Kosten/Vertriebsvergütung Musterklauseln

Kosten/Vertriebsvergütung. Sowohl der Ausgabepreis der Wertpapiere als auch die während der Laufzeit gestellten An- und Verkaufspreise basieren auf internen Preisbildungsmodellen der BNP Paribas Gruppe. Insbesondere kann in diesen Preisen eine Marge enthalten sein, die gegebenenfalls u. a. die Kosten für die Strukturierung des Produkts, die Risikoabsicherung der Emittentin oder Anbieterin und für den Vertrieb abdeckt. Diese Kosten mindern den Ertrag der Wertpapiere entsprechend. Darüber hinaus werden dem Anleger von der Emittentin oder der Anbieterin keine weiteren Kosten in Rechnung gestellt.
Kosten/Vertriebsvergütung. Preisbestimmung durch die Emittentin • Sowohl der anfängliche Emissionspreis des Kapitalschutz-Zertifikats mit Höchstbetrag als auch die während der Laufzeit von der Emittentin gestellten An- und Verkaufspreise beruhen auf internen Preisbildungsmodellen der Emittentin. Dementsprechend kommen die während der Laufzeit gestellten Preise anders als beim Börsenhandel z.B. von Aktien nicht unmittelbar durch Angebot und Nachfrage zustande. Insbesondere ist in den Preisen eine Marge enthalten, welche die Emittentin nach freiem Ermessen festsetzt und die neben dem Ertrag der Emittentin u. a. die Kosten für die Strukturierung des Kapitalschutz-Zertifikats mit Höchstbetrag und gegebenenfalls für den Vertrieb (Vertriebsvergütung) abdeckt. Erwerbskosten • Wird das Geschäft zwischen dem Anleger und seiner Bank (Kundenbank) zu einem festen oder bestimmbaren Preis vereinbart (Festpreisgeschäft), so umfasst dieser Preis alle Erwerbskosten und enthält üblicherweise einen Erlös für die Bank (Kundenbank). Andernfalls wird das Geschäft im Namen der Bank (Kundenbank) mit einem Dritten für Rechnung des Anlegers abgeschlossen (Kommissionsgeschäft). Je nach Depotmodell der Bank des Anlegers (Kundenbank) kann das Entgelt für das Kommissionsgeschäft beispielsweise als prozentualer Anteil des Erwerbspreises, gegebenenfalls auch mit einem Mindestbetrag und/oder einem Höchstbetrag je Transaktion oder als ein transaktionsunabhängiger Festbetrag für einen festgelegten Zeitraum (monatlich, quartalsweise etc.) vereinbart sein. Die Entgelte für das Kommissionsgeschäft sowie fremde Kosten und Auslagen werden in der Wertpapierabrechnung gesondert ausgewiesen. • Die Bank (Kundenbank) erhält zuzüglich zum Anfänglichen Emissionspreis einen Ausgabeaufschlag von bis zu 1,50% des Anfänglichen Emissionspreises vom Anleger als Teil des Kaufpreises. Laufende Kosten • Für die Verwahrung des Kapitalschutz-Zertifikat mit Höchstbetrag im Anlegerdepot fallen für den Anleger die mit der verwahrenden Bank (Kundenbank) vereinbarten Kosten an (Depotentgelt). Weitere Erwerbsfolgekosten (z.B. Veräußerungskosten) können anfallen.
Kosten/Vertriebsvergütung. Preisbestimmung durch die Emittentin

Related to Kosten/Vertriebsvergütung

  • Vertraulichkeit Während der Laufzeit dieses Vertrags sowie für zwei (2) Jakre darüber hinaus behandelt die Empfangende Partei die vertraulichen Informationen der Offenlegenden Partei vertraulich, verwendet diese nur zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus diesem Vertrag und wendet beim Schutz der vertraulichen Informationen eine mindestens ebenso große Sorgfalt an wie beim Schutz ihrer eigenen vertraulichen Informationen. Jede Partei darf vertrauliche Informationen nur an diejenigen ihrer Mitarbeiter, Vertreter oder Subunternehmer weitergeben, die diese benötigen, um die Rechte oder Pflichten dieser Partei im Rahmen dieses Vertrages zu erfüllen oder auszuüben, und die verpflichtet sind, diese Informationen vor einer unbefugten Offenlegung in einer Weise zu schützen, die nicht weniger streng ist als die in diesem Vertrag vorgeschriebene. Jede Partei kann die vertraulichen Informationen der anderen Partei in einem Gerichtsverfahren oder gegenüber einer Behörde offenlegen, sofern und soweit dies gesetzlich vorgeschrieben ist. Diese Einschränkungen für die Nutzung oder Weitergabe von vertraulichen Informationen gelten nicht hinsichtlich Informationen, (i) die von der Empfangenden Partei unabhängig entwickelt oder die diese uneingeschränkt und rechtmäßig von einer anderen Quelle, die das Recht hat, solche Informationen zu liefern, erhalten hat;(ii) nachdem diese Informationen der Öffentlichkeit allgemein bekannt geworden sind, ohne dass die Empfangende Partei gegen diesen Vertrag verstoßen hat; (iii) die der Empfangenden Partei zum Zeitpunkt der Weitergabe bereits uneingeschränkt bekannt waren, was diese durch Unterlagen in ihrem Besitz belegen kann; oder (iv) hinsichtlich derer die Offenlegende Partei schriftlich bestätigt, dass sie frei von Einschränkungen sind. Nach Beendigung dieses Vertrags wird die Empfangende Partei alle in ihrem Besitz befindlichen vertraulichen Informationen der Offenlegenden Partei unverzüglich löschen, zerstören oder auf Antrag der Offenlegenden Partei an diese zurückgeben. Dies schließt die Löschung oder Unbrauchbarmachung aller elektronischen Dateien und Daten, die vertrauliche Informationen enthalten, ein. Auf Antrag der Offenlegenden Partei wird die Empfangende Partei dieser eine Bescheinigung über die Einhaltung der Bestimmungen dieses Unterabschnitts zukommen lassen.