Konferenz der Vertragsparteien. (1) Hiermit wird eine Konferenz der Vertragsparteien eingesetzt. Die erste Tagung der Konferenz der Vertragsparteien, wird vom Exekutivdirektor des UNEP spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens einberufen. Danach finden ordentliche Tagungen der Konferenz der Vertragsparteien in regelmäßigen Abständen statt, die von der Konferenz auf ihrer ersten Tagung festgelegt werden. (2) Außerordentliche Tagungen der Konferenz der Vertragsparteien finden statt, wenn es die Konfe- renz für notwendig erachtet oder eine Vertragspartei schriftlich beantragt, sofern dieser Antrag binnen sechs Monaten nach seiner Übermittlung durch das Sekretariat von mindestens einem Drittel der Ver- tragsparteien unterstützt wird. (3) Die Konferenz der Vertragsparteien vereinbart und beschließt durch Xxxxxxx für sich selbst und für gegebenenfalls von ihr einzusetzende Nebenorgane eine Geschäftsordnung sowie eine Finanzord- nung, die insbesondere die finanzielle Beteiligung der Vertragsparteien dieses Übereinkommens regelt. (4) Die Vertragsparteien prüfen auf ihrer ersten Tagung gegebenenfalls erforderliche zusätzliche Maßnahmen, die ihnen bei der Erfüllung ihrer Verantwortlichkeiten für den Schutz und die Bewahrung der Meeresumwelt im Rahmen dieses Übereinkommens helfen können. (5) Die Konferenz der Vertragsparteien prüft und bewertet laufend die wirksame Durchführung die- ses Übereinkommens; außerdem a) fördert sie die Angleichung geeigneter Leitvorstellungen, Strategien und Maßnahmen zur Verrin- gerung der Schädigung der menschlichen Gesundheit und der Umwelt durch gefährliche Abfälle und andere Abfälle; b) prüft sie und beschließt gegebenenfalls Änderungen des Übereinkommens und seiner Anlagen, unter anderem unter Berücksichtigung verfügbarer wissenschaftlicher, technischer, wirtschaftli- cher und ökologischer Informationen; c) prüft und ergreift sie weitere Maßnahmen, die zur Erreichung der Zwecke des Übereinkommens aufgrund der durch die Wirkungsweise des Übereinkommens und der in Artikel 11 vorgesehenen Übereinkünfte und anderen Vereinbarungen gewonnenen Erfahrungen erforderlich sind; d) prüft sie und beschließt gegebenenfalls Protokolle und e) setzt sie die für die Durchführung des Übereinkommens für notwendig erachteten Nebenorgane ein. (6) Die Vereinten Nationen, ihre Sonderorganisationen sowie jeder Staat, der nicht Vertragspartei dieses Übereinkommens ist, können auf den Tagungen der Konferenz der Vertragsparteien als Beobach- ter vertreten sein. Andere nationale oder internationale, staatliche oder nichtstaatliche Stellen oder Ein- richtungen, die auf Gebieten im Zusammenhang mit gefährlichen Abfällen und anderen Abfällen fachlich befähigt sind und dem Sekretariat ihren Wunsch mitgeteilt haben, auf einer Tagung der Konferenz der Vertragsparteien als Beobachter vertreten zu sein, können zugelassen werden, sofern nicht mindestens ein Drittel der anwesenden Vertragsparteien widerspricht. Die Zulassung und Teilnahme von Beobach- tern unterliegen der von der Konferenz der Vertragsparteien beschlossenen Geschäftsordnung. (7) Die Konferenz der Vertragsparteien nimmt drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens und mindestens alle sechs Jahre danach eine Bewertung ihrer Wirksamkeit vor und prüft, wenn sie es für notwendig erachtet, die Annahme eines vollständigen oder teilweisen Verbots der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und anderer Abfälle im Licht der jüngsten wissenschaftlichen, ökologi- schen, technischen und wirtschaftlichen Informationen.
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Samples: Basler Übereinkommen Über Die Kontrolle Der Grenzüberschreitenden Verbringung Gefährlicher Abfälle Und Ihrer Entsorgung, Basler Übereinkommen Über Die Kontrolle Der Grenzüberschreitenden Verbringung Gefährlicher Abfälle Und Ihrer Entsorgung
Konferenz der Vertragsparteien. (1) 1 Hiermit wird eine Konferenz der Vertragsparteien eingesetzt. .
2 Die erste Tagung der Konferenz der Vertragsparteien, Vertragsparteien wird vom Exekutivdirektor des UNEP Umweltprogramms der Vereinten Nationen spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens einberufen. Danach finden ordentliche Tagungen der Konferenz Kon- ferenz der Vertragsparteien in regelmäßigen regelmässigen Abständen statt, die von der Konferenz auf ihrer ersten Tagung festgelegt beschlossen werden.
(2) Außerordentliche 3 Ausserordentliche Tagungen der Konferenz der Vertragsparteien finden statt, wenn es die Konfe- renz Konferenz für notwendig erachtet oder eine Vertragspartei dies schriftlich beantragtbe- antragt, sofern dieser Antrag binnen sechs Monaten nach seiner Übermittlung durch das Sekretariat von mindestens einem Drittel der Ver- tragsparteien unterstützt Vertragsparteien un- terstützt wird.
(3) 4 Die Konferenz der Vertragsparteien vereinbart und beschließt beschliesst auf ihrer ersten Ta- gung durch Xxxxxxx eine Geschäftsordnung und eine Finanzordnung für sich selbst und für gegebenenfalls von ihr einzusetzende alle Nebenorgane eine Geschäftsordnung sowie eine Finanzord- nung, Finanzbestimmungen für die insbesondere die finanzielle Beteiligung der Vertragsparteien dieses Übereinkommens regeltTätigkeit des Sekretari- ats.
(4) Die Vertragsparteien prüfen auf ihrer ersten Tagung gegebenenfalls erforderliche zusätzliche Maßnahmen, die ihnen bei der Erfüllung ihrer Verantwortlichkeiten für den Schutz und die Bewahrung der Meeresumwelt im Rahmen dieses Übereinkommens helfen können.
(5) 5 Die Konferenz der Vertragsparteien prüft und bewertet laufend die wirksame Durchführung die- ses dieses Übereinkommens; außerdem
a) fördert sie . Sie nimmt die Angleichung geeigneter Leitvorstellungen, Strategien und Maßnahmen zur Verrin- gerung der Schädigung der menschlichen Gesundheit und der Umwelt durch gefährliche Abfälle und andere Abfälle;
b) prüft sie und beschließt gegebenenfalls Änderungen ihr aufgrund des Übereinkommens und seiner Anlagen, unter anderem unter Berücksichtigung verfügbarer wissenschaftlicher, technischer, wirtschaftli- cher und ökologischer Informationen;übertra- genen Aufgaben wahr; zu diesem Zweck
c) prüft und ergreift sie weitere Maßnahmen, die zur Erreichung der Zwecke des Übereinkommens aufgrund der durch die Wirkungsweise des Übereinkommens und der in Artikel 11 vorgesehenen Übereinkünfte und anderen Vereinbarungen gewonnenen Erfahrungen erforderlich sind;
d) prüft sie und beschließt gegebenenfalls Protokolle und
e) a. setzt sie zusätzlich zu den Anforderungen des Absatzes 6 die für die von ihr zur Durchführung des Übereinkommens für notwendig erachteten Nebenorgane ein;
b. arbeitet sie gegebenenfalls mit den zuständigen internationalen Organisatio- nen sowie zwischenstaatlichen und nichtstaatlichen Stellen zusammen;
c. überprüft sie regelmässig alle den Vertragsparteien nach Artikel 15 zur Ver- fügung gestellten Informationen, einschliesslich der Prüfung der Wirksamkeit des Artikels 3 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer iii;
d. prüft und ergreift sie weitere Massnahmen, die zur Erreichung der Ziele des Übereinkommens erforderlich sind.
(6) 6 Die Konferenz der Vertragsparteien setzt auf ihrer ersten Tagung ein als Überprü- fungsausschuss für persistente organische Schadstoffe zu bezeichnendes Nebenorgan ein, das die diesem Ausschuss aufgrund dieses Übereinkommens zugewiesenen Auf- gaben wahrnimmt. Dabei
a. werden die Mitglieder des Überprüfungsausschusses für persistente organi- sche Schadstoffe von der Konferenz der Vertragsparteien ernannt. Der Aus- schuss besteht aus Fachleuten für Chemikalien-Bewertung oder Chemikalien- Management, die von den Regierungen benannt werden. Die Ausschussmit- glieder werden auf der Grundlage einer ausgewogenen geographischen Ver- teilung ernannt;
b. entscheidet die Konferenz der Vertragsparteien über das Mandat, die Organi- sation und die Arbeitsweise des Ausschusses;
c. bemüht sich der Ausschuss nach Kräften um eine Einigung durch Konsens über seine Empfehlungen. Sind alle Bemühungen um einen Konsens er- schöpft und wird keine Einigung erzielt, so wird als letztes Mittel die Emp- fehlung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitglie- der beschlossen.
7 Die Konferenz der Vertragsparteien bewertet auf ihrer dritten Tagung das Erforder- nis einer Fortsetzung des in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b enthaltenen Verfahrens, was die Prüfung von dessen Wirksamkeit einschliesst.
8 Die Vereinten Nationen, ihre Sonderorganisationen und die Internationale Atom- energie-Organisation sowie jeder Staat, der nicht Vertragspartei dieses Übereinkommens Übereinkom- mens ist, können auf den Tagungen der Konferenz der Vertragsparteien als Beobach- ter vertreten sein. Andere nationale oder internationale, staatliche oder nichtstaatliche Stellen oder Ein- richtungenEinrichtungen, die auf Gebieten im Zusammenhang mit gefährlichen Abfällen und anderen Abfällen in den vom Übereinkommen erfassten Angelegenhei- ten fachlich befähigt sind und die dem Sekretariat ihren Wunsch mitgeteilt haben, auf einer Tagung der Konferenz der Vertragsparteien als Beobachter vertreten zu sein, können zugelassen werden, sofern nicht mindestens ein Drittel der anwesenden Vertragsparteien Ver- tragsparteien widerspricht. Die Zulassung und die Teilnahme von Beobach- tern unterliegen Beobachtern unter- liegen der von der Konferenz der Vertragsparteien beschlossenen Geschäftsordnung.
(7) Die Konferenz der Vertragsparteien nimmt drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens und mindestens alle sechs Jahre danach eine Bewertung ihrer Wirksamkeit vor und prüft, wenn sie es für notwendig erachtet, die Annahme eines vollständigen oder teilweisen Verbots der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und anderer Abfälle im Licht der jüngsten wissenschaftlichen, ökologi- schen, technischen und wirtschaftlichen Informationen.
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Samples: Stockholmer Übereinkommen Über Persistente Organische Schadstoffe
Konferenz der Vertragsparteien. (1) . Hiermit wird eine Konferenz der Vertragsparteien eingesetzt.
2. Die Konferenz der Vertragsparteien ist das oberste Gremium des Übereinkom- mens. Im Rahmen ihres Auftrags fasst sie die Beschlüsse, die notwendig sind, um die wirksame Durchführung des Übereinkommens zu fördern. Insbesondere wird sie wie folgt tätig:
a) Sie überprüft anhand der auf nationaler, subregionaler, regionaler und inter- nationaler Ebene gewonnenen Erfahrungen und der Weiterentwicklung der wissenschaftlichen und technologischen Kenntnisse regelmässig die Durch- führung des Übereinkommens und die Wirksamkeit der institutionellen Re- gelungen;
b) sie fördert und erleichtert den Austausch von Informationen über die von den Vertragsparteien beschlossenen Massnahmen und legt Form und Zeit- plan für die Weiterleitung der nach Artikel 26 vorzulegenden Informationen fest, überprüft die Berichte und gibt Empfehlungen dazu ab;
c) sie setzt die zur Durchführung des Übereinkommens für notwendig erachte- ten Nebenorgane ein;
d) sie überprüft die ihr von ihren Nebenorganen vorgelegten Berichte und gibt ihnen Richtlinien vor,
e) sie vereinbart und beschliesst durch Konsens für sich selbst und ihre Neben- organe eine Geschäfts- und eine Finanzordnung;
f) sie beschliesst Änderungen des Übereinkommens nach den Artikeln 30 und 31;
g) sie genehmigt ein Programm und einen Haushalt für ihre Tätigkeiten, ein- schliesslich derjenigen ihrer Nebenorgane, und trifft die für ihre Finanzie- rung notwendigen Vorkehrungen;
h) sie bemüht sich gegebenenfalls um die Mitarbeit zuständiger nationaler oder internationaler, zwischenstaatlicher oder nichtstaatlicher Stellen und nutzt deren Dienste sowie die von ihnen zur Verfügung gestellten Informationen;
i) sie fördert und stärkt das Verhältnis zu anderen einschlägigen Übereinkünf- ten unter Vermeidung von Doppelarbeit;
j) sie erfüllt die zur Verwirklichung des Zieles des Übereinkommens notwen- digen sonstigen Aufgaben.
3. Die Konferenz der Vertragsparteien beschliesst auf ihrer ersten Tagung durch Xxxxxxx ihre Geschäftsordnung, die das Beschlussverfahren in Angelegenheiten vorsieht, für die nicht bereits im Übereinkommen selbst entsprechende Verfahren vorgesehen sind. Diese Verfahren können auch die Mehrheiten für bestimmte Be- schlussfassungen festlegen.
4. Die erste Tagung der Konferenz der Vertragsparteien, Vertragsparteien wird vom Exekutivdirektor des UNEP von dem in Artikel 35 vorgesehenen vorläufigen Sekretariat einberufen und findet spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieses des Übereinkommens einberufenstatt. Danach finden ordentliche Tagungen der Sofern nicht die Konferenz der Vertragsparteien in regelmäßigen Abständen Vertrags- parteien etwas anderes beschliesst, finden die zweite, dritte und vierte ordentliche Tagung jährlich und die ordentlichen Tagungen danach alle zwei Jahre statt, die von der Konferenz auf ihrer ersten Tagung festgelegt werden.
(2) Außerordentliche 5. Ausserordentliche Tagungen der Konferenz der Vertragsparteien finden statt, wenn es die Konfe- renz für notwendig erachtet Konferenz der Vertragsparteien auf einer ordentlichen Tagung be- schliesst oder eine Vertragspartei schriftlich beantragt, sofern dieser Antrag binnen sechs inner- halb von drei Monaten nach seiner Übermittlung durch das Ständige Sekretariat von mindestens einem Drittel der Ver- tragsparteien Vertragsparteien unterstützt wird.
(3) Die 6. Auf jeder ordentlichen Tagung wählt die Konferenz der Vertragsparteien vereinbart ein Präsidium. Struktur und beschließt durch Xxxxxxx für sich selbst Aufgaben des Präsidiums werden in der Geschäftsordnung festgelegt. Bei der Ernennung des Präsidiums ist gebührend darauf zu achten, dass eine gerechte geographische Verteilung und für gegebenenfalls von ihr einzusetzende Nebenorgane eine Geschäftsordnung sowie eine Finanzord- nungangemessene Vertretung der Ver- tragsparteien, die betroffene Länder sind, insbesondere die finanzielle Beteiligung der Vertragsparteien dieses Übereinkommens regeltin Afrika, sichergestellt sind.
(4) Die Vertragsparteien prüfen auf ihrer ersten Tagung gegebenenfalls erforderliche zusätzliche Maßnahmen, die ihnen bei der Erfüllung ihrer Verantwortlichkeiten für den Schutz und die Bewahrung der Meeresumwelt im Rahmen dieses Übereinkommens helfen können.
(5) Die Konferenz der Vertragsparteien prüft und bewertet laufend die wirksame Durchführung die- ses Übereinkommens; außerdem
a) fördert sie die Angleichung geeigneter Leitvorstellungen, Strategien und Maßnahmen zur Verrin- gerung der Schädigung der menschlichen Gesundheit und der Umwelt durch gefährliche Abfälle und andere Abfälle;
b) prüft sie und beschließt gegebenenfalls Änderungen des Übereinkommens und seiner Anlagen, unter anderem unter Berücksichtigung verfügbarer wissenschaftlicher, technischer, wirtschaftli- cher und ökologischer Informationen;
c) prüft und ergreift sie weitere Maßnahmen, die zur Erreichung der Zwecke des Übereinkommens aufgrund der durch die Wirkungsweise des Übereinkommens und der in Artikel 11 vorgesehenen Übereinkünfte und anderen Vereinbarungen gewonnenen Erfahrungen erforderlich sind;
d) prüft sie und beschließt gegebenenfalls Protokolle und
e) setzt sie die für die Durchführung des Übereinkommens für notwendig erachteten Nebenorgane ein.
(6) 7. Die Vereinten Nationen, ihre Sonderorganisationen sowie jeder StaatMitgliedstaat einer solchen Organisation oder jeder Beobachter bei einer solchen Organisation, der nicht Vertragspartei dieses des Übereinkommens ist, können auf den Tagungen der Konferenz Konfe- renz der Vertragsparteien als Beobach- ter Beobachter vertreten sein. Andere nationale Jede Stelle, national oder internationaleinternational, staatliche staatlich oder nichtstaatliche Stellen oder Ein- richtungennichtstaatlich, die auf Gebieten im Zusammenhang mit gefährlichen Abfällen und anderen Abfällen in vom Übereinkommen erfassten Angelegenheiten fachlich befähigt sind ist und dem Ständigen Sekretariat ihren Wunsch mitgeteilt habenhat, auf einer Tagung der Konferenz der Vertragsparteien als Beobachter vertreten zu sein, können kann als solcher zugelassen werden, sofern nicht mindestens ein Drittel der anwesenden Vertragsparteien widerspricht. Die Zulassung und Teilnahme von Beobach- tern die Teil- xxxxx xxx Xxxxxxxxxxx unterliegen der von der Konferenz der Vertragsparteien beschlossenen Geschäftsordnung.
(7) 8. Die Konferenz der Vertragsparteien nimmt drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens kann zuständige nationale und mindestens alle sechs Jahre danach eine Bewertung ihrer Wirksamkeit vor und prüft, wenn sie es für notwendig erachtetinternationale Organisationen, die Annahme eines vollständigen oder teilweisen Verbots der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und anderer Abfälle über einschlägige Fachkenntnisse verfügen, ersuchen, ihr Infor- mationen im Licht der jüngsten wissenschaftlichenSinne des Artikels 16 Buchstabe g, ökologi- schen, technischen des Artikels 17 Absatz 1 Buchsta- be c und wirtschaftlichen Informationendes Artikels 18 Absatz 2 Buchstabe b zur Verfügung zu stellen.
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Konferenz der Vertragsparteien. (1) Hiermit wird eine Konferenz der Vertragsparteien eingesetzt. .
(2) Die erste Tagung der Konferenz der Vertragsparteien, Vertragsparteien wird vom Exekutivdirektor des UNEP Umweltprogramms der Vereinten Nationen spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens einberufen. Danach finden ordentliche Tagungen der Konferenz der Vertragsparteien in regelmäßigen Abständen statt, die von der Konferenz auf ihrer ersten Tagung festgelegt werdenzu beschließen sind.
(23) Außerordentliche Tagungen der Konferenz der Vertragsparteien finden statt, wenn es die Konfe- renz Konferenz für notwendig erachtet oder eine Vertragspartei dies schriftlich beantragt, sofern dieser Antrag binnen innerhalb von sechs Monaten nach seiner Übermittlung durch das Sekretariat an die Vertragsparteien von mindestens einem Drittel der Ver- tragsparteien Vertragsparteien unterstützt wird.
(34) Die Konferenz der Vertragsparteien vereinbart und beschließt auf ihrer ersten Tagung durch Xxxxxxx eine Geschäftsordnung und eine Finanzordnung für sich selbst und alle ihre Nebenorgane sowie Finanzbestimmungen für gegebenenfalls von ihr einzusetzende Nebenorgane eine Geschäftsordnung sowie eine Finanzord- nung, die insbesondere die finanzielle Beteiligung der Vertragsparteien dieses Übereinkommens regelt.
(4) Die Vertragsparteien prüfen auf ihrer ersten Tagung gegebenenfalls erforderliche zusätzliche Maßnahmen, die ihnen bei der Erfüllung ihrer Verantwortlichkeiten für den Schutz und die Bewahrung der Meeresumwelt im Rahmen dieses Übereinkommens helfen könnenTätigkeit des Sekretariats.
(5) Die Konferenz der Vertragsparteien prüft und bewertet laufend die wirksame Durchführung die- ses dieses Übereinkommens. Sie nimmt die ihr aufgrund dieses Übereinkommens übertragenen Aufgaben wahr; außerdemzu diesem Zweck
a) fördert setzt sie die Angleichung geeigneter Leitvorstellungen, Strategien und Maßnahmen von ihr zur Verrin- gerung der Schädigung der menschlichen Gesundheit und der Umwelt durch gefährliche Abfälle und andere AbfälleDurchführung dieses Übereinkommens für notwendig erachteten Nebenorgane ein;
b) prüft arbeitet sie gegebenenfalls mit den zuständigen internationalen Organisationen sowie zwischenstaatlichen und beschließt gegebenenfalls Änderungen des Übereinkommens nichtstaatlichen Stellen zusammen;
c) überprüft sie regelmäßig alle ihr und seiner Anlagen, unter anderem unter Berücksichtigung verfügbarer wissenschaftlicher, technischer, wirtschaftli- cher und ökologischer dem Sekretariat nach Artikel 21 zur Verfügung gestellten Informationen;
cd) prüft sie die ihr durch den Ausschuss für die Durchführung und Einhaltung des Übereinkommens vorgelegten Empfehlungen;
e) prüft und ergreift sie weitere Maßnahmen, die zur Erreichung der Zwecke des Ziele dieses Übereinkommens aufgrund der durch die Wirkungsweise des Übereinkommens und der in Artikel 11 vorgesehenen Übereinkünfte und anderen Vereinbarungen gewonnenen Erfahrungen erforderlich sind;
df) prüft sie und beschließt gegebenenfalls Protokolle und
e) setzt überprüft sie die für die Durchführung des Übereinkommens für notwendig erachteten Nebenorgane einAnlagen A und B in Übereinstimmung mit den Artikeln 4 und 5.
(6) Die Vereinten Nationen, ihre Sonderorganisationen und die Internationale Atomenergie- Organisation sowie jeder Staat, der nicht Vertragspartei dieses Übereinkommens ist, können auf den Tagungen der Konferenz der Vertragsparteien als Beobach- ter Beobachter vertreten sein. Andere nationale oder internationale, staatliche oder nichtstaatliche Stellen oder Ein- richtungenEinrichtungen, die auf Gebieten im Zusammenhang mit gefährlichen Abfällen und anderen Abfällen in den von diesem Übereinkommen erfassten Angelegenheiten fachlich befähigt sind und dem Sekretariat ihren Wunsch mitgeteilt haben, auf einer Tagung der Konferenz der Vertragsparteien als Beobachter vertreten zu sein, können zugelassen werden, sofern nicht mindestens ein Drittel der anwesenden Vertragsparteien widerspricht. Die Zulassung und die Teilnahme von Beobach- tern Beobachtern unterliegen der von der Konferenz der Vertragsparteien beschlossenen Geschäftsordnung.
(7) Die Konferenz der Vertragsparteien nimmt drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens und mindestens alle sechs Jahre danach eine Bewertung ihrer Wirksamkeit vor und prüft, wenn sie es für notwendig erachtet, die Annahme eines vollständigen oder teilweisen Verbots der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und anderer Abfälle im Licht der jüngsten wissenschaftlichen, ökologi- schen, technischen und wirtschaftlichen Informationen.
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Samples: Minamata Convention on Mercury
Konferenz der Vertragsparteien. (1) Hiermit wird eine Konferenz der Vertragsparteien eingesetzt. Die erste Tagung der Konferenz der Vertragsparteien, Vertragsparteien wird vom Exekutivdirektor des UNEP spätestens spätes- tens ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens einberufen. Danach finden ordentliche Tagungen der Konferenz der Vertragsparteien in regelmäßigen Abständen regelmässigen Abstän- den statt, die von der Konferenz auf ihrer ersten Tagung festgelegt werden.
(2) Außerordentliche Ausserordentliche Tagungen der Konferenz der Vertragsparteien finden statt, . wenn es die Konfe- renz Konferenz für notwendig erachtet oder eine Vertragspartei schriftlich beantragt, sofern dieser Antrag binnen sechs Monaten nach seiner Übermittlung durch das Sekretariat von mindestens einem Drittel der Ver- tragsparteien Vertragsparteien unterstützt wird.
(3) Die Konferenz der Vertragsparteien vereinbart und beschließt beschliesst durch Xxxxxxx für sich selbst und für gegebenenfalls von ihr einzusetzende Nebenorgane eine Geschäftsordnung sowie eine Finanzord- nungFinanzordnung, die insbesondere die finanzielle Beteiligung Betei- ligung der Vertragsparteien dieses Übereinkommens regelt.
(4) Die Vertragsparteien prüfen auf ihrer ersten Tagung gegebenenfalls erforderliche erforder- liche zusätzliche MaßnahmenMassnahmen, die ihnen bei der Erfüllung ihrer Verantwortlichkeiten Verantwortlichkei- ten für den Schutz und die Bewahrung der Meeresumwelt im Rahmen dieses Übereinkommens Über- einkommens helfen können.
(5) Die Konferenz der Vertragsparteien prüft und bewertet laufend die wirksame Durchführung die- ses dieses Übereinkommens; außerdemausserdem
a) fördert sie die Angleichung geeigneter Leitvorstellungen, Strategien und Maßnahmen Massnahmen zur Verrin- gerung Verringerung der Schädigung der menschlichen Gesundheit Gesund- heit und der Umwelt durch gefährliche Abfälle und andere Abfälle;
b) prüft sie und beschließt beschliesst gegebenenfalls Änderungen des Übereinkommens und seiner Anlagen, unter anderem unter Berücksichtigung verfügbarer wissenschaftlicherwis- senschaftlicher, technischer, wirtschaftli- cher wirtschaftlicher und ökologischer InformationenInformatio- nen;
c) prüft und ergreift sie weitere MaßnahmenMassnahmen, die zur Erreichung der Zwecke des Übereinkommens aufgrund der durch die Wirkungsweise des Übereinkommens Überein- kommens und der in Artikel 11 vorgesehenen Übereinkünfte und anderen Vereinbarungen gewonnenen Erfahrungen erforderlich sind;
d) prüft sie und beschließt beschliesst gegebenenfalls Protokolle und
e) setzt sie die für die Durchführung des Übereinkommens für notwendig erachteten Nebenorgane ein.
(6) Die Vereinten Nationen, ihre Sonderorganisationen sowie jeder Staat, der nicht Vertragspartei dieses Übereinkommens ist, können auf den Tagungen der Konferenz der Vertragsparteien als Beobach- ter Beobachter vertreten sein. Andere nationale oder internationale, staatliche oder nichtstaatliche Stellen oder Ein- richtungenEinrichtungen, die auf Gebieten im Zusammenhang mit gefährlichen Abfällen und anderen Abfällen fachlich fach- lich befähigt sind und dem Sekretariat ihren Wunsch mitgeteilt haben, auf einer Tagung der Konferenz der Vertragsparteien als Beobachter vertreten zu sein, können zugelassen werden, sofern nicht mindestens ein Drittel der anwesenden Vertragsparteien Vertragspar- teien widerspricht. Die Zulassung und Teilnahme von Beobach- tern Beobachtern unterliegen der von der Konferenz der Vertragsparteien beschlossenen Geschäftsordnung.
(7) Die Konferenz der Vertragsparteien nimmt drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens und mindestens alle sechs Jahre danach eine Bewertung ihrer Wirksamkeit vor und prüft, wenn sie es für notwendig erachtet, die Annahme eines vollständigen oder teilweisen Verbots der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher ge- fährlicher Abfälle und anderer Abfälle im Licht der jüngsten wissenschaftlichen, ökologi- schenökologischen, technischen und wirtschaftlichen Informationen.
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Konferenz der Vertragsparteien. (1) Hiermit wird eine Konferenz der Vertragsparteien eingesetzt. .
(2) Die erste Tagung der Konferenz der Vertragsparteien, Vertragsparteien wird vom Exekutivdirektor des UNEP UN- EP gemeinsam mit dem Generaldirektor der FAO spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens einberufen. Danach finden ordentliche Tagungen der Konferenz der Vertragsparteien Ver- tragsparteien in regelmäßigen Abständen statt, die von der Konferenz auf ihrer ersten Tagung festgelegt werden.
(23) Außerordentliche Tagungen der Konferenz der Vertragsparteien finden statt, wenn es die Konfe- renz Konferenz für notwendig erachtet oder eine Vertragspartei dies schriftlich beantragt, sofern dieser Antrag binnen sechs Monaten nach seiner Übermittlung durch das Sekretariat von mindestens einem Drittel der Ver- tragsparteien Vertragsparteien unterstützt wird.
(34) Die Konferenz der Vertragsparteien vereinbart und beschließt auf ihrer ersten Tagung durch Xxxxxxx eine Geschäftsordnung und eine Finanzordnung für sich selbst und für gegebenenfalls von ihr einzusetzende alle Nebenorgane eine Geschäftsordnung sowie eine Finanzord- nung, Finanzbestimmungen für die insbesondere die finanzielle Beteiligung der Vertragsparteien dieses Übereinkommens regelt.
(4) Die Vertragsparteien prüfen auf ihrer ersten Tagung gegebenenfalls erforderliche zusätzliche Maßnahmen, die ihnen bei der Erfüllung ihrer Verantwortlichkeiten für den Schutz und die Bewahrung der Meeresumwelt im Rahmen dieses Übereinkommens helfen könnenTätigkeit des Sekretariats.
(5) Die Konferenz der Vertragsparteien prüft und bewertet laufend die wirksame Durchführung die- ses dieses Übereinkommens. Sie nimmt die ihr aufgrund des Übereinkommens übertragenen Aufgaben wahr; außerdemzu diesem Zweck
a) fördert setzt sie zusätzlich zu den Anforderungen des Absatzes 6 die Angleichung geeigneter Leitvorstellungen, Strategien und Maßnahmen von ihr zur Verrin- gerung der Schädigung der menschlichen Gesundheit und der Umwelt durch gefährliche Abfälle und andere AbfälleDurchführung des Übereinkommens für notwendig erachteten Nebenorgane ein;
b) prüft arbeitet sie gegebenenfalls mit den zuständigen internationalen Organisationen sowie zwi- schenstaatlichen und beschließt gegebenenfalls Änderungen des Übereinkommens und seiner Anlagen, unter anderem unter Berücksichtigung verfügbarer wissenschaftlicher, technischer, wirtschaftli- cher und ökologischer Informationennichtstaatlichen Stellen zusammen;
c) prüft und ergreift sie weitere Maßnahmen, die zur Erreichung der Zwecke Ziele des Übereinkommens aufgrund der durch die Wirkungsweise des Übereinkommens und der in Artikel 11 vorgesehenen Übereinkünfte und anderen Vereinbarungen gewonnenen Erfahrungen erforderlich sind;
d) prüft sie und beschließt gegebenenfalls Protokolle und
e) setzt sie die für die Durchführung des Übereinkommens für notwendig erachteten Nebenorgane ein.
(6) Die Konferenz der Vertragsparteien setzt auf ihrer ersten Tagung ein als Chemikalienprü- fungsausschuß zu bezeichnendes Nebenorgan ein, das die diesem Ausschuß aufgrund des Übereinkommens zugewiesenen Aufgaben wahrnimmt. Dabei
a) werden die Mitglieder des Chemikalienprüfungsausschusses von der Konferenz der Ver- tragsparteien ernannt. Der Ausschuß besteht aus einer begrenzten Anzahl von Fachleuten für Chemikalien-Management, die von den Regierungen benannt werden. Die Ausschußmit- glieder werden auf der Grundlage einer ausgewogenen geographischen Verteilung ernannt, wobei auch ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Industrie- und Entwicklungsländern ge- währleistet sein muß;
b) entscheidet die Konferenz der Vertragsparteien über das Mandat, die Organisation und die Arbeitsweise des Ausschusses;
c) bemüht sich der Ausschuß nach Kräften um eine Einigung durch Konsens über seine Emp- fehlungen. Sind alle Bemühungen um einen Konsens erschöpft und wird keine Einigung er- zielt, so wird als letztes Mittel die Empfehlung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitglieder beschlossen.
(7) Die Vereinten Nationen, ihre Sonderorganisationen und die Internationale Atomenergie- Organisation sowie jeder Staat, der nicht Vertragspartei dieses Übereinkommens ist, können auf den Tagungen der Konferenz der Vertragsparteien als Beobach- ter Beobachter vertreten sein. Andere nationale oder internationale, staatliche oder nichtstaatliche Stellen oder Ein- richtungenEinrichtungen, die auf Gebieten im Zusammenhang mit gefährlichen Abfällen und anderen Abfällen in den vom Übereinkommen erfaßten Angelegenheiten fachlich befähigt sind und die dem Sekretariat Sek- retariat ihren Wunsch mitgeteilt haben, auf einer Tagung der Konferenz der Vertragsparteien als Beobachter vertreten zu sein, können zugelassen werden, sofern nicht mindestens ein Drittel Drit- tel der anwesenden Vertragsparteien widerspricht. Die Zulassung und Teilnahme von Beobach- tern Be- obachtern unterliegen der von der Konferenz der Vertragsparteien beschlossenen GeschäftsordnungGeschäfts- ordnung.
(7) Die Konferenz der Vertragsparteien nimmt drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens und mindestens alle sechs Jahre danach eine Bewertung ihrer Wirksamkeit vor und prüft, wenn sie es für notwendig erachtet, die Annahme eines vollständigen oder teilweisen Verbots der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und anderer Abfälle im Licht der jüngsten wissenschaftlichen, ökologi- schen, technischen und wirtschaftlichen Informationen.
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Konferenz der Vertragsparteien. (1) Hiermit wird eine Konferenz der Vertragsparteien eingesetzt. Die erste Tagung der Konferenz der Vertragsparteien, Vertragsparteien wird vom Exekutivdirektor des UNEP spätestens spätes- tens ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens einberufen. Danach finden ordentliche Tagungen der Konferenz der Vertragsparteien in regelmäßigen Abständen regelmässigen Abstän- den statt, die von der Konferenz auf ihrer ersten Tagung festgelegt werden.
(2) Außerordentliche Ausserordentliche Tagungen der Konferenz der Vertragsparteien finden statt, . wenn es die Konfe- renz Konferenz für notwendig erachtet oder eine Vertragspartei schriftlich beantragt, sofern dieser Antrag binnen sechs Monaten nach seiner Übermittlung durch das Sekretariat von mindestens einem Drittel der Ver- tragsparteien Vertragsparteien unterstützt wird.
(3) Die Konferenz der Vertragsparteien vereinbart und beschließt beschliesst durch Xxxxxxx für sich selbst und für gegebenenfalls von ihr einzusetzende Nebenorgane eine Geschäftsordnung sowie eine Finanzord- nungFinanzordnung, die insbesondere die finanzielle Beteiligung Be- teiligung der Vertragsparteien dieses Übereinkommens regelt.
(4) Die Vertragsparteien prüfen auf ihrer ersten Tagung gegebenenfalls erforderliche erforder- liche zusätzliche MaßnahmenMassnahmen, die ihnen bei der Erfüllung ihrer Verantwortlichkeiten Verantwortlichkei- ten für den Schutz und die Bewahrung der Meeresumwelt im Rahmen dieses Übereinkommens Über- einkommens helfen können.
(5) Die Konferenz der Vertragsparteien prüft und bewertet laufend die wirksame Durchführung die- ses dieses Übereinkommens; außerdemausserdem
a) fördert sie die Angleichung geeigneter Leitvorstellungen, Strategien und Maßnahmen Massnahmen zur Verrin- gerung Verringerung der Schädigung der menschlichen Gesundheit Gesund- heit und der Umwelt durch gefährliche Abfälle und andere Abfälle;
b) prüft sie und beschließt beschliesst gegebenenfalls Änderungen des Übereinkommens und seiner Anlagen, unter anderem unter Berücksichtigung verfügbarer wissenschaftlicherwis- senschaftlicher, technischer, wirtschaftli- cher wirtschaftlicher und ökologischer InformationenInformatio- nen;
c) prüft und ergreift sie weitere MaßnahmenMassnahmen, die zur Erreichung der Zwecke des Übereinkommens aufgrund der durch die Wirkungsweise des Übereinkommens Überein- kommens und der in Artikel 11 vorgesehenen Übereinkünfte und anderen Vereinbarungen gewonnenen Erfahrungen erforderlich sind;
d) prüft sie und beschließt beschliesst gegebenenfalls Protokolle und
e) setzt sie die für die Durchführung des Übereinkommens für notwendig erachteten er- achteten Nebenorgane ein.
(6) Die Vereinten Nationen, ihre Sonderorganisationen sowie jeder Staat, der nicht Vertragspartei dieses Übereinkommens ist, können auf den Tagungen der Konferenz der Vertragsparteien als Beobach- ter Beobachter vertreten sein. Andere nationale oder internationaleinternatio- nale, staatliche oder nichtstaatliche Stellen oder Ein- richtungenEinrichtungen, die auf Gebieten im Zusammenhang mit gefährlichen Abfällen und anderen Abfällen fachlich befähigt sind und dem Sekretariat ihren Wunsch mitgeteilt haben, auf einer Tagung der Konferenz der Vertragsparteien als Beobachter vertreten zu sein, können zugelassen werden, sofern nicht mindestens ein Drittel der anwesenden Vertragsparteien widersprichtwider- spricht. Die Zulassung und Teilnahme von Beobach- tern Beobachtern unterliegen der von der Konferenz der Vertragsparteien beschlossenen Geschäftsordnung.
(7) Die Konferenz der Vertragsparteien nimmt drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens und mindestens alle sechs Jahre danach eine Bewertung ihrer Wirksamkeit vor und prüft, wenn sie es für notwendig erachtet, die Annahme eines vollständigen oder teilweisen Verbots der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher ge- fährlicher Abfälle und anderer Abfälle im Licht der jüngsten wissenschaftlichen, ökologi- schenökologischen, technischen und wirtschaftlichen Informationen.
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Konferenz der Vertragsparteien. (1) Hiermit wird eine Konferenz der Vertragsparteien eingesetzt. Die erste Tagung der Konferenz der Vertragsparteien, wird vom Exekutivdirektor des UNEP spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens einberufen. Danach finden ordentliche Tagungen der Konferenz der Vertragsparteien in regelmäßigen Abständen statt, die von der Konferenz auf ihrer ersten Tagung festgelegt werden.
(2) Außerordentliche Tagungen der Konferenz der Vertragsparteien finden statt, wenn es die Konfe- renz für notwendig erachtet oder eine Vertragspartei schriftlich beantragt, sofern dieser Antrag binnen sechs Monaten nach seiner Übermittlung durch das Sekretariat von mindestens einem Drittel der Ver- tragsparteien unterstützt wird.
(3) Die Konferenz der Vertragsparteien vereinbart und beschließt durch Xxxxxxx für sich selbst und für gegebenenfalls von ihr einzusetzende Nebenorgane eine Geschäftsordnung sowie eine Finanzord- nung, die insbesondere die finanzielle Beteiligung der Vertragsparteien dieses Übereinkommens regelt.
(4) Die Vertragsparteien prüfen auf ihrer ersten Tagung gegebenenfalls erforderliche zusätzliche MaßnahmenMaß- nahmen, die ihnen bei der Erfüllung ihrer Verantwortlichkeiten für den Schutz und die Bewahrung der Meeresumwelt im Rahmen dieses Übereinkommens helfen können.
(5) Die Konferenz der Vertragsparteien prüft und bewertet laufend die wirksame Durchführung die- ses dieses Übereinkommens; außerdem
a) fördert sie die Angleichung geeigneter Leitvorstellungen, Strategien und Maßnahmen zur Verrin- gerung Ver- ringerung der Schädigung der menschlichen Gesundheit und der Umwelt durch gefährliche Abfälle und andere Abfälle;
b) prüft sie und beschließt gegebenenfalls Änderungen des Übereinkommens und seiner AnlagenAnla- gen, unter anderem unter Berücksichtigung verfügbarer wissenschaftlicher, technischer, wirtschaftli- cher wirt- schaftlicher und ökologischer Informationen;
c) prüft und ergreift sie weitere Maßnahmen, die zur Erreichung der Zwecke des Übereinkommens Übereinkom- mens aufgrund der durch die Wirkungsweise des Übereinkommens und der in Artikel 11 vorgesehenen vor- gesehenen Übereinkünfte und anderen Vereinbarungen gewonnenen Erfahrungen erforderlich erforder- lich sind;
d) prüft sie und beschließt gegebenenfalls Protokolle und
e) setzt sie die für die Durchführung des Übereinkommens für notwendig erachteten Nebenorgane Nebenor- gane ein.
(6) Die Vereinten Nationen, ihre Sonderorganisationen sowie jeder Staat, der nicht Vertragspartei dieses die- ses Übereinkommens ist, können auf den Tagungen der Konferenz der Vertragsparteien als Beobach- ter Beobachter vertreten sein. Andere nationale oder internationale, staatliche oder nichtstaatliche Stellen oder Ein- richtungenEinrich- tungen, die auf Gebieten im Zusammenhang mit gefährlichen Abfällen und anderen Abfällen fachlich befähigt sind und dem Sekretariat ihren Wunsch mitgeteilt haben, auf einer Tagung der Konferenz der Vertragsparteien als Beobachter vertreten zu sein, können zugelassen werden, sofern nicht mindestens ein Drittel der anwesenden Vertragsparteien widerspricht. Die Zulassung und Teilnahme von Beobach- tern unterliegen der von der Konferenz der Vertragsparteien beschlossenen Geschäftsordnung.
(7) Die Konferenz der Vertragsparteien nimmt drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens und mindestens alle sechs Jahre danach eine Bewertung ihrer Wirksamkeit vor und prüft, wenn sie es für notwendig erachtet, die Annahme eines vollständigen oder teilweisen Verbots der grenzüberschreitenden grenzüberschrei- tenden Verbringung gefährlicher Abfälle und anderer Abfälle im Licht der jüngsten wissenschaftlichen, ökologi- schenökologischen, technischen und wirtschaftlichen Informationen.
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Konferenz der Vertragsparteien. (1) Hiermit wird eine Konferenz der Vertragsparteien eingesetzt. Die erste Tagung der Konferenz der Vertragsparteien, Vertragsparteien wird vom Exekutivdirektor des UNEP Umweltpro- gramms der Vereinten Nationen spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens Über- einkommens einberufen. Danach finden ordentliche Tagungen der Konferenz der Vertragsparteien in regelmäßigen regelmässigen Abständen statt, die von der Konferenz auf ihrer ersten Tagung festgelegt werden.
(2) Außerordentliche Ausserordentliche Tagungen der Konferenz der Vertragsparteien finden statt, wenn es die Konfe- renz Konferenz für notwendig erachtet oder eine Vertragspartei schriftlich beantragt, sofern dieser Antrag binnen innerhalb von sechs Monaten nach seiner Übermittlung Übermitt- lung durch das Sekretariat von mindestens einem Drittel der Ver- tragsparteien unterstützt Vertragsparteien unter- stützt wird.
(3) Die Konferenz der Vertragsparteien vereinbart und beschließt beschliesst durch Xxxxxxx eine Geschäftsordnung für sich selbst und für jedes gegebenenfalls von ihr einzusetzende Nebenorgane eine Geschäftsordnung einzuset- zende Nebenorgan sowie eine Finanzord- nung, Finanzordnung für die insbesondere Finanzierung des Sekretariats. Auf jeder ordentlichen Tagung verabschiedet sie einen Haushalt für die finanzielle Beteiligung der Vertragsparteien dieses Übereinkommens regeltFinanzperi- ode bis zur nächsten ordentlichen Tagung.
(4) Die Vertragsparteien prüfen auf ihrer ersten Tagung gegebenenfalls erforderliche zusätzliche Maßnahmen, die ihnen bei der Erfüllung ihrer Verantwortlichkeiten für den Schutz und die Bewahrung der Meeresumwelt im Rahmen dieses Übereinkommens helfen können.
(5) Die Konferenz der Vertragsparteien prüft und bewertet laufend die wirksame Durchführung die- ses dieses Übereinkommens; außerdemzu diesem Zweck
a) fördert legt sie die Angleichung geeigneter Leitvorstellungen, Strategien Form und Maßnahmen zur Verrin- gerung die Zeitabstände für die Übermittlung der Schädigung der menschlichen Gesundheit nach Arti- kel 26 vorzulegenden Informationen fest und der Umwelt durch gefährliche Abfälle und andere Abfälleprüft diese Informationen so- wie die von Nebenorganen vorgelegten Berichte;
b) prüft sie die nach Artikel 25 abgegebenen wissenschaftlichen, technischen und beschließt gegebenenfalls Änderungen des Übereinkommens und seiner Anlagen, unter anderem unter Berücksichtigung verfügbarer wissenschaftlicher, technischer, wirtschaftli- cher und ökologischer Informationentechnologischen Gutachten über die biologische Vielfalt;
c) prüft sie und ergreift sie weitere Maßnahmen, die zur Erreichung der Zwecke des Übereinkommens aufgrund der durch die Wirkungsweise des Übereinkommens und der in beschliesst gegebenenfalls Protokolle nach Artikel 11 vorgesehenen Übereinkünfte und anderen Vereinbarungen gewonnenen Erfahrungen erforderlich sind28;
d) prüft sie und beschließt beschliesst gegebenenfalls Protokolle undnach den Artikeln 29 und 30 Ände- rungen des Übereinkommens und seiner Anlagen;
e) prüft sie Änderungen von Protokollen sowie von Anlagen solcher Protokolle und empfiehlt, wenn sie sich dafür entscheidet, den Vertragsparteien des be- treffenden Protokolls, die Änderungen zu beschliessen;
f) prüft sie und beschliesst gegebenenfalls nach Artikel 30 weitere Anlagen des Übereinkommens;
g) setzt sie die für die zur Durchführung des Übereinkommens für notwendig erachteten erachte- ten Nebenorgane ein, insbesondere zur Abgabe wissenschaftlicher und tech- nischer Gutachten;
h) nimmt sie über das Sekretariat Verbindung zu den Exekutivorganen von Übereinkünften auf, die sich mit Angelegenheiten im Rahmen des Überein- kommens befassen, um geeignete Formen der Zusammenarbeit mit ihnen festzulegen;
i) prüft und ergreift sie im Licht der bei der Anwendung des Übereinkommens gewonnenen Erfahrungen weitere Massnahmen, die zur Erreichung seiner Zwecke erforderlich sind.
(65) Die Vereinten Nationen, ihre Sonderorganisationen und die Internationale Atomenergie-Organisation sowie jeder Staat, der nicht Vertragspartei dieses Übereinkommens Über- einkommens ist, können als Beobachter auf den Tagungen der Konferenz der Vertragsparteien als Beobach- ter Ver- tragsparteien vertreten sein. Andere nationale Jede andere Stelle, ob staatlich oder internationale, staatliche oder nichtstaatliche Stellen oder Ein- richtungennichtstaatlich, die auf Gebieten im Zusammenhang mit gefährlichen Abfällen der Erhaltung und anderen Abfällen nachhaltigen Nutzung der biologischen Vielfalt fachlich befähigt sind ist und dem Sekretariat ihren Wunsch mitgeteilt habenmitge- teilt hat, auf einer Tagung der Konferenz der Vertragsparteien als Beobachter vertreten vertre- ten zu sein, können kann zugelassen werden, sofern nicht mindestens ein Drittel der anwesenden anwe- senden Vertragsparteien widerspricht. Die Zulassung und Teilnahme von Beobach- tern Beobachtern unterliegen der von der Konferenz der Vertragsparteien beschlossenen Geschäftsordnung.
(7) Die Konferenz der Vertragsparteien nimmt drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens und mindestens alle sechs Jahre danach eine Bewertung ihrer Wirksamkeit vor und prüft, wenn sie es für notwendig erachtet, die Annahme eines vollständigen oder teilweisen Verbots der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und anderer Abfälle im Licht der jüngsten wissenschaftlichen, ökologi- schen, technischen und wirtschaftlichen Informationen.
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Konferenz der Vertragsparteien. (1) . Hiermit wird eine Konferenz der Vertragsparteien eingesetzt.
2. Die Konferenz der Vertragsparteien ist das oberste Gremium des Übereinkom- mens. Im Rahmen ihres Auftrags fasst sie die Beschlüsse, die notwendig sind, um die wirksame Durchführung des Übereinkommens zu fördern. Insbesondere wird sie wie folgt tätig:
a) Sie überprüft anhand der auf nationaler, subregionaler, regionaler und inter- nationaler Ebene gewonnenen Erfahrungen und der Weiterentwicklung der wissenschaftlichen und technologischen Kenntnisse regelmässig die Durch- führung des Übereinkommens und die Wirksamkeit der institutionellen Regelungen;
b) sie fördert und erleichtert den Austausch von Informationen über die von den Vertragsparteien beschlossenen Massnahmen und legt Form und Zeit- plan für die Weiterleitung der nach Artikel 26 vorzulegenden Informationen fest, überprüft die Berichte und gibt Empfehlungen dazu ab;
c) sie setzt die zur Durchführung des Übereinkommens für notwendig erachte- ten Nebenorgane ein;
d) sie überprüft die ihr von ihren Nebenorganen vorgelegten Berichte und gibt ihnen Richtlinien vor,
e) sie vereinbart und beschliesst durch Konsens für sich selbst und ihre Neben- organe eine Geschäfts- und eine Finanzordnung;
f) sie beschliesst Änderungen des Übereinkommens nach den Artikeln 30 und 31;
g) sie genehmigt ein Programm und einen Haushalt für ihre Tätigkeiten, ein- schliesslich derjenigen ihrer Nebenorgane, und trifft die für ihre Finanzie- rung notwendigen Vorkehrungen;
h) sie bemüht sich gegebenenfalls um die Mitarbeit zuständiger nationaler oder internationaler, zwischenstaatlicher oder nichtstaatlicher Stellen und nutzt deren Dienste sowie die von ihnen zur Verfügung gestellten Informationen;
i) sie fördert und stärkt das Verhältnis zu anderen einschlägigen Übereinkünf- ten unter Vermeidung von Doppelarbeit;
j) sie erfüllt die zur Verwirklichung des Zieles des Übereinkommens notwen- digen sonstigen Aufgaben.
3. Die Konferenz der Vertragsparteien beschliesst auf ihrer ersten Tagung durch Xxxxxxx ihre Geschäftsordnung, die das Beschlussverfahren in Angelegenheiten vorsieht, für die nicht bereits im Übereinkommen selbst entsprechende Verfahren vorgesehen sind. Diese Verfahren können auch die Mehrheiten für bestimmte Beschlussfassungen festlegen.
4. Die erste Tagung der Konferenz der Vertragsparteien, Vertragsparteien wird vom Exekutivdirektor des UNEP von dem in Artikel 35 vorgesehenen vorläufigen Sekretariat einberufen und findet spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieses des Übereinkommens einberufenstatt. Danach finden ordentliche Tagungen der Sofern nicht die Konferenz der Vertragsparteien in regelmäßigen Abständen Vertrags- parteien etwas anderes beschliesst, finden die zweite, dritte und vierte ordentliche Tagung jährlich und die ordentlichen Tagungen danach alle zwei Jahre statt, die von der Konferenz auf ihrer ersten Tagung festgelegt werden.
(2) Außerordentliche 5. Ausserordentliche Tagungen der Konferenz der Vertragsparteien finden statt, wenn es die Konfe- renz für notwendig erachtet Konferenz der Vertragsparteien auf einer ordentlichen Tagung beschliesst oder eine Vertragspartei schriftlich beantragt, sofern dieser Antrag binnen sechs inner- halb von drei Monaten nach seiner Übermittlung durch das Ständige Sekretariat von mindestens einem Drittel der Ver- tragsparteien Vertragsparteien unterstützt wird.
(3) Die 6. Auf jeder ordentlichen Tagung wählt die Konferenz der Vertragsparteien vereinbart ein Präsidium. Struktur und beschließt durch Xxxxxxx für sich selbst Aufgaben des Präsidiums werden in der Geschäftsordnung festgelegt. Bei der Ernennung des Präsidiums ist gebührend darauf zu achten, dass eine gerechte geographische Verteilung und für gegebenenfalls von ihr einzusetzende Nebenorgane eine Geschäftsordnung sowie eine Finanzord- nungangemessene Vertretung der Ver- tragsparteien, die betroffene Länder sind, insbesondere die finanzielle Beteiligung der Vertragsparteien dieses Übereinkommens regeltin Afrika, sichergestellt sind.
(4) Die Vertragsparteien prüfen auf ihrer ersten Tagung gegebenenfalls erforderliche zusätzliche Maßnahmen, die ihnen bei der Erfüllung ihrer Verantwortlichkeiten für den Schutz und die Bewahrung der Meeresumwelt im Rahmen dieses Übereinkommens helfen können.
(5) Die Konferenz der Vertragsparteien prüft und bewertet laufend die wirksame Durchführung die- ses Übereinkommens; außerdem
a) fördert sie die Angleichung geeigneter Leitvorstellungen, Strategien und Maßnahmen zur Verrin- gerung der Schädigung der menschlichen Gesundheit und der Umwelt durch gefährliche Abfälle und andere Abfälle;
b) prüft sie und beschließt gegebenenfalls Änderungen des Übereinkommens und seiner Anlagen, unter anderem unter Berücksichtigung verfügbarer wissenschaftlicher, technischer, wirtschaftli- cher und ökologischer Informationen;
c) prüft und ergreift sie weitere Maßnahmen, die zur Erreichung der Zwecke des Übereinkommens aufgrund der durch die Wirkungsweise des Übereinkommens und der in Artikel 11 vorgesehenen Übereinkünfte und anderen Vereinbarungen gewonnenen Erfahrungen erforderlich sind;
d) prüft sie und beschließt gegebenenfalls Protokolle und
e) setzt sie die für die Durchführung des Übereinkommens für notwendig erachteten Nebenorgane ein.
(6) 7. Die Vereinten Nationen, ihre Sonderorganisationen sowie jeder StaatMitgliedstaat einer solchen Organisation oder jeder Beobachter bei einer solchen Organisation, der nicht Vertragspartei dieses des Übereinkommens ist, können auf den Tagungen der Konferenz Konfe- renz der Vertragsparteien als Beobach- ter Beobachter vertreten sein. Andere nationale Jede Stelle, national oder internationaleinternational, staatliche staatlich oder nichtstaatliche Stellen oder Ein- richtungennichtstaatlich, die auf Gebieten im Zusammenhang mit gefährlichen Abfällen und anderen Abfällen in vom Übereinkommen erfassten Angelegenheiten fachlich befähigt sind ist und dem Ständigen Sekretariat ihren Wunsch mitgeteilt habenhat, auf einer Tagung der Konferenz der Vertragsparteien als Beobachter vertreten zu sein, können kann als solcher zugelassen werden, sofern nicht mindestens ein Drittel der anwesenden Vertragsparteien widerspricht. Die Zulassung und Teilnahme von Beobach- tern die Teil- xxxxx xxx Xxxxxxxxxxx unterliegen der von der Konferenz der Vertragsparteien beschlossenen Geschäftsordnung.
(7) 8. Die Konferenz der Vertragsparteien nimmt drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens kann zuständige nationale und mindestens alle sechs Jahre danach eine Bewertung ihrer Wirksamkeit vor und prüft, wenn sie es für notwendig erachtetinternationale Organisationen, die Annahme eines vollständigen oder teilweisen Verbots der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und anderer Abfälle über einschlägige Fachkenntnisse verfügen, ersuchen, ihr Infor- mationen im Licht der jüngsten wissenschaftlichenSinne des Artikels 16 Buchstabe g, ökologi- schen, technischen des Artikels 17 Absatz 1 Buchsta- be c und wirtschaftlichen Informationendes Artikels 18 Absatz 2 Buchstabe b zur Verfügung zu stellen.
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Konferenz der Vertragsparteien. (1) Hiermit wird eine Konferenz der Vertragsparteien eingesetzt. Die erste Tagung der Konferenz der Vertragsparteien, Vertragsparteien wird vom Exekutivdirektor des UNEP spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens einberufen. Danach finden ordentliche or- dentliche Tagungen der Konferenz der Vertragsparteien in regelmäßigen regelmässigen Abständen statt, die von der Konferenz auf ihrer ersten Tagung festgelegt werden.
(2) Außerordentliche Ausserordentliche Tagungen der Konferenz der Vertragsparteien finden statt, . wenn es die Konfe- renz Konferenz für notwendig erachtet oder eine Vertragspartei schriftlich beantragtbe- antragt, sofern dieser Antrag binnen sechs Monaten nach seiner Übermittlung durch das Sekretariat von mindestens einem Drittel der Ver- tragsparteien Vertragsparteien unterstützt wird.
(3) Die Konferenz der Vertragsparteien vereinbart und beschließt beschliesst durch Xxxxxxx für sich selbst und für gegebenenfalls von ihr einzusetzende Nebenorgane eine Geschäftsordnung Geschäfts- ordnung sowie eine Finanzord- nungFinanzordnung, die insbesondere die finanzielle Beteiligung der Vertragsparteien dieses Übereinkommens regelt.
(4) Die Vertragsparteien prüfen auf ihrer ersten Tagung gegebenenfalls erforderliche zusätzliche MaßnahmenMassnahmen, die ihnen bei der Erfüllung ihrer Verantwortlichkeiten für den Schutz und die Bewahrung der Meeresumwelt im Rahmen dieses Übereinkommens Übereinkom- mens helfen können.
(5) Die Konferenz der Vertragsparteien prüft und bewertet laufend die wirksame Durchführung die- ses dieses Übereinkommens; außerdemausserdem:
a) fördert sie die Angleichung geeigneter Leitvorstellungen, Strategien und Maßnahmen Mas- snahmen zur Verrin- gerung Verringerung der Schädigung der menschlichen Gesundheit und der Umwelt durch gefährliche Abfälle und andere Abfälle;
b) prüft sie und beschließt beschliesst gegebenenfalls Änderungen des Übereinkommens und seiner Anlagen, unter anderem unter Berücksichtigung verfügbarer wissenschaftlicherwis- senschaftlicher, technischer, wirtschaftli- cher wirtschaftlicher und ökologischer InformationenInformatio- nen;
c) prüft und ergreift sie weitere MaßnahmenMassnahmen, die zur Erreichung der Zwecke des Übereinkommens aufgrund der durch die Wirkungsweise des Übereinkommens Übereinkom- mens und der in Artikel 11 vorgesehenen Übereinkünfte und anderen Vereinbarungen Verein- barungen gewonnenen Erfahrungen erforderlich sind;
d) prüft sie und beschließt beschliesst gegebenenfalls Protokolle Protokolle; und
e) setzt sie die für die Durchführung des Übereinkommens für notwendig erachteten erach- teten Nebenorgane ein.
(6) Die Vereinten Nationen, ihre Sonderorganisationen sowie jeder Staat, der nicht Vertragspartei dieses Übereinkommens ist, können auf den Tagungen der Konferenz der Vertragsparteien als Beobach- ter Beobachter vertreten sein. Andere nationale oder internationaleinternatio- nale, staatliche oder nichtstaatliche Stellen oder Ein- richtungenEinrichtungen, die auf Gebieten im Zusammenhang mit gefährlichen Abfällen und anderen Abfällen fachlich befähigt sind und dem Sekretariat ihren Wunsch mitgeteilt haben, auf einer Tagung der Konferenz Kon- ferenz der Vertragsparteien als Beobachter vertreten zu sein, können zugelassen werdenwer- den, sofern nicht mindestens ein Drittel der anwesenden Vertragsparteien widersprichtwider- spricht. Die Zulassung und Teilnahme von Beobach- tern Beobachtern unterliegen der von der Konferenz der Vertragsparteien beschlossenen Geschäftsordnung.
(7) Die Konferenz der Vertragsparteien nimmt drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens und mindestens alle sechs Jahre danach eine Bewertung ihrer Wirksamkeit Wirk- samkeit vor und prüft, wenn sie es für notwendig erachtet, die Annahme eines vollständigen voll- ständigen oder teilweisen Verbots der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher gefährli- cher Abfälle und anderer Abfälle im Licht der jüngsten wissenschaftlichen, ökologi- schenökologischen, technischen und wirtschaftlichen Informationen.
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