Kirchliche Hochschulausbildung. (1) Die Kirchen haben das Recht, eigene Ausbildungsstätten, insbesondere für Theologen, Religionspädagogen, Kirchenmusiker, Sozial- und Gemeindepädagogen sowie andere vergleichbare Berufe, einzurichten. Sie sind den staatlichen Lehreinrichtungen gleichgestellt, wenn sie den hochschulrechtlichen Bestimmungen entsprechen. (2) Die Voraussetzungen für die staatliche Anerkennung sowie der Umfang der Beteiligung des Freistaates an deren Sach- und Personalkosten können durch besondere Vereinbarungen geregelt werden.
Appears in 1 contract
Samples: Staatsvertrag
Kirchliche Hochschulausbildung. (1) Die 1Die Kirchen haben das Recht, eigene Ausbildungsstätten, insbesondere für TheologenTheolo- gen, Religionspädagogen, Kirchenmusiker, Sozial- und Gemeindepädagogen sowie andere an- dere vergleichbare Berufe, einzurichten. Sie 2Sie sind den staatlichen Lehreinrichtungen gleichgestellt, wenn sie den hochschulrechtlichen Bestimmungen entsprechen.
(2) Die Voraussetzungen für die staatliche Anerkennung sowie der Umfang der Beteiligung Beteili- gung des Freistaates an deren Sach- und Personalkosten können durch besondere Vereinbarungen Verein- barungen geregelt werden.
Appears in 1 contract
Samples: Evang. Kirchenvertrag Sachsen
Kirchliche Hochschulausbildung. (1) Die 1Die Kirchen haben das Recht, eigene Ausbildungsstätten, insbesondere für Theologen, Religionspädagogen, Kirchenmusiker, Sozial- Sozial-und Gemeindepädagogen sowie andere vergleichbare Berufe, einzurichten. Sie 2Sie sind den staatlichen Lehreinrichtungen gleichgestellt, wenn sie den hochschulrechtlichen Bestimmungen entsprechen.
(2) Die Voraussetzungen für die staatliche Anerkennung sowie der Umfang der Beteiligung des Freistaates an deren Sach- Sach-und Personalkosten können durch besondere Vereinbarungen geregelt werden.
Appears in 1 contract
Samples: Evangelischer Kirchenvertrag Sachsen
Kirchliche Hochschulausbildung. (1) Die Kirchen haben das Recht, eigene Ausbildungsstätten, insbesondere für Theologen, Religionspädagogen, Kirchenmusiker, Sozial- und Gemeindepädagogen Gemeindepä- dagogen sowie andere vergleichbare Berufe, Berufe einzurichten. Sie sind den staatlichen staatli- xxxx Lehreinrichtungen gleichgestellt, wenn sie den hochschulrechtlichen Bestimmungen entsprechen.
(2) Die Voraussetzungen für die staatliche Anerkennung sowie der Umfang der Beteiligung des Freistaates an deren Sach- und Personalkosten können durch besondere Vereinbarungen geregelt werden.
Appears in 1 contract
Samples: Evangelischer Kirchenvertrag Sachsen