Korrespondenzadresse Musterklauseln

Korrespondenzadresse. Im Ausnahmefall kann der Kunde die Bank als Korrespondenzadresse wählen. Jeder diesbezügliche Wunsch muss hinlänglich begründet werden. Die Bank beurteilt diesen Fall nach eigenem Ermessen und kann diesem Wunsch zustimmen oder ihn ablehnen, ohne ihre Entscheidung begründen zu müssen. Die Bank kann den Kunden überdies in regelmäßigen Abständen auffordern (erforderlichenfalls durch Kontaktaufnahme an seine gesetzliche Anschrift), die Aufrechterhaltung dieser Dienstleistung zu begründen. Eine fehlende oder unzureichende Begründung kann zur einseitigen Kündigung der Dienstleistung durch die Bank gemäß den Bedingungen des letzten Absatzes des vorliegenden Artikels führen. Falls dem Wunsch entsprochen wird, wird die für den Kunden bestimmte Korrespondenz einschließlich Inverzugsetzungen oder Korrespondenz, die innerhalb einer bestimmten Frist beantwortet werden muss, am Schalter der Bank für ihn hinterlegt. Der Inhalt der Korrespondenz, die an die Bank als Korrespondenzadresse gesandt wird, gilt einen Tag nach dem in ihr angegeben Datum als dem Kunden zugestellt. Der Kunde, der die Bank als seine Korrespondenzadresse gewählt hat, ist verpflichtet, sich über den Status seines Xxxxxx zu informieren. Der Kunde trägt alleine die nachteiligen Folgen, die durch eine verspätete Kenntnisnahme der Inhalte der bei der Bank hinterlegten Korrespondenz entstehen können. Unabhängig von den Anträgen des Kunden behält sich die Bank das Recht vor, dem Kunden die an ihn gerichtete Korrespondenz direkt zuzusenden, wann immer sie das für angemessen hält. Wenn sich der Kunde für den Versand seiner Korrespondenz entschieden hat, behält sich die Bank ungeachtet dessen das Recht vor, die Korrespondenz zu hinterlegen, wenn die Modalität des Versands der Korrespondenz einen Verstoß gegen ein Gesetz oder eine Vorschrift darstellt oder möglicherweise darstellen könnte. Die Bank unternimmt ihr Möglichstes, um den Kunden über jegliches Kommunikationsmittel von dieser Änderung in Kenntnis zu setzen. In jedem Fall vernichtet die Bank alle Korrespondenz, die an sie als Korrespondenzadresse gesandt wurde oder an sie zurückkam, wenn sie nicht innerhalb von fünf Jahren abgeholt wurde. Bei Beendigung der Bankbeziehung wird die hinterlegte Korrespondenz von der Bank gemäß der im Formular zu Kontoauflösung gewählten Option oder gemäß der im Schreiben des Kunden zur Kontoauflösung erteilten Anweisung behandelt. Wird im Kontoauflösungsschreiben keine schriftliche Anweisung erteilt, wird die hinterlegte...
Korrespondenzadresse. Identisch mit Bewilligungsinhaber (2) Identisch mit Standort der Apotheke (3) Identisch mit Privatadresse fvP (4) Abweichend: Bitte Details angeben: Name ................................................................................................................. Zusatz .............................................. Postfach .............................................. Strasse .............................................. Nr. .............................................. PLZ .............................................. Ort .............................................. Xxx.Xx. .............................................. Fax Nr. .............................................. E-Mail .............................................. Website ..............................................
Korrespondenzadresse. Strasse/Hausnummer PLZ, Ort, Land Postfach Telefon Zusatzzeile E-Mail Firma
Korrespondenzadresse. Mitteilungen an die Durchführungsstelle sind schrift- lich an nachfolgende Adresse zu richten: Agrisano Stiftung Xxxxxxxxxxx 00 0000 Xxxxx XX Die Durchführungsstelle sendet ihre Mitteilungen an die letzte ihr bekannte Adresse des Kunden.

Related to Korrespondenzadresse

  • Mitgliederversammlung Die ordentliche Mitgliederversammlung hat in den ersten sechs Monaten des Geschäftsjahres stattzufinden.

  • Erstattung bei einer nicht autorisierten Zahlung Im Falle einer vom Kunden nicht autorisierten Zahlung hat die Bank gegen den Kunden keinen Anspruch auf Erstattung ihrer Aufwendungen. Sie ist verpflichtet, dem Kunden den von seinem Konto abgebuchten Lastschriftbetrag zu erstatten. Dabei bringt sie das Konto wieder auf den Stand, auf dem es sich ohne die Belastung durch die nicht autorisierte Zahlung befunden hätte. Diese Verpflichtung ist spätestens bis zum Ende des Geschäftstags gemäß „Preis- und Leistungsverzeichnis“ zu erfüllen, der auf den Tag folgt, an welchem der Bank angezeigt wurde, dass die Zahlung nicht autorisiert ist, oder die Bank auf andere Weise davon Kenntnis erhalten hat. Hat die Bank einer zuständigen Behörde berechtigte Gründe für den Verdacht, dass ein betrügerisches Verhalten des Kunden vorliegt, schriftlich mitgeteilt, hat die Bank ihre Verpflichtung aus Sätzen 2 und 3 unverzüglich zu prüfen und zu erfüllen, wenn sich der Betrugsverdacht nicht bestätigt.

  • Einbruchdiebstahl Einbruchdiebstahl liegt vor, wenn der Dieb 3.2.1 in einen Raum eines Gebäudes einbricht, einsteigt oder mittels eines Schlüssels, dessen Anfertigung für das Schloss nicht von einer dazu berechtigten Person veranlasst oder gebilligt worden ist (falscher Schlüssel) oder mittels anderer Werkzeuge eindringt; der Gebrauch eines falschen Schlüssels ist nicht schon dann bewiesen, wenn feststeht, dass versicherte Sachen abhanden gekommen sind; 3.2.2 in einem Raum eines Gebäudes ein Behältnis aufbricht oder falsche Schlüssel (siehe Ziffer 3.2.1) oder andere Werkzeuge benutzt, um es zu öffnen; der Gebrauch eines falschen Schlüssels ist nicht schon dann bewiesen, wenn feststeht, dass versicherte Sachen abhanden gekommen sind; 3.2.3 aus einem verschlossenen Raum eines Gebäudes Sachen entwendet, nachdem er sich in das Gebäude eingeschlichen oder dort verborgen gehalten hatte; 3.2.4 in einem Raum eines Gebäudes bei einem Diebstahl auf frischer Tat angetroffen wird und eines der Mittel nach Ziffer 3.3.1.1 oder Ziffer 3.3.1.2 anwendet, um sich den Besitz des gestohlenen Gutes zu erhalten; 3.2.5 mittels richtiger Schlüssel, die er innerhalb oder außerhalb des Versicherungsortes durch Einbruchdiebstahl oder durch Raub nach Ziffer 3.3 an sich gebracht hatte, in einen Raum eines Gebäudes eindringt oder dort ein Behältnis öffnet; 3.2.6 in einen Raum eines Gebäudes mittels richtigem Schlüssel eindringt, den er - innerhalb oder außerhalb des Versicherungsortes - durch Diebstahl an sich gebracht hatte, vorausgesetzt, dass weder der Versicherungsnehmer noch der Gewahrsamsinhaber den Diebstahl des Schlüssels durch fahrlässiges Verhalten ermöglicht hatte.

  • Erstattungsanspruch des Kunden bei einer autorisierten Zahlung (1) Der Kunde kann bei einer autorisierten Zahlung aufgrund einer SEPA-Basis-Lastschrift binnen einer Frist von acht Wochen ab dem Zeitpunkt der Belastungsbuchung auf seinem Konto von der Bank ohne Angabe von Gründen die Erstattung des belasteten Lastschriftbetrages verlangen. Dabei bringt sie das Konto wieder auf den Stand, auf dem es sich ohne die Belastung durch die Zahlung befunden hätte. Etwaige Zahlungsansprüche des Zahlungs- empfängers gegen den Kunden bleiben hiervon unberührt. (2) Der Erstattungsanspruch nach Absatz 1 ist ausgeschlossen, sobald der jeweilige Betrag der Lastschriftbelastungsbuchung durch eine ausdrückliche Genehmigung des Kunden unmittelbar gegenüber der Bank autorisiert worden ist. (3) Erstattungsansprüche des Kunden bei einer nicht erfolgten oder fehlerhaft ausgeführten autorisierten Zahlung richten sich nach Nummer A.2.6.2.

  • Zweckgebundene Einzugspapiere Werden der Bank Einzugspapiere mit der Maßgabe eingereicht, dass ihr Gegenwert nur für einen bestimmten Zweck verwendet werden darf, erstrecken sich die Sicherungsübereignung und die Sicherungsabtretung nicht auf diese Papiere.

  • Erstattung bei einer nicht autorisierten Überweisung Im Falle einer nicht autorisierten Überweisung (siehe Nummer 1.3 Absatz 2) hat die Bank gegen den Kunden keinen Anspruch auf Erstattung ihrer Aufwendungen. Sie ist verpflichtet, dem Kunden den Überweisungsbetrag zu erstatten und, sofern der Betrag einem Konto des Kunden belastet worden ist, dieses Konto wieder auf den Stand zu bringen, auf dem es sich ohne die Belastung durch die nicht autorisierte Überweisung befunden hätte. Diese Verpflichtung ist spätestens bis zum Ende des Geschäftstags gemäß „Preis- und Leistungsverzeichnis“ zu erfüllen, der auf den Tag folgt, an welchem der Bank angezeigt wurde, dass die Überweisung nicht autorisiert ist, oder die Bank auf andere Weise davon Kenntnis erhalten hat. Hat die Bank einer zuständigen Behörde berechtigte Gründe für den Verdacht, dass ein betrügerisches Verhalten des Kunden vorliegt, schriftlich mitge- teilt, hat die Bank ihre Verpflichtung aus Satz 2 unverzüglich zu prüfen und zu erfüllen, wenn sich der Betrugsverdacht nicht bestätigt. Wurde die Überweisung über einen Zahlungsauslösedienstleister ausgelöst, so treffen die Pflichten aus den Sätzen 2 bis 4 die Bank.

  • Verbraucherstreitbeilegung Das Unternehmen ist nicht verpflichtet und nicht bereit an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des § 36 Abs. 1 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) teilzunehmen. Davon unberührt bleibt die Möglichkeit der Streitbeilegung durch eine Verbraucherschlichtungsstelle im Rahmen einer konkreten Streitigkeit bei Zustimmung beider Vertragsparteien (§ 37 VSBG).

  • Unterrichtung über nicht autorisierte oder fehlerhaft ausgeführte Aufträge Der Kunde hat die Bank unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Auftrags hierüber zu unterrichten.

  • Zusätzliche Kommunikationskosten Zusätzliche Kommunikationskosten fallen nicht an. Eigene Kosten für Telefon, Internet, Porti, Kontoführung etc. hat der Anleger selbst zu tragen. Entsprechend fallen etwaige Kosten für Überweisungen an.

  • Zahlstelle Zahlstelle ist die Emittentin in eigener Durchführung. Die Emittentin ist berechtigt, eine externe Zahlstelle mit der Abwicklung von Zahlungen zu beauftragen.