Kosmetische Operationen und Zahnersatz Musterklauseln

Kosmetische Operationen und Zahnersatz. (zu Ziffer 2.7 AUB 2014) Ergänzend leisten wir für nachgewiesene • Zahnarztkosten • Zahnbehandlungskosten • Zahnersatzkosten • Zahnlaborkosten soweit natürliche Zähne beschädigt wurden. Die Kosten für kosmetische Operationen und Zahnersatz werden für jeden Unfall nur einmal gezahlt. Die Gesamtleistung ist auf 500.000 EUR begrenzt. Bestehen bei unserer Gesellschaft noch weitere Verträge für die versi- cherte Person, wird die Leistung nur aus einem Vertrag erbracht. Der im Versicherungsschein festgelegte Höchstbetrag für den Kosten- ersatz nimmt an einer dynamischen Erhöhung von Leistung und Bei- trag nicht teil.
Kosmetische Operationen und Zahnersatz. 2.8.1 Voraussetzungen für die Leistung: 2.8.1.1 Die versicherte Person hat sich nach einem unter den Vertrag fallenden Unfall einer kosmetischen Operation unterzogen. Als kosmetische Operation gilt eine nach Abschluss der Heilbehandlung durchgeführte ärztliche Behandlung mit dem Ziel, eine unfallbedingte Beeinträchtigung des äußeren Erscheinungsbildes der versicherten Person zu beheben. 2.8.1.2 Die kosmetische Operation erfolgt innerhalb von drei Jahren nach dem Unfall, bei Unfällen Minderjähriger spätestens vor Vollendung des 21. Lebensjahres. 2.8.1.3 Ein Dritter (z.B. ein anderer Versicherer) ▪ ist nicht zur Leistung verpflichtet oder ▪ bestreitet seine Leistungspflicht oder ▪ hat seine Leistung erbracht, diese hat aber zur Begleichung der Kosten nicht ausgereicht. 2.8.2 Art und Höhe der Leistung:
Kosmetische Operationen und Zahnersatz zu Ziffer 2 AUB 2013 (Stand 01-2013) In Ergänzung zu Ziffer 2 der AUB 2013 (Stand 01-2013) leisten wir Ersatz für Kosten unfallbedingter kosmetischer Operationen bis zu 50.000,- EURO.

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