Konsultationen und Schutzmassnahmen. 1. Die Parteien konsultieren einander, wenn eine Partei der Auffassung ist, dass die andere Partei einer ihrer Verpflichtungen aus diesem Anhang nicht nachgekommen ist. 2. Die um Konsultation ersuchende Partei teilt der anderen Partei alle Informationen mit, die zur eingehenden Prüfung des betreffenden Falls erforderlich sind. 3. Werden Schutzmassnahmen ergriffen, die in einer der Rechtsvorschriften für die Erzeugnisse oder Erzeugnisgruppen gemäss der in Artikel 1 genannten Anlage 1 vorgesehen sind, so ist das Verfahren gemäss Artikel 10 Absatz 2 des Abkommens einzuhalten.
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Samples: Trade Agreement, Abkommen, Freihandelsabkommen