Kommissionshandel Musterklauseln

Kommissionshandel. 3.1 Der Market Maker stellt Kurse in die Handelsplattform ein, zu denen er grundsätzlich bereit ist, CFD-Positionen zu eröffnen und zu schließen. Die Einstel- lung von Kursen in die Handelsplattform begründet keine Verpflichtung des Market Maker zum Abschluss von Kontrakten. 3.2 Die onvista bank schließt Kontrakte im eigenen Namen für Rechnung des Kunden zu den von dem Market Maker in die Handelsplattform eingestellten Kontraktkursen und zu den jeweils gültigen Konditionen gemäß dem Preis- und Leistungsverzeichnis für den CFD-Handel ab („Ausführungsgeschäfte“). Die onvista bank stellt den Kunden wirtschaftlich so, als ob der Kunde selbst Partei des Kontrakts mit dem Market Maker wäre. Zu diesem Zweck schließt die onvista bank mit dem Kunden einen zum Ausführungsgeschäft spiegelbildlichen CFD ab („Erfüllungsgeschäft“). 3.3 Zwischen Market Maker und Kunden entsteht keine Vertragsbeziehung. Ansprüche aus dem CFD-Handel richtet der Kunde daher grundsätzlich zunächst an die onvista bank.
Kommissionshandel. 3.1. Der Market Maker stellt Kurse in die HandelsplaNorm ein, zu denen er grundsätzlich bereit ist, CFD-Positionen zu eröff- nen und zu schließen („Kontraktkurse“). Die Einstellung von Kursen in die HandelsplaNorm begründet keine Verpflichtung des Market Makers zum Abschluss von Kontrakten. Die Einstel- lung von Kursen in die HandelsplaNorm gilt als Aufforderung des Market Makers an die Bank zur Abgabe von Angeboten (An- träge im Sinne der §§ 145ff BGB) zum Abschluss von Kontrak- ten nach Maßgabe dieser Ausführungsbedingungen. 3.2. Die Bank schließt Kontrakte im eigenen Namen im Auftrag und für Rechnung des Kunden zu den von dem Market Maker in die elektronische HandelsplaNorm eingestellten Konditionen ab („Ausführungsgeschäfte“). Die Bank stellt den Kunden wirt- schaftlich so, als ob der Kunde selbst Partei des Kontrakts mit dem Market Maker wäre. Zu diesem Zweck schließt die Bank mit dem Kunden einen zum Ausführungsgeschäft spiegelbildli- chen CFD ab („Erfüllungsgeschäft“).
Kommissionshandel. 3.1 Der Market Maker stellt Kurse in die Handelsplattform ein, zu denen er grundsätzlich bereit ist, CFD-Positionen zu eröffnen und zu schließen (Kontraktkurse). Die Einstellung von Kursen in die Handelsplattform begründet keine Verpflichtung des Mar- ket Makers zum Abschluss von Kontrakten. Die Einstellung von Kursen in die Handelsplattform gilt als Aufforderung des Market Makers an den Intermediär zur Abgabe von Angeboten (Anträ- ge im Sinne des § 145 BGB) zum Abschluss von Kontrakten nach Maßgabe dieser Ausführungsbedingungen. 3.2 Der Intermediär schließt Kontrakte für Rechnung des Kunden zu den vom Market Maker in die elektronische Handelsplattform (Handelsplattform) eingestellten Konditionen ab (Ausführungsge- schäfte). Der Intermediär stellt den Kunden wirtschaftlich so, als ob der Kunde selbst Partei des Kontrakts mit dem Market Maker wäre. Zu diesem Zweck schließt der Intermediär mit dem Kunden einen zum Ausführungsgeschäft spiegelbildlichen CFD ab (Erfül- lungsgeschäft).