Kirchliches Eigentumsrecht. (1) Das Eigentum und andere vermögenswerte Rechte der Kirchen und ihrer Gliederungen werden in dem Umfang des Artikels 138 Abs. 2 der Verfassung des Deutschen Reiches vom 11. August 1919 gewährleistet. (2) Die Landesbehörden werden bei der Anwendung enteignungsrechtlicher Vorschriften auf kirchliche Belange Rücksicht nehmen. Bei der Beschaffung gleichwertiger Ersatzgrundstücke werden sie im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften den Kirchen entgegenkommen.
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Samples: Staatsvertrag
Kirchliches Eigentumsrecht. (1) Das Eigentum und andere vermögenswerte Rechte der Kirchen und ihrer Gliederungen werden in dem Umfang des Artikels 138 Abs. 2 der Verfassung des Deutschen Reiches vom 11. August 1919 gewährleistet.
(2) Die 1Die Landesbehörden werden bei der Anwendung enteignungsrechtlicher Vorschriften auf kirchliche Belange Rücksicht nehmen. Bei 2Bei der Beschaffung gleichwertiger Ersatzgrundstücke werden sie im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften den Kirchen entgegenkommen.
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Samples: Evangelischer Kirchenvertrag Sachsen
Kirchliches Eigentumsrecht. (1) Das Eigentum und andere vermögenswerte Rechte der Kirchen und ihrer Gliederungen werden in dem Umfang des Artikels Artikel 138 Abs. 2 der Verfassung des Deutschen Reiches vom 11. August 1919 gewährleistet.
(2) Die Landesbehörden werden bei der Anwendung enteignungsrechtlicher Vorschriften auf kirchliche Belange Rücksicht nehmen. Bei der Beschaffung gleichwertiger Ersatzgrundstücke werden sie im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften den Kirchen entgegenkommen.
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Samples: Evangelischer Kirchenvertrag Sachsen
Kirchliches Eigentumsrecht. (1) Das Eigentum und andere vermögenswerte Rechte der Kirchen und ihrer Gliederungen werden in dem Umfang des Artikels 138 Abs. 2 der Verfassung des Deutschen Reiches vom 11. August 1919 gewährleistet.
(2) Die 1Die Landesbehörden werden bei der Anwendung enteignungsrechtlicher Vorschriften auf kirchliche Belange Rücksicht nehmen. Bei 2Bei der Beschaffung gleichwertiger Ersatzgrundstücke Ersatz- grundstücke werden sie im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften den Kirchen entgegenkommenentgegen- kommen.
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Samples: Evang. Kirchenvertrag Sachsen