Kindeswohlgefährdung als Rechtsbegriff Musterklauseln

Kindeswohlgefährdung als Rechtsbegriff. Der Begriff Kindeswohlgefährdung knüpft an § 1666 BGB an. „Nach der Rechtspre- chung des BGH,…liegt eine Kindeswohlgefährdung im Sinne des § 1666 Abs.1 Satz 1 BGB dann vor, wenn eine gegenwärtige oder zumindest unmittelbar bevorstehende Gefahr für die Kindesentwicklung abzusehen ist, die bei ihrer Fortdauer eine erhebli- che Schädigung des körperlichen, geistigen oder seelischen Wohls des Kindes mit ziemlicher Sicherheit voraussehen lässt. (Wiesner SGB VIII, § 8a RdNr.13b) Das Vorliegen einer Kindeswohlgefährdung allein ermächtigt nicht zum Eingriff in die elterliche Sorge durch das Familiengericht. Hinzukommen müssen als Gefährdungs- ursachen nach § 1666 BGB: ♦ die missbräuchliche Ausübung der elterlichen Sorge; ♦ die Vernachlässigung des Kindes; ♦ das unverschuldete Elternversagen oder ♦ das Verhalten eines / einer Dritten; sowie ♦ die fehlende Bereitschaft und/ oder Unfähigkeit der Eltern, die Gefährdung ab- zuwenden (z.B. mit Unterstützung von Leistungen des Jugendamtes). Von Kindeswohlgefährdung ist zu unterscheiden eine „das Wohl des Kindes nicht ge- währleistende Erziehung“, die gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII einen Anspruch auf Hilfe zur Erziehung begründet. Diese liegt vor, wenn im Hinblick auf das Erziehungsziel in § 1 Abs. 1 SGB VIII, also das Recht des Kindes oder Jugendlichen auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit eine Fehlent- wicklung bzw. ein Rückstand oder Stillstand der Persönlichkeitsentwicklung eingetre- ten ist oder einzutreten droht. Dabei ist der Erziehungsstand des Kindes unter Berück- sichtigung seiner konkreten Lebenslage, d.h. seines Alters, seiner Veranlagungen und seiner Sozialisationsbedingungen zu beurteilen. Die Mangelsituation des § 27 SGB VIII muss nicht die Gefahrengrenze nach § 1666 BGB überschreiten. Bei der Einschätzung des Gefährdungsrisikos müssen sich mindestens zwei Fach- kräfte beraten; zumindest eine Person sollte über spezifische Kompetenzen für die Risikoeinschätzung verfügen. Bestehende Teamstrukturen, Fachberatungen sollten wo möglich eingebunden/genutzt werden. Es fällt in den Verantwortungsbereich der Leitung (des Dienstes oder der Einrichtung), dass ein praktikables Verfahren eingeführt und angewandt wird. Fachberatung kann Teil der Leitungsaufgabe sein. Ist dies nicht der Fall, ist zu klären, wie die Leitung informiert und einbezogen wird. Auch Methodenkenntnis zur Durchführung kollegialer Beratung sollte vorhanden sein. Fallverantwortung und Leitungsverantw...

Related to Kindeswohlgefährdung als Rechtsbegriff

  • Schlüssel Dem / den Mieter/n sind am Anreisetag nach Vorlage der Buchungsbestätigung die Schlüssel für das Mietobjekt auszuhändigen. Bei Verlust eines Schlüssels ist dies umgehend zu melden. Die Kosten für die notwendige Auswechslung des Schließsystems sind vom Mieter zu übernehmen.

  • Sprachen Die Envivas kommuniziert mit Ihnen in deutscher Sprache.

  • Einwilligung Einwilligung ist jede von der betroffenen Person freiwillig für den bestimmten Fall in informierter Weise und unmissverständlich abgegebene Willensbekundung in Form einer Erklärung oder einer sonstigen eindeutigen bestätigenden Handlung, mit der die betroffene Person zu verstehen gibt, dass sie mit der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten einverstanden ist.

  • Fremdleistungen 3.1. Der Designer ist berechtigt, die zur Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers zu bestellen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Designer hierzu schriftliche Vollmacht zu erteilen.

  • Pkw Pkw sind als Personenkraftwagen zugelassene Kraftfahrzeuge, mit Ausnahme von Mietwagen, Taxen und Selbstfahrervermietfahrzeugen.

  • Preisänderung (1) Im Falle der Veränderung / Neueinführung von gesetzlichen Steuern, Abgaben, Versicherungsprämien, Kfz-Betriebskosten, Lohnkosten und Lohnnebenkosten, insbesondere durch den Abschluss neuer Lohn-, Mantel- oder sonstiger Tarifverträge, die zu einer Erhöhung der Kosten der vereinbarten Leistung führen, ist das Unternehmen berechtigt, das Entgelt um den Betrag in gleicher Weise zu verändern, um den sich durch die Veränderung der Lohnkosten, Lohnnebenkosten und sonstigen o. g. Kosten der Stundenverrechnungssatz für die Ausführung des Auftrages geändert hat, zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Steuern und Abgaben. Bei der Preiserhöhung ist anzugeben, welche Kostenfaktoren in welchem Umfang gestiegen sind und welche Bedeutung diese Kostensteigerung für die Kostenkalkulation hat. Kostenerhöhungen bei einzelnen Kostenbestandteilen, können nur soweit weitergegeben werden, wie sie nicht durch Preissenkungen bei anderen Kostenbestandteilen aufgewogen werden. Die Preiserhöhung tritt zum Beginn des Monats in Kraft, wenn sie dem Auftraggeber bis zum dritten Werktag des vorausgegangenen Monats unter Offenlegung der Kostenkalkulation und Nachweis der geänderten Kostenfaktoren, bekannt gegeben wurde.

  • Teilnahmeberechtigung Teilnahmeberechtigt zur Nutzung des UnionDepots im Online-Banking sind ausschließlich natürliche Personen, die Steuerinländer (das heißt uneingeschränkt steuerpflichtig) und nicht Staatsbürger der USA oder eines Embargolandes sind und ihren Wohnsitz in einem Staat haben, in dem die SEPA-Regelungen zum Europäischen Zahlungsverkehrsraum gelten. Für in den USA ansässige Anleger sind Transaktionen ausgeschlossen. Der Anle- ger ist verpflichtet, sofern er nicht deutscher Staatsangehöriger ist, sich anhand des Verkaufsprospekts des jeweiligen Fonds über etwaige Vertriebsbeschränkungen in seinem Heimatland zu informieren.

  • Vertragsdurchführung Für die Zwecke der Begründung, inhaltlichen Ausgestaltung, der Ände- rung und Beendigung des Vertragsverhältnisses mit dem Kunden, insbe- sondere zur vertragsgemäßen Erbringung der Dienste, der Abwicklung des Zahlungsverkehrs, der Erkennung, Eingrenzung und Beseitigung von Störungen oder Fehlern im Netz und an Telekommunikationsanlagen und der Bearbeitung von Kundenbeschwerden, erhebt und verwendet die Gesellschaft in dem hierfür erforderlichen Umfang Bestandsdaten der Kunden, insbesondere Anrede, Namen, Nachnamen, Adresse, Ge- burtsdatum, Telefonnummern, E-Mail-Adressen, Daten über die jeweili- ge Zahlungsabwicklung (z.B. Bankverbindung, Kreditkartendaten oder Rechnungsadresse), Informationen zu Zahlungsrückständen, Mahnun- gen, den vom Kunden bestellten Diensten, Reklamationen des Kunden, zu den technischen Merkmalen des jeweiligen Anschlusses an das BKN der Gesellschaft, der Art der genutzten Endgeräte sowie Umsatzdaten und sonstige Merkmale, die für die Auswahl bzw. Anwendung von Spezi- altarifen oder Sonderangeboten maßgeblich sind.

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.

  • Stimmrechte Mit den Anteilscheinen sind keine Stimmrechte verbunden.