Kontokorrent. 5.1 Alle aus der Geschäftsverbindung entstehenden gegenseitigen Forderungen können, so- weit dies gesondert vereinbart wird, in ein Kontokorrentkonto eingestellt werden, für das die Bestimmungen der §§ 355 ff. HGB gelten. Für die Geschäftsverbindungen mit Land- wirten gilt das Kontokorrent als vereinbart.
5.2 Auf dem Kontokorrentkonto werden die Forderungen der Genossenschaft mit 9 Prozent- punkten über dem Basiszinssatz verzinst.
5.3 Die Kontoauszüge der Genossenschaft per 31.03., 30.06., 30.09. und 31.12. jeden Jah- res gelten als Rechnungsabschlüsse. Der Saldo gilt als anerkannt, wenn der Kontoinha- ber nicht innerhalb von 6 Wochen seit Zugang des Rechnungsabschlusses Einwendun- gen erhebt. Die Genossenschaft wird bei Übersendung des Rechnungsabschlusses hie- rauf besonders hinweisen. Gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
Kontokorrent. (1) Alle aus der Geschäftsverbindung entstehenden gegenseitigen Forderungen können, so- weit dies gesondert vereinbart wird, in ein Kontokorrent eingestellt werden, für das die Be- stimmungen der §§ 355 ff. HGB gelten.
(2) Auf dem Kontokorrentkonto werden die Forderungen der Genossenschaft mit 9 Prozent- punkten über dem Basiszinssatz verzinst.
(3) Die Genossenschaft erteilt mindestens einmal jährlich eine Saldenmitteilung, die als Rech- nungsabschluss gilt. Der Saldo gilt als anerkannt, wenn der Kontoinhaber nicht innerhalb von sechs Wochen seit Zugang des Rechnungsabschlusses Einwendungen erhebt. Die Genossenschaft wird bei Übersendung des Rechnungsabschlusses hierauf besonders hin- weisen. Gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
Kontokorrent. Alle aus der Geschäftsverbindung entstehenden gegenseitigen Forderungen können, soweit dies gesondert vereinbart wird, in ein Kontokorrentkonto eingestellt werden, für das die Bestimmungen der §§ 355 ff HGB gelten. Für die Geschäftsverbindungen mit Landwirten gilt das Kontokorrent als vereinbart. Auf dem Kontokorrentkonto werden die einzelnen Schuldensalden im Rahmen des § 315 des Bürgerlichen Gesetzbuches zu dem banküblichen Satz verzinst. Die Kontoauszüge der Genossenschaft per 31. 03., 30. 06., 30. 09., 31. 12. jeden Jahres gelten als Rechnungsabschlüsse. Der Saldo gilt als anerkannt, wenn der Kontoinhaber nicht innerhalb von einem Monat seit Zugang des Rechnungsabschlusses Einwendungen erhebt. Die Genos- senschaft wird bei Übersendung des Rechnungsabschlusses hierauf besonders hinweisen. Gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
Kontokorrent. Die Sparkasse führt ein Konto zur Abwicklung des laufenden Geschäfts- und Zahlungsverkehrs (Girokonto) als Kontokorrent im Sinne des 355 des Handelsgesetzbuches (Konto in laufender Rechnung).
Kontokorrent. 5.1 Alle aus der Geschäftsverbindung entstehenden gegenseitigen Forderun- gen können, soweit dies gesondert vereinbart wird, in ein Kontokorrentkonto eingestellt werden, für das die Bestimmungen der §§ 355 ff. HGB gelten. Für die Geschäftsverbindungen mit Landwirten gilt das Kontokorrent als vereinbart.
5.2 Auf dem Kontokorrentkonto werden die einzelnen Schuldsalden mit min- destens 4 % über dem jeweiligen am Sitz der Genossenschaft banküblichen Sollzinssatz für Kontokorrentkredite an Privatkunden verzinst. Die Geltendma- chung eines weiteren Schadens, im Falle des Verzuges, bleibt der Genossen- schaft vorbehalten.
5.3 Die Kontoauszüge der Genossenschaft per 31.03., 30.06., 30.09. und 31.12. jeden Jahres gelten als Rechnungsabschlüsse. Der Saldo gilt als aner- kannt, wenn der Kontoinhaber nicht innerhalb von 6 Wochen seit Zugang des Rechnungsabschlusses Einwendungen erhebt. Die Genossenschaft wird bei Übersendung des Rechnungsabschlusses hierauf besonders hinweisen. Ge- setzliche Ansprüche bleiben unberührt.
Kontokorrent. Die S-Kreditpartner GmbH führt ein Konto zur Abwicklung des laufenden Geschäfts- und Zahlungsverkehrs (Girokonto) als Kontokorrent im Sinne des §355 des Handelsgesetzbuches (Konto in laufender Rechnung).
Kontokorrent. 355. (1) Vereinbart jemand mit einem Unternehmer, mit dem er in Geschäftsverbindung steht, dass die aus der Verbindung entspringenden beiderseitigen Ansprüche und Leistungen nebst Zinsen in Rechnung gestellt und in regelmäßigen Zeitabschnitten durch Verrechnung und Feststellung des für den einen oder anderen Teil sich ergebenden Überschusses ausgeglichen werden (laufende Rechnung, Kontokorrent), so treten, soweit nicht ein anderes vereinbart ist, die in den folgenden Bestimmungen geregelten Rechtswirkungen ein.
Kontokorrent. Die BayernLB führt ein Konto zur Abwicklung des laufenden Ge- schäfts- und Zahlungsverkehrs (Girokonto) als Kontokorrent im Sinne des § 355 des Handelsgesetzbuches (Konto in laufender Rechnung).
Kontokorrent. 5.1 Alle aus der GeschÅftsverbindung entstehenden gegenseitigen Forderungen kÜnnen, soweit dies gesondert vereinbart wird, in ein Kontokorrentkonto eingestellt werden, fÄr das die Bestimmungen der áá 355 ff. HGB gelten. FÄr die GeschÅftsverbindungen mit Landwirten gilt das Kontokorrent als vereinbart.
5.2 Auf dem Kontokorrentkonto werden die Forderungen der Genossenschaft mit 8 Prozentpunkten Äber dem Basiszinssatz verzinst.
5.3 Die Kontoauszüge der Genossenschaft per 31.03., 30.06., 30.09. und 31.12. jeden Jahres gelten als Rechnungsabschlüsse. Der Saldo gilt als anerkannt, wenn der Kontoinhaber nicht innerhalb von
Kontokorrent. 6.1 Alle aus der Geschäftsverbindung entstehenden gegenseitigen Forderungen können, soweit dies gesondert vereinbart wird, in ein Kon- tokorrentkonto eingestellt werden, für das die Bestimmungen der §§ 355 ff. HGB gelten. Für die Geschäftsverbindungen mit Landwirten gilt das Kontokorrent als vereinbart.
6.2 Auf dem Kontokorrentkonto werden die Forderungen der Genossenschaft soweit nicht anders vereinbart, mit max. 12 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz verzinst. Die Höhe der Zinsen und Entgelte für die im Geschäftsverkehr mit der Genossenschaft üblichen Leistungen ergeben sich aus dem Preis- und Leistungsverzeichnis, welches in den Geschäftsräumen der Genossenschaft als Preisaushang bekannt gemacht wird. Für darin nicht aufgeführte Leistungen der Genossenschaft, die üblicherweise nur gegen eine Vergütung zu erwarten sind, kann die Genossenschaft die Höhe der Entgelte nach billigem Ermessen ( § 315 des Bürgerlichen Gesetzbuches ) bestimmen. Der jeweilige Zinssatz muss vom Vorstand beschlossen werden.
6.3 Die Kontoauszüge der Genossenschaft per 31.03., 30.06., 30.09. und 31.12. jeden Jahres gelten als Rechnungsabschlüsse. Gleiches gilt auch bei Saldenmitteilungen zum Ende des Geschäftsjahres. Der Saldo gilt als anerkannt, wenn der Kontoinhaber nicht innerhalb von 6 Wochen seit Zugang des Rechnungsabschlusses Einwendungen erhebt. Die Genossenschaft wird bei Übersendung des Rechnungsab- schlusses hierauf besonders hinweisen. Gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt. Ein im Kontoauszug oder Rechnungsabschluss zu Gunsten des Kunden ausgewiesener Saldo darf das für jedes Kundenkonto jeweils gel- tende Habenlimit nicht überschreiten, welches von der Genossenschaft zu Beginn jeden Kalenderjahres dem Kunden mitgeteilt wird. Als Habenlimit gilt hierbei ein Betrag, der der Summe aller von dem Kunden im Vorjahr bei der Genossenschaft getätigten Bezugsgeschäfte ( Warenkäufe ) entspricht. Für Neukunden ist ein Habenlimit auf Grundlage der voraussichtlichen Wareneinkäufe des betreffenden Jahres festzulegen. Übersteigt das Guthaben des Unternehmens auf dem Kundenkonto das geltende Habenlimit und trifft er hinsichtlich des übersteigenden Guthabens keine anderweitige Verfügung, ist die Genossenschaft berechtigt, in Höhe des übersteigenden Betrages im Namen und für Rechnung des Unternehmers Genussrechte mit kurzer Laufzeit zu den jeweils gültigen Genussrechtsbestimmungen der Genossenschaft zu zeichnen. Der Erwerb der Genussrechte gilt als vom Unternehmer genehmigt, wenn er d...