Kindertagesstätte Musterklauseln

Kindertagesstätte. Der Versicherer bietet Unterstützung und die Vermittlung von Kindern in Kindertageseinrichtungen, nach Bedarf auch mit speziellen pädagogischen Angeboten.
Kindertagesstätte. Der bereits heute im Betrieb befindliche ADS-Kindergarten des ADS Grenzfriedensbund e.V. (Landwehrdeich 13a, 25992 List, Flurstück 70/62 Flur 2 Gemarkung List, eingetragen im Grundbuch von List Blatt 129) weist eine Kapazität von 60 KiTa-Plätzen auf. Das Vorhaben des Vorhabenträgers löst durch den dauerwohnbezogenen Teil nach Abstimmung mit dem Kreis Nordfriesland zusätzliche ca. 93 KiTa-Plätze aus, die jedoch aus räumlichen Gründen nicht auf dem Grundstück des bestehenden Kindergartens untergebracht werden können. Daher sieht der Bebauungsplanentwurf vor, dass in dem im Sondergebiet „Dauerwohnen und Dienstleistungen“ (SO2) vorhandenen Gebäude VIII ein neuer Kindergarten mit insgesamt ca. 153 KiTa-Plätzen geschaffen wird. Das Grundstück des bisherigen ADS-Kindergartens liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 54 und ist als Sondergebiet „Kindergarten“ festgesetzt. Seitens der Gemeinde ist beabsichtigt, dieses Gebiet als Wohnbaufläche (Dauerwohnen) auszuweisen. Da die Verlegung des bisherigen Kindergartens ihre Ursache darin hat, dass die bisherige KiTa einerseits vorhabenbedingt erweitert werden muss und andererseits nicht am bisherigen Standort erweitert werden kann, sind auch die Kosten der Verlegung vom Vorhabenträger zu tragen. Da die Gemeinde gegenwärtig lediglich den Unterschuss an den Betriebskosten der bestehenden Kindertagesstätte trägt, hingegen keinerlei Kosten für die Gestellung der Räumlichkeiten der bisherigen Kindertagesstätte zu zahlen hat, verpflichtet sich der Vorhabenträger dazu, die im Gebäude VIII zu schaffenden Räumlichkeiten einschließlich der Freiflächen für insgesamt 153 KiTa-Plätze (bisherige und zu verlegende 60 KiTa-Plätze und durch das Vorhaben erforderlich gewordene zusätzliche 93 KiTa-Plätze) als Teileinheit nach dem WEG der Gemeinde für 1,00 € zu Eigentum zu übertragen. Diese Regelungen stellen sich aus Sicht der Vertragsparteien deshalb als angemessen i.S.v. § 11 Abs. 2 Satz 1 BauGB dar, – weil nicht nur das Erfordernis der Erweiterung der vorhandenen Kindertagesstätte, sondern auch das damit zusammenhängende Erfordernis ihrer Verlegung durch das Vorhaben veranlasst ist, - weil der Gemeinde für die bisherige und vorhabensbedingt zu verlegende KiTa keine Raumkosten entstanden sind, und – weil dem Vorhabenträger durch die Verlegung zudem die Chance eröffnet wird, das bisherige KiTa-Grundstück für eigene bauliche Zwecke zu nutzen.
Kindertagesstätte. (a) Der Vorhabenträger verpflichtet sich dazu, die in § 1 Abs. 4 Buchstabe a) genannte Maßnahme vorzunehmen und auf seine Kosten – die vorhandene KiTa mit derzeit 60 Plätzen um die aufgrund des Vorhabens erforderlichen weiteren ca. 93 Plätze zu erweitern, und – zum Zwecke dieser, am Standort der bisherigen KiTa aus Platzgründen nicht möglichen Erweiterung die gesamte KiTa in dem im Sondergebiet Dauerwohnen und Dienstleistungen (SO2) belegenen Gebäude VIII mit einer Gesamtanzahl von ca. 153 Plätzen einschließlich der erforderlichen Freiflächen neu zu schaffen. Der Vorhabenträger verpflichtet sich dazu, hierbei sämtliche einschlägigen Rechtsvorschriften, insbesondere diejenigen für die baulichen Anforderungen an Kindertagesstätten sowie die anerkannten Regeln der Baukunst und Technik einzuhalten. (b) Der Vorhabenträger verpflichtet sich, die Baumaßnahmen so rechtzeitig durchzuführen, dass spätestens zwei Jahre nach Ingebrauchnahme der ersten Wohneinheit im sonstigen Sondergebiet Dauerwohnen (SO1) oder im sonstigen Sondergebiet Dauerwohnen und Dienstleistungen (SO2) die verlegte neue Kindertagesstätte eröffnet werden kann. Für den Fall, dass der Vorhabenträger die Nichteinhaltung dieser Frist zu vertreten hat, wird eine einmalige Vertragsstrafe in Höhe von 100.000 Euro vereinbart, die nach Aufforderung durch die Gemeinde innerhalb einer Frist von vier Wochen durch den Entwicklungsträger zu zahlen ist. Treten unvorgesehene Umstände (höhere Gewalt wie z. B. Streiks, Naturkatastrophen, aber auch coronabedingte Verzögerungen) auf, kann die Frist einvernehmlich verlängert werden. Die Vertragsparteien sind sich einig, dass die bisherige Kindertagesstätte bis zur Verlegung und Erweiterung weiter betrieben wird; der Vorhabenträger verpflichtet sich – bei Fortbestand der bisherigen Kostenträgerschaft – zu gewährleisten, dass der Standort auch nach Erwerb des Grundstücks zur Verfügung steht.
Kindertagesstätte. Die bestehenden anteiligen finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem evan- gelischen Kindergarten Neuenhof bleiben nach Maßgabe des Kindertagesstät- tengesetzes bestehen und werden durch die Stadt Eisenach übernommen. Kürzungen bzw. die Einstellung dieser Zahlungen, die zur Schließung der Kin- dereinrichtung führen, setzen eine vorherige Anhörung der Ortschaftsräte Wartha-Göringen und Neuenhof-Hörschel voraus.

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  • RISIKOFAKTOREN Die nachstehenden Ausführungen sind allgemeiner Art und beschreiben unterschiedliche Risikofaktoren, die mit einer Anlage in die Anteile eines Fonds verbunden sein können. Nachstehend sind einige Risikofaktoren aufgeführt, die mit einer Anlage in die Anteile eines Fonds verbunden sein können und auf die die Anleger ausdrücklich aufmerksam gemacht werden. Angaben zu zusätzlichen spezifischen Risiken, die mit den Anteilen eines Fonds verbunden sind, sind dem jeweiligen Nachtrag zu entnehmen. Diese Aufstellung ist jedoch nicht erschöpfend und es könnte noch weitere Erwägungen geben, die bezüglich einer Anlage zu berücksichtigen sind. Anleger sollten sich an ihre eigenen Berater wenden, bevor sie eine Anlage in die Anteile eines bestimmten Fonds in Betracht ziehen. Welche Faktoren für die Anteile eines bestimmten Fonds relevant sind, wird von mehreren Kriterien abhängig sein, die miteinander in Zusammenhang stehen, darunter u. a. die Art der Anteile, (gegebenenfalls) des Basiswertes, (gegebenenfalls) der Fondsanlagen und (gegebenenfalls) der zur Koppelung der Fondsanlagen an den Basiswert eingesetzten Techniken. Eine Anlage in die Anteile eines bestimmten Fonds sollte erst nach gründlicher Abwägung all dieser Faktoren erfolgen.

  • Mindestlohn Der Lieferant verpflichtet sich 25.1. den zum Zeitpunkt der Auftragsausführung gültigen und gesetzlichen Mindestlohn an seine Mitarbeiter und, soweit im Einzelfall erforderlich, Beiträge an eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien nach § 8 MiLoG zu bezahlen und dies auf unsere Anforderung hin durch Testat eines zur Verschwiegenheit und Geheimhaltung verpflichteten sachverständigen Dritten (Rechtsanwalt, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer) nachzuweisen, 25.2. sicherzustellen und sich jeweils vertraglich von seinen Vertragspartnern bestätigen und im Einzelfall nachweisen zu lassen, dass auch diese und deren weitere Nachunternehmer ihren Mitarbeitern bei Beschäftigung im Inland (hierzu gehören auch Transit-, Wechsel- und Kabotage-Verkehre) jedenfalls den zum Zeitpunkt der Auftragsausführung gültigen und gesetzlichen Mindestlohn und, soweit im Einzelfall erforderlich, Beiträge an eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien nach § 8 MiLoG bezahlen, 25.3. sämtliche Anzeige- und Dokumentationspflichten nach dem MiLoG zu erfüllen, 25.4. sämtliche zum Nachweis der Einhaltung der Verpflichtungen nach dem MiLoG erforderlichen Unterlagen mindestens zwei Jahre lang aufzubewahren und bei unserem berechtigten Interesse einem unabhängigen, zur Verschwiegenheit und Geheimhaltung verpflichteten sachverständigen Dritten zum Zwecke der Prüfung der Einhaltung der o. g. Bedingungen jederzeit vorzulegen und zugänglich zu machen, 25.5. bei etwaigen Verstößen gegen die zuvor bezeichneten Verpflichtungen uns von sämtlichen Ansprüchen Dritter freizustellen und jeden daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Diese Freistellungsverpflichtung gilt auch für sämtliche Sanktionen, Bußgelder oder sonstige Maßnahmen oder Ansprüche, die von Behörden oder sonstigen Organisationen wegen etwaiger Verstöße des Lieferanten oder von ihm eingesetzter Subunternehmer gegen das MiLoG geltend gemacht werden. Von der Freistellungspflicht umfasst sind auch sämtliche Kosten, die im Zusammenhang mit der Rechtsverteidigung auf unserer Seite anfallen. 25.6. Ferner verpflichtet sich der Lieferant für jeden Fall der Verletzung seiner nach dem MiLoG oder dieser Vereinbarung bestehenden Pflichten, die zu einer Inanspruchnahme unsererseits führen, zur Zahlung einer Vertragsstrafe an uns in Höhe von 5.000,00 €. 25.7. Wir sind berechtigt, bei erheblichen Verstößen des Lieferanten gegen die in dieser Vereinbarung geregelten Verpflichtungen den Vertrag außerordentlich zu kündigen und Aufträge anderweitig zu vergeben. Etwaige dadurch entstehende Mehrkosten gehen zu Lasten des Lieferanten.

  • Risikohinweise Vor der Entscheidung über den Kauf von Anteilen an dem Fonds sollten Anleger die nachfol- genden Risikohinweise zusammen mit den anderen in diesem Verkaufsprospekt enthaltenen Informationen sorgfältig lesen und diese bei ihrer Anlageentscheidung berücksichtigen. Der Eintritt eines oder mehrerer dieser Risiken kann für sich genommen oder zusammen mit an- deren Umständen die Wertentwicklung des Fonds bzw. der im Fonds gehaltenen Vermögens- gegenstände nachteilig beeinflussen und sich damit auch nachteilig auf den Anteilwert aus- wirken. Veräußert der Anleger Anteile an dem Fonds zu einem Zeitpunkt, in dem die Kurse der in dem Fonds befindlichen Vermögensgegenstände gegenüber dem Zeitpunkt seines Anteiler- werbs gefallen sind, so erhält er das von ihm in den Fonds investierte Kapital nicht oder nicht vollständig zurück. Der Anleger könnte sein in den Fonds investiertes Kapital teilweise oder in Einzelfällen sogar ganz verlieren. Wertzuwächse können nicht garantiert werden. Das Ri- siko des Anlegers ist auf die angelegte Summe beschränkt. Eine Nachschusspflicht über das vom Anleger investierte Kapital hinaus besteht nicht. Neben den nachstehend oder an anderer Stelle des Prospekts beschriebenen Risiken und Unsicherheiten kann die Wertentwicklung des Fonds durch verschiedene weitere Risiken und Unsicherheiten beeinträchtigt werden, die derzeit nicht bekannt sind. Die Reihenfolge, in der die nachfolgenden Risiken aufgeführt werden, enthält weder eine Aussage über die Wahr- scheinlichkeit ihres Eintritts noch über das Ausmaß oder die Bedeutung bei Eintritt einzelner Risiken.

  • Mängelrüge Außer bei Verbrauchern ist die Voraussetzung für jegliche Gewährleistungsansprüche die Erhebung einer unverzüglichen und schriftlich detaillierten und konkretisierten Mängelrüge innerhalb von 14 Werktagen nach Erkennbarkeit des Mangels.

  • Schlüsselpersonenrisiko Fällt das Anlageergebnis des Fonds in einem bestimmten Zeitraum sehr positiv aus, hängt dieser Erfolg möglicherweise auch von der Eignung der handelnden Personen und damit den richtigen Entscheidun- gen des Managements ab. Die personelle Zusammensetzung des Fondsmanagements kann sich jedoch verändern. Neue Entscheidungsträger können dann möglicherweise weniger erfolgreich agieren.

  • Risiken Zentrale Angaben zu den zentralen Risiken, die dem Emittenten eigen sind. Adressausfallrisiken Der Emittent ist dem Risiko ausgesetzt, dass Dritte, die dem Emittenten Geld, Wertpapiere oder anderes Vermögen schulden, ihre Verpflichtungen nicht erfüllen. Dritte können Kunden oder Gegenparteien des Emittenten, Clearing-Stellen, Börsen, Clearing-Banken und andere Finanzinstitute sein. Diese Parteien kommen möglicherweise ihren Verpflichtungen gegenüber dem Emittenten infolge mangelnder Liquidität, Misserfolgen beim Geschäftsbetrieb, Konkurs oder aus anderen Gründen nicht nach.

  • Feiertage 1 Im Falle eines Einsatzes der Lernenden in Drittunternehmen gestützt auf Ziff. 5.3 Anhang gelten in Bezug auf Feiertage die Bestimmungen des jeweiligen Drittunternehmens. 2 Massgebend ist der jeweilige Arbeitsort gemäss Ziff. 5.4 Anhang 1.

  • Sehhilfen sind, abweichend von § 4 Nr. 2 d) Satz 6 Teil II AVB/KK 2013, unabhängig von der Anzahl erstattungsfähig zu 100 %, maximal 900 EUR innerhalb von jeweils drei Kalenderjahren ab Versicherungsbeginn.

  • Krankenrücktransport Wenn Sie infolge einer Erkrankung an Ihren ständigen Wohnsitz zurückgebracht werden müssen, organisieren wir den Rücktransport und übernehmen die Kosten. Art und Zeitpunkt des Rücktransports müssen medizinisch notwendig sein. Unsere Leistung erstreckt sich auch auf die Begleitung durch einen Arzt oder Sanitäter, wenn diese behördlich vorgeschrieben oder medizinisch notwendig ist. Außerdem übernehmen wir die bis zum Rücktransport entstehenden Übernachtungskosten auch für die nicht erkrankten mitversicherten Personen. Voraussetzung ist, dass die Übernachtungskosten durch die Erkrankung bedingt sind. Wir zahlen für höchstens drei Übernachtungen bis zu je 100 EUR pro Person.

  • Speicherdauer Personenbezogene Daten werden bis zur Beendigung des jeweiligen Vertragszwecks (z. B. Kündigung des Liefervertrages) gespeichert. Im Anschluss findet unter Berücksichtigung einer angemessenen Nachbearbeitungsfrist die Löschung der Daten statt. Dabei sind gesetzliche Aufbewahrungsfristen (z. B. des Handels- und Steuerrechtes) von in der Regel zehn Jahren zu berücksichtigen.