Konditionen der Zinszahlung und Rückzahlung Musterklauseln

Konditionen der Zinszahlung und Rückzahlung. Die Zinszahlung besteht aus einem laufenden partiarische Nachrangdarlehenszins und einer Abschlusszahlung in Form einer Unternehmenswertbeteiligung (Wertsteigerungszinszahlung). Der laufende partiarische Nachrangdarlehenszins beträgt 4,50% p.a. (act/360): Dies bedeutet, dass die Zinstage kalendergenau ermittelt werden und der Berechnung ein Zinsjahr von 360 Tagen zugrunde gelegt wird.) bzw. 5,50% p.a. (act/360) bei Zeichnung innerhalb der ersten 14 Tage ab Beginn des Angebots auf der Internet-Dienstleistungsplattform (Early Bird), wobei die Emittentin eine Verlängerungsoption um weitere 14 Tage hat. Die Zahlung aufgelaufener Zinsen ist jeweils am 30.06 und 31.12. eines Jahres fällig, frühestens jedoch drei Monate nach Ende des Finanzierungszeitraums, die letzte mit der Rückzahlung. Sollte das Eigenkapital der Emittentin negativ sein oder die Zinszahlung zu einem Insolvenzgrund führen, wird die Zinszahlung auf die Folgeperiode vorgetragen. Vorgetragene Zinszahlungen unterliegen derselben, vom Zeichnungszeitpunkt abhängigen Verzinsung. Die Rückzahlung des partiarischen Nachrangdarlehens erfolgt zum Laufzeitende. Sollte das Eigenkapital der Emittentin negativ sein oder die Rückzahlung zu einem Insolvenzgrund führen, wird die Rückzahlung auf die Folgeperiode vorgetragen. Die Unternehmenswertbeteiligung berechnet sich durch Multiplikation des Beteiligungsanteils (= Verhältnis des Nominalbetrags des partiarischen Nachrangdarlehens i.H.v. EUR 7,52 je EUR 100 partiarischen Nachrangdarlehensbetrag zu der Summe aus dem Stammkapital der Emittentin und der Summe sämtlicher Nominalbeträge partiarischer Nachrangdarlehen) mit dem Unternehmenswert gemäß einem Gutachten von einem von der Emittentin beauftragten unabhängigen Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater zur Ermittlung des Unternehmenswerts oder mit dem Umsatz-Multiple-Unternehmenswert (je nachdem welcher Wert höher ist) abzüglich dem investierten partiarischen Nachrangdarlehensbetrag und abzüglich der Summe des über die Laufzeit aufgelaufenen laufenden partiarischen Nachrangdarlehenszinses. Von dem ermittelten Betrag werden anteilig je Anleger die im Zusammenhang mit der Abwicklung der Unternehmenswertbeteiligung verbundenen Kosten für die Nutzung der Internet-Dienstleistungsplattform von 15 % dieses ermittelten Betrages abgezogen und somit ergeben sich die Wertsteigerungszinsen. Der Umsatz-Multiple- Unternehmenswert ergibt sich aus der Multiplikation des im letzten Jahresabschluss ausgewiesenen Umsatzes mit einem U...

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  • Verwendung der Erträge Der Erfolg eines OGAW setzt sich aus dem Nettoertrag und den realisierten Kursgewinnen zusammen. Die Verwaltungsgesellschaft kann den in einem OGAW bzw. einer Anteilsklasse erwirtschafteten Erfolg an die Anleger des OGAW bzw. dieser Anteilsklasse ausschütten oder diesen Erfolg im OGAW bzw. der jeweiligen Anteilsklasse wiederanlegen (thesaurieren). Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „THES“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden laufend wieder angelegt, d.h. thesauriert. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten. Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „AUS“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden jährlich ausgeschüttet. Falls Ausschüttungen vorgenommen werden, erfolgen diese innerhalb von 4 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres. Bis zu 10% der Nettoerträge des OGAW können auf die neue Rechnung vorgetragen werden. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt. Auf erklärte Ausschüttungen werden vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit an keine Zinsen bezahlt. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten.

  • Vertraulichkeit, Datenschutz 13.1. Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die uns im Zusammenhang mit einer Bestellung unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich, es sei denn, die Vertraulichkeit ist offenkundig.

  • Versicherte Ereignisse Die aufgrund des Strassenverkehrsrechts möglichen Haftpflichtansprü- che.

  • Normalarbeitszeit a) Die Lage der Normalarbeitszeit richtet sich nach der betrieblichen Normalarbeitszeit.

  • Überwachung Art. 19 Kontrollen und Sanktionen

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  • Haus- und Grundbesitz A1-6.3.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber

  • Forderungsabtretung Forderungsabtretung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers zulässig.

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.