Kirchliches Eigentumsrecht. (1) Das Eigentum und andere vermögenswerte Rechte der Kirchen und ihrer Gliederungen werden in dem Umfang des Artikels 138 Abs. 2 der Verfassung des Deutschen Reiches vom 11. August 1919 gewährleistet.
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Samples: Vertrag Des Freistaates Sachsen Mit Den Evangelischen Landeskirchen Im Freistaat Sachsen (Evang, www.revosax.sachsen.de, www.uni-trier.de
Kirchliches Eigentumsrecht. (1) Das Eigentum und andere vermögenswerte Rechte der Kirchen und ihrer Gliederungen werden in dem Umfang des Artikels Artikel 138 Abs. 2 der Verfassung des Deutschen Reiches vom 11. August 1919 gewährleistet.
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Samples: Staatsvertrag Über Den Rundfunk Im Vereinten Deutschland Vom 31. August 1991, Sächsgvbl