KONSORTIUM. 5.1 In dem Fall, dass es sich bei dem Zuwendungsempfänger um ein Konsortium nach Nummer 5.2 FRL KSV handelt, haben sämtliche Konsortialmitglieder und damit der Zuwendungsempfänger nach diesem Vertrag für Überschusszahlungen an den Zuwen- dungsgeber als Gesamtschuldner einzustehen. Zuwendungen werden an den Konsor- tialführer mit befreiender Wirkung gegenüber den Konsortialmitgliedern ausgezahlt. Für ein Konsortium werden Scope-1-Emissionen aller beteiligten Konsortialmitglie- der als gemeinsame Scope-1-Emissionen betrachtet und die geförderten Produkte der gesamten Wertschöpfungskette im Konsortium als gemeinsame Endprodukte. Soweit Zwischenprodukte innerhalb des Konsortiums weiterverwendet werden, ist auch die zwischenzeitliche Abgabe an Nichtmitglieder des Konsortiums möglich. Kommentiert [Hinweis25]: Von dem Antragsteller auszufül- len: Für den Fall, dass es sich bei dem Antragsteller um ein Konsortium mit 2 Konsortialmitgliedern handelt, ist der Zusatz "bevollmächtigen die Konsortialmitglieder 2 bis" zu streichen. Bei einem Konsortium mit mehr als 2 Konsortialmitgliedern ist der Zusatz "bevollmächtigt das Konsortialmitglied 2" zu streichen und nach "bis" die Zahl des oben im Rubrum zuletzt genannten Konsor- tialmitglieds einzutragen.
KONSORTIUM. Der Koordinator ist alleiniger Ansprechpartner für die EU. Auch die Zahlungen der EU fließen an den Koordinator, der diese anhand des Budgetplans bzw. der Regelungen im Konsortialvertrag (Consortium Agreement) an die Partner weiterleitet.
KONSORTIUM. 4.1 In dem Fall, dass es sich bei den Zuwendungsempfängern um ein Konsortium nach Nummer 5.2 FRL KSV handelt, haben sämtliche Mitglieder des Konsortiums und da- mit der Zuwendungsempfänger nach diesem Vertrag für Überschusszahlungen an den Zuwendungsgeber als Gesamtschuldner einzustehen. Zuwendungen werden an den Konsortialführer mit befreiender Wirkung gegenüber dem Konsortium ausgezahlt. Für ein Konsortium werden Scope-1-Emissionen aller beteiligten Mitglieder des Konsor- tiums als gemeinsame Scope-1-Emissionen betrachtet und die geförderten Produkte der gesamten Wertschöpfungskette im Konsortium als gemeinsame Endprodukte. So- weit Zwischenprodukte innerhalb des Konsortiums weiterverwendet werden, ist auch die zwischenzeitliche Abgabe an Nichtmitglieder des Konsortiums möglich. Num- mer 4.13(b) FRL KSV gilt hinsichtlich einzelner Mitglieder eines Konsortiums nicht, soweit das Geförderte Vorhaben des Konsortiums insgesamt nicht der Produktion von
KONSORTIUM. In dem Fall, dass es sich bei dem Zuwendungsempfänger um ein Konsortium nach Nummer 5.2 FRL KSV handelt, haben sämtliche Konsortialmitglieder und damit der Zuwendungsempfänger nach diesem Vertrag für Überschusszahlungen an den Zuwendungsgeber als Gesamtschuldner einzustehen. Zuwendungen werden an den Konsortialführer mit befreiender Wirkung gegenüber den Konsortialmitgliedern ausgezahlt. Für ein Konsortium werden Scope-1-Emissionen aller beteiligten Konsortialmitglieder als gemeinsame Scope-1-Emissionen betrachtet und die geförderten Produkte der gesamten Wertschöpfungskette im Konsortium als gemeinsame Endprodukte. Soweit Zwischenprodukte innerhalb des Konsortiums weiterverwendet werden, ist auch die zwischenzeitliche Abgabe an Nichtmitglieder des Konsortiums möglich. Für die Verpflichtungen des Zuwendungsempfängers aus diesem Vertrag haften sämtliche Konsortialmitglieder als Gesamtschuldner, vorbehaltlich der Regelung in Nummer 9.4. Ein Konsortialmitglied kann aus dem Konsortium im Sinne der Bestimmungen dieses Vertrages, das heißt als Partei aus diesem Vertrag, nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Bewilligungsbehörde ausscheiden. Sofern ein Konsortialmitglied mit vorheriger Zustimmung der Bewilligungsbehörde aus diesem Vertrag ausscheidet, wird dieser Vertrag mit den übrigen Konsortialmitgliedern fortgesetzt. Für die Berechnung der Zuwendungen und Überschusszahlungen gemäß diesem Vertrag gilt ein aus diesem Vertrag ausgeschiedenes Konsortialmitglied ab dem 1. Januar des Jahres, in dem das Konsortialmitglied ausgeschieden ist, als ausgeschieden, das heißt in den Berechnungsangaben sowie in dem Berechnungsverfahren sind Daten des ausgeschiedenen Konsortialmitglieds ab dem 1. Januar des Jahres, in dem das Konsortialmitglied ausgeschieden ist, nicht mit zu berücksichtigen. Das aus diesem Vertrag ausgeschiedene Konsortialmitglied haftet für sämtliche Verpflichtungen des Zuwendungsempfängers, die bis zum Zeitpunkt des tatsächlichen Ausscheidens des Konsortialmitglieds unter diesem Vertrag begründet worden sind, als Gesamtschuldner neben den übrigen Konsortialmitgliedern nach den Regelungen dieses Vertrages.