Leistungsgemessene Kunden Musterklauseln

Leistungsgemessene Kunden. Das Netzentgelt für die Belieferung leistungsgemessener Kunden setzt sich zusammen aus einem (Jahres-)Leistungsentgelt, einem (Jahres-)Arbeitsentgelt sowie den Entgelten nach Zif- fer 2.3.
Leistungsgemessene Kunden a) Arbeit: Jahresarbeit 8.000.000 kWh 19.143,46 kWh + 3 Mio. kWh x 0,2706 ct/kWh = 27.261,46 EUR Sockelbetrag Arbeit + mengenabhängiges Entgelt = Summe Arbeitsentgelt b) Leistung: Jahresarbeit 3.500 kW 40.278,77 kWh + 500 kW x 7,59 EUR/kW = 44.073,77 EUR Sockelbetrag Leistung + mengenabhängiges Entgelt = Summe Leistungsentgelt Stand: 18.02.2021 Name Xxxxxxxxxx Xxxxx XX Xxxxxx Xxxxxx. Xxxxxxxxxxxxxx Xxx. 00–37 PLZ Ort 45128 Essen Telefon 0201 /800-0 Fax 0201 /000-0000 Internet xxx.xxxxxxxxxx-xxxxx.xx Umsatzsteuer-ID DE811115831 Marktrolle DVGW-Codenummern / Global Location Number (GLN) Gas Verteilernetzbetreiber 9870091800003 Messstellenbetreiber 9800239600006 xxxxxxx-xxxx-xxx@xxxxxxxxxx-xxxxx.xx E-Mail-Adresse für den elektronischen Datenaustausch (1:1 Marktkommunikation) Wir senden und akzeptieren EDIFACT-Nachrichten grundsätzlich nur im aktuellen, von der Bundesnetzagentur vorgegebenen Format. Für Anfragen außerhalb der Standard-EDIFACT-Kommunikation benutzen Sie bitte folgende Kommunikationsadressen: Thema E-Mail Telefon Vertragsmanagement • Lieferantenrahmenvertrag • EDI-Vereinbarung • MSB xxxxxxxxxxxxx@xxxxxxxxxx-xxxxx.xx xxxxxxxxxxxxx@xxxxxxxxxx-xxxxx.xx xxxxxxxxxxxxx@xxxxxxxxxx-xxxxx.xx xxxxxxxxxxxxxx-xxxx@xxxxxxxxxx-xxxxx.xx xxxxxxxxxxxxxx@xxxxxxxxxx-xxxxx.xx xxxxxxxxxxx@xxxxxxxxxx-xxxxx.xx 0201 /800-1627, -1656, -1662 0201 /800-1627, -1656, -1662 0201 /800-1627, -1656, -1662 EDIFACT • allgemeine Themen • Umstellung INVOIC • Verschlüsselung/Signatur 0201 /800-2627, -2628 0201 /800-1608, -1614 Thema E-Mail Telefon UTILMD • Lieferantenwechsel xxxxxxxxxxxxxx-xxxx@xxxxxxxxxx-xxxxx.xx 0201 /800-2627, -2628 INVOIC xxxxxxxxxxxxxx@xxxxxxxxxx-xxxxx.xx 0201 /800-1608, -1614 • Zahlungsverkehr xxxxxxx.xxxxxxxx@xxxxxxxxxx-xxxxx.xx 0201 /800-1340 • Debitorenmanagement xxxxxxx.xxxxxxxx@xxxxxxxxxx-xxxxx.xx 0201 /800-1340 • Gas xxxxxxxxxxxxx@xxxxxxxxxx-xxxxx.xx 0201 /800-1627, -1656, -1662 • Clearing xxxxxxxxxxxxx@xxxxxxxxxx-xxxxx.xx 0201 /800-1627, -1656, -1662 Thema E-Mail Telefon MSCONS • Zählerstände SLP xxxxxxxxxxxxxx@xxxxxxxxxx-xxxxx.xx 0201 /800-1608, -1614 MSCONS • Lastgänge RLM xxxxxxxxxxxxx@xxxxxxxxxx-xxxxx.xx 0201 /800-1627, -1656, -1662 Thema E-Mail Telefon Regelenergieprodukt mit Netznutzung RLM-Abschaltpotential xxxxxxxxxxxxx@xxxxxxxxxx-xxxxx.xx 0201 /800-1627, -1656, -1662 Forderungsmanagement, Negative REMADV sowie Auszahlung von Guthaben xxxxxxxxxxxxxxxxxxxx@xxxxxxxxxx-xxxxx.xx 0201 /800-2629 Nachweise zum Reverse-Charge-Verfahren bei den Mehr-/Min...
Leistungsgemessene Kunden. Der Transportkunde zahlt monatlich vom Netzbetreiber in Rechnung gestellte vorläufige Ent- gelte, die sich nach den gemessenen Werten für die tatsächlich bezogene Arbeit, die tatsäch- lich in Anspruch genommene Jahreshöchstleistung sowie nach anteiligen Beträgen für die Leistungen nach Ziffer 2.3 richten. Die Endabrechnung für einen Ausspeisepunkt erfolgt nach Ablauf der regulären oder abwei- chenden Abrechnungsperiode.
Leistungsgemessene Kunden. 3.1.1 Der Transportkunde zahlt monatlich vom Netzbetreiber in Rechnung gestellte vorläufige Entgelte, die sich nach den gemessenen Werten für die tatsächlich bezogene Arbeit, der tatsächlich in Anspruch genommenen Jahreshöchstleistung innerhalb der letzten 12 Monate sowie ggf. nach anteiligen Beträgen für die Leistungen nach Ziffer 2.3 richten. 3.1.2 Die Endabrechnung für einen Ausspeisepunkt erfolgt nach Ablauf der regulären oder abweichenden Abrechnungsperiode.
Leistungsgemessene Kunden. Gilt für Abnahmemengen oberhalb 1.500.000 kWh Ho
Leistungsgemessene Kunden. 2.1.1 Das Netzentgelt für die Belieferung leistungsgemessener Kunden setzt sich zusammen aus einem (Jahres-)Leistungsentgelt, einem (Jahres-)Arbeitsentgelt sowie ggf. den Entgelten nach Ziffer 2.3. 2.1.2 Die Höhe des (Jahres-)Leistungsentgeltes bemisst sich nach der am Ausspeisepunkt tatsächlich in Anspruch genommenen Jahreshöchstleistung. Entsprechend dieser Jahreshöchstleistung wird der Ausspeisepunkt in eine Zone nach dem jeweiligen Preisblatt eingeordnet. Als Jahreshöchstleistung gilt der höchste Wert der in der regulären Abrechnungsperiode aufgetretenen Stundenmengen in kWh/h je Ausspeisepunkt. 2.1.3 Das Leistungsentgelt ergibt sich unter Berücksichtigung der Dauer der abweichenden Abrechnungsperiode im Verhältnis zu einer regulären Abrechnungsperiode (zeitanteilige Berechnung). 2.1.4 Die Höhe des (Jahres-)Arbeitsentgeltes bemisst sich nach der tatsächlich am Ausspeisepunkt bezogenen Arbeit in kWh. Diese Arbeit ist für den maßgeblichen Zeitraum zu ermitteln. Im Falle einer regulären Abrechnungsperiode ist die reguläre Abrechnungsperiode der für die Einordnung in eine Zone maßgebliche Zeitraum. Im Falle einer abweichenden Abrechnungsperiode nach Ziffer 1.3 ist die abweichende Abrechnungsperiode der maßgebliche Zeitraum. 2.1.5 Im Falle einer abweichenden Abrechnungsperiode nach Ziffer 1.3 werden die Zonengrenzen im Verhältnis der Dauer in Monaten der abweichenden Abrechnungsperiode zur Dauer einer regulären Abrechnungsperiode angepasst. 2.1.6 Im Falle einer abweichenden Abrechnungsperiode nach Ziffer 1.3 ist die abweichende Abrechnungsperiode der für die Einordnung in die Zone maßgebliche Zeitraum. Hierbei werden die Zonengrenzen im Verhältnis der Dauer der abweichenden Abrechnungsperiode zu einer regulären Abrechnungsperiode bestimmt (zeitanteilige Berechnung). Analog zu den Zonengrenzen wird der kumulierte Zonenpreis im Verhältnis der Dauer der abweichenden Abrechnungsperiode zu einer regulären Abrechnungsperiode zeitanteilig berechnet. 2.1.7 Entsprechend der Einordnung nach den Ziffern 2.1.5 und 2.1.6 wird ein Zonenpreis in ct/kWh sowie ein kumulierter Zonenpreis entsprechend Ziffer 2.1.5 in EUR/Abrechnungsperiode bestimmt. Das Arbeitsentgelt ergibt sich aus der Summe des kumulierten Zonenpreises und dem Produkt aus der tatsächlich bezogenen Arbeit oberhalb der unteren Zonengrenze mit dem Zonenpreis (vgl. Beispielrechnung auf dem Preisblatt).
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  • Leistungsumfang, Auftragsabwicklung und Mitwirkungspflichten des Kunden 4.1 Der Umfang der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung im Agenturvertrag oder einer allfälligen Auftragsbestätigung durch die Agentur, sowie dem allfälligen Briefingprotokoll („Angebotsunterlagen“). Nachträgliche Änderungen des Leistungsinhaltes bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch die Agentur. Innerhalb des vom Kunden vorgegeben Rahmens besteht bei der Erfüllung des Auftrages Gestaltungsfreiheit der Agentur. 4.2 Alle Leistungen der Agentur (insbesondere alle Vorentwürfe, Skizzen, Reinzeichnungen, Bürstenabzüge, Blaupausen, Kopien, Farbabdrucke und elektronische Dateien) sind vom Kunden zu überprüfen und von ihm binnen drei Werktagen ab Eingang beim Kunden freizugeben. Nach Verstreichen dieser Frist ohne Rückmeldung des Kunden gelten sie als vom Kunden genehmigt. 4.3 Der Kunde wird der Agentur zeitgerecht und vollständig alle Informationen und Unterlagen zugänglich machen, die für die Erbringung der Leistung erforderlich sind. Er wird sie von allen Umständen informieren, die für die Durchführung des Auftrages von Bedeutung sind, auch wenn diese erst während der Durchführung des Auftrages bekannt werden. Der Kunde trägt den Aufwand, der dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge seiner unrichtigen, unvollständigen oder nachträglich geänderten Angaben von der Agentur wiederholt werden müssen oder verzögert werden. 4.4 Der Kunde ist weiters verpflichtet, die für die Durchführung des Auftrages zur Verfügung gestellten Unterlagen (Fotos, Logos etc.) auf allfällige Urheber-, Marken-, Kennzeichenrechte oder sonstige Rechte Dritter zu prüfen (Rechteclearing) und garantiert, dass die Unterlagen frei von Rechten Dritter sind und daher für den angestrebten Zweck eingesetzt werden können. Die Agentur haftet im Falle bloß leichter Fahrlässigkeit oder nach Erfüllung ihrer Warnpflicht – jedenfalls im Innenverhältnis zum Kunden - nicht wegen einer Verletzung derartiger Rechte Dritter durch zur Verfügung gestellte Unterlagen. Wird die Agentur wegen einer solchen Rechtsverletzung von einem Dritten in Anspruch genommen, so hält der Kunde die Agentur schad- und klaglos; er hat ihr sämtliche Nachteile zu ersetzen, die ihr durch eine Inanspruchnahme Dritter entstehen, insbesondere die Kosten einer angemessenen rechtlichen Vertretung. Der Kunde verpflichtet sich, die Agentur bei der Abwehr von allfälligen Ansprüchen Dritter zu unterstützen. Der Kunde stellt der Agentur hierfür unaufgefordert sämtliche Unterlagen zur Verfügung.

  • Leistungsumfang 4.1 Der Umfang der vertraglichen Reiseleistung ergibt sich grundsätzlich aus der für den im Reisezeitraum maßgeblichen Leistungsbeschreibung und den Angaben der Reisebestätigung unter Xxxxxxx sämtlicher darin enthaltener Hinweise und Erläuterungen. Die Leistungen von ICO bestehen aus der Beförderung und Unterbringung und weiteren Leistungen für die angemeldeten Personen wie in der Reisebestätigung nebst sämtlichen darin enthaltenen Hinweisen und Erläuterungen angegeben. Nebenabreden oder sonstige abweichende Vereinbarungen, die den Umfang der vertraglichen Leistungen verändern, bedürfen der schriftlichen Bestätigung der ICO. 4.2 Vom Leistungsumfang nicht erfasst sind insbesondere Flüge oder sonstige Zubringerdienste vom Heimatort der Reisenden zum Einschiffungshafen sowie vom Ausschiffungshafen zurück, oder Hotelarrangements vor oder nach der Kreuzfahrt, es sei denn, diese Leistungen sind Teil der in der Leistungsbeschreibung beschriebenen und bestätigten vertraglichen Leistung. Sind diese Leistungen (z.B. manche Anreisepakete) nicht Teil der Leistungsbeschreibung können die Anmeldenden solche Leistungen auf Anfrage nach ihren Vorgaben zusammenstellen lassen. Sie werden von ICO, wennmöglich, als Zusatzleistungbestätigtundwerdeninsoweit Teil des Pauschalreisevertragessolangeessichnichtum vermittelte Leistungen handelt. Soweit sich hieraus gesonderte Regelungen für die Anmeldenden ergeben, werden sie stets dann hingewiesen, wenn AGB anderer Leistungsträger einzubeziehen sind. Wenn diese Leistungen ausdrücklich und unmissverständlich als Fremdleistung und unter Angabe des vermittelten Leistungsträgers gekennzeichnet sind, gehören sie nicht zum Leistungsumfang des Veranstalters ICO. Bei Widersprüchen ist die Reisebestätigung maßgebend. 4.3 Die Übermittlung der Reisedokumente hat gegenüber den Anmeldenden oder dem von ihnen beauftragten Reise- büro bis spätestens sieben Tage vor dem Reisebeginn zu erfolgen, wenn der Reisepreis vollständig gezahlt und das Bordmanifest ausgefüllt ist. Sind die Reisedokumente wider Erwarten noch nicht angekommen, haben sich die An- meldenden dringend mit dem von Ihnen beauftragten Reisebüro, ansonsten mit ICO zur Klärung in Verbindung zu setzen.

  • Leistungsgegenstand Gegenstand dieses Service Level Agreements ist die Bereitstellung der Dienstleistungen im Rechenzentrum. Die allgemeinen Leistungen werden hinsichtlich der Leistungsqualität und des Leistungsumfangs im Teil A beschrieben. Die verfahrensspezifischen Leistungen werden im Teil B beschrieben.

  • Leistungsausführung 8.1. Wir sind lediglich dann verpflichtet, nachträgliche Änderungs- und Erweiterungswünsche des Kunden zu berücksichtigen, wenn sie aus technischen Gründen er- forderlich sind, um den Vertragszweck zu erreichen. 8.2. Dem Kunden zumutbare sachlich gerechtfertigte ge- ringfügige Änderungen unserer Leistungsausführung gelten als vorweg genehmigt. Gegenüber Verbrauchern besteht dieses Recht nur, wenn es im Einzelfall ausge- handelt wird. 8.3. Kommt es nach Auftragserteilung aus welchen Gründen auch immer zu einer Abänderung oder Ergän- zung des Auftrages, so verlängert sich die Lie- fer-/Leistungsfrist um einen angemessenen Zeitraum. 8.4. Wünscht der Kunde nach Vertragsabschluss eine Leistungsausführung innerhalb eines kürzeren Zeitraums, stellt dies eine Vertragsänderung dar. Hierdurch können Überstunden notwendig werden und/oder durch die Be- schleunigung der Materialbeschaffung Mehrkosten auf- laufen, und erhöht sich das Entgelt im Verhältnis zum notwendigen Mehraufwand angemessen. 8.5. Sachlich (zB Anlagengröße, Baufortschritt, u.a.) ge- rechtfertigte Teillieferungen und -leistungen sind zulässig und können gesondert in Rechnung gestellt werden.

  • Leistungsfreiheit Machen Sie entgegen der Vereinbarungen vorsätzlich keine oder nicht wahrheitsgemäße Angaben oder stellen Sie uns vorsätzlich die verlangten Belege nicht zur Verfügung, verlieren sie Ihren Anspruch auf die Versicherungsleistung. Verstoßen Sie grob fahrlässig gegen diese Obliegenheiten, verlieren Sie Ihren Anspruch zwar nicht vollständig, aber wir können unsere Leistung im Verhältnis zur Schwere Ihres Verschuldens kürzen. Eine Kürzung erfolgt nicht, wenn Sie nachweisen, dass Sie die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt haben. Trotz Verletzung Ihrer Obliegenheiten zur Auskunft, zur Aufklärung oder zur Beschaffung von Belegen bleiben wir jedoch insoweit zur Leistung verpflichtet, als Sie nachweisen, dass die vorsätzliche oder grob fahrlässige Obliegenheitsverletzung weder für die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht ursächlich war. Verletzen Sie die Obliegenheit zur Auskunft, zur Aufklärung oder zur Beschaffung von Belegen arglistig, werden wir in jedem Fall von unserer Verpflichtung zur Leistung frei. Wenn das Recht auf die vertragliche Leistung nicht Ihnen, sondern einem Dritten zusteht, ist auch dieser zur Auskunft, zur Aufklärung und zur Beschaffung von Belegen verpflichtet. Erhalten wir von Ihnen als Versicherungsnehmer personenbezogene Daten von Dritten, müssen Sie das Merkblatt zur Datenverarbeitung an diese weitergeben. Das sind z. B. Mitversicherte, versicherte Personen, Bezugsberechtigte, abweichende Beitragszahler, Kredit-, Leasinggeber etc.

  • Leistungszeit Die Zeit (Datum, Uhrzeit), zu der eine bestimmte Leistung zu erbringen ist, z. B. ein Zeitfenster oder ein Zeitpunkt.

  • Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung a) Xxxxx nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall ein, so ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versiche- rungsnehmer seine Pflichten nach § 9.2 a) vorsätzlich verletzt hat. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Pflichten grob fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungs-nehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen. b) Nach einer Gefahrerhöhung nach § 9.2 b) und 9.2 c) ist der Versicherer für einen Versicherungsfall, der später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugegangen sein müssen, leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht vorsätzlich verletzt hat. Hat der Versicherungsnehmer seine Pflicht grob fahrlässig verletzt, so gilt § 9.5 a) Satz 2 und 3 entsprechend. Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen, wenn ihm die Gefahrerhöhung zu dem Zeitpunkt, zu dem ihm die Anzeige hätte zugegangen sein müssen, bekannt war. c) Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen,

  • Leistungsangebot (1) Der Kunde und dessen Bevollmächtigte können Bankgeschäfte mittels Online Banking in dem von der Bank angebotenen Umfang abwickeln. Zudem können sie Informationen der Bank mittels Online Banking abrufen. Des Weiteren sind sie gemäß § 675f Absatz 3 BGB berechtigt, Zahlungsauslösedienste und Kontoinformationsdienste gemäß § 1 Absätze 33 und 34 Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) (2) Kunde und Bevollmächtigte werden einheitlich als „Teilnehmer“, Konto und Depot einheitlich als „Konto“ bezeichnet, es sei denn, dies ist ausdrücklich anders bestimmt. (3) Zur Nutzung des Online Banking gelten die mit der Bank gesondert vereinbarten Verfügungslimite.

  • Leistungsausschlüsse Die Softwarepflege/Hardwarewartung umfasst nicht: - das Störungsmanagement von Störungen, die im Zusammenhang mit dem Einsatz der Pflegesoftware / des Wartungsgegenstands in nicht freigegebenen Umgebungen oder mit Veränderungen der Pflegesoftware / des Wartungsgegenstands durch den Kunden oder von ihm beauftragte Dritte stehen, - Upgrades, d. h. weiterentwickelte Versionen mit wesentlichen funktionalen Erweiterungen, - die Weitergabe sonstiger neuer Software, - die Installation von Updates und Upgrades sowie sonstiger neuer Software, soweit nicht ausdrücklich anderes vereinbart wurde, - die Behebung von Störungen oder Ausfällen, die durch Gewalteinwirkungen Dritter, höhere Gewalt, vom Kunden nicht gewartete Geräte oder durch unsachgemäße Behandlung (Nichtbeachtung von Gebrauchsanweisungen und funktionswidrigem Gebrauch) des Kunden oder seiner Mitarbeiter hervorgerufen werden, - die Behebung von Störungen oder Ausfällen, die darauf beruhen, dass die in die Wartungsgegenstände eingebaute und vom Auftragnehmer nicht freigegebene Software und Hardware aufgrund technischer Leistungsfähigkeit nicht in der Lage ist, Programmabläufe korrekt durchzuführen bzw. Datensätze richtig zu bearbeiten, diese insbesondere vollständig und richtig zu erkennen, zu berechnen oder ablaufen zu lassen. - die Überlassung von Verbrauchs-, Verschleiß- oder Ersatzteilen. Überlässt der Anbieter dem Kunden derartige Teile, sind diese entsprechend Ziffer 2.7 zu vergüten. - zusätzlich vereinbarte Einsätze vor Ort beim Kunden, Beratung und Unterstützung bei veränderter Software, Klärung von Schnittstellen zu Fremdsystemen, Installations- sowie Konfigurationsunterstützung, insbesondere bei Zusatzsoft- oder -hardware.

  • Leistungsstörungen 10.1 Wird die Dienstleistung nicht vertragsgemäß erbracht und hat der Anbieter dies zu vertreten (Leistungsstörung), so ist er verpflichtet, die Dienstleistung ganz oder in Teilen ohne Mehrkosten für den Kunden innerhalb angemessener Frist vertragsgemäß zu erbringen, es sei denn, dies ist nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich. 10.2 Hat der Anbieter eine nicht vertragsgemäße Leistung zu vertreten und gelingt ihm die Erbringung der vertragsgemäßen Leistung auch innerhalb der vom Kunden gesetzten Nachfrist aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht, so ist der Kunde berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. 10.3 Im Fall einer Kündigung gem. Ziffer 10.2 hat der Anbieter Anspruch auf Vergütung für die bis zum Wirksamwerden der Kündigung erbrachten Leistungen. Der Anspruch entfällt für solche Leistungen, in Bezug auf welche der Kunde innerhalb von zwei Wochen nach dem Zugang der Kündigungserklärung qualifiziert darlegt, dass sie für ihn nicht nutzbar und ohne Interesse sind. 10.4 Hat der Anbieter eine nicht vertragsgemäße Leistung nicht zu vertreten, wird er dem Kunden im Rahmen seiner Möglichkeiten deren vertragsgemäße Erbringung anbieten. Nimmt der Kunde dieses Angebot an, kann der Anbieter damit verbundenen Aufwand und nachgewiesene Kosten geltend machen. 10.5 Die Verjährungsfrist für Ansprüche des Kunden wegen Leistungsstörungen beträgt ein Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Die gesetzlichen Fristen bleiben unberührt, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Anbieters, insbesondere seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, bei Arglist sowie in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. 10.6 Für etwaige über vorstehend Ziffer 10.1–10.3 hinausgehende Aufwendungs- und Schadensersatzansprüche gilt Ziffer 11.