Kompetenzen und Aufgaben Musterklauseln

Kompetenzen und Aufgaben. Die von den Kantonen übernommenen bzw. ausgeführten Aufgaben können danach unter- schieden werden, ob sie aus ihrem eigenen Zuständigkeitsbereich oder vom Zuständig- keitsbereich des Bundes stammen. Innerhalb ihrer Zuständigkeitsbereiche im Sinne von Art. 3 BV bestimmen die Kantone grundsätzlich selber, welcher Aufgaben sie sich in welchem Umfang annehmen und wie weit ihre Verpflichtungen dabei reichen. Diese Aufgabenautonomie der Kantone wird zwar in Art. 43 BV ausschliesslich festgehalten, wobei sich diese jedoch bereits aus der Gewähr- leistung der Eigenständigkeit der Kantone im Sinne von Art. 3 i. S. v. Art. 47 BV ergibt.161 Die Freiheit der Kantone zur Autonomie ihrer Aufgaben wird durch die Bundesverfassung selbst eingeschränkt, dies sowohl im Hinblick auf die Frage, ob sich die Kantone einer be- stimmten Aufgabe annehmen müssen, als auch bezüglich der Art und Weise und in wel- chem Umfang die Kantone ihre Aufgaben zu erfüllen haben.162 So nennt die Bundesverfassung verschiedene Bereiche, in denen die Kantone nicht einfach untätig sein dürfen, sondern ausdrücklich Verantwortung übernehmen müssen. Zu solchen sogenannten «Pflichtaufgaben»163 gehören etwa der Schutz der öffentlichen Sicherheit und der Bevölkerung (Art. 57 Abs. 1 BV), ein ausreichender Grundschulunterricht (Art. 62 Abs. 2 BV), die Raumplanung (Art. 75 Abs. 1 BV), das Schaffen von günstigen Rahmenbedin- gungen für die Privatwirtschaft (Art. 94 Abs. 3 BV) oder die Opferhilfe (Art. 124 BV). Verein- zelt macht die Verfassung den Kantonen auch Vorgaben zum Ausmass der von ihnen zu übernehmenden Verantwortung und zur Art und Weise der Aufgabenerfüllung wie etwa in Art. 62 Abs. 2 und 3 BV.164 Bestimmt wird der Inhalt und die Ausgestaltung der kantonalen Aufgabenfelder zudem durch die verfassungsrechtliche Pflicht zur Verwirklichung der Grundrechte nach Art. 35 BV, welche die Kantone verpflichtet, sowohl Rahmenbedingungen für die Wahrnehmung der grundrechtlichen Rechte und Freiheiten zu generieren, als auch deren Xxxxxx vor Übergriffen und Gefährdungen zu schützen.165 Handlungsaufträge ergeben sich für die Kantone zudem auch aus verfassungsrechtlichen Berücksichtigungs- und Förderungspflichten wie etwa für die Förderungs- und Schutzbe- dürfnisse von Kindern und Jugendlichen (Art. 67 Abs. 1 BV), aus Koordinationspflichten mit dem Bund wie für die innere Sicherheit (Art. 57 Abs. 2 BV) oder aus Zielbestimmungen wie für die Sozialziele (Art. 41 BV).166 Durch das Instrument der verfassungsrechtliche...

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  • Verwendung der Erträge Der Erfolg eines OGAW setzt sich aus dem Nettoertrag und den realisierten Kursgewinnen zusammen. Die Verwaltungsgesellschaft kann den in einem OGAW bzw. einer Anteilsklasse erwirtschafteten Erfolg an die Anleger des OGAW bzw. dieser Anteilsklasse ausschütten oder diesen Erfolg im OGAW bzw. der jeweiligen Anteilsklasse wiederanlegen (thesaurieren). Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „THES“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden laufend wieder angelegt, d.h. thesauriert. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten. Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „AUS“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden jährlich ausgeschüttet. Falls Ausschüttungen vorgenommen werden, erfolgen diese innerhalb von 4 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres. Bis zu 10% der Nettoerträge des OGAW können auf die neue Rechnung vorgetragen werden. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt. Auf erklärte Ausschüttungen werden vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit an keine Zinsen bezahlt. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten.

  • Vertraulichkeit, Datenschutz 13.1. Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die uns im Zusammenhang mit einer Bestellung unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich, es sei denn, die Vertraulichkeit ist offenkundig.

  • Versicherte Ereignisse Die aufgrund des Strassenverkehrsrechts möglichen Haftpflichtansprü- che.

  • Normalarbeitszeit a) Die Lage der Normalarbeitszeit richtet sich nach der betrieblichen Normalarbeitszeit.

  • Überwachung Art. 19 Kontrollen und Sanktionen

  • Entschädigungsberechnung a) Der Versicherer ersetzt

  • Kategorien der personenbezogenen Daten Basierend auf der HIS-Anfrage oder der HIS-Einmeldung eines Versicherungsunter- nehmens werden von der informa HIS GmbH – abhängig von der Versicherungsart bzw. -sparte – die Daten der Anfrage oder Einmeldung mit den dazu genutzten personen- bezogenen Daten (Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, frühere Anschriften) bzw. Informationen zum Versicherungsobjekt (z. B. Fahrzeug- bzw. Gebäudeinformationen) sowie das anfragende oder einmeldende Versicherungsunternehmen gespeichert. Bei einer HIS-Einmeldung durch ein Versicherungsunternehmen, über die Sie gegebenenfalls von diesem gesondert informiert werden, speichert die informa HIS GmbH erhöhte Risiken oder Auffälligkeiten, die auf Unregelmäßigkeiten hindeuten können, sofern solche Informa- tionen an das HIS gemeldet wurden. In der Versicherungssparte Leben können dies z. B. Informationen zu möglichen Erschwernissen (ohne Hinweis auf Gesundheitsdaten) und Versicherungssumme/Rentenhöhe sein. Zu Fahrzeugen sind ggf. z. B. Totalschäden, fiktive Abrechnungen oder Auffälligkeiten bei einer früheren Schadenmeldung gespeichert. Gebäudebezogene Daten sind Anzahl und Zeitraum geltend gemachter Gebäudeschäden.

  • Haus- und Grundbesitz A1-6.3.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber

  • Forderungsabtretung Forderungsabtretung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers zulässig.

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.