Beihilfetarif 814 K Musterklauseln

Beihilfetarif 814 K. Der Beihilfetarif 814 K, der den bisherigen Tarif 814 – die sog. Arbeitnehmerbeihilfe, die für alle MitarbeiterInnen vom Dienstgeber mit einem geringen Betrag bezahlt wurde – ersetzen soll, ist inzwischen hinsichtlich seines Leistungsumfangs zwischen den bayerischen Diözesen und der Bayerischen Versicherungskammer festgelegt worden. Die Mitarbeiterseite hatte vor der endgültigen Festlegung noch einige Verbesserungen angemahnt. Durch die Abkopplung vom Tarif 814, der durch staatliche Verordnungen festgelegt ist und verändert wird, erfolgt eine dauerhafte Festlegung der Leistungen, die allerdings eine steuer- und sozialversicherungsfreie Beteiligung der MitarbeiterInnen von 1,50 € pro Monat erfordert. Da noch nicht endgültig geklärt werden konnte, wie bei Anpassungserfordernissen des Tarifs 814 K sowie bei einem möglichen Wegfall des Tarifs 814 im Öffentlichen Dienst verfahren wird, wurde der Top bis zur weiteren Klärung vertagt.
Beihilfetarif 814 K. Derzeit wird eine inhaltliche Neuregelung der Arbeitnehmerbeihilfe – der sog. Tarif 814 – in einen eigenen kirchlichen Beihilfetarif 814 K überlegt, der eine klare Leistungsbeschreibung beinhaltet und unabhängig von den staatlichen Beihilfevorschriften ist. Die dafür erforderliche KODA-Beschlussvorlage bezüglich einer Mitarbeiterbeteiligung sowie die Fassung der Ergänzung der Beihilfeordnung, die vom kirchlichen Gesetzgeber vorzunehmen ist, lagen vor. Allerdings ergaben sich noch einige Fragen, v.a. bezüglich der Einbeziehung der Lehrkräfte an Schulen in kirchlicher Trägerschaft, die nicht geklärt werden konnten. Die Vollversammlung stellte deshalb den Top bis zur nächsten Vollversammlung zurück. Gleichzeitig wurde eine Anfrage an die Lehrerkommission in der BayRK vereinbart, in welcher Weise die Neuregelung nach Auffassung der Lehrerkommission für die beschäftigten Lehrkräfte zur Geltung kommen soll.
Beihilfetarif 814 K. Die Mitarbeiterseite fragte erneut nach, ob der Beratungsbedarf über die Einführung eines kircheneigenen Beihilfetarifes 814 K in den bayerischen Diözesen abgeschlossen sei. Es sei auf Mitarbeiterseite unstrittig, dass ein eindeutig tarifierter Leistungskatalog im Tarif 814 K für die MitarbeiterInnen vor Ort am sinnvollsten sei und die Abhängigkeit von den jeweiligen Änderungen des staatlichen Gesetzes verwaltungstechnisch zu zusätzlichen Kosten führe. Es wurde mitgeteilt, dass die Machbarkeit gesichert sei. Derzeit bestehe nur noch die Sorge, dass die Beihilfe mit arbeitsrechtlichen Komponenten vermengt werde, die zu von Dienstgeberseite nicht gewünschten arbeitsrechtlichen Ansprüchen führen könnten. Die Mitarbeiterseite sicherte zu, das an dem Beihilfecharakter als solchem nicht gerüttelt werden soll, sondern ausschließlich an „arbeitsrechtliche Begleitbeschlüsse“ bei der Einführung des 814 K von Seiten der Mitarbeiterseite gedacht sei. Von Dienstgeberseite wurde daraufhin zugesagt, in den bayerischen Diözesen für eine rasche Klärung dieser Frage zu sorgen.
Beihilfetarif 814 K. Derzeit wird eine inhaltliche Neuregelung der Arbeitnehmerbeihilfe – der sog. Tarif 814 – überlegt, der eine klare Leistungsbeschreibung beinhaltet und unabhängig von den staatlichen Beihilfevorschriften ist. Die Arbeitnehmerbeihilfe, die von Dienstgeberseite ausschließlich als Arbeitgebermaterie angesehen wird, bedarf wegen dem damit verbesserten Leistungsumfang einer gewissen Kompensation, die von der KODA zu regeln ist. Im Mai 2006 wird der Vorbereitungsausschuss eine entsprechende Vorlage für die Vollversammlung erarbeiten.

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