Konzessionsabgaben Musterklauseln

Konzessionsabgaben. 1. Als Gegenleistung für die nach diesem Vertrag der KEVAG eingeräumten Rechte und von der Gemeinde übernommenen Pflichten zahlt die KEVAG an die Gemeinde im Rahmen der Verord- nung über Konzessionsabgaben für Strom und Gas (Konzessionsabgabenverordnung - KAV) vom 09. Januar 1992, geändert durch die Verordnung vom 22. Juli 1999, eine Konzessionsabgabe.
Konzessionsabgaben. Die Konzessionsabgabe ist in den vorgenannten Entgelten nicht enthalten und wird dem Netzentgelt hinzugerechnet.
Konzessionsabgaben bei Sondervertragskunden bis 5 GWhHo 0,03 Ct/kWh bei Sondervertragskunden > 5 GWhHo 0,00 Ct/kWh Die v. g. Preisformeln gemäß Punkt 1.1 wurden im jeweiligen Preisblatt Punkt 1.2.1 und 1.2.2 umgesetzt. Bei leistungsgemessenen Messstellen werden in der Abrechnung der Abnahmestelle die unter Punkt 1.2 gemäß Sigmoidfunktion ermittelten Preistabellen für Arbeit und Leistung angewendet. Dabei ist zu beachten, dass bis zur individuellen Arbeit bzw. Leistung in jeder durchlaufenen Stufe das Mengenpreisprodukt für die Arbeit bzw. Leistung ermittelt wird. Somit ergibt sich für die Arbeitserlöse und Leistungserlöse immer eine Aufsummierung der einzelnen Stufenprodukte aus Menge und Arbeitspreis bzw. Leistung und Leistungspreis. Im Anhang zum Preisblatt ist ein Anwendungsbeispiel (Punkt 6.1- 6.4 aufgezeigt. Neben den Leistungs- und Arbeitsentgelten werden die Konzessionsabgabe, der Messpreis, der Messstellenpreis und der Abrechnungspreis sowie die jeweils gesetzlich gültige Umsatzsteuer erhoben. Die Abrechnung der Messstellen erfolgt in der Regel monatlich.
Konzessionsabgaben. Belieferung Gas (Kochen, Warmwasser bis 4.000 kWh/a) 0,61 Ct/kWh allgemeiner KA-Satz (sonstige Lieferungen bis 10.000 kWh/a) 0,27 Ct/kWh bei Sondervereinbarungen ab 10.000 kWh bis 5 GWh/a 0,03 Ct/kWh für Mengen außerhalb der Grundversorgung - Durchleitung 0,03 Ct/kWh
Konzessionsabgaben. Dies sind Entgelte, die Energieversorgungsunternehmen an die Gemeinden zu entrichten haben für die Nutzung öffentlicher Ver- kehrswege sowie die Verlegung und den Betrieb von Leitungen, die der unmittelbaren Versorgung von Endverbrauchern dienen. Die Höhe richtet sich nach der Einwohnergröße der betreffenden Gemeinde. Stand: 25 Oktober 2022. Änderungen und Irrtümer vorbehalten.
Konzessionsabgaben. Die Konzessionsabgabe ist in den vorgenannten Entgelten nicht enthalten und wird dem Netzentgelt hinzugerechnet. Die Konzessionsabgabesätze je Ort können der Veröffentlichung auf der Internetseite der EAM Netz GmbH entnommen werden.
Konzessionsabgaben. 1. Als Gegenleistung für das der enviaM eingeräumte Recht zur Benutzung öffentlicher Verkehrswege für die Verlegung und den Betrieb von Leitungen, die der unmittelbaren Versorgung von Letztverbrauchern im Gemeindegebiet mit Strom dienen, zahlt envi- aM an die Gemeinde im Rahmen der Verordnung über Konzessionsabgaben für Strom und Gas (Konzessionsabgabenverordnung - KAV - vom 9. Januar 1992, in der Fas- sung des Art. 3 Abs. 40 des Zweiten Gesetzes zur Neuregelung des Energiewirt- schaftsrechts vom 7. Juli 2005) eine Konzessionsabgabe in Höhe der Höchstsätze nach der jeweiligen Regelung der KAV.
Konzessionsabgaben. Die Konzessionsabgabe wird gemäß des in der Konzessionsabgabenverordnung genannten Satzes für jede aus dem Netz des Netzbetreibers gelieferte Kilowattstunde dem Netzzugangsentgelt hinzugerechnet, sofern sich nicht aus dem Konzessionsvertrag, in dessen Geltungsbereich der Ausspeisepunkt liegt, oder aus der Konzessionsabgabenverordnung in ihrer jeweils geltenden Fassung etwas anderes ergibt. Die Konzessionsabgabe gemäß Konzessionsabgabenverordnung wird in folgender Höhe erhoben: • Bei Tariflieferungen in Gemeinden bis 25.000 Einwohner 0,22 ct/kWh • Bei Tariflieferungen in Gemeinden bis 100.000 Einwohner 0,27 ct/kWh • Bei Belieferung von Sondervertragskunden unabhängig von der Einwohnerzahl 0,03 ct/kWh • Keine Konzessionsabgaben werden gezahlt für Lieferungen an Sondervertragskunden, die eine jährliche Menge von 5 Mio. kWh überschreiten.
Konzessionsabgaben. Der Arbeitspreis gem. Ziff. 4.3. erhöht sich um die an den Netzbetreiber abzuführende Konzessionsabgabe. Die Konzessionsabgabe ist eine Be- nutzungsgebühr, die an die Städte und Gemeinden abzuführen ist, damit deren öffentliche Wege zur Verlegung von Leitungen benutzt werden dür- fen. Die Höhe der Konzessionsabgabe ergibt sich aus dem zwischen der
Konzessionsabgaben. 4.5 Umsatzsteuer, sonstige Belastungen