Kooperation mit der Wirtschaft Musterklauseln

Kooperation mit der Wirtschaft. Die Hochschulen verstärken die Zusammenarbeit mit der Wirtschaft. Sie entwickeln geeignete Konzepte, Profile und Leitlinien, um die Schnittstelle zwischen Wirtschaft und Wissenschaft produktiv zu verschränken. Sie beteiligen sich am vom Berliner Senat begonnenen Industriedialog zwischen Industrie, Politik, Gesellschaft und Wis- senschaft, welcher zentral im Steuerungskreis Industriepolitik geführt wird. Ferner sind Berliner Hochschulen bei der Umsetzung der aktuellen und zukünftig weiterentwickelten Innovationsstrategie beteiligt und somit aktive Partnerinnen der Berliner Cluster im Rahmen der Gemeinsamen Innovationsstrategie der Länder Ber- lin und Brandenburg (innoBB). Sie bringen ihre Potentiale in Verbund- und Koopera- tionsprojekten derart ein, dass neue Technologien, Produkte und Dienstleistungen aus den Synergien von Wissenschaft und Wirtschaft entstehen können. Hierfür eig- nen sich vor allem die Zukunftsorte Berlins, an welchen die jeweiligen Hochschulen wichtige regionale Partnerinnen für die Wirtschaft sind. Bei Themen mit landespoliti- schem hohem Interesse sind zudem bevorzugt strategische Partnerschaften einzu- gehen. Weiterhin soll die wirtschaftliche Verwertung von Forschungsergebnissen durch Sicherung des geistigen Eigentums, Patentierung und Lizenzierung, sowie über Ausgründungen gestärkt und nachhaltig aufrechterhalten werden. Die Unter- stützung für Ausgründungen aus Wissenschaft und Forschung durch Gründungszen- tren, Labore und Inkubatoren soll dabei nochmals verstärkt und derartige Infrastrukturen mit überwiegend dauerhaft beschäftigtem Personal besetzt werden. Zudem sollen die Hochschulen prüfen, inwiefern eine signifikante Erhöhung des Anteils von Unternehmensgründungen durch Frauen erreicht werden kann und Frau- en insbesondere im technisch-naturwissenschaftlichen Bereich bei Startup- Gründungen unterstützt werden können. Das Land stellt über die Qualitäts- und Innovationsoffensive zusätzlich zu den Ver- einbarungen des Hochschulvertrages in den Jahren 2018-2020 Mittel zur Förderung der Gründungszentren mit dem Ziel einer dauerhaften Beschäftigung der Mitarbeite- rinnen und Mitarbeiter zur Verfügung. Bei einer positiven Evaluation im Jahr 2020 werden zur Verstetigung im Rahmen der Zuschüsse gemäß I Nr. 2.4 Mittel in Höhe von 000.000 € im Jahr 2021 und 000.000 € im Jahr 2022 zur Verfügung gestellt.
Kooperation mit der Wirtschaft. Die Stärkung des Wirtschaftsstandorts Österreich ist Bestandteil der Zielsetzung vorwiegend staatlich finanzierter Forschungseinrichtungen, dies gilt auch für die ÖAW. o Die ÖAW wird Forschungskooperationen mit Wirtschaftsunternehmen intensivieren. Auf diese Weise wird dem Ziel der Exzellenz und Nachhaltigkeit der strategisch orientierten Zusammenarbeit zwischen Wissenschaft und Wirtschaft bestmöglich Rechnung getragen. o Wissens- und Technologietransfer: Zur Umsetzung des wirtschaftlichen Potenzials wissenschaftlicher Erkenntnisse sind die Möglichkeiten der Schutzrechtsgenerierung und -verwertung, etwa durch Lizenzierungen oder Gründung von Spin Offs, zu beachten, nicht zuletzt um die Ergebnisse der Forschungstätigkeit der ÖAW auch Unternehmen zu für beide Seiten vorteilhaften Bedingungen zugänglich zu machen.
Kooperation mit der Wirtschaft. Die Stärkung des Wirtschaftsstandortes Österreich ist Bestandteil der Zielsetzung vorwiegend öffentlich finanzierter Forschungseinrichtungen; dies gilt auch für das IST Austria. Das IST Austria wird für die österreichische Industrie und Wirtschaft in vielfältiger Weise wissenschaftlichen Mehrwert generieren, unter anderem durch Grundlagenforschungsprojekte, die zu Patenten und deren wirtschaftlicher Verwertung sowie zu industriellen Produkten und der Gründung von Spin-off Unternehmen führen können, durch Industrial Liaison Programme sowie die Einbeziehung von Forschenden aus der Industrie in von IST Professorinnen bzw. Professoren initiierte Projekte, durch die Ausbildung von hochqualifizierten PhD-Studierenden und Postdocs, die in Forschungsabteilungen der Industrie eine Anstellung finden, und durch Kooperation mit dem geplanten benachbarten Technologiepark sowie einer Vielzahl anderer Kooperationstätigkeiten. Vor allem aber stärkt das IST Austria den Forschungs- und Innovationsstandort Österreich und stärkt die Wettbewerbsfähigkeit des Standorts für forschungsintensive in- und ausländische Unternehmen. Maßnahme/n Umsetzungs- zeitraum Überprüfung der Maßnahmensetzung Gesamtkonzept zur Kooperation mit der Wirtschaft (z.B. Industrial Liaison Programm, interne und öffentliche Veranstaltungsreihen zur Förderung unternehmerischer Aktivitäten am Institut, etc.) 2015 Vorlage an das BMWFW bis zum 31.12.2015 und Diskussion in Begleitgesprächen Umsetzung der Maßnahmen 2016 ff. Begleitgespräche

Related to Kooperation mit der Wirtschaft

  • Organe der Genossenschaft 13 Organe der Genossenschaft A. DER VORSTAND B. DER AUFSICHTSRAT C. DIE GENERALVERSAMMLUNG

  • Dokumentation und Einhaltung der Klauseln (a) Die Parteien müssen die Einhaltung dieser Klauseln nachweisen können. (b) Der Auftragsverarbeiter bearbeitet Anfragen des Verantwortlichen bezüglich der Verarbeitung von Daten gemäß diesen Klauseln umgehend und in angemessener Weise. (c) Der Auftragsverarbeiter stellt dem Verantwortlichen alle Informationen zur Verfügung, die für den Nachweis der Einhaltung der in diesen Klauseln festgelegten und unmittelbar aus der Verordnung (EU) 2016/679 und/oder der Verordnung (EU) 2018/1725 hervorgehenden Pflichten erforderlich sind. Auf Verlangen des Verantwortlichen gestattet der Auftragsverarbeiter ebenfalls die Prüfung der unter diese Klauseln fallenden Verarbeitungstätigkeiten in angemessenen Abständen oder bei Anzeichen für eine Nichteinhaltung und trägt zu einer solchen Prüfung bei. Bei der Entscheidung über eine Überprüfung oder Prüfung kann der Verantwortliche einschlägige Zertifizierungen des Auftragsverarbeiters berücksichtigen. (d) Der Verantwortliche kann die Prüfung selbst durchführen oder einen unabhängigen Prüfer beauftragen. Die Prüfungen können auch Inspektionen in den Räumlichkeiten oder physischen Einrichtungen des Auftragsverarbeiters umfassen und werden gegebenenfalls mit angemessener Vorankündigung durchgeführt. (e) Die Parteien stellen der/den zuständigen Aufsichtsbehörde(n) die in dieser Klausel genannten Informationen, einschließlich der Ergebnisse von Prüfungen, auf Anfrage zur Verfügung.

  • Meldepflichten nach Außenwirtschaftsrecht Der Kunde hat die Meldepflichten nach dem Außenwirtschaftsrecht zu beachten.

  • Frist und Form für die Ausübung der Rechte des Versicherers Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung muss der Versicherer innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Dabei hat er die Umstände anzugeben, auf die er seine Erklärung stützt. Zur Begründung kann er nachträglich weitere Umstände innerhalb eines Monats nach deren Kenntniserlangung angeben. Die Monatsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht und der Umstände Kenntnis erlangt, die das von ihm jeweils geltend gemachte Recht begründen.

  • Prüfung der Genossenschaft, Prüfungsverband 41 Prüfung (1) Zur Feststellung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung sind die betrieblichen Organisationen, die Vermögenslage und die Geschäftsführung der Genossenschaft nach den Bestimmungen des Genossenschaftsgesetzes und anderer Gesetze in jedem Geschäftsjahr zu prüfen. Im Rahmen der Prüfung ist der Jahresabschluß unter Einbeziehung der Buchführung nur zu prüfen, wenn dies gesetzlich vorgeschrieben ist. (2) Die Genossenschaft wird von dem Prüfungsverband geprüft, dem sie angehört. (3) Der Prüfungsverband kann auf Antrag des Vorstands oder des Aufsichtsrats der Genossenschaft auch Sonderprüfungen durchführen. (4) Der Vorstand der Genossenschaft ist verpflichtet, die Prüfung sorgfältig vorzubereiten. Er hat den Prüfern/ Prüferinnen alle Unterlagen und geforderten Aufklärungen zu geben, die für die Durchführung der Prüfung benötigt werden. Im Übrigen sind für die Prüfung die Richtlinien des Prüfungsverbandes zu beachten. (5) Der Vorstand der Genossenschaft hat dem Prüfungsverband den durch die Mitgliederversammlung festgestellten Jahresabschluß unverzüglich mit den Bemerkungen des Aufsichtsrates sowie dessen Bericht einzureichen. (6) Über das Ergebnis der Prüfung haben Vorstand und Aufsichtsrat in gemeinsamer Sitzung unverzüglich nach Eingang des Prüfungsberichtes zu beraten. Der Prüfungsverband ist berechtigt, an der Sitzung teilzunehmen. Die Organe der Genossenschaft sind verpflichtet, den Beanstandungen und Auflagen des Prüfungsverbandes nachzukommen. (7) Der Prüfungsverband ist berechtigt, an den Mitgliederversammlungen der Genossenschaft teilzunehmen und darin jederzeit das Wort zu ergreifen. Er ist daher zu allen Mitgliederversammlungen fristgerecht einzuladen.

  • Wer ist in welcher Eigenschaft versichert? Versicherungsschutz haben 1.1. im Privat- und Berufsbereich 1.2. im Betriebsbereich

  • Gegenstand der Genossenschaft 2 Gegenstand (1) Zweck der Genossenschaft ist die Förderung der Mitglieder der Genossenschaft durch Versorgung mit Gewerbe- und Wohnflächen. (2) Die Genossenschaft kann Flächen erwerben und Bauten in allen Rechts- und Nutzungsformen planen, errichten, erwerben, betreuen und bewirtschaften. Sie kann alle im Bereich der Gebäudewirtschaft, des Städtebaus, der Stadt- und Dorferneuerung und der Infrastrukturversorgung anfallenden Aufgaben übernehmen. Hierzu gehören Gemeinschaftsanlagen und Folgeeinrichtungen, Läden und Räume für Gewerbebetriebe, soziale, wirtschaftliche und kulturelle Einrichtungen und Dienstleistungen. Beteiligungen sind zulässig. (3) Die Genossenschaft ist zu allen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die der wirtschaftlichen Förderung und Betreuung ihrer Mitglieder dienlich sind und sie kann sich hierzu dritter Unternehmen bedienen, sich an solchen beteiligen oder Eigengesellschaften bilden. (4) Die Ausdehnung des Geschäftsbetriebes auf Nichtmitglieder ist zugelassen; Vorstand und Aufsichtsrat beschließen gemäß § 28 die Voraussetzungen.

  • Wann und wie zahle ich? Den ersten Beitrag müssen Sie spätestens zwei Wochen nach Erhalt des Versicherungsscheins zahlen. Wann Sie die weite- ren Beiträge zahlen müssen, ist im Versicherungsschein genannt. Je nach Vereinbarung kann das monatlich, vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich sein. Sie können uns die Beiträge überweisen oder uns ermächtigen, die Beiträge von Ihrem Konto einzuziehen. Der Versicherungsschutz beginnt zum im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt, wenn die Zahlung des Beitrags recht- zeitig und vollständig erfolgt. Hat der Vertrag eine Laufzeit von mindestens einem Jahr, verlängert er sich automatisch um jeweils ein weiteres Jahr (Ver- längerungsjahr), außer Sie oder wir kündigen den Vertag.

  • Frist für die Ausübung der Rechte des Versicherers Die Rechte zur Vertragsänderung (Nr. 2 a), zum Rücktritt (Nr. 2 b) oder zur Kündigung (Nr. 2 c) muss der Versicherer innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen und dabei die Umstände angeben, auf die er seine Erklärung stützt; zur Begründung kann er nachträglich weitere Umstände innerhalb eines Monats nach deren Kenntniserlangung angeben. Die Monatsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht und der Umstände Kenntnis erlangt, die das von ihm jeweils geltend gemachte Recht begründen.

  • Währung, Emissionsvolumen und Laufzeit der Wertpapiere Die Abwicklungswährung der Wertpapiere ist Euro ("EUR"). Emissionsvolumen: 500.000 Wertpapiere Die Wertpapiere haben eine festgelegte Laufzeit. Mit den Wertpapieren verbundene Rechte Form und Inhalt der Wertpapiere sowie alle Rechte und Pflichten der Emittentin und der Wertpapierinhaber bestimmen sich nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Form und Inhalt der Garantie und alle Rechte und Pflichten hieraus bestimmen sich nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Wertpapiere berechtigen jeden Inhaber von Wertpapieren zum Erhalt eines potenziellen Ertrags aus den Wertpapieren.