Zustimmung zur Verwendung des Basisprospekts Musterklauseln

Zustimmung zur Verwendung des Basisprospekts. Die Emittentin stimmt der Verwendung des Basisprospekts, etwaiger Nachträge und der jeweiligen Endgültigen Bedingungen für die spätere Weiterveräußerung oder endgültige Platzierung der Wertpapiere durch alle Finanzintermediäre zu (sog. generelle Zustimmung). Die Zustimmung wird erteilt für die folgende Angebotsfrist: ⚫ Die Dauer der Gültigkeit des Basisprospekts. Die Zustimmung wird erteilt für die folgenden Angebotsländer: ⚫ Deutschland, Luxemburg und Österreich Die Zustimmung der Emittentin zur Verwendung des Basisprospekts, etwaiger Nachträge und der jeweiligen Endgültigen Bedingungen steht unter der Bedingung, dass
Zustimmung zur Verwendung des Basisprospekts. Die Emittentin stimmt der Verwendung des Prospekts für eine spätere Weiterveräußerung oder endgültige Platzierung der Wertpapiere durch alle Finanzintermediäre zu (generelle Zustimmung). • Die spätere Weiterveräußerung und endgültigen Platzierung der Wertpapiere durch Finanzintermediäre kann während der Dauer der Gültigkeit des Prospekts gemäß Artikel 9 der Prospektrichtlinie erfolgen. • Diese Zustimmung erfolgt nicht vorbehaltlich etwaiger Bedingungen. • Im Fall, dass ein Finanzintermediär ein Angebot macht, unterrichtet dieser Finanzintermediär die Anleger zum Zeitpunkt der Angebotsvorlage über die Angebotsbedingungen. B.1 Juristische und kommerzielle Bezeichnung der Emittentin Die juristische und kommerzielle Bezeichnung der Emittentin lautet Deutsche Bank Aktiengesellschaft ("Deutsche Bank" oder die "Bank").
Zustimmung zur Verwendung des Basisprospekts. Für die Dauer der Angebotsfrist erteilt der Emittent hiermit allen Finanzintermediären im Sinne von Artikel 5 Absatz (1) Prospekt-Verordnung für eine spätere Weiterveräußerung oder endgültige Platzierung von Wertpapieren seine Zustimmung zur Verwendung des Basisprospekts in Deutschland und Österreich, einschließlich etwaiger Nachträge, sowie der zugehörigen Endgültigen Bedingungen, einschließlich der beigefügten emissionsspezifischen Zusammenfassung.
Zustimmung zur Verwendung des Basisprospekts. [Vorbehaltlich der nachfolgenden Absätze erteilt die Emittentin die Zustimmung zur Verwen- dung des Basisprospekts während der Zeit seiner Gültigkeit für eine spätere Weiterveräuße- rung oder endgültige Platzierung der Wertpapiere durch Finanzintermediäre.] [Nicht anwendbar. Die Emittentin erteilt keine Zustimmung zur Verwendung des Basispros- pekts für eine spätere Weiterveräußerung oder endgültige Platzierung der Wertpapiere durch Finanzintermediäre.] Angabe der An- gebotsfrist [Nicht anwendbar. Eine Zustimmung wurde nicht erteilt.] [Eine Weiterveräußerung oder endgültige Platzierung der Wertpapiere durch Finanzintermedi- äre kann erfolgen und eine entsprechende Zustimmung zur Verwendung des Basisprospekts wird erteilt für [die folgende Angebotsfrist der Wertpapiere: [Angebotsfrist einfügen, für die die Zustimmung erteilt wird]][eine Frist von zwölf (12) Monaten nach [Datum, an dem die Endgültigen Bedingungen bei der CSSF hinterlegt werden, einfügen].] Sonstige Bedin- gungen, an die die Zustimmung gebunden ist [Abgesehen von der Bedingung, dass jeder Finanzintermediär die Bedingungen der Emission, die Endgültigen Bedingungen sowie die geltenden Verkaufsbeschränkungen beachtet, ist die Zustimmung nicht an sonstige Bedingungen gebunden.] [Nicht anwendbar. Eine Zustimmung wird nicht erteilt.] Zur Verfügung- stellung der Angebots- bedingungen durch Finanz- intermediäre [Falls ein Angebot durch einen Finanzintermediär erfolgt, wird dieser Finanzintermedi- är den Anlegern zum Zeitpunkt der Angebotsvorlage die Angebotsbedingungen zur Verfügung stellen.] [Nicht anwendbar. Eine Zustimmung wird nicht erteilt.]
Zustimmung zur Verwendung des Basisprospekts. Die EMITTENTIN stimmt der Verwendung des BASISPROSPEKTS, etwaiger NACHTRÄGE und der jeweiligen ENDGÜLTIGEN BEDINGUNGEN für die spätere Weiterveräußerung oder endgültige Platzierung der WERTPAPIERE durch alle Finanzintermediäre zu (sog. generelle Zustimmung). Die Zustimmung wird erteilt für die folgende ANGEBOTSFRIST: Die Dauer der Gültigkeit des BASISPROSPEKTS. Die Zustimmung wird erteilt für die folgenden ANGEBOTSLÄNDER: Deutschland, Luxemburg und Österreich Bedingungen für die Zustimmung: Die Zustimmung der EMITTENTIN zur Verwendung des BASISPROSPEKTS, etwaiger NACHTRÄGE und der jeweiligen ENDGÜLTIGEN BEDINGUNGEN steht unter der Bedingung, dass
Zustimmung zur Verwendung des Basisprospekts. Die Emittentin stimmt der Verwendung des Basisprospekts, etwaiger Nachträge und der jeweiligen Endgültigen Bedingungen für die spätere Weiterveräußerung oder endgültige Platzierung der Wertpapiere durch alle Finanzintermediäre zu (sog. generelle Zustimmung). Angebotsfrist: Die Zustimmung wird erteilt für die folgende Angebotsfrist: • Die Dauer der Gültigkeit des Basisprospekts. Angebotsländer: Die Zustimmung wird erteilt für die folgenden Angebotsländer: • Deutschland, Luxemburg und Österreich Bedingungen für die Zustimmung: Die Zustimmung der Emittentin zur Verwendung des Basisprospekts, etwaiger Nachträge und der jeweiligen Endgültigen Bedingungen steht unter der Bedingung, dass (i) jeder Finanzintermediär alle anwendbaren Rechtsvorschriften beachtet und sich an die geltenden Verkaufsbeschränkungen sowie die Angebotsbedingungen hält und (ii) die Zustimmung zur Verwendung des Basisprospekts nicht widerrufen wurde. (iii) Die Zustimmung der Emittentin zur Verwendung des Basisprospekts, etwaiger Nachträge und der jeweiligen Endgültigen Bedingungen steht zudem unter der Bedingung, dass der verwendende Finanzintermediär sich gegenüber seinen Kunden zu einem verantwortungsvollen Vertrieb der Wertpapiere verpflichtet. Diese Verpflichtung wird dadurch übernommen, dass der Finanzintermediär auf seiner Website (Internetseite) veröffentlicht, dass er den Basisprospekt mit Zustimmung der Emittentin und gemäß den Bedingungen verwendet, an die die Zustimmung gebunden ist. Zusätzliche Angaben: Nicht anwendbar
Zustimmung zur Verwendung des Basisprospekts. Die Emittentin stimmt der Verwendung des Prospekts für eine spätere Weiterveräußerung oder endgültige Platzierung der Wertpapiere durch alle Finanzintermediäre zu (generelle Zustimmung). • Die spätere Weiterveräußerung und endgültige Platzierung der Wertpapiere durch Finanzintermediäre kann während der Dauer der Gültigkeit des Prospekts gemäß Artikel 9 der Prospektrichtlinie erfolgen. • Im Fall, dass ein Finanzintermediär ein Angebot macht, unterrichtet dieser Finanzintermediär die Anleger zum Zeitpunkt der Angebotsvorlage über die Angebotsbedingungen. B.1 Juristische und kommerzielle Bezeichnung der Emittentin Die juristische und kommerzielle Bezeichnung der Emittentin lautet Credit Suisse AG. B.2 Sitz und Rechtsform der Emittentin, das für die Emittentin geltende Recht und das Land der Gründung der Gesellschaft Bei der Emittentin handelt es sich um eine Aktiengesellschaft nach Schweizer Recht. Sie hat ihren Sitz in Zürich unter der Anschrift Xxxxxxxxxxx 0, XX-0000, Xxxxxx, Xxxxxxx und die Telefonnummer lautet +00 00 000 00 00. Die Niederlassung in London hat ihren Sitz in One Xxxxx Xxxxxx, Xxxxxx X 00 0XX, Xxxxxxx und ist unter +00(0) 000 000 0000 telefonisch erreichbar.
Zustimmung zur Verwendung des Basisprospekts. Die Emittentin stimmt der Verwendung des Basisprospekts und gegebenenfalls etwaiger Nachträge zusammen mit den Endgültigen Bedingungen für eine spätere Weiterveräußerung oder endgültige Platzierung der Wertpapiere durch alle Finanzintermediäre zu, solange der Basisprospekt sowie die Endgültigen Bedingungen in Übereinstimmung mit § 9 Wertpapier- prospektgesetz gültig sind (generelle Zustimmung). Die spätere Weiterveräußerung und endgültige Platzierung der Wertpapiere durch Finanzintermediäre kann während der Dauer der Gültigkeit des Basisprospekts und der Endgültigen Bedingungen gemäß § 9 Wertpapierprospektgesetz erfolgen. Die Zustimmung zur Verwendung des Basisprospekts und gegebenenfalls etwaiger Nachträge sowie der Endgültigen Bedingungen steht unter den Bedingungen, dass (i) die Wertpapiere durch einen Finanzintermediär im Rahmen der geltenden Verkaufsbeschränkungen öffentlich angeboten werden und (ii) die Zustimmung zur Verwendung des Basisprospekts und gegebenenfalls etwaiger Nachträge sowie der Endgültigen Bedingungen von der Emittentin nicht widerrufen wurde. Weitere Bedingungen zur Verwendung des Basisprospekts und gegebenenfalls etwaiger Nachträge sowie der Endgültigen Bedingungen liegen nicht vor. Im Fall, dass ein Finanzintermediär ein Angebot macht, unterrichtet dieser Finanzintermediär die Anleger zum Zeitpunkt der Angebotsvorlage über die Angebotsbedingungen.

Related to Zustimmung zur Verwendung des Basisprospekts

  • Zustimmung zur Nutzung des Prospekts Die Emittentin stimmt der Nutzung des Basisprospekts und dieser Endgültigen Bedingungen durch alle Finanzintermediäre (Generalkonsens) zu. Die allgemeine Zustimmung für die anschließende Weiterveräußerung oder endgültige Platzierung der Wertpapiere ist durch die Finanzintermediäre in Bezug auf den Angebotsstaat bzw. die Angebotsstaaten und für die Dauer der Angebotsfrist, während der die Wertpapiere weiterverkauft oder endgültig platziert werden können, gegeben, vorausgesetzt der Basisprospekt (bzw. der Nachfolgende Basisprospekt) ist weiterhin gemäß Artikel 12 der Prospektverordnung gültig. Im Fall einer über die Gültigkeit des Basisprospekts hinausgehenden Angebotsfrist kann die spätere Weiterveräußerung oder endgültige Platzierung der Wertpapiere durch Finanzintermediäre während des Zeitraums erfolgen, in dem jeweils ein Nachfolgender Basisprospekt vorliegt; in diesem Fall erstreckt sich die Zustimmung zur Nutzung des Basisprospekts auch auf den Nachfolgenden Basisprospekt. Die Informationen über den jeweiligen Basiswert und/oder über die Korbbestandteile bestehen aus Auszügen und Zusammenfassungen von öffentlich verfügbaren Informationen, die gegebenenfalls ins Deutsche übersetzt wurden. Die Emittentin bestätigt, dass diese Angaben korrekt wiedergegeben werden und dass nach Wissen der Emittentin und soweit für die Emittentin aus den ihr vorliegenden öffentlich zugänglichen Informationen ersichtlich - die übernommenen und gegebenenfalls ins Deutsche übersetzten Informationen nicht durch Auslassungen unkorrekt oder irreführend gestaltet wurden. Weder die Emittentin noch die Anbieterin übernehmen hinsichtlich dieser Information weitere Verantwortung. Insbesondere übernehmen weder die Emittentin noch die Anbieterin die Verantwortung für die Richtigkeit der den jeweiligen Basiswert und/oder die Korbbestandteile betreffenden Informationen oder übernehmen keine Gewährleistung dafür, dass kein die Richtigkeit oder Vollständigkeit dieser Informationen beeinträchtigendes Ereignis eingetreten ist. Der Basiswert ist vorliegend der EURO STOXX 50® Index (Price EUR). Der EURO STOXX 50® Index (Price EUR) ist ein Kursindex. Der Indexstand eines Kursindex bestimmt sich insbesondere durch die Kurse der enthaltenen Bestandteile. Dividendenzahlungen und Kapitalveränderungen werden grundsätzlich nicht berücksichtigt. Werden Dividenden ausbezahlt, bildet der Kursindex auch Kursabschläge ab. Angaben zu der vergangenen und künftigen Wertentwicklung und Volatilität des Basiswerts und/oder der jeweiligen Korbbestandteile sind kostenlos auf der bzw. den folgenden Webseite(n) einsehbar: xxxxx://xxxxxxx.xxx. Die Emittentin übernimmt für die Vollständigkeit oder Richtigkeit oder für die fortlaufende Aktualisierung der auf der bzw. den angegebenen Webseite(n) enthaltenen Inhalte keine Gewähr.

  • Konkretisierung des Auftragsinhalts (1) Art und Zweck der vorgesehenen Verarbeitung von Daten (2) Art der Daten (3) Kategorien betroffener Personen

  • Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Schadens Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles den Umständen nach zur Abwendung und Minderung des Schadens für geboten halten durfte oder die er auf Weisung des Versicherers macht.

  • Rücktritt des Kunden (Abbestellung, Stornierung)/ Nichtinanspruchnahme der Leistungen des Hotels (No Show) 4.1 Ein Rücktritt des Kunden von dem mit dem Hotel geschlossenen Vertrag ist nur möglich, wenn ein Rücktrittsrecht im Vertrag ausdrücklich vereinbart wurde, ein gesetzliches Rücktrittsrecht besteht oder wenn das Hotel der Vertragsaufhebung ausdrücklich zustimmt. 4.2 Sofern zwischen dem Hotel und dem Kunden ein Termin zum kostenfreien Rücktritt vom Vertrag vereinbart wurde, kann der Kunde bis dahin vom Vertrag zurücktreten, ohne Zahlungs- oder Schadensersatzansprüche des Hotels auszulösen. 4.3 Ist ein Rücktrittsrecht nicht vereinbart oder bereits erloschen, besteht auch kein gesetzliches Rücktritts- oder Kündigungsrecht und stimmt das Hotel einer Vertragsaufhebung nicht zu, behält das Hotel den Anspruch auf die vereinbarte Vergütung trotz Nichtinanspruchnahme der Leistung. Das Hotel hat die Einnahmen aus anderweitiger Vermietung der Zimmer sowie die ersparten Aufwendungen anzurechnen. Werden die Zimmer nicht anderweitig vermietet, so kann das Hotel den Abzug für ersparte Aufwendungen pauschalieren. Der Kunde ist in diesem Fall verpflichtet, 90% des vertraglich vereinbarten Preises für Übernachtung mit oder ohne Frühstück sowie für Pauschalarrangements mit Fremdleistungen, 70% für Halbpensions- und 60% für Vollpensionsarrangements zu zahlen. Dem Kunden steht der Nachweis frei, dass der vorgenannte Anspruch nicht oder nicht in der geforderten Höhe entstanden ist.

  • Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/erster oder einmaliger Beitrag 9.1 Der erste oder einmalige Beitrag ist rechtzeitig, d. h. innerhalb von 14 Tagen nach der Aufforderung des Versicherers, zu zahlen, damit der Versicherungsschutz zu dem vereinbarten Zeitpunkt beginnt. Dies gilt unabhängig von dem Bestehen eines Widerrufrechts. Ist die Zahlung des Jahresbeitrags in Raten vereinbart, gilt als erster Beitrag nur die erste Rate des ersten Jahresbeitrags. 9.2 Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, sondern zu einem späteren Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst ab diesem Zeitpunkt. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat. Für Versicherungsfälle, die bis zur Zahlung des Beitrags eintreten, ist der Versicherer nur dann nicht zur Leistung verpflichtet, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung des Beitrags aufmerksam gemacht hat. 9.3 Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, solange der Beitrag nicht gezahlt ist. Der Versicherer kann nicht zurücktreten, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.

  • Mitteilung bei Verstößen des Auftragnehmers (1) Der Auftragnehmer unterstützt den Auftraggeber bei der Einhaltung der in den Artikeln 32 bis 36 der DS-GVO genannten Pflichten zur Sicherheit personenbezogener Daten, Meldepflichten bei Datenpannen, Datenschutz-Folgeabschätzungen und vorherige Konsultationen. Hierzu gehören u.a. a) die Sicherstellung eines angemessenen Schutzniveaus durch technische und organisatorische Maßnahmen, die die Umstände und Zwecke der Verarbeitung sowie die prognostizierte Wahrscheinlichkeit und Schwere einer möglichen Rechtsverletzung durch Sicherheitslücken berücksichtigen und eine sofortige Feststellung von relevanten Verletzungsereignissen ermöglichen b) die Verpflichtung, Verletzungen personenbezogener Daten unverzüglich an den Auftraggeber zu melden c) die Verpflichtung, dem Auftraggeber im Rahmen seiner Informationspflicht gegenüber dem Betroffenen zu unterstützen und ihm in diesem Zusammenhang sämtliche relevante Informationen unverzüglich zur Verfügung zu stellen d) die Unterstützung des Auftraggebers für dessen Datenschutz-Folgenabschätzung e) die Unterstützung des Auftraggebers im Rahmen vorheriger Konsultationen mit der Aufsichtsbehörde (2) Für Unterstützungsleistungen, die nicht in der Leistungsbeschreibung enthalten oder nicht auf ein Fehlverhalten des Auftragnehmers zurückzuführen sind, kann der Auftragnehmer eine Vergütung beanspruchen.

  • Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge.

  • Klärung und Korrektur fehlerhafter Bilanzierungsdaten 4.1 Beide Vertragsparteien haben das Recht, Einwände gegen die zur Durchführung der Bilanzkreisabrechnung übermittelten VNB-Daten zu erheben und entsprechende Änderungen zu verlangen. Dabei ist insbesondere die Bindungswirkung der Datenlage nach Ziffer 1.1. der Anlage 1 der MaBiS zu beachten, die Ausgangspunkt für den finanziellen Ausgleich von weiterhin bestehenden Einwänden ist. 4.2 Sind die Daten spätestens bis zum Ende des 7. Monats nach dem Liefermonat korrigierbar, so erfolgt die Berücksichtigung im Rahmen der Korrektur- Bilanzkreisabrechnung. Ein finanzieller Ausgleich zwischen den Parteien findet nicht statt. 4.3 Nach Ende des 7. Monats nach dem Liefermonat erfolgt der Ausgleich für fehlerhafte VNB-Daten, deren Korrektur im Rahmen der Korrektur-Bilanzkreisabrechnung keine Berücksichtigung mehr finden konnte, in finanzieller Form. 4.3.1 Der VNB bildet hierzu unverzüglich eine Abweichungszeitreihe zwischen der in die Korrektur-Bilanzkreisabrechnung eingegangenen Zeitreihe (Zeitreihe mit Datenstatus „Abgerechnete Daten KBKA“) und der korrigierten Zeitreihe und übermittelt diese zur Prüfung an den BKV. Der BKV wird innerhalb von 15 Werktagen (WT) eine positive oder negative Rückmeldung auf die Abweichungszeitreihe geben. Über die Details der operativen Abwicklung werden sich die Vertragsparteien rechtzeitig vorher verständigen. 4.3.2 Basis für die Höhe des finanziellen Ausgleichs zwischen VNB und BKV ist der ¼-h- Ausgleichsenergiepreis des Bilanzkoordinators (BIKO) und der ¼-h-Energiewert dieser Abweichungszeitreihe. Der VNB sendet die Rechnungen bzw. Gutschriften innerhalb von 15 WT nach Erhalt der positiven Rückmeldung des BKV an den BKV. Rechnungen werden frühestens zwei Wochen nach Zugang fällig. Gutschriften sind abweichend vom vorstehenden Satz spätestens zwei Wochen nach dem Ausstellungsdatum der Gutschrift auszuzahlen. Maßgeblich für die Einhaltung der Frist ist der Eingang des Geldbetrages auf dem Konto der Vertragspartei. 4.4 Die Geltendmachung eines weiteren Schadensersatzes bleibt unberührt.

  • Beitrag oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, Rücktritt, Anfechtung und fehlendem versicherten Interesse B1-6.2.1 Widerruft der Versicherungsnehmer seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen, hat der Versicherer nur den auf die Zeit nach Zugang der Widerrufserklärung entfallenden Teil der Beiträge zu erstatten. Voraussetzung ist, dass der Versicherer in der Widerrufsbelehrung auf das Widerrufsrecht, die Rechtsfolgen des Widerrufs und den zu zahlenden Betrag hingewiesen und der Versicherungsnehmer zugestimmt hat, dass der Versicherungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist beginnt. Ist die Widerrufsbelehrung nach Satz 2 unterblieben, hat der Versicherer zusätzlich den für das erste Versicherungsjahr gezahlten Beitrag zu erstatten. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer Leistungen aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch genommen hat. B1-6.2.2 Tritt der Versicherer wegen Verletzung einer vorvertraglichen Anzeigepflicht vom Versicherungsvertrag zurück, so steht ihm der Beitrag bis zum Zugang der Rücktrittserklärung zu. Wird der Versicherungsvertrag durch Rücktritt des Versicherers beendet, weil der einmalige oder der erste Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt worden ist, so steht dem Versicherer eine angemessene Geschäftsgebühr zu. B1-6.2.3 Wird der Versicherungsvertrag durch Anfechtung des Versicherers wegen arglistiger Täuschung beendet, so steht dem Versicherer der Beitrag bis zum Zugang der Anfechtungserklärung zu. B1-6.2.4 Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung vollständig und dauerhaft weg, steht dem Versicherer der Beitrag zu, den er hätte beanspruchen können, wenn die Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt hat. B1-6.2.5 Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung des Beitrags verpflichtet, wenn das versicherte Interesse bei Beginn der Versicherung nicht besteht, oder wenn das Interesse bei einer Versicherung, die für ein künftiges Unternehmen oder für ein anderes künftiges Interesse genommen ist, nicht entsteht. Der Versicherer kann jedoch eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen. Hat der Versicherungsnehmer ein nicht bestehendes Interesse in der Absicht versichert, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht in diesem Fall der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt.

  • Unterrichtung über nicht autorisierte oder fehlerhaft ausgeführte Aufträge Der Kunde hat die Bank unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Auftrags hierüber zu unterrichten.