Kinderbetreuung im Notfall. 4.12.1 Wir organisieren innerhalb Deutschlands die Betreuung und Versorgung von Kindern unter 16 Jahren, die in Ihrem Haushalt leben. Voraussetzungen dafür sind: Durch Unfall, Noteinweisung ins Kranken- haus oder Tod sind Sie unvorhergesehen daran gehindert, die Kinder zu betreuen. Eine andere versicherte Person, die das leisten könnte, steht nicht zur Verfügung. Wir betreuen die Kinder bis zu 48 Stunden. Nach Möglichkeit geschieht dies in der versicherten Wohnung. Unsere Leistungen enden schon vor- her, wenn bspw. ein Verwandter die Betreuung übernehmen kann.
4.12.2 Wir übernehmen die hierdurch entstehenden Kosten.
4.12.3 Werden Ihre Kinder von einer dritten Person betreut, weil ein Notfall nach D 4.12.1 eingetreten ist? Dann besteht der Anspruch nach D 4.12.1 auch, wenn diese Person ausfällt.
Kinderbetreuung im Notfall. Der Versicherer organisiert innerhalb Deutschlands die Be- treuung und Versorgung von versicherten Kindern unter 16 Jahren, die im Haushalt des Versicherungsnehmers leben, wenn der Versicherungsnehmer oder die versicherte Person durch Unfall, Noteinweisung ins Krankenhaus oder Tod un- vorhergesehen an der Betreuung der Kinder gehindert sind und eine andere Person zur Betreuung nicht zur Verfügung steht. Die Betreuung erfolgt nach Möglichkeit in der versi- cherten Wohnung, und zwar so lange, bis sie anderweitig z.B. durch einen Verwandten übernommen werden kann, längstens jedoch für die Dauer von 48 Stunden. Der Versicherer übernimmt die durch die Kinderbetreuung entstehenden Kosten bis zu 500 Euro je Versicherungsfall.
Kinderbetreuung im Notfall a. EA organisiert innerhalb der Bundesrepublik Deutschland die Betreuung von Kindern unter 16 Jahren, die mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft leben, wenn der Versicherungsnehmer durch ein versichertes Schadenereignis an der Betreuung der Kinder gehindert ist und der Versicherungsnehmer oder eine andere Person zur Betreuung nicht zur Verfügung stehen. Die Betreuung der Kinder erfolgt nach Möglichkeit in der versicherten Wohnung.
b. EA übernimmt die Kosten für die Betreuung der Kinder bis zu einer Höhe von 500,– € je Versicherungsfall.
Kinderbetreuung im Notfall a) Der Versicherer organisiert innerhalb Deutschlands die Betreuung von Kin- dern unter 16 Jahren, die mit dem Versicherungsnehmer (Betriebsinhaber) in einem Haushalt leben, wenn dieser durch Unfall, Noteinweisung ins Kran- kenhaus oder Tod unvorhergesehen an der Betreuung der Kinder gehindert ist und eine andere Person zur Betreuung nicht zur Verfügung steht.
b) Die Betreuung erfolgt so lange, bis sie anderweitig, z. B. durch einen Ver- wandten, übernommen werden kann. Der Versicherer übernimmt die hier- durch entstehenden Kosten.
Kinderbetreuung im Notfall. Sollte aufgrund eines Unfalls der versicherten Person die Betreuung der im Haushalt lebenden minderjährigen Kinder nicht sichergestellt sein, wird eine Kinderbetreuung für die Dauer von bis zu 48 Stunden orga- nisiert und die Kosten für diesen Zeitraum übernommen. Die Leistung umfasst die Betreuung der Kinder rund um die Uhr, z. B. − Wegbegleitung, − Hausaufgabenbetreuung, − Zubereiten der Mahlzeiten, − Betreuung in der Freizeit und − zu Bett bringen. Die Betreuung erfolgt nach Möglichkeit in der Wohnung der versicher- ten Person. Die Leistungsdauer von 48 Stunden kann unterbrochen wer- den, ohne dass der Gesamtanspruch endet.
Kinderbetreuung im Notfall a) Wir organisieren innerhalb der Bundesrepublik Deutschland die Betreuung von Kindern unter 16 Jahren, die in Ihrem Haushalt in der versicherten Wohneinheit leben, wenn Sie durch Unfall, Noteinweisung ins Krankenhaus oder Tod unvorhergesehen an der Betreuung der Kinder gehindert sind und eine andere Person zur Betreuung nicht zur Verfügung steht. Im Rahmen des Tarifs ACE Privat erbringen wir diese Leistung auch, wenn die versicherten Personen an der Betreu- ung der eigenen Enkelkinder unter 16 Jahren gehindert sind, die sich zum Zeitpunkt des Versicherungsereignisses in der versicherten Wohneinheit in Betreuung oder Obhut befinden.
b) Die Betreuung erfolgt nach Möglichkeit in der versicherten Wohneinheit, und zwar so lange, bis sie anderwei- tig, zum Beispiel durch einen Verwandten der versicherten Person, übernommen wird, längstens jedoch für die Dauer von 48 Stunden. Wenn Sie uns die Organisation dieser Hilfeleistung überlassen, übernehmen wir die hierdurch entstehenden Kosten.
Kinderbetreuung im Notfall. Eine Kinderbetreuung im Notfall liegt vor, wenn ein Kind (auch Adoptiv- und Pflegekinder) des Versicherungsneh- mers z.B. bei einer Tagesmutter oder in einer Kinderbe- treuungseinrichtung untergebracht werden muss, weil
a) die Wohnung infolge eines Versicherungsfalles unbe- wohnbar wurde und auch die Beschränkung auf einen etwa bewohnbaren Teil nicht zumutbar ist,
b) der Versicherungsnehmer durch Unfall oder Notein- weisung infolge eines versicherten Schadens ins Kran- kenhaus gekommen sind und damit eine Kinderbetreu- ung nicht möglich ist und es auch keine anderweitige Betreuungsmöglichkeit gibt. Gleiches gilt auch bei Ab- leben des Versicherungsnehmers. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 500,- € begrenzt.
Kinderbetreuung im Notfall a. Wir organisieren innerhalb Deutschlands die Betreuung von Kindern unter 16 Jahren, die in Ihrem Haushalt leben, wenn Sie oder eine andere versicherte Person durch Unfall, Noteinweisung ins Krankenhaus oder Tod unvorhergesehen an der Betreuung der Kinder gehindert sind und eine andere versicherte Person zur Betreuung nicht zur Verfügung steht.
b. Die Betreuung erfolgt nach Möglichkeit in der versicherten Wohnung, und zwar so lange, bis sie anderweitig, z. B. durch einen Verwandten, übernommen werden kann, längstens jedoch für die Dauer von 48 Stunden. Wir übernehmen die hierdurch entstehenden Kosten.
c. Der Anspruch auf die Betreuung von Kindern im Notfall kann außer von Ihnen und den mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen auch von Ihren Verwandten, die nicht mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft leben, geltend gemacht wer- den.
Kinderbetreuung im Notfall. Eine Kinderbetreuung im Notfall liegt vor, wenn ein Kind (auch Adoptiv- und Pflegekinder) des Versicherungsneh- mers z.B. bei einer Tagesmutter oder in einer Kinderbetreu- ungseinrichtung untergebracht werden muss, weil
a) die Wohnung infolge eines Versicherungsfalles unbe- wohnbar wurde und auch die Beschränkung auf einen etwa bewohnbaren Teil nicht zumutbar ist,
b) der Versicherungsnehmer durch Unfall oder Noteinwei- sung infolge eines versicherten Schadens ins Krankenhaus
Kinderbetreuung im Notfall. Eine Kinderbetreuung im Notfall liegt vor, wenn Sie Ihre Kinder (auch Adoptiv- und Pflegekinder) z. B. bei einer Tagesmutter oder in einer Kinderbetreuungseinrichtung unterbringen müssen, weil
a) die Wohnung (siehe § 10 Nr. 1 und 2 VHB 2008) infolge eines Versicherungsfalles (siehe § 3 VHB 2008) unbewohnbar wurde und Ihnen auch die Beschränkung auf einen etwa bewohnba- ren Teil nicht zumutbar ist,
b) Sie durch Unfall oder Noteinweisung ins Krankenhaus gekom- men sind und für Sie damit eine Kinderbetreuung nicht möglich ist und es auch keine anderweitige Betreuungsmöglichkeit gibt. Gleiches gilt bei dem Ableben des Versicherungsnehmers.