Klassenfahrten Musterklauseln

Klassenfahrten. Alle Lehrkräfte, ausgenommen die schwerbehinderten, sind grundsätzlich verpflich- tet, Klassenfahrten und Wandertage durchzuführen. Für Teilzeitkräfte kann eine Ent- lastung durch abwechselnde Teilnahme und Nichtteilnahme erreicht werden oder durch entsprechend stärkere Entlastung in anderen Bereichen. Die Teilnahme an Klassenfahrten ist in der Regel unverzichtbarer Bestandteil der Klassenlehrerfunkti- on. Für die Dauer der Klassenfahrt steht einer teilzeitbeschäftigten Lehrkraft das volle Gehalt zu (EuGH). Laut einem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom Juli 2006 gilt der Anspruch auf volle Bezahlung auch für teilzeitbeschäftigte Beamte und Beamtinnen. Daraufhin verfügte das HKM in einem Erlass vom 31.8.2007, dass zunächst Ausgleichsmöglichkeiten geprüft und geschaffen werden müssen. Die Dienstbefreiung muss zu einem äquivalenten Ausgleich führen, das heißt, sie muss im Schulbereich zu einem entsprechenden Wegfall von Pflichtstunden führen. Kein äquivalenter Zeitausgleich wäre ein Freizeitausgleich in den Ferien oder außerhalb der Unterrichtszeit. Erst wenn im Einzelfall kein Zeitausgleich geschaffen werden kann, ist zu prüfen, ob ein Anspruch auf finanziellen Ausgleich besteht. Generell gilt, dass Teilzeitbeschäftigte, die wegen der Wahrnehmung von nicht teil- baren Aufgaben überproportional belastet werden, nach Möglichkeit in anderen Be- reichen entlastet werden sollen. Die anderweitige Entlastung kann auch in Bereichen erfolgen, die mit der Wahrnehmung der zusätzlichen belastenden Tätigkeit nicht in Zusammenhang stehen. Dies soll nach Maßgabe der schulischen Situation jeweils konkret geprüft werden. Die anderweitige Entlastung darf jedoch nicht durch Redu- zierung der Unterrichtsverpflichtung erfolgen.
Klassenfahrten. Klassenfahrten dienen ebenso wie Wandertage, Unterrichtsgänge und Schulfeste dem gemeinsamen, sozialen Erleben und sind ein weiteres Bildungsangebot der Schule. Sie werden im Klassen- bzw. Kursverband durchgeführt. Xxxxxxx*innen nehmen grundsätzlich an allen Schulveranstaltungen (z.B. Schulfeste, Wandertage, Unterrichtsprojekte, Unterrichtsgänge, Kurs- und Klassenfahrten) teil.
Klassenfahrten. Für Buchungen von Klassenfahrten gelten ergänzend folgende Regelungen: Bei Buchung ist ein Schulnachweis in Form eines PDFs oder Fotos beizubringen. Pro 10 Schülern darf eine Begleitperson kostenfrei mitfliegen. Der angebotene Preis wird für 30 Tage vorbehaltlich Verfügbarkeit reserviert. Wir bemühen uns, für die Schulklasse zusammenhängende Plätze im hinteren Teil des Flugzeugs zu reservieren, sofern verfügbar.
Klassenfahrten. Die Referendarinnen und Referendare sollen in ihrer Ausbildung auch Erfahrungen mit Schulveranstaltungen außerhalb des Schulgeländes (z.B. Unterrichtsgänge, Wandertage, Klassen-/Kursfahrten) sammeln, allerdings dürfen sie nicht vor Ablauf des 1. Ausbildungshalbjahres mit der Führung einer Klasse, einer Lerngruppe oder eines Kurses beauftragt werden (§ 12 Abs. 3 LVO). Dabei ist auf eine Begrenzung der zeitlichen Belastung zu achten. Die Teilnahme an mehrtägigen Veranstaltungen erfolgt in Abstimmung von Schule und Studienseminar unter Berücksichtigung der Ausbildungserfordernisse. Sie muss von den Referendarinnen und Referendaren rechtzeitig im Studienseminar beantragt werden. Zur Begrenzung der zeitlichen und finanziellen Belastung der Referendarinnen und Referendare begleiten sie maximal eine längere Klassen- bzw. Kursfahrt und sind von einem finanziellen Eigenanteil freigestellt.

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  • Auslandsfahrten Auslandsfahrten innerhalb Europas sind möglich. Fahrten in außereuropäische Länder bedürfen der vorherigen Einwilligung des Vermieters. Fahrten in Kriegs- und Krisengebiete sind verboten.

  • Wasserfahrzeuge Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, eine mitversi- cherte Person oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Wasserfahrzeugs verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Wasserfahrzeugs in Anspruch genommen werden. Eine Tätigkeit der vorstehend genannten Personen an einem Wasserfahrzeug ist kein Ge- brauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Wasserfahrzeugs ist und wenn das Wasserfahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird.

  • Stundenlohnarbeiten Stundenlohnarbeiten werden nach den vertraglichen Vereinbarungen abgerechnet.

  • Wiederherstellungskosten Im Schadenfall wird zwischen Teilschaden und Totalschaden unterschieden. Ein Teilschaden liegt vor, wenn die Wiederherstellungskosten zuzüglich des Wertes des Altmaterials nicht höher sind als der Neuwert der versicherten Sache. Sind die Wiederherstellungskosten höher, so liegt ein Totalschaden vor. Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert durch einen Abzug insbesondere für Alter, Abnutzung und technischen Zustand. Versicherte Sachen, die in verschiedenen Positionen bezeichnet sind, gelten auch dann nicht als einheitliche Sache, wenn sie wirtschaftlich zusammen gehören. Werden versicherte Sachen in einer Sammelposition aufgeführt, so gelten sie nicht als einheitliche Sache, sofern diese eigenständig verwendet werden können.

  • Sehhilfen sind, abweichend von § 4 Nr. 2 d) Satz 6 Teil II AVB/KK 2013, unabhängig von der Anzahl erstattungsfähig zu 100 %, maximal 900 EUR innerhalb von jeweils drei Kalenderjahren ab Versicherungsbeginn.

  • Auskunftserteilung Die Bank ist befugt, dem Einlagensicherungsfonds oder einem von ihm Beauftragten alle in diesem Zusammenhang erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

  • Erkrankungen des rheumatischen Formenkreises M09.80 Juvenile Arthritis bei sonstigen anderenorts klassifizierten Krankheiten: Mehrere Lokalisationen 1 2,00 EUR 93320

  • Zusammenfassung Zusammenfassungen bestehen aus bestimmten Offenlegungspflichten, den sogenannten "Punkten". Diese Punkte sind in den nachfolgenden Abschnitten A – E gegliedert und nummeriert (A.1 – E.7). Diese Zusammenfassung enthält alle Punkte, die in eine Zusammenfassung für diese Art von Wertpapieren und für Emittenten dieses Typs aufzunehmen sind. Da einige Punkte nicht zu berücksichtigen sind, ist die Nummerierung zum Teil nicht durchgängig und es kann zu Lücken kommen. Auch wenn ein Punkt aufgrund der Art des Wertpapiers bzw. für Emittenten dieses Typs in die Zusammenfassung aufgenommen werden muss, ist es möglich, dass bezüglich dieses Punkts keine relevante Information zu geben ist. In diesem Fall enthält die Zusammenfassung an der entsprechenden Stelle eine kurze Beschreibung der Schlüsselinformation und den Hinweis "Nicht anwendbar".

  • Glasbruch Versichert sind Bruchschäden an der Verglasung des Fahrzeugs. Folgeschäden sind nicht versichert. Als Verglasung gelten • Glas- und Kunststoffscheiben (z. B. Front-, Heck-, Dach-, Seiten- und Trenn- scheiben), • Spiegelglas und • Abdeckungen von Leuchten. Nicht zur Verglasung gehören: • Glas- und Kunststoffteile von Mess-, Assistenz-, Kamera- und Informations- systemen, Solarmodulen, Displays, Monitoren sowie Leuchtmittel.

  • Fahrzeuge Nicht versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Eigentümers, Besitzers, Halters oder Führers eines Kraft-, Luft-, Wasserfahrzeugs oder Kraftfahrzeuganhängers wegen Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeuges verursacht werden. Versichert ist jedoch die Haftpflicht wegen Schäden, die verursacht werden durch den Gebrauch folgender Fahrzeuge a) Fahrräder (auch bei der privaten Teilnahme an Radrennen, z.B. Straßenrundfahrten, Triathlon, Mountainbiking sowie Vorbereitungen hierzu (Training)) und alle anderen nicht selbst fahrenden nicht versicherungspflichtigen Landfahrzeuge z.B. Pedelecs/Elektroräder, Dreiräder, Tretroller, Skate-, Kick- und Stickboards, Ski-Langlauf- /Nordic-Cross-Skater, Rollatoren. b) Kraftfahrzeuge (Kfz) mit nicht mehr als 6 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit (z. B. Kinderfahrzeuge). c) Kraftfahrzeuge und Anhänger, die ausschließlich auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren ohne Beschränkung der Höchst- geschwindigkeit. Nicht versichert sind Kfz-Rennen sowie die Vorbereitungen (Training) dazu. d) Motorbetriebene Rollstühle, Golfwagen/- buggys, selbstfahrende Arbeitsmaschinen (z.B. Aufsitzrasenmäher, Schneeräumgeräte) sowie Hub- und Gabelstapler, mit nicht mehr als 20 km/h Höchstgeschwindigkeit und sofern für diese keine Versicherungspflicht besteht. e) nicht versicherungspflichtige Anhänger. f) Ferngelenkte Modellfahrzeuge (Land- und Wassermodellfahrzeuge) ohne Stück- und Geschwindigkeitsbeschränkung.