Kinderkomponente Musterklauseln

Kinderkomponente. Die besondere kirchenpolitische Bedeutung der Kinderkomponente wurde schon durch die Länge der entsprechenden Beratungen deutlich, die allein vier Stunden für dieses Thema betragen hat. Die Beratungen selbst wurden immer wieder durch Auszeiten mit Beratung auf den einzelnen Seiten unterbrochen. Die Mitarbeiterseite war mit dem Entschluss angetreten, die Blockadehaltung (so wurde es seitens der Mitarbeiterseite erlebt) der Dienstgeber dadurch zu überwinden, dass am Ende der Beratungen die Beschlussvorlage für eine monetäre monatliche Kinderkomponente zur Abstimmung gestellt werden sollte. Auf diese Abstimmung hat die Mitarbeiterseite – bedingt durch die Entwicklungen im Laufe der Beratungen – verzichtet, da auf Seiten der Dienstgeber Bewegung in dieser Frage erkennbar wurde. Bereits auf der letzten Sitzung hatte sich ja ansatzweise gezeigt, dass die Begründung der Mitarbeiterseite für eine Kinderkomponente von einigen Dienstgebern durchaus nachvollzogen werden konnte. Die Dienstgeberseite machte deutlich, dass es sich hier vorwiegend um eine politische Frage handelt, da eine wesentliche Abwendung vom übernommenen System des TVLD vorgenommen werden würde und ihrer Auffassung nach nicht-monetäre familienfördernde Elemente systemgerechter seien. Sie erklärten, den derzeit vorliegenden Antrag gesamt nicht mittragen zu können. Allerdings gebe es inzwischen einzelne Diözesen, die sich eine monetäre Kinderkomponente auf der Grundlage des Antrags der Mitarbeiterseite vorstellen können. Eine einheitliche Meinungsbildung sei allerdings noch nicht abgeschlossen. Die Dienstgeberseite sage allerdings definitiv zu, diese interne Beratungen bis zur nächsten Vollversammlung am 13./14.2.2007 abzuschließen. Wenn eine einheitliche Linie in den bayerischen Diözesen gefunden werden könne, wolle man zügig diese Kinderkomponente auf den Weg bringen und eine entsprechende Vorlage erarbeiten. Sollte endgültig eine Ablehnung erfolgen, stehe es der Mitarbeiterseite frei, trotzdem ihren Antrag einzubringen und ggf. das weitere nach der KODA-Ordnung vorgesehene Verfahrensinstrumentarium zur Anwendung zu bringen.
Kinderkomponente. Sehr ausführlich wurde die Frage der Kinderkomponente behandelt. Dr. Xxxxx als Vorsitzender der Dienstgeberseite hatte die Mitarbeiterseite bereits eine Woche zuvor ausführlich über die geplanten strukturellen Familienfördermaßnahmen, die die Dienstgeberseite in die BayRK einbringen will, informiert. Dieses Konzept, das derzeit dienstgeberseitig noch endgültig abgestimmt wird, beinhaltet familienfördernde Maßnahmen in verschiedenen Bereichen, v.a. hinsichtlich einer besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf und familienkonformer Ausgestaltung des Arbeitsplatzes. So sind z.B. familienfreundliche Arbeitszeitmodelle geplant. Die Mitarbeiterseite begrüßte grundsätzlich diese Maßnahmen, die nach ihrer Auffassung Bestandteil jedes modernen Betriebsablaufs darstellen und dem kirchlichen Fürsorgeprinzip entsprechen. Gleichzeitig machte sie aber deutlich, dass damit ihre geforderte Kinderkomponente – eine echte monetäre Leistung, die aus dem Leistungstopf in solidarischer Weise gespeist wird – nicht obsolet geworden ist. In der Diskussion wurde erkennbar, dass auch politische Festlegungen im innerkirchlichen Bereich auf gesamtdeutscher Ebene derzeit einen Hinderungsgrund für die Einführung einer solchen Kinderkomponente darstellen. Die Mitarbeiterseite machte deutlich, dass hier ein neues Nachdenken auf kirchenpolitischer Ebene erforderlich ist, v.a. wegen des hohen sozialen Bezuges einer solchen monetären Kinderkomponente. Die Diskussion soll in nächster Zeit weiter geführt werden. Die Mitarbeiterseite brachte klar zum Ausdruck, dass sie ihre Forderung nach Einführung der sozialen Kinderkomponente mit allen zur Verfügung stehenden Mitteln einer arbeitsrechtlichen Klärung zuführen will.
Kinderkomponente. Aufgrund Zeitmangels wurde das Thema „Kinderkomponente“ nur kurz angesprochen. Die Dienstgeberseite teilte mit, dass auf Ihrer Seite Überlegungen bestehen, familienfreundliche Regelungen als alternative Form der Familienförderung in das ABD einzuführen. Die entsprechenden dienstgeberseitigen Vorschläge sollen auf der nächsten Sitzung ausführlich dargestellt werden. Die Mitarbeiterseite teilte mit, dass sie weiterhin an ihrem Ziel, Einführung einer eigenen solidarischen Kinderkomponente aus bereits zustehendem Tarifentgelt, festhält, inzwischen ihr Anliegen auch in eine eigene Beschlussvorlage hat einfließen lassen, die der Dienstgeberseite zur Kenntnis gebracht wurde. Der Antrag soll auf der nächsten Vollversammlung zur Abstimmung vorgelegt werden. Die Mitarbeiterseite behält sich dabei ausdrücklich vor, dass sie alle gemäß KODA- Ordnung möglichen Verfahrensschritte zur Durchsetzung ihres Anliegens beschreiten will. V. Verabschiedung des langjährigen Vorsitzenden Xxxxxxxx Xxxxx In einem abendlichenFestakt wurde Xxxxxxxx Xxxxx am 11. Juli als langjähriger Vorsitzender/stellvertretender Vorsitzender der BayRK und als Mitglied der BayRK seit ihrer Gründung 1980 verabschiedet. In diesem Zusammenhang wurde ihm auch eine Festschrift „Grundkonsens in der Dienstgemeinschaft“, Festschrift für Xxxxxxxx Xxxxx zum 25-jähjrigen Jubiläum der Bayerischen Regional-KODA, herausgegeben von Xxxxxxx Xxxx und Xxxxxx Xxxx, ISBN 3-937438-40-8, überreicht. Neben dem Festvortrag von Thüßing, der dokumentierten Diskussion auf der Jubiläumsveranstaltung im Oktober 2005 und einer Darstellung des Weges von Xxxxxxxx Xxxxx finden sich Beiträge von weiteren 15 Autoren aus verschiedensten Bereichen des kirchlichen Arbeitsrechts sowie eine Zusammenstellung von Xxxxxx Xxxxxxxx aus dem KAGO-Bereich.
Kinderkomponente. Die Mitarbeiterseite brachte auf der Basis der ersten Überlegungen und Berechnungen, die bereits auf der Vollversammlung im Februar 2005 behandelt worden sind, ihr Eckpunktepapier „Kirchliche Kinderkomponente“ ein, in der sie ihre Vorstellungen über Höhe, Anspruchsvoraussetzungen, Zeitpunkt der Einführung, Finanzierung, Verfahren und Kostenausgleichsverfahren fixiert hat. In der Diskussion wurde von Dienstgeberseite trotz der Finanzierung dieser sozialen Komponente aus der Gesamtlohnsumme ohne zusätzliche Kosten der Arbeitgeber noch keine endgültige Zusage gegeben. Die Dienstgeberseite verwies darauf, dass die derzeitige Beschlusslage beim Verband der Diözesen Deutschlands VDD keine soziale Kinderkomponente beinhaltet. Eine „bayerische Kinderkomponente“ würde damit einem einheitlichen Vorgehen in den deutschen Diözesen abträglich sein. Die Mitarbeiterseite verwies darauf, dass es Aufgabe auch der KODA sei, kirchliche Werte in das gesellschaftliche System in dem ihr möglichen Maße einzubringen. Derzeit übernehme die Kirche jedoch ohne Not gesellschaftliche Tendenzen in den kirchlichen Raum, ohne deren Sprengkraft auf kirchliche Vorstellungen auf Dauer mitzubedenken. Das Thema wurde nach ausgiebiger Diskussion ergebnisoffen in die demnächst stattfindende Arbeitsgruppe „Soziales“ übertragen. Gleichzeitig soll abgewartet werden, ob seitens der Freisinger Bischofskonferenz Anregungen und Vorstellungen zu diesem Thema geäußert werden.

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  • Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles a) Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei. Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes in der Person des Versicherungsnehmers festgestellt, so gilt die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen.

  • Einzugsermächtigung als SEPA-Lastschriftmandat Hat der Kunde dem Zahlungsempfänger eine Einzugsermächtigung erteilt, mit der er den Zahlungsempfänger ermächtigt, Zahlungen von seinem Konto mittels Lastschrift einzuziehen, weist er zugleich damit die ebase an, die vom Zah- lungsempfänger auf sein Konto gezogenen Lastschriften einzulösen. Mit der Einzugsermächtigung autorisiert der Kunde gegenüber der ebase die Einlösung von Lastschriften des Zahlungsempfängers. Diese Einzugsermächtigung gilt als SEPA-Lastschriftmandat. Sätze 1 bis 3 gelten auch für vom Kunden vor dem Inkrafttreten dieser Bedingungen für den Zahlungsverkehr erteilte Einzugser- mächtigungen. Die Einzugsermächtigung muss folgende Autorisierungsdaten enthalten: • Bezeichnung des Zahlungsempfängers, • Name des Kunden, • Kundenkennung nach Nr. 2.1.2. oder Kontonummer und Bankleitzahl des Kunden. Über die Autorisierungsdaten hinaus kann die Einzugsermächtigung zusätzliche Angaben enthalten.

  • Datenspeicherung bei Ihrem Versicherer Wir speichern Daten, die für den Versicherungsvertrag notwendig sind. Das sind zunächst Ihre Angaben im An- trag (Antragsdaten). Weiter werden zum Vertrag ver- sicherungstechnische Daten wie Kundennummer (Part- nernummer), Versicherungssumme, Versicherungsdau- er, Beitrag, Bankverbindung sowie erforderlichenfalls die Angaben eines Dritten, z. B. eines Vermittlers, eines Sachverständigen oder eines Arztes geführt (Vertrags- daten). Bei einem Versicherungsfall speichern wir Ihre Angaben zum Schaden und ggf. auch Angaben von Dritten, wie z. B. den vom Arzt ermittelten Grad der Be- rufsunfähigkeit, die Feststellung Ihrer Reparaturwerk- statt über einen Kfz-Totalschaden oder bei Ablauf einer Lebensversicherung den Auszahlungsbetrag (Leis- tungsdaten).

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  • Verwahrung Im Rahmen des Depotvertrags verwahrt die USB die Anteile oder Aktien des Anlegers an den Fonds sowie sonstige Wertpapiere, soweit diese von der USB für verwahrfähig erklärt wurden. Außerdem erbringt die USB die in den Bedingungen für UnionDepots und in den Sonderbedingungen beschriebenen Dienstleistungen.

  • Unmöglichkeit; Vertragsanpassung 1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass der Lieferer die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.

  • Änderungen des Vertrages und dieser Bedingungen Die Regelungen des Vertrages und dieser Bedingungen beruhen auf den gesetzlichen und sonstigen Rahmen- bedingungen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses (z. B. EnWG, StromGVV, StromNZV, MsbG, höchstrichterliche Rechtsprechung, Entscheidungen der Bundesnetzagentur). Das vertragliche Äquivalenzverhältnis kann nach Vertragsschluss durch unvorhersehbare Änderungen der gesetzlichen oder sonstigen Rahmenbedingungen (z. B. durch Gesetzesänderungen, sofern deren konkreter Inhalt nicht bereits – etwa in der Phase zwischen dem Abschluss des förmlichen Gesetzgebungsverfahrens und dem Inkrafttreten – absehbar war), die der Lieferant nicht veranlasst und auf die er auch keinen Einfluss hat, in nicht unbedeutendem Maße gestört werden. Ebenso kann nach Vertragsschluss eine im Vertrag und/oder diesen Bedingungen entstandene Xxxxx nicht unerhebliche Schwierigkeiten bei der Durchführung des Vertrages entstehen lassen (etwa wenn die Rechtsprechung eine Klausel für unwirksam erklärt), die nur durch eine Anpassung oder Ergänzung zu beseitigen sind. In solchen Fällen ist der Lieferant verpflichtet, den Vertrag und diese Bedingungen – mit Ausnahme der Preise – unverzüglich insoweit anzupassen und/oder zu ergänzen, als es die Wiederherstel- lung des Äquivalenzverhältnisses von Leistung und Gegenleistung und/oder der Ausgleich entstandener Vertragslücken zur zumutbaren Fort- und Durchführung des Vertragsverhältnisses erforderlich macht (z. B. mangels gesetzlicher Überleitungsbestimmungen). Anpassungen des Vertrages und dieser Bedingungen nach dieser Ziffer sind nur zum Monatsersten möglich. Die Anpassung wird nur wirksam, wenn der Lieferant dem Kunden die Anpassung spätestens sechs Wochen vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilt. In diesem Fall hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Vertragsanpassung zu kündigen. Hierauf wird der Kunde vom Lieferanten in der Mitteilung gesondert hingewiesen.

  • Swaps Swapgeschäfte sind Tauschverträge, bei denen die dem Geschäft zugrunde liegenden Zahlungsströme oder Risiken zwischen den Vertragspartnern ausgetauscht werden. Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds im Rahmen der Anlagegrundsätze • Zins- • Währungs- • Zins-Währungs- • Varianz- • Equity- • Credit Default-Swapgeschäfte abschließen.

  • Gerichtsstände Wenn Sie uns verklagen Wenn wir Sie verklagen Sie haben Ihren Wohnsitz oder Geschäftssitz ins Ausland verlegt

  • Reservierungen 2.1 Unverbindliche Reservierungen, die den Xxxx zum kostenlosen Rücktritt berechtigen, sind nur bei entsprechender ausdrücklicher Vereinbarung mit dem Vermieter möglich. Ist eine solche Vereinbarung nicht getroffen worden, so führt die Buchung nach Ziffer 1.1 und