Verwaltungsbehörden Musterklauseln

Verwaltungsbehörden. (1) Mit der Funktion der Verwaltungsbehörde gemäß Art. 9, lit. n der Allgemeinen Strukturfonds-Verordnung (ASF-VO)1, welche die Aufgaben gemäß Art. 34 (1) dieser Verordnung wahrnimmt, werden für die EU-Regionalprogramme in Österreich die in den Programmdokumenten jeweils genannten, im Anhang aufgelisteten Landes- oder Bundesstellen beauftragt. (2) In den Programmdokumenten ist vorgesehen, dass die im Anhang 1 zusammenfassend angeführten Teilaufgaben aus dem Aufgabenbereich der Verwaltungsbehörde entweder zur Nutzung von Synergien programmübergreifend gemeinsam oder aber zur bestmöglichen Nutzung spezifischer Fach- oder Ortskenntnisse für einzelne Maßnahmen eines Programmes oder für das Gebiet eines Bundeslandes nicht durch die Verwaltungsbehörde selbst sondern durch andere Bundes- oder Landesstellen wahrgenommen werden sollen. Diese Stellen werden im folgenden im Sinne von Art. 2 der Verordnung (EG) Nr. 438/2001 der Kommission2 als „zwischengeschaltete Stellen“ bezeichnet. Die Vertragspartner stellen sicher, dass den jeweils in ihrem Zuständigkeitsbereich dafür vorgesehenen Stellen die mit der Wahrnehmung dieser Teilaufgaben verbundenen Verpflichtungen ordnungsgemäß übertragen werden. Dazu zählt auch die Verpflichtung, der jeweiligen Verwaltungsbehörde sämtliche Informationen zeitgerecht und umfassend zu übermitteln, in Konsultationen unter Federführung der Verwaltungsbehörde an der Klärung allfälliger offener Fragen der Programmabwicklung mitzuwirken und in sonstiger Weise dazu beizutragen, dass die Verwaltungsbehörde ihre Koordinationsaufgaben uneingeschränkt erfüllen kann. Umgekehrt stellen die Vertragspartner sicher, dass die Verwaltungsbehörde die Zahlstellen und die Organe der Finanzkontrolle bestmöglich unterstützt. Die näheren Details der diesbezüglichen Informations- und Konsultationsverfahren können jeweils durch Vereinbarungen zwischen der Verwaltungsbehörde und den gemäß Programmdokument mit Teilaufgaben der Verwaltungsbehörde betrauten sonstigen Bundes- oder Landesstellen geregelt werden. (3) Die Verwaltungsbehörden oder die gemäß Programmdokument für die Abwicklung von Teilaufgaben der Verwaltungsbehörde vorgesehenen sonstigen Bundes- oder Landesstellen („zwischengeschaltete Stellen“) können selbst geeignete Dritte mit der Wahrnehmung von Aufgaben beauftragen. Dabei haben jedoch die Vertragspartner sicher zu stellen, dass die mit der Wahrnehmung dieser Aufgaben verbundenen Verpflichtungen ordnungsgemäß übertragen werden.
Verwaltungsbehörden. Als Verwaltungsbehörden fungieren folgende Stellen im Zuständigkeitsbereich der Länder: Ziel-1-Programm: Burgenland Amt der Burgenländischen Landesregierung Landesamtdirektion, Stabsstelle Europabüro und Statistik Ziel-2-Programme: Kärnten Kärntner Wirtschaftsförderungsfonds Niederösterreich Amt der niederösterreichischen Landesregierung, Abteilung RU2 (Raumordnung und Regionalpolitik), Geschäftsstelle des Landes Niederösterreich für EU-Regionalpolitik Oberösterreich Amt der oberösterreichischen Landesregierung, Abteilung Gewerbe Salzburg Amt der Salzburger Landesregierung Abteilung 15 (Wirtschaft, Tourismus und Energie) Steiermark Amt der steiermärkischen Landesregierung Landesbaudirektion, Referat für Wirtschaftspolitik Tirol Amt der Tiroler Landesregierung, Abteilung Raumordnung und Statistik Vorarlberg Amt der Vorarlberger Landesregierung Abteilung EU-Integration und Außenbeziehungen Wien Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsdirektion - EU-Förderungen Diese Landesstellen nehmen die Aufgaben gemäß Art. 34 (1) der ASF-VO wahr, sofern nicht die im folgenden genannten Stellen mit Teilaufgaben betraut werden.
Verwaltungsbehörden. Zuständige Behörde im Kanton Schwyz für die Bewilligung einer kürzeren Pachtdauer und/ oder Pachtfortsetzung, sowie der parzellenweisen Verpachtung von Gewerben ist das Amt für Landwirtschaft des Kantons Schwyz, Abteilung Agrarmassnahmen und Bodenrecht, Xxxxxxxxxxxxxx 00, 0000 Xxxxxx. Vorgehen bei Streitigkeiten

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  • Verwaltungsgesellschaft CARMIGNAC GESTION, Société anonyme, 24, place Vendôme, 75001 PARIS, zugelassen von der COB am 13. Xxxx 1997 unter der Nummer XX 00-00.