Verpfändung Musterklauseln

Verpfändung. Guthaben auf dem SparKonto können Dritten nur mit Zustimmung der GEFA BANK verpfändet werden.
Verpfändung. Eine Verpfändung des Depots führt zur Löschung der Portfoliostruktur, es sei denn, der Pfandnehmer erteilt innerhalb von 6 Wochen ab Anforderung durch die Bank seine Zustimmung zu folgenden Transaktionen: – Umschichtungen, die im Rahmen des hinterlegten Portfolios oder zwischen Basis­ fonds und Portfolio vorgenommen werden, – Tausch des Portfolios (Portfoliowechsel), – Transaktionen (Käufe und Verkäufe) zwischen Depot und dem zugehörigen Abwick­ lungskonto, – Veräußerungen von Investmentfondsanteilen bzw. Anteilsbruchstücken oder Last­ schriften zu Lasten des Abwicklungskontos zur Erfüllung der Ansprüche der Bank gegen den Verpfänder aus der bankmäßigen Geschäftsverbindung sowie der ver­ einbarten Entgelte für den Berater oder den Vermögensverwalter. Eine Anlage einer Portfoliostruktur in einem verpfändeten Depot bedingt vorab die Zustimmung des Pfandnehmers. Eine Verpfändung bzw. Abtretung einzelner Depotbe­ stände eines Depots mit Portfoliostruktur ist nicht möglich. Eine Pfändung des Depots oder einzelner Depotbestände oder die Insolvenz des Depotinhabers führt automa­ tisch zur Löschung der Portfoliostruktur bzw. verhindert die Anlage einer Portfoliostruk­ tur.
Verpfändung. Die Zustimmung des Pfandgläubigers ist in folgenden Fällen notwendig: • zur Barauszahlung der Freizügigkeitsleistung • zur Auszahlung der Vorsorgeleistung • zur Übertragung einer Freizügigkeitsleistung infolge Scheidung oder gerichtlicher Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft. Die Verpfändung ist der Stiftung schriftlich anzuzeigen.
Verpfändung. Guthaben auf Extra-Konten können nicht verpfändet werden.
Verpfändung. Gegenüber Pfandgläubigern, die ihr Pfandrecht der Basler schriftlich angemeldet haben und die für ihre Forderungen aus dem Vermögen des Schuldners nicht gedeckt werden, haftet die Basler bis zur Höhe der Entschädigung, auch wenn der Anspruchsberechtigte des Entschä- digungsanspruches ganz oder teilweise verlustig geht. Diese Bestimmung wird nicht angewandt, wenn der Pfandgläubiger selbst Anspruchsberechtigter ist oder wenn er den Schaden absichtlich oder grobfahrlässig herbeigeführt hat. Grundlage für die Berechnung der Entschädigung Geschäftsinventar, Fahrzeuge, unbewegliche Sachen ausserhalb von Gebäuden sowie besondere Sachen S9 Marktpreis Preis unmittelbar vor Eintritt des Schadenfalles für Waren gleicher Qualität und Art abzüglich Restwert beschädigter Waren. Bei eingekauften Waren entspricht der Marktpreis dem Einstandspreis einschliesslich Kosten für Fracht, Zoll, Camionnage, Ablad, Einlage- rung, Qualitäts- und Quantitätskontrollen sowie Beschriftung und Re- gistrierung. Skonti und Rabatte werden abgezogen. Bei selbsthergestellten Waren entspricht der Marktpreis dem Verkaufs- preis, d. h. Herstellungskosten der Waren zuzüglich Verwaltungs- und Vertriebsgemeinkosten sowie Gewinn; abzüglich Skonti, Rabatte und andere Vergünstigungen.
Verpfändung. Guthaben auf Festgeld Konten können nicht verpfändet werden.
Verpfändung. Guthaben auf dem ZinsWachstum-Konto können Dritten nur mit Zustimmung der GEFA BANK verpfändet werden.
Verpfändung. 51.1 Der Anspruch auf Verpfändung ist auf denjenigen Betrag begrenzt, den die versicherte Person für den Vorbezug geltend machen könnte. Die Verpfändung kann auch zukünftige Vorsorgeleistungen bis zur Höhe des ma- ximal möglichen Vorbezugs umfassen.
Verpfändung. Durch Übertragung oder Verpfändung der Sparurkunde allein können Rechte auf das Sparguthaben nicht begründet werden.
Verpfändung. Alle Beträge, Finanzinstrumente oder Guthaben, die die Bank für Rechnung eines Kunden führt, dienen als Sicherheit für die ordnungsge- mäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden gegenüber der Bank. Kommt der Kunde seinen Verpflichtungen gegenüber der Bank nicht nach, kann die Bank diese Guthaben unter Einhaltung der gesetzlichen Verfahren veräußern. Der Kunde verpflichtet sich, nichts zu unternehmen, was den Wert die- ses Pfandes verringern oder dessen Ausführung erschweren würde und diese Beträge, Finanzinstrumente oder Guthaben ohne die vorherige schriftliche Zustimmung der Bank u.a. weder zu verpfänden noch an Dritte zu übertragen.