Kirchliche Hochschulausbildung. (1) 1Die Kirchen haben das Recht, eigene Ausbildungsstätten, insbesondere für Theologen, Religionspädagogen, Kirchenmusiker, Sozial-und Gemeindepädagogen sowie andere vergleichbare Berufe, einzurichten. 2Sie sind den staatlichen Lehreinrichtungen gleichgestellt, wenn sie den hochschulrechtlichen Bestimmungen entsprechen.
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Samples: www.revosax.sachsen.de
Kirchliche Hochschulausbildung. (1) 1Die Kirchen haben das Recht, eigene Ausbildungsstätten, insbesondere für TheologenTheolo- gen, Religionspädagogen, Kirchenmusiker, Sozial-Sozial- und Gemeindepädagogen sowie andere an- dere vergleichbare Berufe, einzurichten. 2Sie sind den staatlichen Lehreinrichtungen gleichgestellt, wenn sie den hochschulrechtlichen Bestimmungen entsprechen.
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Samples: Vertrag Des Freistaates Sachsen Mit Den Evangelischen Landeskirchen Im Freistaat Sachsen (Evang
Kirchliche Hochschulausbildung. (1) 1Die Die Kirchen haben das Recht, eigene Ausbildungsstätten, insbesondere für Theologen, Religionspädagogen, Kirchenmusiker, Sozial-Sozial- und Gemeindepädagogen Gemeindepä- dagogen sowie andere vergleichbare Berufe, Berufe einzurichten. 2Sie Sie sind den staatlichen staatli- xxxx Lehreinrichtungen gleichgestellt, wenn sie den hochschulrechtlichen Bestimmungen entsprechen.
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Samples: Staatsvertrag Über Den Rundfunk Im Vereinten Deutschland Vom 31. August 1991, Sächsgvbl
Kirchliche Hochschulausbildung. (1) 1Die Die Kirchen haben das Recht, eigene Ausbildungsstätten, insbesondere für Theologen, Religionspädagogen, Kirchenmusiker, Sozial-Sozial- und Gemeindepädagogen sowie andere vergleichbare Berufe, einzurichten. 2Sie Sie sind den staatlichen Lehreinrichtungen gleichgestellt, wenn sie den hochschulrechtlichen Bestimmungen entsprechen.
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Samples: www.uni-trier.de