Lieferung und Leistung Musterklauseln

Lieferung und Leistung. Liefer- und Leistungstermine sind für LUPO unverbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich als fix vereinbart sind. Die Leistungs- bzw Lieferverpflichtung von LUPO steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung und Erteilung allenfalls erforderlicher exportkontrollrechtlicher Genehmigungen. Im Fall von höherer Gewalt kann LUPO unbeschadet sonstiger Rechte und Ansprüche eine Verlängerung von Liefer- und Leistungsfristen/-terminen verlangen, die mengenmäßige und/oder qualitative Auswahlquote reduzieren, oder vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, ohne dass der Kunde daraus Ansprüche bzw Rechte ableiten kann. Ein Fall von höherer Gewalt im Sinne dieser AGB liegt vor, wenn das Ereignis von LUPO nicht zu vertreten ist und dessen Folgen auch bei sorgfältiger Vorgangsweise nicht abgewendet hätten werden können, insbesondere Ereignisse wie Krieg, Aufruhr, Aussperrung oder Streik, Handelsbeschränkungen (zB Embargo), Betriebs-/Transportstörungen, Lieferverweigerungen von Vorlieferanten, Rohstoffmangel (zB Missernten) oder deren verspätete Zuteilung, sowie Epidemien/Pandemien, radioaktive chemische oder biologische Kontamination oder ionisierende Strahlung, unabhängig davon ob solche Ereignisse und/oder deren Folgen LUPO direkt oder indirekt betreffen. Der Kunde ist zur Annahme von Teilleistungen/-lieferungen verpflichtet, sofern dies nicht im Einzelfall für ihn unzumutbar ist. Kommt der Kunde in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich die Leistung/Lieferung aus nicht von LUPO zu vertretenden Gründen, ist LUPO berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (zB Lagerkosten) zu verlangen in Form einer pauschalen Entschädigung in Höhe von 0,5% des jeweiligen Netto-Auftragspreises pro angefangener Woche. Die Geltendmachung eines darüberhinausgehenden Schadens und/oder sonstiger Ansprüche von LUPO bleiben davon unberührt. Bei Vereinbarung von „Circa-Mengen“ kann der Kunde bei Mehr- oder Mindermengen bis maximal zehn Prozent und bei Gewichtsschwund während des Transportes keine Ansprüche oder Rechte ableiten; maßgebend ist das Abgangsgewicht. Eine Versendung von Waren durch LUPO erfolgt unversichert auf Gefahr und Kosten des Kunden. Die Xxxx des Transportweges und des Transportmittels bleibt LUPO überlassen. Die Gefahr geht mit Übergabe der Ware an den Spediteur, Frachtführer oder sonstigen Transportbeauftragten auf den Kunden über; auch dann, wenn die Ware durch LUPO sel...
Lieferung und Leistung. Die Angabe der Lieferzeit erfolgt ohne Gewähr nach bestem Gewissen unter Berücksichtigung der bei Eingang der Bestellung vorliegenden Betriebs- und Beschäftigungsverhältnisse. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Bestellungsannahme, jedoch nicht vor der völligen Klarstellung aller Ausführungseinzelheiten. Wird die Lieferfrist vom Verkäufer überschritten, so ist der Käufer berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten, nachdem er schriftlich eine angemessene Nachfrist von mindestens 7 Werktagen gesetzt hat und soweit bei Ablauf der Nachfrist die Ware noch nicht fertiggestellt ist oder unser Lieferwerk uns von der Abnahme des Rohmaterials freisetzt. Ein weitergehendes Recht zum Rücktritt oder Ansprüche auf Schadenersatz wegen verzögerter Erfüllung oder Nichterfüllung sind ausgeschlossen. Teillieferungen sind gestattet und gelten evtl. nach unserer Xxxx als selbständige Geschäfte. Mehr- oder Minderlieferungen sind fertigungsbedingt bis zu 15% zulässig. Wir behalten uns vor, die Kosten für Muster und Versuchsteile und die zu ihrer Fertigung notwendigen Werkzeuge zu berechnen. Die Herstellungskosten der für die Serienfertigung erforderlichen Werkzeuge stellen wir in Rechnung, soweit nichts anderes vereinbart ist. Alle Werkzeuge bleiben in jedem Fall unser Eigentum, auch wenn deren Herstellungskosten vom Kunden ganz oder teilweise übernommen werden. Bei Abrufaufträgen sind wir berechtigt, das Material für den gesamten Auftrag zu beschaffen und die gesamte Bestellmenge sofort herzustellen. Etwaige Änderungswünsche des Kunden können demnach nach Erteilung des Auftrages nicht mehr berücksichtigt werden, es sei denn, dass dies ausdrücklich vereinbart wurde. Wir behalten uns handelsübliche oder technisch nicht vermeidbare Abweichungen von physikalischen und chemischen Größen, Verfahren und das Einsetzen von Rohstoffen sowie Bestellmengen vor, soweit dies dem Kunden zumutbar ist. Unvorhergesehene Ereignisse, die uns die Erfüllung unserer Lieferverpflichtungen technisch oder wirtschaftlich unmöglich machen oder erschweren und die wir nicht zu vertreten haben berechtigen uns, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten oder unsere Lieferung angemessen zu verschieben. Irgendwelche Schadenersatzansprüche des Käufers sind ausgeschlossen. Die Rückgabe verkaufter, mangelfreier Ware ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die Verpackung erfolgt in recyclingfähigem PP, Säcken oder Kartons, ggfls. auf Paletten oder in Gitterboxen. Die Rücknahme dieser Verpackung erfolgt nur ...
Lieferung und Leistung. 1. Die vereinbarten Lieferfristen und -termine sind verbindlich. Sie laufen vom Datum der Bestellung. Innerhalb der Lieferfrist bzw. zum Liefertermin muss die Ware an der von uns angegebenen Empfangsstelle eingegangen sein. Der Lieferant ist verpflichtet, uns den Verzugsschaden zu ersetzen. Darüber hinaus sind wir berechtigt, nach erfolgloser Fristsetzung vom Vertrag zurück zu treten und / oder Schadensersatz zu verlangen. Falls Verzögerungen zu erwarten sind, hat der Lieferant uns dies unverzüglich mitzuteilen und unsere Entscheidung über die Aufrechterhaltung des Vertrages einzuholen. Die vorbehaltlose Annahme einer verspäteten Lieferung / Leistung enthält keinen Verzicht auf die uns wegen verspäteter Lieferung / Leistung zustehenden Ansprüche.
Lieferung und Leistung. Erfüllungsort für Lieferungen oder Leistungen ist die vom Besteller bestimmte Stelle. Teillieferungen und vorzeitige Lieferungen sind unzulässig. Die Lieferung / Leistung ist frei Werk des Bestellers durchzuführen, sofern keine hiervon abweichenden Vereinbarungen getroffen wurden. Der Transport erfolgt auf Gefahr des Lieferanten. Es gilt die Ankunftsklausel DAP der Incoterms 2010. Jeder Lieferung ist ein Lieferschein beizulegen. Dieser Lieferschein hat ausser den üblichen Angaben die genaue Bezeichnung, die gelieferte Menge, die Artikelnummer und eine WEIDPLAS Referenz (Bestellnummer o. ä.) auszuweisen. Erfolgen die Lieferungen durch die Bahn oder ein sonstiges Transportunternehmen, so sind vorstehende Daten auch auf allen Frachtbriefen und / oder sonstigen Warenbegleitpapieren, Zolldokumenten anzugeben. Ausländische Lieferanten haben bei Versendung nach Deutschland neben den gewöhnlichen Warenbegleitpapieren auch Zolldokumente beizufügen. Bei Lieferung von gefährlichen Gütern hat der Lieferant dafür besorgt zu sein, dass die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften bis zum Eintreffen der Waren am Bestimmungsort eingehalten werden. Alle zu liefernden Produkte sind an deutlich sichtbarer Stelle mit der jeweiligen Artikelnummer zu versehen.
Lieferung und Leistung. 1. Lieferungen und Leistungen erfolgen an die in der Bestellung angegebene Empfangsstelle. Die jeweilige Empfangsstelle ist auch der Erfüllungsort für die Lieferungen und Leistungen (Bringschuld).
Lieferung und Leistung. Ansprüche wegen Schäden an vom Versicherungsnehmer hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten oder sonstigen Leistungen infolge einer in der Herstellung, Lieferung oder Leistung liegenden Ursache und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Dies gilt auch dann, wenn die Schadenursache in einem mangelhaften Einzelteil oder in einer mangelhaften Teilleistung liegt und zur Beschädigung oder Vernichtung der gesamten Sache oder Leistung führt. Dieser Ausschluss findet auch dann Anwendung, wenn Dritte im Auftrag oder für Rechnung des Versicherungsnehmers die Herstellung oder Lieferung der Sachen oder die Arbeiten oder sonstigen Leistungen übernommen haben,
Lieferung und Leistung. 4.1. Alle Zeitangaben für die Lieferung des Produkts sind lediglich voraussichtliche Angaben und die Zeit der Lieferung hat keine entscheidende Bedeutung.
Lieferung und Leistung. Nur bei dem Datum nach bestimmbaren Lieferfristen und -terminen gerät TSE AG ohne Mahnung in Verzug. Im Übrigen kann der Kunde TSE AG nach Ablauf von Lieferfristen und -terminen eine angemessene Frist zur Leistung setzen, die mindestens eine Woche betragen muss. Erst mit Ablauf dieser Frist gerät TSE AG in Verzug. Hat der Kunde Änderungswünsche, beginnen Fristen und Termine erst mit dem Zugang der schriftlichen Bestätigung der Auftragsänderungen durch TSE AG. In Fällen höherer Gewalt und bei sonstigen Ereignissen, die TSE AG nicht zu vertreten hat und die TSE AG eine Leistung wesentlich erschweren oder un- möglich machen, wie Betriebsstörungen, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, behördliche Maßnahmen sowie die Nichtlieferung, nicht richtige oder verspätete Lieferung oder Leistung seitens der Zulieferer der TSE AG (rechtzeitige Beauftragung derselben vorausgesetzt), entbindet sich TSE AG von den Verpflichtungen aus dem jeweiligen Vertrag. Soweit Leis- tungshindernisse nur vorübergehender Natur sind, wird TSE AG sich nur für die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist von ihrer Leistungsverpflichtung frei. Soweit dem Kunden die Verzögerung nicht zumut- bar ist, er insbesondere aufgrund der Verzögerung kein Interesse mehr an der Leistung hat, ist der Kunde im Hinblick auf die noch nicht erbrachten Leistungen zum Vertragsrücktritt berechtigt; sind Teilleistungen dem Kunden nicht zumut- bar, ist er zum Rücktritt vom gesamten Vertrag berechtigt. Der Rücktritt muss spätestens vier Wochen nach Kenntnis des Kunden vom Leistungshindernis er- klärt werden. Der Rücktritt kann nicht mehr erklärt werden, wenn dem Kunden eine Erklärung über die erneute Leistungsfähigkeit der TSE AG zugegangen ist. Lieferfristen und- termine verlängern sich um den Zeitraum, in welchem der Kunde seinen Verpflichtungen TSE AG gegenüber nicht nachkommt. Die Rech- te der TSE AG aus dem Verzug des Kunden bleiben hiervon unberührt. TSE AG ist zu Teillieferungen und- leistungen berechtigt, sofern dem nicht berechtigte Interessen des Kunden entgegenstehen. Ein Versand der Waren erfolgt nur aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung mit dem Kunden. Der Versand der Ware erfolgt auf Gefahr des Kunden. Die Gefahr des Untergangs und der Verschlechterung geht mit der Absendung ab Ausliefe- rungslager (Übergabe der Ware an die Transportperson) auf den Kunden über, sofern ein Gefahrübergang nicht bereits mit der Anzeige der Versand- bereitschaft erfolgt. Versandk...
Lieferung und Leistung. 2.1 Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart ist. Zumutbare technische und gestalterische Abweichungen von Angaben in Prospekten, Katalogen und schriftlichen Unterlagen sowie Modell-, Konstruktions- und Materialänderungen im Zuge des technischen Fortschritts und der weiteren Entwicklung bleiben vorbehalten, ohne dass hieraus Rechte gegen DEINFO Internet Services hergeleitet werden können.
Lieferung und Leistung. 5.1. Die Lieferung erfolgt ab Lager Krailling auf Kosten des Käufers. Dies gilt sowohl für die Hauptlieferung als auch für sämtliche Nachlieferungen.