtlich erheblich sind; f) die Gründe für die Annahme, dass die erbetenen Informationen im Gebiet des ersuchten Vertragsstaats vorliegen oder sich im Besitz oder in der Verfü- gungsmacht einer Person im Hoheitsbereich des ersuchten Vertragsstaats be- finden; g) den Namen und die Anschrift von Personen, soweit bekannt, in deren Besitz oder Verfügungsmacht sich die erbetenen Informationen vermutlich befinden; h) eine Erklärung, dass das Ersuchen dem Recht und der Verwaltungspraxis des ersuchenden Vertragsstaats entspricht, dass die erbetenen Informationen, wür- den sie sich im Hoheitsbereich des ersuchenden Vertragsstaats befinden, von der zuständigen Behörde des ersuchenden Vertragsstaats nach dessen Recht eingeholt werden könnten und dass das Ersuchen nach diesem Abkommen ge- stellt wurde; i) eine Erklärung, dass der ersuchende Vertragsstaat alle ihm in seinem eigenen Gebiet zur Verfügung stehenden Maßnahmen zur Einholung der Informationen ausgeschöpft hat, ausgenommen solche, die unverhältnismäßig große Schwie- rigkeiten mit sich bringen würden. (7) Die zuständige Behörde des ersuchten Vertragsstaats übermittelt der zuständigen Behörde des ersuchenden Vertragsstaats die erbetenen Informationen so umgehend wie möglich. Um eine zeitnahe Antwort sicherzustellen, bestätigt die zuständige Behörde des ersuchten Vertragsstaats den Eingang eines Ersuchens gegenüber der zuständigen Behörde des ersuchenden Vertragsstaats schriftlich und unterrichtet die zuständige Be- hörde des ersuchenden Vertragsstaats innerhalb von 60 Tagen ab Erhalt des Ersuchens über Mängel in dem Ersuchen. (8) Wenn die zuständige Behörde des ersuchten Vertragsstaats die erbetenen Informati- onen nicht innerhalb von 90 Tagen ab Eingang des Ersuchens einholen und erteilen konnte, wenn der Informationserteilung Hindernisse entgegenstehen oder wenn die zu- ständige Behörde des ersuchten Vertragsstaats die Informationserteilung ablehnt, so unterrichtet sie unverzüglich die zuständige Behörde des ersuchenden Vertragsstaats schriftlich und gibt dabei die Gründe für ihre Erfolglosigkeit bei der Einholung und Er- teilung der Informationen, die aufgetretenen Hindernisse oder die Gründe für ihre ab- lehnende Antwort an.

  • Diebstahl Aufgrund der Versicherungsbedingungen für das entliehene Endgerät ist bei Diebstahl des überlassenen Leihgeräts - durch die Lernende oder den Lernenden, beziehungsweise durch die Erziehungsberechtigten, umgehend eine Anzeige bei der Polizei zu erstatten. Die polizeiliche Anzeige ist unmittelbar der Schulleitung vorzulegen. - (ggf. versicherungsbedingt anderslautende Regelung)