Kontokorrent Musterklauseln

Kontokorrent. 5.1 Alle aus der Geschäftsverbindung entstehenden gegenseitigen Forderungen können, soweit dies gesondert vereinbart wird, in ein Kontokorrentkonto eingestellt werden, für das die Bestimmungen der §§ 355 ff. HGB gelten. Für die Geschäftsverbindungen mit Landwirten gilt das Kontokorrent als vereinbart.
Kontokorrent. (1) Alle aus der Geschäftsverbindung entstehenden gegenseitigen Forderungen können, soweit dies gesondert vereinbart wird, in ein Kontokorrent eingestellt werden, für das die Bestimmungen der §§ 355ff. HGB gelten.
Kontokorrent. Die Sparkasse führt ein Konto zur Abwicklung des laufenden Geschäfts- und Zahlungsverkehrs (Girokonto) als Kontokorrent im Sinne des † 355 des Handelsgesetzbuches (Konto in laufender Rechnung).
Kontokorrent. 5.1 Alle aus der Geschäftsverbindung entstehenden gegenseitigen Forderun- gen können, soweit dies gesondert vereinbart wird, in ein Kontokorrentkonto eingestellt werden, für das die Bestimmungen der §§ 355 ff. HGB gelten. Für die Geschäftsverbindungen mit Landwirten gilt das Kontokorrent als vereinbart.
Kontokorrent. Alle aus der Geschäftsverbindung entstehenden gegenseitigen Forderungen können, soweit dies gesondert vereinbart wird, in ein Kontokorrentkonto eingestellt werden, für das die Bestimmungen der §§ 355 ff HGB gelten. Für die Geschäftsverbindungen mit Landwirten gilt das Kontokorrent als vereinbart. Auf dem Kontokorrentkonto werden die einzelnen Schuldensalden im Rahmen des § 315 des Bürgerlichen Gesetzbuches zu dem banküblichen Satz verzinst. Die Kontoauszüge der Genossenschaft per 31. 03., 30. 06., 30. 09., 31. 12. jeden Jahres gelten als Rechnungsabschlüsse. Der Saldo gilt als anerkannt, wenn der Kontoinhaber nicht innerhalb von einem Monat seit Zugang des Rechnungsabschlusses Einwendungen erhebt. Die Genos- senschaft wird bei Übersendung des Rechnungsabschlusses hierauf besonders hinweisen. Gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
Kontokorrent. Die S-Kreditpartner GmbH führt ein Konto zur Abwicklung des laufenden Geschäfts- und Zahlungsverkehrs (Girokonto) als Kontokorrent im Sinne des §355 des Handelsgesetzbuches (Konto in laufender Rechnung).
Kontokorrent. 355. (1) Vereinbart jemand mit einem Unternehmer, mit dem er in Geschäftsverbindung steht, dass die aus der Verbindung entspringenden beiderseitigen Ansprüche und Leistungen nebst Zinsen in Rechnung gestellt und in regelmäßigen Zeitabschnitten durch Verrechnung und Feststellung des für den einen oder anderen Teil sich ergebenden Überschusses ausgeglichen werden (laufende Rechnung, Kontokorrent), so treten, soweit nicht ein anderes vereinbart ist, die in den folgenden Bestimmungen geregelten Rechtswirkungen ein. „Sicherheiten“ „Pfändung des Saldos“ „Unternehmerische Wertpapiere“ „Indossament“ „Anwendung des Wechselrechts; Aufgebotsverfahren; Kraftloserklärung
Kontokorrent. Alle aus der Geschäftsverbindung entstehenden gegenseitigen Forderungen können, soweit dies gesondert vereinbart wird, in ein Kontokorrentkonto eingestellt werden, für das die Bestimmungen der §§ 355 ff. HGB gelten. Für die Geschäftsverbindungen mit Landwirten gilt das Kontokorrent als vereinbart. Auf dem Kontokorrentkonto werden die fälligen Forderungen des MASCHINENRING mit dem banküblichen Zinssatz für geduldete Überziehungskredite in laufender Rechnung am Bankplatz des MASCHINENRING, jedoch mit mindestens 12 % über dem Basiszinssatz verzinst. Der Vorstand beschließt den jeweils gültigen Zinssatz. Die Kontoauszüge des MASCHINENRING per 31.03., 30.06., 30.09. und 31.12. jeden Jahres gelten als Rechnungsabschlüsse. Der Saldo gilt als anerkannt, wenn der Kontoinhaber nicht innerhalb von 6 Wochen seit Zugang des Rechnungsabschlusses Einwendungen erhebt. Der MASCHINENRING wird bei Übersendung des Rechnungsabschlusses hierauf besonders hinweisen. Gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
Kontokorrent. Die BayernLB führt ein Konto zur Abwicklung des laufenden Ge- schäfts- und Zahlungsverkehrs (Girokonto) als Kontokorrent im Sinne des § 355 des Handelsgesetzbuches (Konto in laufender Rechnung).
Kontokorrent. 9.3 Das am Erfüllungsort geltende Recht ist maßgebend für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden, der Unternehmer ist, und der Genossenschaft, und zwar auch dann, wenn der Rechtsstreit im Ausland geführt wird.