Kosten für ein Überbrückungsfahrzeug Musterklauseln

Kosten für ein Überbrückungsfahrzeug. Versichert sind die Kosten für ein Überbrückungs- fahrzeug, sofern sie tatsächlich anfallen. In der Basisdeckung sind diese Kosten nur versichert, wenn Sie der Erstbesitzer sind. Eine Tageszulas- sung ist einem Erstbesitz gleichgestellt. 1.5.1 Bestellen Sie im Schadenfall ein Nachfolgefahr- zeug, so sind die monatlichen Kosten für ein Überbrückungsfahrzeug gleicher Art und Güte (z. B. VW Golf 2.0 TDI für einen VW Golf 2.0 TDI) wie folgt versichert: 1.5.2 in der Basisdeckung bis zur Höhe der monatli- chen Finanzierungsrate; 1.5.3 in der Komfort- und Optimaldeckung in Höhe der tatsächlich anfallenden Kosten. BAS 3356 02.21 1.5.4 Bei der Auswahl des Überbrückungsfahrzeugs ha- ben Sie aktuelle Angebote in Ihrer Region zu ver- gleichen und sich schadenmindernd zu verhalten. So sind z. B. Wochen- oder auch Monatstarife zu wählen, anstelle von Tagestarifen. Die Kfz-Selbst- beteiligung des Überbrückungsfahrzeugs soll der Selbstbeteiligung Ihres versicherten Fahrzeugs entsprechen. Eventuelle Mehrkosten aufgrund niedrigerer Selbstbeteiligungen gehen zu Ihren Lasten. Dies gilt auch für Sonderzubehör, das über die Ausstattung Ihres versicherten Fahrzeugs hinaus geht (z. B. Navigationsgerät oder Automa- tikgetriebe) oder abweichende Merkmale (z. X. Xxxxxxxx für Dieselfahrzeug, wenn das versicher- te Fahrzeug ein Benzinfahrzeug war). 1.5.5 Die maximal zu erstattenden Kosten für das Überbrückungsfahrzeug richten sich nach dem Kaufpreis des versicherten Fahrzeugs. Bei einem Kaufpreis bis 50.000 EUR werden die Kosten mit maximal 5.000 EUR (Basisdeckung) bzw. 7.500 EUR (Komfort- und Optimaldeckung) und ab einem Kaufpreis über 50.000 EUR mit maximal 10 % des Kaufpreises (Basisdeckung) bzw. 15 % des Kaufpreises (Komfort- und Optimaldeckung) erstattet. 1.5.6 Die Bestellung des Nachfolgefahrzeugs muss spätestens 14 Tage nach dem Totalschadenfall erfolgen. In den 14 Tagen ist die Erstellung des Gutachtens mit 10 Tagen und ein „Überlegungs- zeitraum“ von 4 Tagen (Entscheidung Reparatur oder Abrechnung als Totalschaden) berücksich- tigt. Erfolgt die Bestellung später, werden die überschrittenen Tage bei der Entschädigungsbe- rechnung in Abzug gebracht.
Kosten für ein Überbrückungsfahrzeug. Versichert sind die Kosten für ein Überbrückungs- fahrzeug, sofern sie tatsächlich anfallen. In der Basisdeckung sind diese Kosten nur versichert, wenn Sie der Erstbesitzer sind. Eine Tageszulas- sung ist einem Erstbesitz gleichgestellt. 1.5.1 Bestellen Sie im Schadenfall ein Nachfolgefahr- zeug, so sind die monatlichen Kosten für ein Überbrückungsfahrzeug gleicher Art und Güte (z. B. VW Golf 2.0 TDI für einen VW Golf 2.0 TDI) 1.2 Versicherte Schäden 2 In der Basis- und Komfortdeckung leisten wir eine Entschädigung nur im Falle eines Totalschadens oder einer Totalentwendung. BAS 3356 06.20 Ein Totalschaden bei Kraftfahrzeugen, Anhänger und Auflieger liegt vor, wenn die Reparaturkosten mindestens 60 % des Wiederbeschaffungswerts Der Versicherungsort für stationäre Maschinen und Photovoltaikanlagen muss in Deutschland oder Österreich liegen und soll dem in der Sach- Inhaltsversicherung dokumentierten Betriebs- grundstück bzw. dem in der Photovoltaikversi- cherung dokumentierten Standort entsprechen. wie folgt versichert: 1.5.2 in der Basisdeckung bis zur Höhe der monatli- chen Finanzierungsrate; 1.5.3 in der Komfort- und Optimaldeckung in Höhe der tatsächlich anfallenden Kosten. 1.5.4 Bei der Auswahl des Überbrückungsfahrzeugs ha- ben Sie aktuelle Angebote in Ihrer Region zu ver- 1.3 2.2 vor Eintritt des Schadens betragen. Minderungen durch nicht reparierte Vorschäden bleiben bei der Ermittlung des Wiederbeschaf- fungs-/Zeitwerts außer Betracht. Mehrere zeitlich unabhängige Schäden können nicht zu einem Schaden zusammengefasst werden, wenn durch die Zusammenfassung die Voraussetzungen für einen Totalschaden erwirkt werden. In der Optimaldeckung leisten wir auch im Teil- bzw. Reparaturschadenfall (Teil- oder Vollkasko) an geleasten Fahrzeugen eine Entschädigung, wenn Ihnen aufgrund einer Wertminderung ein Minderwert angerechnet wird (s. § 7 Nr. 1.7).

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  • Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung.

  • Rettungskosten Der Versicherer übernimmt - Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten), sowie - außergerichtliche Gutachterkosten. Dies gilt nur insoweit, als diese Rettungs- und Gutachterkosten zusammen mit der Entschädigungsleistung die Versicherungssumme für Sachschäden nicht übersteigen. Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten werden auch insoweit von ihm übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigung die Versicherungssumme für Sachschäden übersteigen. Eine Billigung des Versicherers von Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder Dritter zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers.

  • Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung a) Xxxxx nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall ein, so ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versiche- rungsnehmer seine Pflichten nach § 9.2 a) vorsätzlich verletzt hat. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Pflichten grob fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungs-nehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen. b) Nach einer Gefahrerhöhung nach § 9.2 b) und 9.2 c) ist der Versicherer für einen Versicherungsfall, der später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugegangen sein müssen, leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht vorsätzlich verletzt hat. Hat der Versicherungsnehmer seine Pflicht grob fahrlässig verletzt, so gilt § 9.5 a) Satz 2 und 3 entsprechend. Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen, wenn ihm die Gefahrerhöhung zu dem Zeitpunkt, zu dem ihm die Anzeige hätte zugegangen sein müssen, bekannt war. c) Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen,

  • Wiederherstellungskosten Im Schadenfall wird zwischen Teilschaden und Totalschaden unterschieden. Ein Teilschaden liegt vor, wenn die Wiederherstellungskosten zuzüglich des Wertes des Altmaterials nicht höher sind als der Neuwert der versicherten Sache. Sind die Wiederherstellungskosten höher, so liegt ein Totalschaden vor. Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert durch einen Abzug insbesondere für Alter, Abnutzung und technischen Zustand. Versicherte Sachen, die in verschiedenen Positionen bezeichnet sind, gelten auch dann nicht als einheitliche Sache, wenn sie wirtschaftlich zusammen gehören. Werden versicherte Sachen in einer Sammelposition aufgeführt, so gelten sie nicht als einheitliche Sache, sofern diese eigenständig verwendet werden können.

  • Erstattungsanspruch des Kunden bei einer autorisierten Zahlung (1) Der Kunde kann bei einer autorisierten Zahlung aufgrund einer SEPA-Basis-Lastschrift binnen einer Frist von acht Wochen ab dem Zeitpunkt der Belastungsbuchung auf seinem Konto von der Bank ohne Angabe von Gründen die Erstattung des belasteten Lastschriftbetrages verlangen. Dabei bringt sie das Konto wieder auf den Stand, auf dem es sich ohne die Belastung durch die Zahlung befunden hätte. Etwaige Zahlungsansprüche des Zahlungs- empfängers gegen den Kunden bleiben hiervon unberührt. (2) Der Erstattungsanspruch nach Absatz 1 ist ausgeschlossen, sobald der jeweilige Betrag der Lastschriftbelastungsbuchung durch eine ausdrückliche Genehmigung des Kunden unmittelbar gegenüber der Bank autorisiert worden ist. (3) Erstattungsansprüche des Kunden bei einer nicht erfolgten oder fehlerhaft ausgeführten autorisierten Zahlung richten sich nach Nummer A.2.6.2.

  • Wahrheitsgemäße und vollständige Anzeigepflicht von Gefahrumständen Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für dessen Entschluss erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt.

  • Kündigung bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs G.3.7 Bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs nach G.7 können wir dem Erwerber gegenüber kündigen. Wir haben die Kündigung innerhalb eines Monats ab dem Zeitpunkt auszusprechen, zu dem wir von der Veräußerung oder Zwangsversteigerung Kenntnis erlangt haben. Unsere Kündigung wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Erwerber wirksam.

  • Leistungsumfang, Auftragsabwicklung und Mitwirkungspflichten des Kunden 4.1 Der Umfang der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung im Agenturvertrag oder einer allfälligen Auftragsbestätigung durch die Agentur, sowie dem allfälligen Briefingprotokoll („Angebotsunterlagen“). Nachträgliche Änderungen des Leistungsinhaltes bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch die Agentur. Innerhalb des vom Kunden vorgegeben Rahmens besteht bei der Erfüllung des Auftrages Gestaltungsfreiheit der Agentur. 4.2 Alle Leistungen der Agentur (insbesondere alle Vorentwürfe, Skizzen, Reinzeichnungen, Bürstenabzüge, Blaupausen, Kopien, Farbabdrucke und elektronische Dateien) sind vom Kunden zu überprüfen und von ihm binnen drei Werktagen ab Eingang beim Kunden freizugeben. Nach Verstreichen dieser Frist ohne Rückmeldung des Kunden gelten sie als vom Kunden genehmigt. 4.3 Der Kunde wird der Agentur zeitgerecht und vollständig alle Informationen und Unterlagen zugänglich machen, die für die Erbringung der Leistung erforderlich sind. Er wird sie von allen Umständen informieren, die für die Durchführung des Auftrages von Bedeutung sind, auch wenn diese erst während der Durchführung des Auftrages bekannt werden. Der Kunde trägt den Aufwand, der dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge seiner unrichtigen, unvollständigen oder nachträglich geänderten Angaben von der Agentur wiederholt werden müssen oder verzögert werden. 4.4 Der Kunde ist weiters verpflichtet, die für die Durchführung des Auftrages zur Verfügung gestellten Unterlagen (Fotos, Logos etc.) auf allfällige Urheber-, Marken-, Kennzeichenrechte oder sonstige Rechte Dritter zu prüfen (Rechteclearing) und garantiert, dass die Unterlagen frei von Rechten Dritter sind und daher für den angestrebten Zweck eingesetzt werden können. Die Agentur haftet im Falle bloß leichter Fahrlässigkeit oder nach Erfüllung ihrer Warnpflicht – jedenfalls im Innenverhältnis zum Kunden - nicht wegen einer Verletzung derartiger Rechte Dritter durch zur Verfügung gestellte Unterlagen. Wird die Agentur wegen einer solchen Rechtsverletzung von einem Dritten in Anspruch genommen, so hält der Kunde die Agentur schad- und klaglos; er hat ihr sämtliche Nachteile zu ersetzen, die ihr durch eine Inanspruchnahme Dritter entstehen, insbesondere die Kosten einer angemessenen rechtlichen Vertretung. Der Kunde verpflichtet sich, die Agentur bei der Abwehr von allfälligen Ansprüchen Dritter zu unterstützen. Der Kunde stellt der Agentur hierfür unaufgefordert sämtliche Unterlagen zur Verfügung.

  • Bergungskosten 2.7.1 Voraussetzungen für die Leistung: Die versicherte Person hat einen unter den Versicherungsvertrag fal- lenden Unfall erlitten. 2.7.2 Höhe der Leistung: 2.7.2.1 Wir leisten insgesamt bis zur Höhe der vereinbarten und im Vertrag festgelegten Versicherungssumme die entstandenen not- wendigen Kosten für • Such-, Rettungs- oder Bergungseinsätze von öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich organisierten Rettungsdiensten, soweit hierfür üblicherweise Gebühren berechnet werden. Hat die versicherte Person für Kosten einzustehen, obwohl sie kei- nen Unfall erlitten hatte, ein solcher aber unmittelbar drohte oder nach den konkreten Umständen zu vermuten war, sind wir eben- falls ersatzpflichtig. • den Transport des Verletzten in das nächste Krankenhaus oder zu einer Spezialklinik, soweit medizinisch notwendig und ärztlich angeordnet. • den Mehraufwand bei der Rückkehr des Verletzten zu seinem ständigen Wohnsitz, soweit die Mehrkosten auf ärztliche Anord- nungen zurückgehen oder nach der Verletzungsart unvermeidbar waren. • die Überführung zum letzten ständigen Wohnsitz im Todesfall. 7002021182 2.7.2.2 Soweit ein anderer Ersatzpflichtiger eintritt, kann der Erstat- tungsanspruch gegen uns nur wegen der restlichen Kosten geltend gemacht werden. Bestreitet ein anderer Ersatzpflichtiger seine Leistungspflicht, können Sie sich unmittelbar an uns halten. 2.7.2.3 Bestehen für die versicherte Person bei uns mehrere Unfallver- sicherungen, können mitversicherte Bergungskosten nur aus einem dieser Verträge verlangt werden.

  • Welche vorvertraglichen Anzeigepflichten bestehen? Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung verpflichtet, alle Ihnen bekannten gefahrerheblichen Umstände, nach denen wir in Textform gefragt haben, wahrheitsgemäß und vollständig anzuzeigen. Wenn wir nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme in Textform nach gefahrerheblichen Umständen fragen, sind Sie auch insoweit zur Anzeige verpflichtet.