Konfliktrohstoffe Musterklauseln

Konfliktrohstoffe. Seit Juli 2010 ist der US-amerikanische Dodd-Frank Act (Dodd-Frank Wall Street Reform and Consumer Protection Act) rechtsverbindlich. Darin sind u.a. auch Offenlegungs- und Berichtspflichten zu Conflict Mine- rals enthalten. Konfliktrohstoffe sind Stoffe wie Xxxx, Xxxxxxx, Tantal oder Gold, wenn diese in den Produkten oder der Produktion verwenden werden und diese aus dem Kongo oder den Anrainerstaaten des Kongo [Angola, Bu- rundi, Republik Kongo, Ruanda, Sambia, Sudan, Tansania, Uganda, Zentralafrikanische Republik] stammen. Laut dem Gesetz sind Lieferanten in der Lieferkette unter bestimmten Voraussetzungen verpflichtet • anzugeben, ob ihre Produkte die oben definierten Konfliktrohstoffe enthalten und wenn ja, o ob diese aus der DR Kongo oder ihren o.a. Nachbarländern stammen • mit Zulieferern zusammenzuarbeiten, um weitere Lieferanten solcher Produkte zu identifizieren • Hütten anzugeben, deren Einsatzstoffe Konfliktrohstoffe / Schrott / Rezyklat sind. In diesem Zusammenhang ist der Lieferant dazu verpflichtet, eine entsprechende Bestätigung dem Kunden auf Anfrage bzw. in regelmäßigen Abständen (2-Jahresrhythmus) zuzusenden und bei Änderungen diese aufzuzeigen. Weitere Informationen finden sie im Internet unter xxxx://xxxxxxxx-xxxxxxxx.xxx
Konfliktrohstoffe. Der Auftragnehmer/Lieferant wird keine Konfliktrohstoffe in seinen Lieferprodukten verwenden. Konfliktrohstoffe sind beispielsweise Columbit- Tantalit (Coltan), Kasserit (Zinnstein), Gold, Wolframit und deren Derivate aus der Demokratischen Republik Kongo und den daran angrenzenden Ländern, näher definiert in den einschlägigen und jeweils gültigen Artikeln des Xxxx Xxxxx Acts (USA). Der Lieferant wird geeignete Maßnahmen zum Verbot des Erwerbs und der Verwendung von Konfliktrohstoffen ergreifen und umsetzen. Sollte der Lieferant Columbit-Tantalit (Coltan), Kasserit (Zinnstein), Gold, Wolframit und deren Derivate in seinen Lieferprodukten verwenden, hat er uns jährlich nachzuweisen, dass er nicht gegen das Verbot der Verwendung von Konfliktrohstoffen verstößt.
Konfliktrohstoffe. Die Verwendung von Konfliktrohstoffen / Konfliktmineralien oder Konfliktressourcen nach Definition des Bonn International Center for Conversion (BICC) ist strikt untersagt und führt zum Abbruch sämtlicher Geschäftsbeziehungen
Konfliktrohstoffe. Auf Verlangen von Besteller hat der Lieferant festzustellen, ob die vertragsgegenständlichen Produkte Zinn, Tantal, Wolfram (Tungsten), Gold oder sonstige Rohstoffe enthalten, die gemäß den einschlägigen Vorschriften der US-amerikanischen Börsenaufsicht SEC (Securities and Exchange Commission) als „Konfliktrohstoffe“ bezeichnet werden. Falls die vertragsgegenständlichen Produkte keine Konfliktrohstoffe im Sinne der einschlägigen Vorschriften und Auslegungsgrundsätze der US-amerikanischen Börsenaufsicht SEC enthalten, die für die Funktionsfähigkeit oder Herstellung der betreffenden Produkte erforderlich sind, hat der Lieferant Besteller auf Verlangen zu bescheinigen, dass keines der vertragsgegenständlichen Produkte derartige Konfliktrohstoffe enthält. Falls ein Produkt einen oder mehrere Konfliktrohstoffe enthält, hat der Lieferant Besteller das Herkunftsland des betreffenden Konfliktrohstoffs oder aber zu bescheinigen, dass der Konfliktrohstoff aus Recycling- oder Abfallquellen im Sinne der einschlägigen SEC-Vorschriften herrührt. Falls der Lieferant das Herkunftsland nicht feststellen kann und die betreffenden Konfliktrohstoffe nicht aus Recycling- oder Abfallquellen herrühren, hat der Lieferant sich redlich darum zu bemühen, bei den betreffenden Lieferanten Erkundigungen einzuziehen, welches das Herkunftsland der jeweiligen Konfliktrohstoffe ist. Dies gilt mit der Maßgabe, dass die betreffende Nachfrage gemäß den jeweils aktuell geltenden Vorgaben der einschlägigen SEC-Vorschriften über die Vornahme einer angemessenen Nachfrage zum Herkunftsland durchzuführen ist. Für den Fall, dass dem Lieferant bekannt ist oder wird, dass Konfliktrohstoffe, die für die Funktionsfähigkeit oder Herstellung von vertragsgegenständlichen Produkten erforderlich sind, ihren Ursprung in einem „regelungsgegenständlichen Land“ im Sinne der SEC-Vorschriften über Konfliktrohstoffe haben und nicht aus Recycling- oder Abfallquellen herrühren, hat der Lieferant sich redlich darum zu bemühen festzustellen, ob die betreffenden Konfliktrohstoffe aus einer Verarbeitungseinrichtung herrühren, die von einem anerkannten Branchenkonzern, welcher eine von einem privatwirtschaftlichen Anbieter durchgeführte, unabhängige Auditierung der Verhüttung vorschreibt, als „nicht aus einem Konfliktgebiet herrührend“ zertifiziert wurde, oder ob sie aus einer einzelnen Verarbeitungseinrichtung herrühren, die von einem privatwirtschaftlichen Anbieter begutachtet wurde und für die ein veröffentlichter und ...
Konfliktrohstoffe. 19.1 Sie sind verpflichtet, Ihre Lieferung und Leistung im Hinblick auf die Verwendung sogenannter „Konfliktrohstoffe“ insbesondere an den Anforderungen der Sec. 1502 des Dodd-Frank Wall Street Reform and Consumer Protection Act (Dodd-Frank-Act) auszurichten. Dies gilt auch dann, wenn Sie selber nicht als unmittelbarer Verpflichteter im Sinne des Dodd-Frank-Act anzusehen sind. Als „Konfliktrohstoff“ gelten zum Zwecke dieser Bedingungen und aufgrund gesetzlicher Bestimmungen derzeit Columbit-Tantalit bzw. Tantal, Kassiterit bzw. Zinn, Gold, Wolframit bzw. Wolfram.

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  • Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles a) Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei. Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes in der Person des Versicherungsnehmers festgestellt, so gilt die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen.

  • Einzugsermächtigung als SEPA-Lastschriftmandat Hat der Kunde dem Zahlungsempfänger eine Einzugsermächtigung erteilt, mit der er den Zahlungsempfänger ermächtigt, Zahlungen von seinem Konto mittels Lastschrift einzuziehen, weist er zugleich damit die ebase an, die vom Zah- lungsempfänger auf sein Konto gezogenen Lastschriften einzulösen. Mit der Einzugsermächtigung autorisiert der Kunde gegenüber der ebase die Einlösung von Lastschriften des Zahlungsempfängers. Diese Einzugsermächtigung gilt als SEPA-Lastschriftmandat. Sätze 1 bis 3 gelten auch für vom Kunden vor dem Inkrafttreten dieser Bedingungen für den Zahlungsverkehr erteilte Einzugser- mächtigungen. Die Einzugsermächtigung muss folgende Autorisierungsdaten enthalten: • Bezeichnung des Zahlungsempfängers, • Name des Kunden, • Kundenkennung nach Nr. 2.1.2. oder Kontonummer und Bankleitzahl des Kunden. Über die Autorisierungsdaten hinaus kann die Einzugsermächtigung zusätzliche Angaben enthalten.

  • Datenspeicherung bei Ihrem Versicherer Wir speichern Daten, die für den Versicherungsvertrag notwendig sind. Das sind zunächst Ihre Angaben im An- trag (Antragsdaten). Weiter werden zum Vertrag ver- sicherungstechnische Daten wie Kundennummer (Part- nernummer), Versicherungssumme, Versicherungsdau- er, Beitrag, Bankverbindung sowie erforderlichenfalls die Angaben eines Dritten, z. B. eines Vermittlers, eines Sachverständigen oder eines Arztes geführt (Vertrags- daten). Bei einem Versicherungsfall speichern wir Ihre Angaben zum Schaden und ggf. auch Angaben von Dritten, wie z. B. den vom Arzt ermittelten Grad der Be- rufsunfähigkeit, die Feststellung Ihrer Reparaturwerk- statt über einen Kfz-Totalschaden oder bei Ablauf einer Lebensversicherung den Auszahlungsbetrag (Leis- tungsdaten).

  • Datenweitergabe an selbstständige Vermittler Die ALTE LEIPZIGER gibt grundsätzlich keine Angaben zu Ihrer Gesundheit an selbstständige Vermittler weiter. Es kann aber in den folgenden Fällen dazu kommen, dass Daten, die Rückschlüsse auf Ihre Gesundheit zulassen, oder gemäß § 203 StGB geschützte Informationen über Ihren Vertrag Versicherungsvermittlern zur Kenntnis gegeben werden. Soweit es zu vertragsbezogenen Beratungszwecken erforderlich ist, kann der Sie betreuende Vermittler Informationen darüber erhalten, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen (z. B. Annahme mit Risikozuschlag, Ausschlüsse bestimmter Risiken) Ihr Vertrag angenommen werden kann. Der Vermittler, der Ihren Vertrag vermittelt hat, erfährt, dass und mit welchem Inhalt der Vertrag abgeschlossen wurde. Dabei erfährt er auch, ob Risikozuschläge oder Ausschlüsse bestimmter Risiken vereinbart wurden. Bei einem Wechsel des Sie betreuenden Vermittlers auf einen anderen Vermittler kann es zur Übermittlung der Vertragsdaten mit den Informationen über bestehende Risikozuschläge und Ausschlüsse bestimmter Risiken an den neuen Vermittler kommen. Sie werden bei einem Wechsel des Sie betreuenden Vermittlers auf einen anderen Vermittler vor der Weitergabe von Gesundheitsdaten informiert sowie auf Ihre Widerspruchsmöglichkeit hingewiesen. Meine Einwilligung gilt entsprechend für die Datenweitergabe an und die Daten- verarbeitung von Maklerpools oder anderen Dienstleistern (z. B. Betreiber von Vergleichssoftware, Maklerverwaltungsprogrammen), die mein Vermittler zum Abschluss und zur Verwaltung meiner Versicherungsverträge einschaltet. Die betreffenden Dienstleister kann ich bei meinem Vermittler erfragen. Ich willige ein, dass die ALTE LEIPZIGER meine Gesundheitsdaten und sonstigen nach § 203 StGB geschützten Daten in den oben genannten Fällen – soweit erforderlich – an den für mich zuständigen selbstständigen Versicherungs- vermittler übermittelt und diese dort erhoben, gespeichert und zu Beratungs- zwecken genutzt werden dürfen.

  • Verwahrung Im Rahmen des Depotvertrags verwahrt die USB die Anteile oder Aktien des Anlegers an den Fonds sowie sonstige Wertpapiere, soweit diese von der USB für verwahrfähig erklärt wurden. Außerdem erbringt die USB die in den Bedingungen für UnionDepots und in den Sonderbedingungen beschriebenen Dienstleistungen.

  • Unmöglichkeit; Vertragsanpassung 1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass der Lieferer die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.

  • Änderungen des Vertrages und dieser Bedingungen Die Regelungen des Vertrages und dieser Bedingungen beruhen auf den gesetzlichen und sonstigen Rahmen- bedingungen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses (z. B. EnWG, StromGVV, StromNZV, MsbG, höchstrichterliche Rechtsprechung, Entscheidungen der Bundesnetzagentur). Das vertragliche Äquivalenzverhältnis kann nach Vertragsschluss durch unvorhersehbare Änderungen der gesetzlichen oder sonstigen Rahmenbedingungen (z. B. durch Gesetzesänderungen, sofern deren konkreter Inhalt nicht bereits – etwa in der Phase zwischen dem Abschluss des förmlichen Gesetzgebungsverfahrens und dem Inkrafttreten – absehbar war), die der Lieferant nicht veranlasst und auf die er auch keinen Einfluss hat, in nicht unbedeutendem Maße gestört werden. Ebenso kann nach Vertragsschluss eine im Vertrag und/oder diesen Bedingungen entstandene Xxxxx nicht unerhebliche Schwierigkeiten bei der Durchführung des Vertrages entstehen lassen (etwa wenn die Rechtsprechung eine Klausel für unwirksam erklärt), die nur durch eine Anpassung oder Ergänzung zu beseitigen sind. In solchen Fällen ist der Lieferant verpflichtet, den Vertrag und diese Bedingungen – mit Ausnahme der Preise – unverzüglich insoweit anzupassen und/oder zu ergänzen, als es die Wiederherstel- lung des Äquivalenzverhältnisses von Leistung und Gegenleistung und/oder der Ausgleich entstandener Vertragslücken zur zumutbaren Fort- und Durchführung des Vertragsverhältnisses erforderlich macht (z. B. mangels gesetzlicher Überleitungsbestimmungen). Anpassungen des Vertrages und dieser Bedingungen nach dieser Ziffer sind nur zum Monatsersten möglich. Die Anpassung wird nur wirksam, wenn der Lieferant dem Kunden die Anpassung spätestens sechs Wochen vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilt. In diesem Fall hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Vertragsanpassung zu kündigen. Hierauf wird der Kunde vom Lieferanten in der Mitteilung gesondert hingewiesen.

  • Swaps Swapgeschäfte sind Tauschverträge, bei denen die dem Geschäft zugrunde liegenden Zahlungsströme oder Risiken zwischen den Vertragspartnern ausgetauscht werden. Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds im Rahmen der Anlagegrundsätze • Zins- • Währungs- • Zins-Währungs- • Varianz- • Equity- • Credit Default-Swapgeschäfte abschließen.

  • Gerichtsstände Wenn Sie uns verklagen Wenn wir Sie verklagen Sie haben Ihren Wohnsitz oder Geschäftssitz ins Ausland verlegt

  • Reservierungen 2.1 Unverbindliche Reservierungen, die den Xxxx zum kostenlosen Rücktritt berechtigen, sind nur bei entsprechender ausdrücklicher Vereinbarung mit dem Vermieter möglich. Ist eine solche Vereinbarung nicht getroffen worden, so führt die Buchung nach Ziffer 1.1 und