Common use of Kosten für Kreditüberwachungsdienstleistungen Clause in Contracts

Kosten für Kreditüberwachungsdienstleistungen. Der Versicherer ersetzt die im Folgenden beschriebenen Kosten eines Ver- sicherten für die laufende Beobachtung, Beurteilung und Auswertung der Konten der unmittelbar von einer Datenrechtsverletzung gemäß Ziffer I.3. Betroffenen (Kreditüberwachungsdienstleistungen). Dabei handelt es sich um die Kosten, die erforderlich sind, um für einen Zeitraum von maximal 12 Monaten Kreditüberwachungsdienstleistungen für alle Betroffenen bereitzustellen, soweit diese Kreditüberwachungsdienstleistungen innerhalb von 12 Monaten ab Kenntnis der Datenrechtsverletzung gemäß Ziffer I.3. von einem Versicherten angeboten und vom Betroffenen genutzt werden. Versicherungsschutz besteht jedoch nur für Datenrechtsverletzungen gemäß Ziffer I.3., die die Sozialversicherungsnummer, die Führerscheinnummer oder an- dere Ausweis-/Kennnummern zum Gegenstand haben und die (in Kombination mit anderen Informationen) zur Eröffnung eines neuen Bankkontos oder eines neuen Versicherungskontos verwendet werden können, sowie für Kreditüberwachungs- dienstleistungen, die gesetzlich vorgeschrieben sind.

Appears in 12 contracts

Samples: Jahresnettobeitrag Basis Modul Berufs /Vermögensschadenhaftpflichtversicherung, Jahresnettobeitrag Basis Modul Berufshaftpflicht (Vermögensschadenhaftpflicht Versicherung), Jahresnettobeitrag Basis Modul Vermögensschadenhaftpflicht Versicherung

Kosten für Kreditüberwachungsdienstleistungen. Der Versicherer ersetzt die im Folgenden beschriebenen Kosten eines Ver- sicherten Versicher- ten für die laufende Beobachtung, Beurteilung und Auswertung der Konten der unmittelbar von einer Datenrechtsverletzung gemäß Ziffer I.3. Betroffenen (Kreditüberwachungsdienstleistungen). Dabei handelt es sich um die Kosten, die erforderlich sind, um für einen Zeitraum von maximal 12 Monaten Kreditüberwachungsdienstleistungen für alle Betroffenen bereitzustellen, soweit diese Kreditüberwachungsdienstleistungen innerhalb von 12 Monaten ab Kenntnis der Datenrechtsverletzung gemäß Ziffer I.3. von einem Versicherten angeboten und vom Betroffenen genutzt werden. Versicherungsschutz besteht jedoch nur für Datenrechtsverletzungen gemäß Ziffer I.3., die die Sozialversicherungsnummer, die Führerscheinnummer oder an- dere Ausweis-/Kennnummern zum Gegenstand haben und die (in Kombination mit anderen Informationen) zur Eröffnung eines neuen Bankkontos oder eines neuen Versicherungskontos verwendet werden können, sowie für Kreditüberwachungs- dienstleistungen, die gesetzlich vorgeschrieben sind.

Appears in 3 contracts

Samples: www.kuv24-datenrisiken.de, www.alt-partner.at, www.kuv24-cyber.de