Kosten für Werkzeuge und Ausrüstungen Musterklauseln

Kosten für Werkzeuge und Ausrüstungen. Der Unternehmer stellt seinem Personal für die Erbrin- gung der Leistungen die üblichen Handwerkzeuge zur Verfügung, deren Benutzung in den Personalkosten gemäss Ziffer 10.3.1 enthalten ist. Die Benutzung von weitere Werkzeugen, Ausrüstungen, Mess- und Prüf- geräte sowie Material richtet sich nach den hierfür ver- einbarten Sätzen. Der Besteller hat kein Recht, Werkzeuge und Ausrüs- tungen, Mess- und Prüfgeräte sowie Material zurück- zubehalten. Die Parteien vereinbaren, zu wessen Lasten Trans- port- und Versicherungskosten sowie alle Spesen, Abgaben und Gebühren im Zusammenhang insbeson- dere mit der Ein- und Ausfuhr von Werkzeugen und Ausrüstungen, Mess- und Prüfgeräten sowie Material gehen.
Kosten für Werkzeuge und Ausrüstungen. Der Unternehmer stellt seinem Personal für die Durchführung der Arbeiten die üblichen Handwerkzeuge zur Verfü- gung. Weitere Werkzeuge, Ausrüstungen, Mess- und Prüfgeräte werden dem Besteller vom Tage des Abganges vom Werk des Unternehmers bis zum Wiedereintreffen im Werk verrechnet. Zurückbehaltene Werkzeuge und Aus- rüstungen werden dem Besteller zum Wiederbeschaffungswert in Rechnung gestellt.
Kosten für Werkzeuge und Ausrüstungen. Der Unternehmer stellt seinem Personal für die Durchführung der Arbeiten die üblichen Handwerkzeuge zur Verfügung. Vom Besteller zurückbehaltene Werkzeuge und Ausrüstungen werden dem Besteller zum Wiederbeschaffungswert in Rechnung gestellt. Transport- und Versicherungskosten sowie weitere Spesen, Abga- ben und Gebühren im Zusammenhang mit der Ein- und Ausfuhr der Werkzeuge und Ausrüstungen gehen zu Lasten des Bestellers.
Kosten für Werkzeuge und Ausrüstungen. Die ASE Technik AG stellt ihrem Personal für die Erbringung der Leistungen die üblichen Handwerkzeuge zur Verfügung, deren Benutzung in den Personalkosten gemäss Ziffer 10.3.1 enthalten ist. Die Benutzung von weiteren Werkzeugen, Ausrüstungen, Mess- und Prüfgeräte sowie Material richtet sich nach den hierfür vereinbarten Sätzen. Der Besteller hat kein Recht, Werkzeuge und Ausrüstungen, Mess- und Prüfgeräte sowie Material zurückzubehalten. Die Parteien vereinbaren, zu wessen Lasten Transport- und Versicherungskosten sowie alle Spesen, Abgaben und Gebühren im Zusammenhang insbesondere mit der Ein- und Ausfuhr von Werkzeugen und Ausrüstungen, Mess- und Prüfgeräten sowie Material gehen.

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  • Wahrheitsgemäße und vollständige Anzeigepflicht von Gefahrumständen Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für dessen Entschluss erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt.

  • Maßgebliches Recht und Gerichtsstand bei kaufmännischen und öffentlich-rechtlichen Kunden (1) Geltung deutschen Rechts (2) Gerichtsstand für Inlandskunden (3) Gerichtsstand für Auslandskunden

  • Technische Einrichtungen und Anschlüsse 8.1 Soweit das Hotel für den Kunden auf dessen Veranlassung technische und sonstige Einrichtungen von Dritten beschafft, handelt es im Namen, in Vollmacht und auf Rechnung des Kunden. Der Kunde haftet für die pflegliche Behandlung und die ordnungsgemäße Rückgabe. Er stellt das Hotel von allen Ansprüchen Dritter aus der Überlassung dieser Einrichtungen frei. 8.2 Die Verwendung von eigenen elektrischen Anlagen des Kunden unter Nutzung des Stromnetzes des Hotels bedarf dessen Zustimmung. Durch die Verwendung dieser Geräte auftretende Störungen oder Beschädigungen an den technischen Anlagen des Hotels gehen zu Lasten des Kunden, soweit das Hotel diese nicht zu vertreten hat. Die durch die Verwendung entstehenden Stromkosten darf das Hotel pauschal erfassen und berechnen. 8.3 Der Kunde ist mit Zustimmung des Hotels berechtigt, eigene Telefon-, Telefax- und Datenübertragungseinrichtungen zu benutzen. Dafür kann das Hotel eine Anschlussgebühr verlangen. 8.4 Bleiben durch den Anschluss eigener Anlagen des Kunden geeignete Anlagen des Hotels ungenutzt, kann eine Ausfallvergütung berechnet werden. 8.5 Störungen an vom Hotel zur Verfügung gestellten technischen oder sonstigen Einrichtungen werden nach Möglichkeit umgehend beseitigt. Zahlungen können nicht zurückbehalten oder gemindert werden, soweit das Hotel diese Störungen nicht zu vertreten hat.

  • Was bedeutet die vorvertragliche Anzeigepflicht? Was gilt bei arglistiger Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalls?

  • Welche vorvertraglichen Anzeigepflichten bestehen? Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung verpflichtet, alle Ihnen bekannten gefahrerheblichen Umstände, nach denen wir in Textform gefragt haben, wahrheitsgemäß und vollständig anzuzeigen. Wenn wir nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme in Textform nach gefahrerheblichen Umständen fragen, sind Sie auch insoweit zur Anzeige verpflichtet.

  • Technische Spezifikationen und Anforderungen Der Technische Anhang enthält die technischen, organisatorischen und verfahrenstechnischen Spezifikationen und Anforderungen für den Betrieb von EDI gemäß den Bestimmungen dieser Vereinbarung, zu denen beispielsweise die folgende Bedingung gehört: - Kontaktdaten

  • Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung.

  • Kosten und Gebühren a) Zeichnungs- und Rücknahmegebühren des OGAW b) Betriebs- und Verwaltungskosten Dem OGAW in Rechnung gestellte Kosten Grundlage Satz 1 und 2 Kosten für die Anlageverwaltung und externe Kosten für die administrative Verwaltung zulasten der Verwaltungsgesellschaft Nettovermögen 1,50% einschl. Steuern (Höchstsatz) 3 Maximale indirekte Kosten Nettovermögen 2% (Provisionen und Verwaltungsgebühren)

  • Obliegenheiten zur Sicherung von Ersatzansprüchen Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren, und nach Übergang des Ersatzanspruchs auf den Versicherer bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolge dessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.

  • Unterrichtung über nicht autorisierte oder fehlerhaft ausgeführte Aufträge Der Kunde hat die Bank unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Auftrags hierüber zu unterrichten.