Kontokorrent. 5.1 Alle aus der Geschäftsverbindung entstehenden gegenseitigen Forderungen können, soweit dies gesondert vereinbart wird, in ein Kontokorrentkonto eingestellt werden, für das die Bestimmungen der §§ 355 ff. HGB gelten. Für die Geschäftsverbindungen mit Landwirten gilt das Kontokorrent als vereinbart.
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Kontokorrent. 5.1 Alle aus der Geschäftsverbindung entstehenden gegenseitigen Forderungen können, soweit dies gesondert vereinbart wird, in ein Kontokorrentkonto eingestellt werden, für das die Bestimmungen der §§ 355 ff. HGB gelten. Für die Geschäftsverbindungen mit Landwirten gilt das Kontokorrent als vereinbart.
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Kontokorrent. 5.1 Alle aus der Geschäftsverbindung entstehenden gegenseitigen Forderungen können, soweit so- weit dies gesondert vereinbart wird, in ein Kontokorrentkonto eingestellt werden, für das die Bestimmungen der §§ 355 ff. HGB gelten. Für die Geschäftsverbindungen mit Landwirten Land- wirten gilt das Kontokorrent als vereinbart.
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Kontokorrent. 5.1 Alle aus der Geschäftsverbindung entstehenden gegenseitigen Forderungen können, soweit dies gesondert vereinbart wird, in ein Kontokorrentkonto eingestellt werden, für das die nachfolgenden Bestimmungen der sowie darüber hinaus die §§ 355 ff. HGB gelten. Für die Geschäftsverbindungen Geschäftsverbindung mit Landwirten gilt das Kontokorrent als vereinbart.
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Kontokorrent. 5.1 Alle aus der Geschäftsverbindung entstehenden gegenseitigen Forderungen können, soweit dies gesondert vereinbart wird, in ein Kontokorrentkonto eingestellt werden, für das die Bestimmungen der §§ 355 ff. HGB gelten. Für die Geschäftsverbindungen Geschäftsverbindung mit Landwirten gilt das Kontokorrent als vereinbart.
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Kontokorrent. 5.1 Alle aus der Geschäftsverbindung entstehenden gegenseitigen Forderungen könnenkön- nen, soweit dies gesondert vereinbart wird, in ein Kontokorrentkonto eingestellt werdenwer- den, für das die Bestimmungen der §§ 355 ff. HGB gelten. Für die Geschäftsverbindungen Geschäftsverbindun- gen mit Landwirten gilt das Kontokorrent als vereinbart.
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Kontokorrent. 5.1 Alle aus der Geschäftsverbindung entstehenden gegenseitigen Forderungen können, soweit dies gesondert vereinbart verein- bart wird, in ein Kontokorrentkonto eingestellt werden, für das die Bestimmungen der §§ 355 ff. HGB gelten. Für die Geschäftsverbindungen mit Landwirten gilt das Kontokorrent als vereinbart.
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Kontokorrent. 5.1 Alle aus der Geschäftsverbindung entstehenden gegenseitigen Forderungen können, soweit dies gesondert vereinbart wird, in ein Kontokorrentkonto eingestellt werden, für das die Bestimmungen der §§ 355 ff. HGB gelten. Für die Geschäftsverbindungen Geschäfts- verbindungen mit Landwirten gilt das Kontokorrent als vereinbart.
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Kontokorrent. 5.1 Alle aus der Geschäftsverbindung GeschÅftsverbindung entstehenden gegenseitigen Forderungen könnenkÜnnen, soweit dies gesondert vereinbart wird, in ein Kontokorrentkonto eingestellt werden, für fÄr das die Bestimmungen der §§ áá 355 ff. HGB gelten. Für FÄr die Geschäftsverbindungen GeschÅftsverbindungen mit Landwirten gilt das Kontokorrent als vereinbart.
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Kontokorrent. 5.1 Alle aus der Geschäftsverbindung entstehenden gegenseitigen Forderungen können, soweit dies gesondert vereinbart wird, in ein Kontokorrentkonto eingestellt einge- stellt werden, für das die Bestimmungen der §§ 355 ff. HGB gelten. Für die Geschäftsverbindungen Ge- schäftsverbindungen mit Landwirten gilt das Kontokorrent als vereinbart.
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Kontokorrent. 5.1 6.1 Alle aus der Geschäftsverbindung entstehenden gegenseitigen Forderungen können, soweit dies gesondert vereinbart wird, in ein Kontokorrentkonto Kon- tokorrentkonto eingestellt werden, für das die Bestimmungen der §§ 355 ff. HGB gelten. Für die Geschäftsverbindungen mit Landwirten gilt das Kontokorrent als vereinbart.
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