Lieferung und Leistung. 4.1. Alle Zeitangaben für die Lieferung des Produkts sind lediglich voraussichtliche Angaben und die Zeit der Lieferung hat keine entscheidende Bedeutung.
4.2. Im Falle einer Verzögerung oder Verweigerung der Annahme nachdem der Kunde informiert wur- de, dass die Produkte versandfertig sind, kann die Gesellschaft ein Lagergeld in Höhe von 2,5% der Rechnungssumme des Produkts pro Monat, in dem der Versand aufgeschoben wird, verlan- gen, es sei denn, der Kunde weist nach, dass er die Verzögerung oder Verweigerung der Annah- me nicht zu vertreten hat (dies stellt einen vereinbarten Wert für eine Konventionalstrafe bei solche Verzögerungen durch den Kunden dar). Die Gesellschaft kann von dem Kunden die Erstattung al- ler Lieferkosten des Produkts verlangen.
4.3. Sofern nicht abweichend von der Gesellschaft schriftlich bestätigt oder in der Bestellbestätigung angegeben, erfolgt die Lieferung am Sitz der Gesellschaft dergestalt, dass die Gesellschaft die Produkte an geeignete Transportpersonen oder den Kunden übergibt. Der Kunde soll die Produkte zu dem in der Bestellbestätigung angegebenen Zeitpunkt abholen bzw. sich zur Annahme bereit- halten, sobald die Gesellschaft den Kunden über die Versandfertigkeit des Produkts informiert hat.
4.4. Vorbehaltlich anderer Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen haftet die Gesellschaft weder für direkte oder indirekte Schäden noch für Folgeschäden (alle drei Begriffe umfassen ohne Ein- schränkung rein wirtschaftliche Schäden, entgangenen Gewinn, Geschäftsausfall, Vertrauens- schäden und vergleichbare Verluste), sowie für Kosten, Verluste, Gebühren, oder Ausgaben, un- abhängig davon, ob sie direkt oder indirekt aufgrund einer Verspätung der Lieferung der Produkte entstanden sind (sofern diese Schäden lediglich aufgrund einfacher Fahrlässigkeit der Gesellschaft verursacht wurden und sich nicht auf die Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit bezie- hen), noch soll jegliche Verspätung es dem Kunden erlauben, den Vertrag zu kündigen oder vom Vertrag zurückzutreten, es sei denn, die Verspätung dauert länger als 60 Tage und es sei denn die Gesellschaft hat die Verzögerung zu vertreten.
4.5. Falls der Kunde aus irgendeinem Grund die Lieferung irgendeines versandfertigen Produkts nicht annimmt, oder falls die Gesellschaft die Produkte nicht rechtzeitig liefern kann, weil der Kunde kei- ne ausreichenden Anweisungen, Dokumente, Lizenzen oder Genehmigungen bereitgestellt hat
4.5.1. geht die Gefahr auf den Kunden über (dies beinha...
Lieferung und Leistung. 1. Lieferungen und Leistungen erfolgen an die in der Bestellung angegebene Empfangsstelle. Die jeweilige Empfangsstelle ist auch der Erfüllungsort für die Lieferungen und Leistungen (Bringschuld).
2. Der Lieferant ist ohne unsere vorherige Zustimmung in Textform zu Teillieferungen oder Teilleistungen nicht berechtigt.
3. Für die Nutzung des Liefer- oder Leistungsgegenstands relevante Anleitungen wie Betriebs- oder Bedienungsanleitungen, etwaige den Liefer- oder Leistungsgegenstand betreffende Bescheinigungen, Protokolle oder Zertifikate wie DIN-Sicherheitsdatenblätter sowie sonstige vom Lieferanten zu erstellende Dokumente sind in deutscher Sprache mitzuliefern oder zu einem späteren Zeitpunkt auf unser Verlangen unverzüglich unentgeltlich nachzuliefern.
4. Auf Liefer- und Versandpapieren des Lieferanten oder eines von ihm eingesetzten Dritten (z. B. Spediteur, Subunternehmer) sind neben der Bezeichnung des Liefer- oder Leistungsgegenstands, der Liefermenge und dem Vermerk, ob es sich um eine Teil- oder Ersatzlieferung handelt, stets das Bestelldatum und unsere Bestellnummer sowie die von uns mitgeteilte Anschrift der Empfangsstelle anzugeben.
5. Bei Lieferungen geht die Gefahr mit dem Eingang bei der von uns angegebenen Empfangsstelle auf uns über, bei Leistungen vorbehaltlich unseres Annahmeverzuges mit der am Leistungsort vorzunehmenden Abnahme. Schuldet der Lieferant Lieferungen mit Aufstellung, Montage oder Installation, geht die Gefahr vorbehaltlich unseres Annahmeverzuges erst über mit der nach Beendigung der Aufstellungs-, Montage- oder Installationsarbeiten von uns vorzunehmenden Abnahme. Für werkvertragliche Leistungen gilt ergänzend Ziff. XIV.4.
6. Sämtliche Kosten für die Lieferung, insbesondere Versand-, Transport-, Versicherungs- und Verpackungskosten, Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige Abgaben und Nebenkosten gehen mangels anderweitiger Vereinbarung zu Lasten des Lieferanten. Das Gleiche gilt für sämtliche etwaigen Aufstellungs-, Montage-, Installations- oder sonstigen Kosten bis zur Abnahme. Bei Preisstellung ab Werk oder ab Lager des Lieferanten ist zu den jeweils niedrigsten Kosten zu versenden oder zu transportieren, falls nichts anderes vereinbart wird.
7. Der Lieferant ist außerdem verpflichtet, bei allen Transporten die geltenden Gesetze und Verordnungen, insbesondere die GGVSE (Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn), einzuhalten und auf gefährliche und / oder entsorgungspflichtige Güter, auch in den Liefer- und Versandpapieren,...
Lieferung und Leistung. Voraussetzung für die Belieferung ist ein aufrechter Netzzugangsvertrag (zwischen dem Kunden und dem lokalen Netzbetreiber) für jeden Zählpunkt der Kundenanlage, mit dem der Anschluss an das Netz sowie die Geltung der Allgemeinen Verteilernetzbe- dingungen (Erdgas) vereinbart werden. Die vereinbarte Leistung (Lieferverpflichtung) erfolgt unter Beachtung der Laufzeit allfällig bestehender Verträge zum vertraglich fixierten oder sofern dies nicht möglich ist, unter Einhaltung der Marktregeln im Sinne des Gaswirtschaftsgesetzes zum ehest möglichen Zeitpunkt. Die Marktregeln sind die Summe aller Vorschriften, Regelungen und Bestimmungen auf gesetzlicher oder vertraglicher Basis, die Marktteilnehmer im Erdgasmarkt einzuhalten haben, um ein geordnetes Funktionieren dieses Marktes zu ermöglichen und zu gewährleisten. Dabei sind die gültigen Allgemeinen Verteilernetzbedingungen (Erdgas) des örtlichen Netz- betreibers zu beachten. Der Kunde erhält das Erdgas für seinen eigenen Bedarf. Jede Weiterleitung an Dritte bedarf der schriftlichen Zustimmung der MyElectric. Wenn durch Einwirkungen höherer Gewalt oder aus der Erfüllung gesetzlicher Vorgaben im Rahmen einer Krisenversorgung vertragliche Pflichten nicht, nicht rechtzeitig oder nicht ord- nungsgemäß erfüllt werden können, so ruhen die diesbezüglichen Vertragspflichten, bis die Hindernisse und deren Folgen beseitigt werden. Als höhere Gewalt gilt jedes Ereig- nis, das einen/die Vertragspartner hindert, seine/ihre Vertragspflichten zu erfüllen und welches auch durch die zu erwartende Sorgfalt nicht vorauszusehen war und nicht ver- hütet werden konnte. Dies gilt insbesondere für Krieg, Unruhen, Streik oder Aussper- rungen, Naturkatastrophen oder Feuer, Epidemien, Maßnahmen der Regierung oder ähnliche Umstände. Sollten die vertraglichen Pflichten nicht innerhalb von 2 Wochen nach Eintritt der vorangeführten Ereignisse wieder erfüllt werden, sind Verbraucher im Sinne des KSchG berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen.
Lieferung und Leistung. Die Lieferbedingungen gelten, wenn nicht anders vereinbart, ab Feldkirchen- Westerham. Teillieferungen sind zulässig. Angaben über die Lieferfrist sind unverbindlich, soweit nicht ausnahmsweise der Liefertermin verbindlich zugesagt wurde. Auftragsänderungen führen, soweit sie nicht unwesentlich sind und soweit nichts anderes vereinbart wird, zur Aufhebung vereinbarter Termine und Fristen. Liefer- und Leistungsfristen verlängern sich im Falle höherer Gewalt und allen sonst nicht von der MW Biomasse AG zu vertretenden Hindernissen, welche auf die Liefer- und Leistungsfristen von erheblichem Einfluss sind, insbesondere bei Streik oder Aussperrung bei der MW Biomasse AG, ihren Lieferanten oder deren Unterlieferanten. Die MW Biomasse AG wird in diesem Fall den Kunden unverzüglich informieren. Treten solche Hindernisse auf, sind beide Partner berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Falls die MW Biomasse AG ohne eigenes Verschulden zur Lieferung der bestellten Ware nicht in der Lage ist, weil der Lieferant der MW Biomasse AG seine vertraglichen Verpflichtungen nicht erfüllt, ist die MW Biomasse AG dem Besteller gegenüber zum Rücktritt berechtigt. In diesem Fall wird der Besteller unverzüglich darüber informiert, dass das bestellte Produkt nicht zur Verfügung steht. Die gesetzlichen Ansprüche des Bestellers bleiben unberührt. Soweit eine Lieferung an den Besteller nicht möglich ist, weil die gelieferte Ware nicht durch die Eingangstür, Haustür oder den Treppenaufgang des Bestellers passt oder weil der Besteller nicht unter der von ihm angegebenen Lieferadresse eingetroffen wird, obwohl der Lieferzeitpunkt dem Besteller mit angemessener Frist angekündigt wurde, trägt der Besteller die Kosten für die erfolglose Anlieferung. Der Besteller trägt Sorge, dass der Lieferort mit den Fahrzeugen oder Fahrzeugen Dritter, die von der MW Biomasse beauftragt wurden zu erreichen ist. Zufahrtswege müssen für einen Transport durch LKW mit einem maximalen Gewicht von 40 to zugelassen und geeignet sein. Die Gefahr geht mit der Auslieferung zur Entladung aus dem Transportmittel, bei Selbstabholung mit der Bereitstellung zur Verladung auf den Käufer über. Die Lieferung darf mit befreiender Wirkung an jede anwesende Person aus dem Geschäftsbetrieb des Bestellers erfolgen. Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart worden ist, erfolgt der Verkauf von Brennholz nach Raummeter (rm oder „ster“). Ein rm entspricht ca. 1,4 bis 1,6 Schütt- Raummeter (srm). Wird geschnittenes Brennholz verka...
Lieferung und Leistung. 3.1. Ohne anderslautende Vereinbarung schuldet die Esders GmbH die Leistung am Ort ihres Firmensitzes. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung geht grundsätzlich mit der Bereitstellung der Ware zur Abholung und deren Anzeige gegenüber dem Kunden auf diesen über.
3.2. Ist abweichend davon eine Lieferung an den Kunden vereinbart, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Kunden über, wenn der Gegenstand an den von der Esders GmbH bestimmten Frachtführer übergeben worden ist. Dies gilt auch für den Fall, dass frachtfreie Lieferung vereinbart worden ist. Die Esders GmbH liefert ab Werk ausschließlich Verpackung. Die Lieferung des Leistungsgegenstands erfolgt an die in der Leistungsaufstellung angegebene inländische Anschrift des Kunden. Lieferungen in das Ausland erfolgen nach gesonderter Vereinbarung über die Kosten des Transports. Die Esders GmbH ist zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt, sofern dies dem Kunden zumutbar ist. Der Kunde trägt dafür Sorge, dass zum vorgesehenen Lieferzeitpunkt das Produkt ordnungsgemäß am vereinbarten Lieferort abgeliefert werden kann. Soweit nichts anderes vereinbart ist, erfolgt die Lieferung nach bestem Ermessen, jedoch ohne Verbindlichkeit für billigste Verfrachtung. Die Esders GmbH wird auf schriftlichen Wunsch des Kunden eine entsprechende Frachtversicherung auf Kosten des Kunden abschließen.
3.3. Soweit nichts anderes vereinbart ist, gewährt die Esders GmbH bei Bestellungen auf Abruf eine Abnahmefrist von 3 Monaten vom Tag der Bestellung an. Ist diese Frist verstrichen, behält sich die Esders GmbH das Wahlrecht vor, die bestellte Ware entweder in Rechnung zu stellen oder den noch nicht abgewickelten Teil der Bestellung zu stornieren.
3.4. Fixe Liefer- oder Leistungsfristen bestehen nicht. Termine und Fristen sind nur dann bindend, wenn die Esders GmbH sie als Fixtermin bezeichnet und deren Einhaltung schriftlich zusichert. Voraussetzung der Einhaltung aller Termine ist, dass der Kunde sämtliche von ihm zu stellenden erforderlichen Unterlagen übergeben und eigene (Vor-) Leistungen erbracht hat. Soweit und solange hindernde Umstände (z.B.: Streik oder Aussperrung, Betriebsstörungen) eintreten, welche die Esders GmbH oder beauftragte Dritte die Erbringung der Leistung erheblich erschweren oder unmöglich machen oder soweit und solange der Kunde die ihm obliegenden Mitwirkungshandlungen nicht vorgenommen hat, ist die Esders GmbH v...
Lieferung und Leistung. 4.1. Die in der Bestellung angegebene Liefer- oder Leistungszeit ist bindend. Vorzeitige Lieferungen sind nur nach Absprache möglich. Lieferungen haben, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, frei Haus zu erfolgen.
4.2. Der Lieferung sind alle erforderlichen Lieferpapiere beizufügen. Wir sind bei fehlerhaften oder unvollständigen Lieferpapieren zur Annahmeverweigerung berechtigt. Gleiches gilt, wenn der Lieferant eine von uns erteilte Verpackungsanweisung nicht eingehalten hat.
4.3. Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die bedungene Lieferzeit nicht eingehalten werden kann.
4.4. Im Falle des Lieferverzuges stehen uns die gesetzlichen Ansprüche zu. Insbesondere sind wir berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist Schadensersatz statt der Leistung und Rücktritt zu verlangen. Verlangen wir Schadensersatz, steht dem Lieferanten das Recht zu, uns nachzuweisen, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
4.5. Unter Anrechnung auf den vom Lieferanten zu ersetzenden Verzugsschaden sind wir berechtigt, bei Lieferverzögerungen nach vorheriger schriftlicher Androhung gegenüber dem Lieferanten für jede angefangene Woche des Lieferverzugs eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,5 %, maximal 5 %, des jeweiligen Auftragswerts zu verlangen. Die vorbehaltlose Annahme einer verspäteten Lieferung enthält keinen Verzicht auf die vorgenannten Ersatzansprüche.
4.6. Der Lieferant ist ohne unsere vorherige ausdrückliche Zustimmung zu Teillieferungen oder Teilleistungen nicht berechtigt.
Lieferung und Leistung. Erfüllungsort für Lieferungen oder Leistungen ist die vom Besteller bestimmte Stelle. Teillieferungen und vorzeitige Lieferungen sind unzulässig. Die Lieferung / Leistung ist frei Werk des Bestellers durchzuführen, sofern keine hiervon abweichenden Vereinbarungen getroffen wurden. Der Transport erfolgt auf Gefahr des Lieferanten. Es gilt die Ankunftsklausel DAP der Incoterms 2010. Jeder Lieferung ist ein Lieferschein beizulegen. Dieser Lieferschein hat ausser den üblichen Angaben die genaue Bezeichnung, die gelieferte Menge, die Artikelnummer und eine WEIDPLAS Referenz (Bestellnummer o. ä.) auszuweisen. Erfolgen die Lieferungen durch die Bahn oder ein sonstiges Transportunternehmen, so sind vorstehende Daten auch auf allen Frachtbriefen und / oder sonstigen Warenbegleitpapieren, Zolldokumenten anzugeben. Ausländische Lieferanten haben bei Versendung nach Deutschland neben den gewöhnlichen Warenbegleitpapieren auch Zolldokumente beizufügen. Bei Lieferung von gefährlichen Gütern hat der Lieferant dafür besorgt zu sein, dass die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften bis zum Eintreffen der Waren am Bestimmungsort eingehalten werden. Alle zu liefernden Produkte sind an deutlich sichtbarer Stelle mit der jeweiligen Artikelnummer zu versehen.
Lieferung und Leistung. Sämtliche durchgeführten Arbeiten erfolgen auf Rechnung des Auftraggebers. Die termingerechte Ausführung der gestalterischen Arbeiten erfordert eine rechtzeitige schriftliche Beauftragung, mind. 6 – 8 Wochen vor dem Ausführungstermin, um die Entwicklung und Vorbereitung unserer individuellen und künstlerisch anspruchsvollen Gestaltungskonzepte und die Herstellung der montierbaren Komponenten - Objekte und Spielgeräte - gewährleisten zu können. Liefer- und Montagetermine gelten als eingehalten, wenn die Ware innerhalb der vereinbarten Frist geliefert wurde. Teillieferungen sind im zumutbaren Umfang zulässig. Ereignisse, außerhalb unseres Einflussbereiches, wie höhere Gewalt, Streik, Lieferverzögerungen eines Vorlieferanten, Verkehrs- und Betriebsstörungen, außergewöhnliche Witterungsverhältnisse, Rohstoff- und Energiemangel etc., die zur Nichteinhaltung der Ausführungs-, Liefer- und Montagetermine oder zur Unterbrechung der Arbeiten führen, berechtigen uns die Ausführungs-, Liefer- und Montagefristen entsprechend zu verlängern. Schadenersatzansprüche hat der Auftraggeber in diesen Fällen nicht. Ebenso führen vom Auftraggeber veranlasste Änderungen der vereinbarten Spielraumgestaltung hinsichtlich der Gestaltung, des Materials und/oder der Größe zu einer angemessenen Verlängerung der Ausführungs-, Liefer- und Montagefristen Wird die Ausführung der Arbeiten, die Lieferung bzw. Montage aus anderen von ihm zu vertretenden Gründen verzögert oder storniert, sind wir berechtigt, die uns entstandenen Kosten, wie z.B. Lagergeld, Anfahrt- und Reisekosten in angemessener Höhe zu berechnen. Geraten wir mit der Ausführung der Arbeiten, der Lieferung bzw. Montage aus Gründen, die wir zu vertreten haben in Verzug, können Schadensersatzansprüche erst geltend gemacht werden, wenn der AG uns eine angemessene Nachfrist zur Erbringung der Leistung gesetzt hat und diese Nachfrist erfolglos verstrichen ist. Während der Bauzeit ist ein Lagerort für die Arbeitsmaterialien durch den AG zur Verfügung zu stellen. Bei Mehrleistungen, die der Kalkulation nicht entsprechen, muss nach Aufwand und Schwierigkeit nachkalkuliert und nachberechnet werden.
Lieferung und Leistung. Ansprüche wegen Schäden an vom Versicherungsnehmer hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten oder sonstigen Leistungen infolge einer in der Herstellung, Lieferung oder Leistung liegenden Ursache und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Dies gilt auch dann, wenn die Schadenursache in einem mangelhaften Einzelteil oder in einer mangelhaften Teilleistung liegt und zur Beschädigung oder Vernichtung der gesamten Sache oder Leistung führt. Dieser Ausschluss findet auch dann Anwendung, wenn Dritte im Auftrag oder für Rechnung des Versicherungsnehmers die Herstellung oder Lieferung der Sachen oder die Arbeiten oder sonstigen Leistungen übernommen haben,
Lieferung und Leistung. 5.1 Der Kunde ist verpflichtet, elusoft bei der Leistungserbringung in zumutbarer Weise zu unterstützen, insbesondere der elusoft notwendige Informationen zur Verfügung zu stellen und bei Bedarf einen Remotezugang und/oder Arbeitsplatz und Systemzugriff beim Kunden vor Ort bereitzustellen.
5.2 elusoft behält sich das Recht zu zumutbaren Teillieferungen/ Teilleistungen und deren Abrechnung ausdrücklich vor.
5.3 Ereignisse höherer Gewalt, die der elusoft die vertragliche Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, berechtigen elusoft, die Erfüllung ihrer Verpflichtungen für die Dauer der Verhinderung sowie einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Der höheren Gewalt stehen Streik und Aussperrung gleich, soweit sie unvorhersehbar, schwerwiegend und nicht durch elusoft verschuldet sind. elusoft wird den Kunden, soweit dies unter den Umständen möglich und zumutbar ist, unverzüglich über den Eintritt eines solchen Ereignisses unterrichten.
5.4 Vereinbarte Leistungstermine gelten als eingehalten, wenn elusoft die Leistung zum vereinbarten Termin anbietet.
5.5 Erhöht sich der Aufwand der elusoft aufgrund einer Unterbrechung der Leistungserbringung oder eines unvorhersehbaren Mehraufwandes, kann elusoft den Mehraufwand dem Kunden gegenüber abrechnen, es sei denn, der Kunde hat die Erhöhung des Aufwandes nicht zu vertreten und dessen Ursache liegt außerhalb des Verantwortungsbereichs des Kunden.
5.6 Gerät elusoft mit der Leistungserbringung in Verzug, ist der vom Kunden nachzuweisende Schadens- und Aufwendungsersatzanspruch wegen des Verzugs für jede vollendete Woche des Verzugs beschränkt auf maximal 0,5 % des Netto-Preises für den Teil der vertraglichen Leistung, der auf Grund des Verzugs nicht genutzt werden kann. Die Verzugshaftung ist begrenzt auf insgesamt höchstens 5 % dieses Netto- Preises. Dies gilt nicht, soweit der Verzug auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz der elusoft beruht.
5.7 elusoft behält sich das Recht vor, vom Vertrag zurückzutreten, wenn eine Leistungsverzögerung länger als sechs Wochen andauert und dies nicht von elusoft zu vertreten ist.