Koordinierende Förderstellen der Länder Musterklauseln

Koordinierende Förderstellen der Länder. Die operative Abwicklung der Programme auf Projektebene (ausgenommen Projekte der Technischen Hilfe auf Ebene der Verwaltungsbehörde und des Technischen Sekretariats) wird - im Rahmen der Programme, an welchen das Land jeweils beteiligt ist - von folgenden Landesstellen („zwischengeschaltete Stellen“ im Sinne Art. 2 der Verordnung (EG) Nr. 438/2001 der Kommission) wahrgenommen: • INTERREG-IIIA-Programm Österreich Slowenien: Kärnten Amt der Kärntner Landesregierung, Abteilung 20 (Landesplanung) Steiermark Amt der steiermärkischen Landesregierung, Landesbaudirektion, Referat für Landes- und Regionalplanung • INTERREG-IIIA-Programm Österreich Ungarn: Burgenland Amt der burgenländischen Landesregierung, Landesamtsdirektion, Stabsstelle Europabüro und Statistik Niederösterreich Amt der niederösterreichischen Landesregierung, Abteilung RU2 (Raumordnung und Regionalpolitik), Geschäftsstelle des Landes Niederösterreich für EU- Regionalpolitik Wien Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsdirektion - EU-Förderungen • INTERREG-IIIA-Programm Österreich Slowakei: Burgenland Amt der burgenländischen Landesregierung, Landesamtsdirektion, Stabsstelle Europabüro und Statistik Niederösterreich Amt der niederösterreichischen Landesregierung, Abteilung RU2 (Raumordnung und Regionalpolitik), Geschäftsstelle des Landes Niederösterreich für EU- Regionalpolitik Wien Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsdirektion - EU-Förderungen • INTERREG-IIIA-Programm Österreich Tschechische Republik: Niederösterreich Amt der niederösterreichischen Landesregierung, Abteilung RU2 (Raumordnung und Regionalpolitik), Geschäftsstelle des Landes Niederösterreich für EU- Regionalpolitik Oberösterreich Amt der oberösterreichischen Landesregierung, Koordinationsstelle für EU-Regionalpolitik Wien Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsdirektion - EU-Förderungen Diesen obliegt (nach dem in den Programmdokumenten festgelegten Verfahren) - a) die regionale Öffentlichkeitsarbeit sowie die Beratung von Förderungsinteressenten hinsichtlich der Ziele des Programms und der Voraussetzungen für die Gewährung von INTERREG-Förderungen b) die Entgegennahme von Förderungsanträgen c) die Prüfung von Projektanträgen hinsichtlich der Erfüllung der organisatorischen, rechtlichen, fachlich-technischen und wirtschaftlichen Förderungsvoraussetzungen d) der Abschluss der Förderungsverträge über die EFRE-Mittel auf der Grundlage der Beschlüsse des LA e) die Prüfung der von den Förderungsempfängern vorzulegenden Proje...

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  • Erkrankungen des rheumatischen Formenkreises M09.80 Juvenile Arthritis bei sonstigen anderenorts klassifizierten Krankheiten: Mehrere Lokalisationen 1 2,00 EUR 93320

  • Unterrichtung über nicht autorisierte oder fehlerhaft ausgeführte Aufträge Der Kunde hat die Bank unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Auftrags hierüber zu unterrichten.

  • Befristete Arbeitsverträge 1Befristete Arbeitsverträge sind nach Maßgabe des Teilzeit- und Befristungsge- setzes sowie anderer gesetzlicher Vorschriften über die Befristung von Arbeits- verträgen zulässig. 2Für Beschäftigte, auf die die Regelungen des Tarifgebiets West Anwendung finden und deren Tätigkeit vor dem 1. Januar 2005 der Ren- tenversicherung der Angestellten unterlegen hätte, gelten die in den Absätzen 2 bis 5 geregelten Besonderheiten; dies gilt nicht für Arbeitsverhältnisse, für die die §§ 57a ff. HRG, das Gesetz über befristete Arbeitsverträge in der Wissenschaft (Wissenschaftszeitvertragsgesetz) oder gesetzliche Nachfolgeregelungen unmit- telbar oder entsprechend gelten.

  • Sperre auf Veranlassung der Bank (1) Die Bank darf den Online-Banking-Zugang für einen Teilnehmer sperren, wenn • sie berechtigt ist, den Online-Banking-Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen, • sachliche Gründe im Zusammenhang mit der Sicherheit der Authentifizierungselemente des Teilnehmers dies rechtfertigen oder • der Verdacht einer nicht autorisierten oder einer betrügerischen Verwendung eines Authentifizierungselements besteht. (2) Die Bank wird den Kunden unter Angabe der hierfür maßgeblichen Gründe möglichst vor, spätestens jedoch unverzüglich nach der Sperre auf dem vereinbarten Weg unterrichten. Die Angabe von Gründen darf unterbleiben, soweit die Bank hierdurch gegen gesetzliche Verpflichtungen ver- stoßen würde.

  • Sperre auf Veranlassung des Teilnehmers Die Bank sperrt auf Veranlassung des Teilnehmers, insbesondere im Fall der Sperranzeige nach Nummer 8.1 dieser Bedingungen, • den Online-Banking-Zugang für ihn oder alle Teilnehmer oder • seine Authentifizierungselemente zur Nutzung des Online-Banking.

  • Sehhilfen sind, abweichend von § 4 Nr. 2 d) Satz 6 Teil II AVB/KK 2013, unabhängig von der Anzahl erstattungsfähig zu 100 %, maximal 900 EUR innerhalb von jeweils drei Kalenderjahren ab Versicherungsbeginn.

  • Verbraucherstreitbeilegung Das Unternehmen ist nicht verpflichtet und nicht bereit an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des § 36 Abs. 1 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) teilzunehmen. Davon unberührt bleibt die Möglichkeit der Streitbeilegung durch eine Verbraucherschlichtungsstelle im Rahmen einer konkreten Streitigkeit bei Zustimmung beider Vertragsparteien (§ 37 VSBG).

  • Datenübermittlung an andere Versicherer Nach dem Versicherungsvertragsgesetz hat der Versicherte bei Antragstellung, jeder Vertragsänderung und im Schadenfall dem Versicherer alle für die Einschätzung des Wagnisses und die Schadenabwicklung wichtigen Umstände anzugeben. Hierzu gehören z. B. frühere Krankheiten und Versicherungsfälle oder Mitteilungen über gleichartige andere Versicherungen (beantragte, bestehende, abgelehnte oder gekündigte). Um Versicherungsmissbrauch zu verhindern, evtl. Widersprüche in den Angaben des Versicherten aufzuklären oder um Lücken bei den Feststellungen zum entstandenen Schaden zu schließen, kann es erforderlich sein, andere Versicherer um Auskunft zu bitten oder entsprechende Auskünfte auf Anfragen zu erteilen. Auch sonst bedarf es in bestimmten Fällen (Doppelversicherungen, gesetzlicher Forderungsübergang sowie bei Teilungsabkommen) eines Austausches von personenbezogenen Daten unter den Versicherern. Dabei werden Daten des Betroffenen weitergegeben wie Name und Anschrift, Kfz-Kennzeichen, Art des Versicherungsschutzes und des Risikos oder Angaben zum Schaden wie Schadenhöhe und Schadentag.

  • Mitgliederversammlung Die ordentliche Mitgliederversammlung hat in den ersten sechs Monaten des Geschäftsjahres stattzufinden.

  • Baukostenzuschüsse 2.1. Der Kunde zahlt einen weiteren Baukostenzuschuss (BKZ), wenn der Kunde seine Leistungsanforderung (maximale Wärmeleistung/Anschlusswert) wesentlich erhöht. Wesentlichkeit ist dann anzunehmen, wenn eine Leistungssteigerung von 25 % erzielt wird. 2.2. Als angemessener BKZ zu den auf den Kunden entfallenden Kosten für die Erstellung oder Verstärkung von der örtlichen Versorgung dienenden Verteilungsanlagen gilt ein Anteil von 70 % dieser Kosten.