Kosten. 8.1 Die vom Kunden zu zahlenden Kosten umfassen: a) die Fracht, d.h. alle Kosten, mit denen eine Beförderungsleistung oder eine beförderungsnahe Leistung zwischen dem Ort der Übernahme und dem Ort der Ablieferung abgegolten wird; b) die Nebengebühren, d.h. die Kosten für eine vom Beförderer erbrachte Zusatzleistung; c) die Zölle, d.h. die Zölle, die Steuern sowie die übrigen von den Zoll- und Verwaltungsbehörden erhobenen Beträge; d) die sonstigen Kosten, die vom Beförderer aufgrund entsprechender Belege abgerechnet werden. Das Verzeichnis der gängigen Kosten und deren Codes sind aufgeführt im GLV-CIM. 8.2 Sofern für die Berechnung der Kosten keine Vereinbarungen bestehen, gelten die Preislisten, Tarife und Bedingungen des Beförderers, der gemäß Beförderungsvertrag die jeweilige Leistung erbringt. 8.3 Wer welche Kosten übernimmt, wird durch einen Vermerk im Frachtbrief gemäß GLV-CIM bestimmt. Das Kundenabkommen kann die ausschließliche Verwendung dieser Vermerke oder andere Vermerke vorsehen. Der Beförderer kann vom Kunden Vorauszahlung der Kosten oder sonstige Sicherheiten verlangen. 8.4 Falls die Frachtberechnung eine Währungsumrechnung erfordert, ist folgender Umrechnungskurs anzuwenden: - derjenige des Tages der Übernahme des Gutes für Kosten zu Lasten des Absenders - derjenige des Tages der Bereitstellung des Gutes für Kosten zu Lasten des Empfängers.
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Samples: Tarifvertrag
Kosten. 8.1 Die vom Kunden zu zahlenden Kosten umfassen:
a) die Fracht, d.h. alle Kosten, mit denen eine Beförderungsleistung oder eine beförderungsnahe Leistung zwischen dem Ort der Übernahme und dem Ort der Ablieferung abgegolten wird;
b) die Nebengebühren, d.h. die Kosten für eine vom Beförderer erbrachte Zusatzleistung;
c) die Zölle, d.h. die Zölle, die Steuern sowie die übrigen von den Zoll- und Verwaltungsbehörden erhobenen Beträge;
d) die sonstigen Kosten, die vom Beförderer aufgrund entsprechender Belege abgerechnet werden. Das Verzeichnis der gängigen Kosten und deren Codes sind aufgeführt im GLV-CIM.
8.2 Sofern für die Berechnung der Kosten keine Vereinbarungen bestehen, gelten die Preislisten, Tarife Ta- rife und Bedingungen des Beförderers, der gemäß gemäss Beförderungsvertrag die jeweilige Leistung erbringt.
8.3 Wer welche Kosten übernimmt, wird durch einen Vermerk im Frachtbrief gemäß gemäss GLV-CIM bestimmtbe- stimmt. Das Kundenabkommen kann die ausschließliche ausschliessliche Verwendung dieser Vermerke oder andere Vermerke vorsehen. Der Beförderer kann vom Kunden Vorauszahlung der Kosten oder sonstige Sicherheiten Si- cherheiten verlangen.
8.4 Falls die Frachtberechnung eine Währungsumrechnung erfordert, ist folgender Umrechnungskurs anzuwenden: - derjenige des Tages der Übernahme des Gutes für Kosten zu Lasten des Absenders - derjenige des Tages der Bereitstellung des Gutes für Kosten zu Lasten des Empfängers.
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Samples: Eisenbahngütertarif
Kosten. 8.1 Die 3.1. Der vertraglich vereinbarte Preis umfasst alle Herstellungskosten samt Masterkopie. Zudem sind im Preis die Nutzungsrechte, wie sie im Abschnitt 10.1. genannt werden, enthalten.
3.2. Xxxxx der Auftraggeber ohne Verschulden der wat-fp GmbH vom Kunden vereinbarten Vertrag zurück, so kommt er für alle bis zum Zeitpunkt des Rücktritts entstandenen Kosten auf. Sollte der Rücktritt bis drei Werktage vor Produktionsbeginn erfolgen, kommt der Auftraggeber für bis zu zahlenden Kosten umfassen:zwei Drittel der gesamten Produktionskosten auf. Im Falle eines Rücktritts weniger als 24 Stunden vor Produktionsbeginn, kommt der Auftraggeber zu 100% der Produktionskosten auf.
a) die Fracht, d.h3.3. alle Kosten, mit denen eine Beförderungsleistung oder eine beförderungsnahe Leistung zwischen dem Ort Äußert der Übernahme und dem Ort der Ablieferung abgegolten wird;
b) die Nebengebühren, d.h. die Kosten für eine vom Beförderer erbrachte Zusatzleistung;
c) die Zölle, d.h. die ZölleAuftraggeber Änderungswünsche, die Steuern sowie Mehrkosten nach sich ziehen, so müssen diese Kosten von der wat-fp GmbH ausdrücklich benannt werden. Im Falle, dass die übrigen von wat-fp GmbH dies versäumt, dürfen dem Auftraggeber nur 75% der zusätzlich angefallenen Herstellungskosten in Rechnung gestellt werden.
3.4. Die Auswahl der Schauspieler, Sprecher und anderer Mitwirkender geschieht in Abstimmung mit dem Auftraggeber. Wünscht der Auftraggeber den Zoll- und Verwaltungsbehörden erhobenen Beträge;
d) Einsatz bestimmter Schauspieler oder Sprecher, so trägt er die sonstigen Kosteneventuell anfallenden Mehrkosten, die vom Beförderer aufgrund entsprechender Belege abgerechnet werdendurch Honorarforderungen entstehen, die über den von der wat-fp GmbH üblicherweise gezahlten Honorare liegen.
3.5. Das Verzeichnis der gängigen Kosten und deren Codes sind aufgeführt Nachträgliche Honorarforderungen von Darstellern oder Ansprüche von Mitwirkenden (z.B. Mitarbeitern des Auftraggebers, welche im GLV-CIM.
8.2 Sofern für die Berechnung der Kosten keine Vereinbarungen bestehen, gelten die Preislisten, Tarife und Bedingungen des Beförderers, der gemäß Beförderungsvertrag die jeweilige Leistung erbringt.
8.3 Wer welche Kosten übernimmt, wird durch einen Vermerk im Frachtbrief gemäß GLV-CIM bestimmt. Das Kundenabkommen kann die ausschließliche Verwendung dieser Vermerke Film in Szene gesetzt werden oder andere Vermerke vorsehen. Der Beförderer kann vom Kunden Vorauszahlung der Kosten oder sonstige Sicherheiten verlangen.
8.4 Falls die Frachtberechnung eine Währungsumrechnung erfordert, ist folgender Umrechnungskurs anzuwenden: - derjenige des Tages der Übernahme des Gutes für Kosten zu Wort kommen) gehen ausschließlich zu Lasten des Absenders - derjenige Auftraggebers.
3.6. Kommt eine Änderung des Tages Films durch Vorschlag der Bereitstellung des Gutes wat-fp GmbH zustande, die zu Mehrkosten führt, so muss der Auftraggeber über diese Änderungen und Zusatzkosten ausdrücklich informiert werden und diese genehmigen.
3.7. Zusätzliche Drehzeit, die nicht durch Verschulden der wat-fp GmbH anfällt (z.B. durch wetter- und naturbedingte Verzögerungen) wird in Rechnung gestellt. Diese Mehrkosten müssen von der wat-fp gesondert ausgewiesen werden.
3.8. Wird für Kosten eine Absprache bzw. ein Konzept/Drehbuch ein gesonderter Vertrag abgeschlossen, so fällt der dafür vereinbarte Preis auch dann an, wenn sich der Auftraggeber entschließt, diese Vorlage nicht verfilmen zu Lasten des Empfängerslassen.
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Samples: General Terms and Conditions
Kosten. 8.1 Die vom Kunden zu zahlenden Kosten umfassen:
a) a. die Fracht, d.h. alle Kosten, mit denen eine Beförderungsleistung oder eine beförderungsnahe Leistung zwischen dem Ort der Übernahme und dem Ort der Ablieferung abgegolten wird;
b) b. die Nebengebühren, d.h. die Kosten für eine vom Beförderer erbrachte Zusatzleistung;
c) c. die Zölle, d.h. die Zölle, die Steuern sowie die übrigen von den Zoll- und Verwaltungsbehörden erhobenen Beträge;.
d) d. die sonstigen Kosten, die vom Beförderer aufgrund entsprechender Belege abgerechnet werden. Kosten Das Verzeichnis der gängigen Kosten und deren Codes sind aufgeführt im GLV-CIM.
8.2 Sofern für die Berechnung der Kosten keine Vereinbarungen bestehen, gelten die Preislisten, Tarife und Bedingungen des Beförderers, der gemäß gemäss Beförderungsvertrag die jeweilige Leistung erbringt.
8.3 Wer welche Kosten übernimmt, wird durch einen Vermerk im Frachtbrief gemäß gemäss GLV-CIM bestimmt. Das Kundenabkommen kann die ausschließliche Verwendung dieser Vermerke oder andere Vermerke vorsehen. Der Beförderer kann vom Kunden Vorauszahlung der Kosten oder sonstige Sicherheiten verlangen.
8.4 Falls die Frachtberechnung eine Währungsumrechnung erfordert, ist folgender Umrechnungskurs anzuwenden: - − derjenige des Tages der Übernahme des Gutes für Kosten zu Lasten des Absenders - − derjenige des Tages der Bereitstellung des Gutes für Kosten zu Lasten des Empfängers.
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Samples: Beförderungsbedingungen
Kosten. 8.1 1.1. Wird der voraussichtliche Preis der Leistungen nicht bei Vertragsschluss angegeben, kann der Kunde Kostengrenzen setzen.
1.2. Verbindliche Kostenvoranschläge werden nur auf ausdrückliche Anforderung durch den Kunden erstellt.
1.3. Ein vom Vertragspartner gewünschter Kostenvoranschlag ist nur verbindlich, wenn er von uns schriftlich abgegeben und als verbindlich bezeichnet wird. Die vom Kunden zur Abgabe des Kostenvoranschlages erforderlichen Leistungen werden dem Vertragspartner berechnet, soweit die Reparatur nicht durchgeführt wird oder sie bei der Durchführung der Reparatur nicht verwertet werden können.
1.4. Ergibt sich während der Reparatur, dass die zu zahlenden erwartenden Kosten umfassen:
a) die Fracht, d.h. alle Kosten, mit denen eine Beförderungsleistung oder eine beförderungsnahe Leistung zwischen dem Ort der Übernahme und dem Ort der Ablieferung abgegolten wird;
b) die Nebengebühren, d.h. die Kosten für eine vom Beförderer erbrachte Zusatzleistung;
c) die Zölle, d.h. die ZölleReparatur, die Steuern unverbindlich veranschlagten Kosten um mehr als 20 % übersteigen und nicht in einem wirtschaftlich vertretbaren Verhältnis zum Zeitwert der zu reparierenden Sache stehen, werden wir den Vertragspartner unverzüglich hierüber informieren. Gleiches gilt für Mängel, die wir erst bei Gelegenheit der Reparatur feststellen und die bislang nicht vom Umfang des Reparaturauftrages umfasst waren.
1.5. Nachträgliche Änderungen des Auftrags durch den Kunden, die Mehrkosten verursachen, sind schriftlich zu erteilen. Auf entstehende Mehrkosten ist der Kunde im Nachtragsauftrag hinzuweisen.
1.6. Die Sache wird nach einem von YachtingGate nicht zu vertretenden Abbruch einer Reparatur nur auf ausdrücklichen Wunsch des Vertragspartners gegen Erstattung der hierdurch entstehenden Kosten wieder in den Ursprungszustand zurückversetzt, soweit dies technisch möglich und sinnvoll ist.
1.7. Bei der Berechnung der Reparatur sind die Preise für verwendete Teile, Materialien und Sonderleistungen, sowie die übrigen von den Zoll- und Verwaltungsbehörden erhobenen Beträge;
d) Preise für die sonstigen KostenArbeitsleistungen, die vom Beförderer Fahrt- und Transportkosten jeweils gesondert auszuweisen. Wird die Reparatur aufgrund entsprechender Belege abgerechnet werden. Das Verzeichnis der gängigen Kosten und deren Codes sind aufgeführt eines verbindlichen Kostenvoranschlages ausgeführt, so genügt eine Bezugnahme auf den Kostenvoranschlag, wobei nur Abweichungen im GLV-CIMLeistungsumfang (z. B. Zusatzleistungen) besonders aufzuführen sind.
8.2 Sofern für 1.8. Wartezeiten infolge von Verzögerungen bei Leistungen Dritter, die Berechnung der Kosten keine Vereinbarungen bestehenYachtingGate nicht zu vertreten hat, gelten die Preislistenals vergütungspflichtige Arbeitszeit (z. X. Xxxxxxxxx bei Kranen von Booten, Tarife und Bedingungen des Beförderers, der gemäß Beförderungsvertrag die jeweilige Leistung erbringtetc.
8.3 Wer welche Kosten übernimmt, wird durch einen Vermerk im Frachtbrief gemäß GLV-CIM bestimmt. Das Kundenabkommen kann die ausschließliche Verwendung dieser Vermerke oder andere Vermerke vorsehen. Der Beförderer kann vom Kunden Vorauszahlung der Kosten oder sonstige Sicherheiten verlangen).
8.4 Falls die Frachtberechnung eine Währungsumrechnung erfordert, ist folgender Umrechnungskurs anzuwenden: - derjenige des Tages der Übernahme des Gutes für Kosten zu Lasten des Absenders - derjenige des Tages der Bereitstellung des Gutes für Kosten zu Lasten des Empfängers.
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Kosten. 8.1 3.1. Die in Offerten enthaltenen Preisangaben sind – soweit nicht explizit anders erwähnt – ungefähre Preise (in CHF und exklusiv MwSt.). Mehrkosten von bis zu 10% sind vom Kunden zu zahlenden tragen. Ist abzusehen, dass die tatsächlichen Kosten umfassen:die von HV in der Offerte veranschlagten Kosten um mehr als 10% übersteigen, wird HV den Kunden möglichst frühzeitig auf diesen Umstand hinweisen. Zusatzkosten gelten als vom Kunden genehmigt, wenn dieser nicht innerhalb von vier Tagen nach erfolgtem Hinweis schriftlich widerspricht. Die Parteien werden sodann die weitere Abwicklung des Projekts in guten Treuen diskutieren.
a3.2. Die in Kostenvoranschlägen (Richtofferten) die Frachtenthaltenen Preisangaben sind – soweit nicht explizit anders erwähnt – unverbindliche Richtpreise (in CHF und exklusiv MwSt.). Massgebend ist der tatsächliche Aufwand.
3.3. Ergibt sich im Rahmen der Auftragsabwicklung, d.hdass sich der vertraglich vereinbarte Leistungsumfang erweitert, so wird HV eine Nachkalkulation und eine neue (Richt-) Offerte erstellen. alle KostenDie bis dahin angefallenen Kosten für getätigte Leistungen sind durch den Kunden zu entgelten.
3.4. Verbrauchsmaterial, mit denen eine Beförderungsleistung oder eine beförderungsnahe Leistung zwischen dem Ort der Übernahme Spesen und von Dritten bezogene Lizenzen (nachfolgend "Drittlizenzen", z.B. Bildlizenzen) sind grundsätzlich nicht in den veranschlagten Kosten inbegriffen und wer- den von HV zu marktüblichen Konditionen eingekauft und dem Ort der Ablieferung abgegolten wird;
b) Kunden in Rechnung gestellt. Der Kunde ersetzt HV die Nebengebühren, d.h. die Kosten für eine vom Beförderer erbrachte Zusatzleistung;
c) die Zölle, d.h. die Zölle, die Steuern sowie die übrigen von den Zoll- und Verwaltungsbehörden erhobenen Beträge;
d) die sonstigen Kosten, die vom Beförderer aufgrund entsprechender Belege abgerechnet werden. Das Verzeichnis der gängigen Kosten und deren Codes sind aufgeführt im GLVZusammenhang mit der Auftragsabwicklung angelaufenen Auslagen und Spesen. Reisezeiten ausserhalb Zürich werden mit 50% des ordentlichen Stundenansatzes der HV-CIMMitarbeiter verrechnet. Sonderleistungen – u.a. Änderungen oder Umarbeitungen von Konzepten oder Reinzeichnungen, Recherche, Manuskriptstudium, Drucküberwachung, Erarbeiten oder Einpflegen von Inhalten und ähnliche Leistungen – werden dem Kunden gemäss dem erforderlichen Zeitaufwand verrechnet.
8.2 Sofern für die Berechnung der Kosten keine Vereinbarungen bestehen, gelten die Preislisten, Tarife und Bedingungen des Beförderers, der gemäß Beförderungsvertrag die jeweilige Leistung erbringt.
8.3 Wer welche Kosten übernimmt, wird durch einen Vermerk im Frachtbrief gemäß GLV-CIM bestimmt. Das Kundenabkommen kann die ausschließliche Verwendung dieser Vermerke oder andere Vermerke vorsehen3.5. Der Beförderer kann vom Kunde ist verpflichtet, ein klares und effizientes Projektmanagement zu führen und die Kommunikation in gebündelter Form zu gewährleisten. Projektverzögerungen und Mehrkosten, welche auf eine Verletzung dieser Pflicht oder auf sonstige Versäumnisse des Kunden Vorauszahlung der Kosten oder sonstige Sicherheiten verlangen.
8.4 Falls die Frachtberechnung eine Währungsumrechnung erfordertzurückzuführen sind, ist folgender Umrechnungskurs anzuwenden: - derjenige des Tages der Übernahme des Gutes für Kosten gehen zu Lasten des Absenders - derjenige des Tages der Bereitstellung des Gutes für Kosten zu Lasten des EmpfängersKunden.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Kosten. 8.1 Die vom Kunden zu zahlenden Kosten umfassen:
a) die FrachtDie Projektänderung vom 20. Xxxx 2018 kann mit Auflagen bewilligt werden. Die Beschwerde ist abzuweisen. 49 Umgebungsplan 215 / 09 "Nachweis Kinderspielplatz / Aufenthaltsbereich" vom 23. Mai 2016, d.hrev. alle Kosten, mit denen eine Beförderungsleistung oder eine beförderungsnahe Leistung zwischen dem Ort der Übernahme und dem Ort der Ablieferung abgegolten wird;5. September 2017
b) Die Verfahrenskosten im Beschwerdeverfahren bestehen aus einer Pauschalgebühr. Für besondere Untersuchungen, Gutachten und dergleichen können zusätzliche Gebühren erhoben werden (Art. 103 Abs. 1 VRPG). Die Pauschalgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'000.– (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV50). Für den Augenschein vom 16. Januar 2018 wird in Anwendung von Art. 20 Abs. 1 GebV eine zusätzliche Gebühr von Fr. 400.– erhoben. Die Verfahrenskosten im Beschwerdeverfahren betragen somit Fr. 2'400.–. Nach Art. 108 Abs. 1 VRPG werden die NebengebührenVerfahrenskosten der unterliegenden Partei auferlegt, d.hes sei denn, das prozessuale Verhalten einer Partei gebiete eine andere Verlegung oder die besonderen Umstände rechtfertigten, keine Verfahrenskosten zu erheben. Wer ein Rechtsmittel zurückzieht, den Abstand erklärt oder auf andere Weise dafür sorgt, dass das Verfahren gegenstandslos wird, gilt als unterliegende Partei (Art. 110 Abs. 1 VRPG). Als unterliegend gilt auch, wer den Einwänden der Behörden oder der Gegenpartei durch eine Projektänderung Rechnung trägt.51 Im vorliegenden Verfahren ist der Beschwerdeführer mit seinen Anträgen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und dem Bauvorhaben bzw. der Projektänderung sei der Bauabschlag zu erteilen, nicht durchgedrungen. Aber auch die Kosten für Beschwerdegegnerinnen gelten als teilweise unterliegend, da sie den Einwänden betreffend Erschliessung durch eine vom Beförderer erbrachte Zusatzleistung;Projektänderung Rechnung getragen haben. Es rechtfertigt sich daher, dem Beschwerdeführer und den Beschwerdegegnerinnen je die Hälfte der Verfahrenskosten, ausmachend je Fr. 1'200.– aufzuerlegen.
c) Die unterliegende Partei hat der Gegenpartei die ZölleParteikosten zu ersetzen, d.hsofern nicht deren prozessuales Verhalten oder die besonderen Umstände eine andere Teilung oder Wettschlagung gebieten oder die Auflage der Parteikosten an das Gemeinwesen als gerechtfertigt erscheint (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Da der Beschwerdeführer und die ZölleBeschwerdegegnerinnen je zur Hälfte unterliegen, haben sie sich gegenseitige je die Hälfte der Parteikosten zu entschädigen. 50 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21) 51 Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 108 N. 2; Art. 110 N 5 Der Anwalt des Beschwerdeführers macht eine Honorar von Fr. 7'050.– zuzüglich Auslagen von Fr. 157.80 und Mehrwertsteuern von Fr. 567.98, total ausmachen Fr. 7'775.78 geltend. Der Anwalt der Beschwerdegegnerinnen macht in seiner Kostennote ein Honorar von Fr. 8'520.– zuzüglich Auslagen von Fr. 358.40, total ausmachen Fr. 8'878.40 geltend. Diese Kostennoten geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Der Beschwerdeführer hat somit den Beschwerdegegnerinnen eine Parteikostenentschädigung von Fr. 4'439.20 zu ersetzen, die Steuern sowie die übrigen Beschwerdegegnerinnen dem Beschwerdeführer eine solche von den Zoll- und Verwaltungsbehörden erhobenen Beträge;
d) die sonstigen Kosten, die vom Beförderer aufgrund entsprechender Belege abgerechnet werdenFr. Das Verzeichnis der gängigen Kosten und deren Codes sind aufgeführt im GLV-CIM3'887.90.
8.2 Sofern für die Berechnung der Kosten keine Vereinbarungen bestehen, gelten die Preislisten, Tarife und Bedingungen des Beförderers, der gemäß Beförderungsvertrag die jeweilige Leistung erbringt.
8.3 Wer welche Kosten übernimmt, wird durch einen Vermerk im Frachtbrief gemäß GLV-CIM bestimmt. Das Kundenabkommen kann die ausschließliche Verwendung dieser Vermerke oder andere Vermerke vorsehen. Der Beförderer kann vom Kunden Vorauszahlung der Kosten oder sonstige Sicherheiten verlangen.
8.4 Falls die Frachtberechnung eine Währungsumrechnung erfordert, ist folgender Umrechnungskurs anzuwenden: - derjenige des Tages der Übernahme des Gutes für Kosten zu Lasten des Absenders - derjenige des Tages der Bereitstellung des Gutes für Kosten zu Lasten des Empfängers.
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Samples: Bau Und Genehmigungsbeschwerde
Kosten. 8.1 Der jeweilige Teilfonds trägt die folgenden Kosten, soweit sie im Zusammenhang mit seinem Vermögen entstehen:
1. Für die Verwaltung des jeweiligen Teilfonds erhält die Verwaltungsgesellschaft aus dem betreffenden Teilfondsvermögen eine Vergütung, deren Höhe, Berechnung und Auszahlung für den jeweiligen Teilfonds in dem betreffenden Anhang zum Verkaufsprospekt aufgeführt ist. Diese Vergütung versteht sich zuzüglich einer etwaigen Mehrwertsteuer. Daneben kann die Verwaltungsgesellschaft oder gegebenenfalls der/die Anlageberater/ Fondsmanager aus dem Vermögen des jeweiligen Teilfonds eine wertentwicklungsorientierte Zusatzvergütung („Performance-Fee“) erhalten. Die vom Kunden zu zahlenden prozentuale Höhe, Berechnung und Auszahlung sind für den jeweiligen Teilfonds in dem betreffenden Anhang zum Verkaufsprospekt aufgeführt.
2. Der Anlageberater kann aus dem jeweiligen Teilfondsvermögen oder aus der Vergütung der Verwaltungsgesellschaft eine Vergütung erhalten, deren maximale Höhe, Berechnung und Auszahlung für den jeweiligen Teilfonds in dem betreffenden Anhang zum Verkaufsprospekt aufgeführt sind. Diese Vergütung versteht sich zuzüglich einer etwaigen Mehrwertsteuer.
3. Der Fondsmanager kann aus dem jeweiligen Teilfondsvermögen oder aus der Vergütung der Verwaltungsgesellschaft eine Vergütung erhalten, deren maximale Höhe, Berechnung und Auszahlung für den jeweiligen Teilfonds in dem betreffenden Anhang zum Verkaufsprospekt aufgeführt sind. Diese Vergütung versteht sich zuzüglich einer etwaigen Mehrwertsteuer.
4. Die Verwahrstelle und die Zentralverwaltungsstelle erhalten für die Erfüllung ihrer Aufgaben aus dem Verwahrstellen- und dem Zentralverwaltungsvertrag jeweils eine im Großherzogtum Luxemburg bankübliche Vergütung, die monatlich nachträglich berechnet und monatlich nachträglich ausgezahlt wird. Die Höhe der Berechnung und Auszahlung ist im Anhang zum Verkaufsprospekt aufgeführt. Diese Vergütungen verstehen sich zuzüglich einer etwaigen Mehrwertsteuer.
5. Die Register- und Transferstelle erhält für die Erfüllung ihrer Aufgaben aus dem Register- und Transferstellenvertrag eine im Großherzogtum Luxemburg bankübliche Vergütung, die als Festbetrag je Anlagekonto bzw. je Konto mit Sparplan und/oder Entnahmeplan am Ende eines jeden Kalenderjahres nachträglich berechnet und ausgezahlt wird. Des Weiteren erhält die Register- und Transferstelle pro Teilfonds eine jährliche Grundgebühr. Diese Vergütungen verstehen sich zuzüglich einer etwaigen Mehrwertsteuer.
6. Die Vertriebsstelle kann aus dem jeweiligen Teilfondsvermögen eine Vergütung erhalten, deren maximale Höhe, Berechnung und Auszahlung für den jeweiligen Teilfonds in dem betreffenden Anhang zum Verkaufsprospekt aufgeführt sind. Diese Vergütung versteht sich zuzüglich einer etwaigen Mehrwertsteuer.
7. Der jeweilige Teilfonds trägt neben den vorgenannten Kosten umfassenauch die folgenden Kosten, soweit sie im Zusammenhang mit seinem Vermögen entstehen:
a) die Fracht, d.h. alle Kosten, die im Zusammenhang mit denen eine Beförderungsleistung oder eine beförderungsnahe Leistung zwischen dem Ort Erwerb, dem Halten und der Übernahme Veräußerung von Vermögensgegenständen anfallen, insbesondere bankübliche Spesen für Transaktionen in Wertpapieren und dem Ort der Ablieferung abgegolten wirdsonstigen Vermögenswerten und Rechten des Fonds bzw. eines Teilfonds und deren Verwahrung sowie bankübliche Kosten für die Verwahrung von ausländischen Investmentanteilen im Ausland;
b) alle fremden Verwaltungs- und Verwahrungsgebühren, die Nebengebührenvon anderen Korrespondenzbanken und/oder Clearingstellen (z.B. Clearstream Banking S.A.) für die Vermögenswerte des jeweiligen Teilfonds in Rechnung gestellt werden sowie alle fremden Abwicklungs -, d.h. Versand- und Versicherungsspesen, die Kosten für eine vom Beförderer erbrachte Zusatzleistungim Zusammenhang mit den Wertpapiergeschäften des jeweiligen Teilfonds in Fondsanteilen anfallen;
c) die Zölle, d.h. die Zölle, die Steuern sowie die übrigen Transaktionskosten der Ausgabe und Rücknahme von den Zoll- und Verwaltungsbehörden erhobenen BeträgeFondsanteilen;
d) darüber hinaus werden der Verwahrstelle, der Zentralverwaltungsstelle und der Register- und Transferstelle die im Zusammenhang mit dem jeweiligen Teilfondsvermögen anfallenden eigenen Auslagen und sonstigen Kosten sowie die durch die erforderliche Inanspruchnahme Dritter entstehenden Auslagen und sonstigen Kosten insbesondere für die Auswahl, Erschließung und Nutzung etwaiger Lagerstellen/Unterverwahrstellen erstattet. Die Verwahrstelle erhält des Weiteren bankübliche Spesen;
e) Steuern, die auf das Fondsvermögen bzw. Teilfondsvermögen, dessen Einkommen und die Auslagen zu Lasten des jeweiligen Teilfonds erhoben werden;
f) Kosten für die Rechtsberatung, die der Verwaltungsgesellschaft oder der Verwahrstelle entstehen, wenn sie im Interesse der Anleger des jeweiligen Teilfonds handelt;
g) Kosten des Wirtschaftsprüfers;
h) Kosten für die Erstellung, Vorbereitung, Hinterlegung, Veröffentlichung, den Druck und den Versand sämtlicher Dokumente für den Fonds, insbesondere etwaiger Anteilzertifikate, des Verkaufsprospektes, „der wesentlichen Anlegerinformationen“, der Jahres- und Halbjahresberichte, der Vermögensaufstellungen, der Mitteilungen an die Anleger, der Einberufungen, der Vertriebsanzeigen bzw. Anträge auf Bewilligung in den Ländern, in denen die Anteile des Fonds bzw. eines Teilfonds vertrieben werden sollen sowie die Korrespondenz mit den betroffenen Aufsichtsbehörden;
i) die Verwaltungsgebühren, die für den Fonds bzw. einen Teilfonds bei Behörden zu entrichten sind, insbesondere die Verwaltungsgebühren der Luxemburger Aufsichtsbehörde und Aufsichtsbehörden anderer Staaten sowie die Gebühren für die Hinterlegung der Dokumente des Fonds;
j) Kosten im Zusammenhang mit einer etwaigen Börsenzulassung;
k) Kosten für die Werbung und solche, die unmittelbar im Zusammenhang mit dem Anbieten und dem Verkauf von Anteilen anfallen;
l) Versicherungskosten;
m) Vergütungen, Auslagen und sonstige Kosten der Zahlstellen, der Vertriebsstellen sowie anderer im Ausland notwendig einzurichtender Stellen, die im Zusammenhang mit dem jeweiligen Teilfondsvermögen anfallen;
n) Zinsen, die im Rahmen von Krediten anfallen, die gemäß Artikel 4 des Verwaltungsreglements aufgenommen werden;
o) Auslagen eines etwaigen Anlageausschusses;
p) Auslagen des Verwaltungsrats;
q) Kosten für die Gründung des Fonds bzw. einzelner Teilfonds und die Erstausgabe von Anteilen;
r) weitere Kosten der Verwaltung einschließlich Kosten für Interessenverbände;
s) Kosten für Performance-Attribution;
t) Kosten für die Bonitätsbeurteilung des Fonds bzw. der Teilfonds durch national und international anerkannte Rating-Agenturen und
u) angemessene Kosten für das Risikocontrolling.
v) Kosten für die Kontrolle, das Management und die Abwicklung des Austauschs von Sicherheiten hinsichtlich standardisierter und nicht standardisierter („OTC-Derivate“) Derivategeschäfte. Sämtliche vorbezeichnete Kosten, Gebühren und Ausgaben verstehen sich zuzüglich einer etwaigen Mehrwertsteuer. Sämtliche Kosten werden zunächst den ordentlichen Erträgen und den Kapitalgewinnen und zuletzt dem jeweiligen Teilfondsvermögen angerechnet. Die Kosten für die Gründung des Fonds und die Erstausgabe von Anteilen werden zu Lasten des Vermögens der bei Gründung bestehenden Teilfonds über die ersten fünf Geschäftsjahre abgeschrieben. Die Aufteilung der Gründungskosten sowie der o.g. Kosten, welche nicht ausschließlich im Zusammenhang mit einem bestimmten Teilfondsvermögen stehen, erfolgt auf die jeweiligen Teilfondsvermögen pro rata durch die Verwaltungsgesellschaft. Kosten, die vom Beförderer aufgrund entsprechender Belege abgerechnet werden. Das Verzeichnis der gängigen Kosten und deren Codes sind aufgeführt im GLV-CIM.
8.2 Sofern für die Berechnung Zusammenhang mit der Kosten keine Vereinbarungen bestehenAuflegung weiterer Teilfonds entstehen, gelten die Preislisten, Tarife und Bedingungen des Beförderers, der gemäß Beförderungsvertrag die jeweilige Leistung erbringt.
8.3 Wer welche Kosten übernimmt, wird durch einen Vermerk im Frachtbrief gemäß GLV-CIM bestimmt. Das Kundenabkommen kann die ausschließliche Verwendung dieser Vermerke oder andere Vermerke vorsehen. Der Beförderer kann vom Kunden Vorauszahlung der Kosten oder sonstige Sicherheiten verlangen.
8.4 Falls die Frachtberechnung eine Währungsumrechnung erfordert, ist folgender Umrechnungskurs anzuwenden: - derjenige des Tages der Übernahme des Gutes für Kosten werden zu Lasten des Absenders - derjenige des Tages der Bereitstellung des Gutes für Kosten zu Lasten des Empfängersjeweiligen Teilfondsvermögens, dem sie zuzurechnen sind, innerhalb einer Periode von längstens fünf Jahren nach Auflegung abgeschrieben.
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Samples: Investment Fund Prospectus
Kosten. 8.1 Die vom Kunden 8.1. An die Gesellschaft sind folgende Entgelte zu zahlenden Kosten umfassen:
a) die Fracht, d.h. alle Kosten, mit denen eine Beförderungsleistung oder eine beförderungsnahe Leistung zwischen dem Ort der Übernahme und dem Ort der Ablieferung abgegolten wird;
b) die Nebengebühren, d.h. die Kosten für eine vom Beförderer erbrachte Zusatzleistung;
c) die Zölle, d.h. die Zölleentrichten, die Steuern sowie die übrigen von den Zoll- und Verwaltungsbehörden erhobenen Beträge;
d) die sonstigen Kosten, die bei Fälligkeit vom Beförderer aufgrund entsprechender Belege abgerechnet werden. Das Verzeichnis der gängigen Kosten und deren Codes sind aufgeführt im GLV-CIM.
8.2 Sofern für die Berechnung der Kosten keine Vereinbarungen bestehen, gelten die Preislisten, Tarife und Bedingungen des Beförderers, der gemäß Beförderungsvertrag die jeweilige Leistung erbringt.
8.3 Wer welche Kosten übernimmt, wird durch einen Vermerk im Frachtbrief gemäß GLV-CIM bestimmt. Das Kundenabkommen kann die ausschließliche Verwendung dieser Vermerke oder andere Vermerke vorsehen. Der Beförderer kann vom Kunden Vorauszahlung der Kosten oder sonstige Sicherheiten verlangen.
8.4 Falls die Frachtberechnung eine Währungsumrechnung erfordert, ist folgender Umrechnungskurs anzuwenden: - derjenige des Tages der Übernahme des Gutes für Kosten Kreditinstitut zu Lasten des Absenders - derjenige Kreditnehmers an die Gesellschaft zu überweisen sind:
8.1.1. Eine einmalige Bearbeitungsgebühr von 1 % des Tages verbürgten Kreditteiles, mindestens aber € 400,00. Diese Gebühr enthält auch die Prüfspesen. Die erste Hälfte dieser Gebühr, mindestens jedoch € 400,00, wird mit der Bereitstellung Antragstellung, die zweite Hälfte mit Erstellung des Gutes Bürgschaftsanbotes fällig. In besonderen Fällen kann die Bezahlung der gesamten Bearbeitungsgebühr vor Durchführung der Prüfung vereinbart werden.
8.1.2. Eine laufende Bürgschaftsprovision von mindestens 1 % p.a. bei Investitions- und Stabilisierungskrediten bzw. 2 % bei Betriebsmittel- krediten, berechnet zu Beginn der Bürgschaft und in der Folge vom verbürgten Teil des jeweils per 1.1. eines Jahres aushaftenden Kreditsaldos bzw. vom verbürgten Kredit-/Haftungsrahmen. Die Gesellschaft kann bei Investitions- und Stabilisierungskrediten die laufende Provision bis 2 % erhöhen, wenn die Bonitätsbeurteilung ein hohes Risiko bzw. eine intensive Betreuung erwarten lässt. Dies kann auch in Form einer zeitlichen Staffelung der Provisionssätze vorgenommen werden. Die Provision ist mit Annahme des Bürgschaftsanbotes und in der Folge am 1.1. jeden Jahres im Vorhinein fällig. Ist eine einmalige kapitalisierte Bürgschaftsprovision für die gesamte Laufzeit vereinbart, ist diese mit Vorschreibung fällig. Besteht die Bürgschaft nicht während eines vollen Kalenderjahres, erfolgt eine anteilsmäßige Verrechnung. Ab Eröffnung eines Konkursverfahrens entfällt der entsprechende Provisions- anspruch, im Voraus verrechnete Provisionen sind davon nicht betroffen.
8.1.3. Eine pauschale Bearbeitungsgebühr von € 100,00 bei jeder Änderung der Kredit- bzw. Bürgschaftsvereinbarung auf Antrag des Kreditinstitutes. Die Gebühr wird mit Vorschreibung fällig.
8.1.4. Wird die Bürgschaftsprovision oder Teile davon nicht fristgerecht zur Überweisung gebracht und wird sie auch innerhalb einer gesetzten Nachfrist nicht bezahlt, so erlischt die Bürgschaft der Gesellschaft, ohne dass es weiterer Erklärungen oder Handlungen der Gesellschaft bedarf. Verspätete Zahlungen bewirken kein Aufleben der Bürgschaft, so ferne nicht schriftlich eine neue Vereinbarung getroffen wird. Bei der Zahlung im Überweisungsweg ist für die Rechtzeitigkeit des Zahlungseinganges das Datum der Konto-Gutschrift (Valutierung) maßgebend.
8.1.5. Die Gesellschaft ist berechtigt, bei vorzeitiger Beendigung des Bürgschaftsvertrages durch Kündigung seitens des Kreditgebers oder bei vorzeitiger (Teil-)Rückzahlung des behafteten Kredits den Barwert der noch ausständigen, nicht bezahlten Bürgschaftsprovision für die gesamte geplante Laufzeit als Einmalzahlung in Rechnung zu stellen. Zur Berechnung des Einmalzahlungsbetrages wird die Summe der periodisch ermittelten Bürgschaftsprovisionen mit dem zum Zeitpunkt der Kündigung geltenden 3-Monats-EURIBOR abgezinst (Abzinsungsfaktor).
8.2. Die Gesellschaft ist berechtigt auch für bestehende Bürgschaftsverpflichtungen für die Zukunft die Entgelte zu ändern, sofern der Aufsichtsrat einer derartigen Änderung die Zustimmung erteilt.
8.3. Bei Co-Finanzierungen mit Fördestellen des Bundes oder anderen Förderein- richtungen kann eine Angleichung der Kosten zu Lasten des Empfängerserfolgen.
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Samples: Bürgschaftsrichtlinien
Kosten. 8.1 1. Die vom Kunden Verwaltungsgesellschaft erhält aus dem jeweiligen Netto-Teilfondsvermögen eine Vergütung von bis zu zahlenden Kosten umfassen:
a) die Fracht, d.h1,75 % p.a. alle Kosten, mit denen eine Beförderungsleistung oder eine beförderungsnahe Leistung zwischen dem Ort der Übernahme und dem Ort der Ablieferung abgegolten wird;
b) die Nebengebühren, d.h. die Kosten für eine vom Beförderer erbrachte Zusatzleistung;
c) die Zölle, d.h. die Zölle(Anteilklasse B – nicht institutionell), die Steuern täglich auf das Netto- Teilfondsvermögen der jeweiligen Anteilklasse des vorangegangenen Bewertungstages berechnet und monatlich nachträglich ausgezahlt wird. Diese Vergütung versteht sich zuzüglich einer eventuell anfallenden Mehrwertsteuer. Die Verwaltungsgesellschaft wird aus dieser Verwal- tungsvergütung die Vergütung des eventuellen Anlageberaters zahlen.
2. Die Depotbank erhält aus dem jeweiligen Netto- Teilfondsvermögen eine jährliche Vergütung in Höhe von bis zu 0,10 % p.a., die täglich auf das Netto-Teilfondsvermögen der jeweiligen Anteilklasse des vorangegangenen Bewertungs- tages berechnet und monatlich nachträglich ausgezahlt wird. Daneben erhält sie Bearbeitungs- gebühren und bankübliche Spesen. Die Höhe der Vergütung der Depotbank im Hinblick auf die einzelnen Teilfonds findet Erwähnung im Verkaufsprospekt. Diese Vergütung versteht sich zuzüglich einer eventuell anfallenden Mehrwertsteuer.
3. Der Anlageberater erhält für den jeweiligen Teilfonds aus dem betreffenden Netto- Teilfondsvermögen zusätzlich eine erfolgs- abhängige Vergütung (Performance-Fee). Die für den jeweiligen Teilfonds gültige Höhe sowie die übrigen von den Zoll- Berechnungs- und Verwaltungsbehörden erhobenen Beträge;
d) die sonstigen Kosten, die vom Beförderer aufgrund entsprechender Belege abgerechnet werden. Das Verzeichnis Auszahlungsmodalität der gängigen Kosten und deren Codes sind aufgeführt Performance-Fee wird im GLV-CIMVerkaufsprospekt festgelegt.
8.2 Sofern für die Berechnung 4. Die Gründungskosten werden im Fondsvermögen der bei Gründung bestehenden Teilfonds über einen Zeitraum von einem Jahr in gleichen Raten abgeschrieben. Die Gründungskosten werden den bei der Gründung aufgelegten Teilfonds belastet. Kosten keine Vereinbarungen bestehenim Zusammenhang mit der Auflegung weiterer Teilfonds werden in dem jeweiligen Teilfondsvermögen, gelten die Preislistenwelchem sie zuzurechnen sind, Tarife und Bedingungen des Beförderers, der gemäß Beförderungsvertrag die jeweilige Leistung erbringtin gleichen Raten über einen Zeitraum von einem Jahr abgeschrieben.
8.3 Wer welche 5. Daneben können dem jeweiligen Teilfondsvermögen die weiteren Kosten übernimmt, wird durch einen Vermerk gemäß Artikel 14 des Allgemeinen Verwaltungsreglements belastet werden.
6. Die Kostengesamtbelastung im Frachtbrief gemäß GLV-CIM bestimmtHinblick auf die jeweiligen Teilfonds bzw. Das Kundenabkommen kann die ausschließliche Verwendung dieser Vermerke oder andere Vermerke vorsehen. Der Beförderer kann vom Kunden Vorauszahlung der Kosten oder sonstige Sicherheiten verlangenderen Anteilklassen findet Erwähnung im Jahresbericht des Fonds.
8.4 Falls die Frachtberechnung eine Währungsumrechnung erfordert, ist folgender Umrechnungskurs anzuwenden: - derjenige des Tages der Übernahme des Gutes für Kosten zu Lasten des Absenders - derjenige des Tages der Bereitstellung des Gutes für Kosten zu Lasten des Empfängers.
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Samples: Investment Fund Prospectus
Kosten. 8.1 Die vom Kunden zu zahlenden Kosten umfassen:
a) die Fracht, d.h. d. h. alle Kosten, mit denen eine Beförderungsleistung Beförderungs- leistung oder eine beförderungsnahe Leistung zwischen dem Ort der Übernahme und dem Ort der Ablieferung abgegolten wird;
b) die Nebengebühren, d.h. d. h. die Kosten für eine vom Beförderer erbrachte Zusatzleistung;
c) die Zölle, d.h. d. h. die Zölle, die Steuern sowie die übrigen von den Zoll- und Verwaltungsbehörden erhobenen Beträge;
d) die sonstigen Kosten, die vom Beförderer aufgrund entsprechender Belege abgerechnet werden. Das Verzeichnis der gängigen Kosten und deren Codes sind aufgeführt im GLV-CIM.
8.2 Sofern für die Berechnung der Kosten keine Vereinbarungen bestehen, gelten die Preislisten, Tarife und Bedingungen des Beförderers, der gemäß Beförderungsvertrag die jeweilige Leistung erbringt.
8.3 Wer welche Kosten übernimmt, wird durch einen Vermerk im Frachtbrief gemäß GLV-CIM bestimmt. Das Kundenabkommen kann die ausschließliche Verwendung dieser Vermerke oder andere Vermerke vorsehen. Der Beförderer kann vom Kunden Vorauszahlung der Kosten oder sonstige Sicherheiten verlangen.
8.4 Falls die Frachtberechnung eine Währungsumrechnung erfordert, ist folgender Umrechnungskurs anzuwenden: - – derjenige des Tages der Übernahme des Gutes für Kosten zu Lasten des Absenders - – derjenige des Tages der Bereitstellung des Gutes für Kosten zu Lasten des Empfängers.
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Samples: Allgemeine Leistungsbedingungen
Kosten. 8.1 1. Die vom Kunden zu zahlenden Kosten umfassen:Vergütung des Rechtsanwalts richtet sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)..
a) die Fracht2. Der Mandant ist darüber informiert, d.h. alle Kosten, mit denen eine Beförderungsleistung oder eine beförderungsnahe Leistung zwischen dem Ort dass in arbeitsrecht- lichen Streitigkeiten außergerichtlich sowie in der Übernahme ersten Instanz kein Anspruch der obsiegenden Partei auf Ent- schädigung wegen Zeitversäumnis und dem Ort auf Erstattung der Ablieferung abgegolten wird;
b) die Nebengebühren, d.h. die Kosten für die Zuziehung eines Prozessbevollmächtigten oder Beistandes besteht. In diesem Verfahren trägt unab- hängig vom Ausgang jede Partei diese Kosten selbst.
3. Mehrere Vollmachtgeber (Mandanten) haften als Gesamt- schuldner für entstehende Honorarforderungen aus dem Mandat.
4. Sämtliche erwachsenden Kostenerstattungsansprüche (insb. gegen eine vom Beförderer erbrachte Zusatzleistung;
cRechtsschutzversicherung, gegenüber der Gegenseite oder Dritten) sind mit der Auftragsertei- lung in Höhe des Vergütungsanspruchs an Rechtsanwalt Xxxxxxxxx Xxxxxx abgetreten. Rechtsanwalt Xxxxxxxxx Xxxxxx nimmt die ZölleAbtretung an. Er ist ermächtigt, d.hdiese Abtretung dem Gegner mitzuteilen. die Zölle, die Steuern sowie die übrigen Er ist hierbei von den Zoll- und Verwaltungsbehörden erhobenen Beträge;
d) die sonstigen Kosten, die vom Beförderer aufgrund entsprechender Belege abgerechnet werdenBeschränkungen des § 181 BGB befreit. Das Verzeichnis der gängigen Kosten und deren Codes sind aufgeführt Eingehende Zah- lungen darf er im GLV-CIMRahmen der allgemeinen Gesetze zu- nächst auf seine offenen Vergütungsansprüche auch in anderen Angelegenheiten verrechnen.
8.2 Sofern für die Berechnung der Kosten keine Vereinbarungen bestehen, gelten die Preislisten, Tarife und Bedingungen des Beförderers, der gemäß Beförderungsvertrag die jeweilige Leistung erbringt.
8.3 Wer welche Kosten übernimmt, wird durch einen Vermerk im Frachtbrief gemäß GLV-CIM bestimmt. Das Kundenabkommen kann die ausschließliche Verwendung dieser Vermerke oder andere Vermerke vorsehen. Der Beförderer kann vom Kunden Vorauszahlung der Kosten oder sonstige Sicherheiten verlangen.
8.4 Falls die Frachtberechnung eine Währungsumrechnung erfordert, ist folgender Umrechnungskurs anzuwenden: - derjenige des Tages der Übernahme des Gutes für Kosten zu Lasten des Absenders - derjenige des Tages der Bereitstellung des Gutes für Kosten zu Lasten des Empfängers.
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Kosten. 8.1 Die vom Kunden An die KGG sind zu zahlenden Kosten umfassenentrichten:
a) die Fracht8.1. ein einmaliges Bearbeitungsentgelt in Höhe von − 1,0 % bei Standardbürgschaften − 1,5 % bei Konsolidierungsbürgschaften des jeweils verbürgten Kreditteiles, d.hmindestens aber € 500
8.2. alle Kosten, mit denen ein pauschales Bearbeitungsentgelt im Falle der − Nichtannahme des Bürgschaftsanbotes zu antragskonformen Bürgschaftsbedingungen von € 500 − Nichtannahme des Bürgschaftsanbotes zu vom Antrag abweichenden Bürgschaftsbedingungen von € 300 − Abweisung des Bürgschaftsantrages von € 300
8.3. eine Beförderungsleistung oder eine beförderungsnahe Leistung zwischen dem Ort der Übernahme jährliche Bürgschaftsprovision in Höhe von 0,25 % - 1,5 % p.a. bei Bürgschaften im Standardverfahren und dem Ort vereinfachten Prüfverfahren gem. Pkt. 5.2. (entsprechend der Ablieferung abgegolten wird;
bBonitätsbeurteilung und/oder Betreuungsintensität) 2,0 % p.a. bei Konsolidierungsbürgschaften Die Provision ist mit Annahme des Bürgschaftsanbotes und in der Folge im Vorhinein vom jeweils aushaftenden Bürgschaftsumfang per 31.12. jeden Jahres fällig. Besteht die NebengebührenBürgschaft nicht während eines vollen Kalenderjahres, d.herfolgt eine anteilsmäßige Verrechnung. die Kosten für eine vom Beförderer erbrachte Zusatzleistung;
c) die Zölle, d.h. die Zölle, die Steuern sowie die übrigen von den Zoll- und Verwaltungsbehörden erhobenen Beträge;
d) die sonstigen Kosten, die vom Beförderer aufgrund entsprechender Belege abgerechnet Die laufende Provision kann im Anlassfall entsprechend der Bonitätsbeurteilung und/oder Betreuungsintensität angepasst werden. Das Verzeichnis Die Bürgschaftsprovision ist auch für den Zeitraum einer vorläufig aufgeschobenen Rechtswirksamkeit des Bürgschaftsvertrages zu entrichten.
8.4. ein pauschales Bearbeitungsentgelt von € 200 für jede Änderung des Bürgschaftsanbotes über Antrag des Kreditinstitutes. Die Gebühr wird mit der gängigen Kosten und deren Codes sind aufgeführt Vorschreibung durch die KGG fällig.
8.5. eine Kündigungsprovision von 2,0 % des zum Zeitpunkt einer seitens des Kreditinstitutes vorzeitig erfolgten Bürgschaftszurücklegung aushaftenden verbürgten Kreditteiles.
8.6. Sämtliche Entgelte werden vom Kreditinstitut im GLV-CIMSEPA Firmenlastschriftverfahren an die KGG entrichtet. Die KGG ist berechtigt, auch für bestehende Bürgschaftsverträge die Kostensätze gemäß den Punkten 8.3.
8.2 Sofern , 8.4. und 8.5. für die Berechnung der Kosten keine Vereinbarungen bestehen, gelten die Preislisten, Tarife und Bedingungen des Beförderers, der gemäß Beförderungsvertrag die jeweilige Leistung erbringtFolgejahre zu ändern.
8.3 Wer welche Kosten übernimmt, wird durch einen Vermerk im Frachtbrief gemäß GLV-CIM bestimmt. Das Kundenabkommen kann die ausschließliche Verwendung dieser Vermerke oder andere Vermerke vorsehen. Der Beförderer kann vom Kunden Vorauszahlung der Kosten oder sonstige Sicherheiten verlangen.
8.4 Falls die Frachtberechnung eine Währungsumrechnung erfordert, ist folgender Umrechnungskurs anzuwenden: - derjenige des Tages der Übernahme des Gutes für Kosten zu Lasten des Absenders - derjenige des Tages der Bereitstellung des Gutes für Kosten zu Lasten des Empfängers.
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Samples: Bürgschaftsvertrag
Kosten. 8.1 Die vom Kunden zu zahlenden Kosten umfassen:
a2.1 Der Anschlussnehmer hat für die Inbetriebsetzung der Kun- denanlage (z.B. Einsetzen der Hausanschlusssicherung, Set- zen des Zählers wenn der Netzbetreiber gleichzeitig Messstel- lenbetreiber ist) die Frachtim Preisblatt des Netzbetreibers veröffent- lichten Pauschalsätze zu bezahlen. Dies gilt auch für die nachträgliche Anbringung von zusätzlichen Mess- und Steu- ereinrichtungen, d.h. alle Kostenwenn dies durch das Verhalten des An- schlussnehmers veranlasst wurde.
2.2 Ist eine vom Anschlussnehmer beantragte Inbetriebsetzung durch den Netzbetreiber aufgrund bestehender Mängel der Kundenanlage nicht möglich, mit denen eine Beförderungsleistung oder eine beförderungsnahe Leistung zwischen dem Ort so kann der Übernahme und dem Ort der Ablieferung abgegolten wird;
b) die Nebengebühren, d.h. Netzbetreiber die Kosten für eine vom Beförderer erbrachte Zusatzleistung;
c) die Zölle, d.h. die Zölle, die Steuern sowie die übrigen von den Zoll- und Verwaltungsbehörden erhobenen Beträge;
d) die sonstigen Kosten, die vom Beförderer aufgrund entsprechender Belege abgerechnet werden. Das Verzeichnis der gängigen Kosten und deren Codes sind aufgeführt im GLV-CIMseinen vergeblichen Inbetriebsetzungsaufwand dem Anschlussnehmer nach Pauschalsätzen berechnen.
8.2 Sofern 2.3 Die Kosten für die Berechnung der Kosten keine Vereinbarungen bestehen, gelten die Preislisten, Tarife Auswechslung schadhafter Hausan- schlusssicherungen und Bedingungen des Beförderers, der gemäß Beförderungsvertrag die jeweilige Leistung erbringtSicherungen vor den Messeinrich- tungen werden nach Pauschalsätzen berechnet.
8.3 Wer welche Kosten übernimmt, wird durch einen Vermerk im Frachtbrief gemäß GLV-CIM bestimmt. Das Kundenabkommen 2.4 Für die Einstellung der Versorgung wegen Zuwiderhandlun- gen des Anschlussnehmers gegen seine Verpflichtungen ge- genüber dem Netzbetreiber kann die ausschließliche Verwendung dieser Vermerke oder andere Vermerke vorsehen. Der Beförderer kann vom Kunden Vorauszahlung der Kosten oder sonstige Sicherheiten verlangenNetzbetreiber dem An- schlussnehmer Pauschalsätzen berechnen.
8.4 Falls die Frachtberechnung eine Währungsumrechnung erfordert, ist folgender Umrechnungskurs anzuwenden: - derjenige des Tages der Übernahme des Gutes für Kosten zu Lasten des Absenders - derjenige des Tages der Bereitstellung des Gutes für Kosten zu Lasten des Empfängers.
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Samples: Ergänzende Bedingungen
Kosten. 8.1 Die vom Kunden zu zahlenden Kosten umfassen:
a) Ist die FrachtEntscheidung des Ärzteausschusses für uns ungünstiger als unser bisheriges Leistungsangebot, d.h. alle Kosten, mit denen eine Beförderungsleistung oder eine beförderungsnahe Leistung zwischen dem Ort der Übernahme und dem Ort der Ablieferung abgegolten wird;
b) die Nebengebühren, d.h. übernehmen wir die Kosten des Ärz- teausschusses in voller Höhe, anderenfalls hat der Anspruch erhebende diese Kosten selbst zu tragen. Die Höhe der gegenwärtig erhobenen Kosten können Sie der Tabelle "Gebühren für besondere Leistungen" entnehmen.
4.4.6 Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen uns bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach unserem Sitz oder dem Sitz der für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung. Sind Sie eine vom Beförderer erbrachte Zusatzleistung;natürliche Person und wohnen in Deutschland, ist auch das Ge- richt zuständig, in dessen Bezirk Sie zur Zeit der Klageerhebung Ihren Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, Ihren gewöhnlichen Auf- enthalt haben.
c) die Zölle4.4.7 Sind Sie eine natürliche Person und wohnen in Deutschland, d.hmüssen Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen Sie bei dem Ge- richt erhoben werden, das für Ihren Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, den Ort Ihres gewöhnlichen Aufenthalts zuständig ist. die Zölle, die Steuern sowie die übrigen von den Zoll- und Verwaltungsbehörden erhobenen Beträge;
d) die sonstigen Kosten, die vom Beförderer aufgrund entsprechender Belege abgerechnet werden. Das Verzeichnis der gängigen Kosten und deren Codes sind aufgeführt Ist Ihr Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im GLV-CIMZeitpunkt der Klageerhe- bung nicht bekannt, können wir Sie vor dem für unseren Sitz zustän- digen Gerichtsstand verklagen. Sind Sie eine juristische Person, be- stimmt sich das zuständige Gericht nach Ihrem Sitz oder Ihrer Niederlas- sung.
8.2 Sofern für die Berechnung der Kosten keine Vereinbarungen bestehen, gelten die Preislisten, Tarife und Bedingungen des Beförderers, der gemäß Beförderungsvertrag die jeweilige Leistung erbringt4.4.8 Andere nach deutschem Recht begründete Gerichtsstände werden durch diese Vereinbarung nicht ausgeschlossen.
8.3 Wer welche Kosten übernimmt, wird durch einen Vermerk im Frachtbrief gemäß GLV-CIM bestimmt. Das Kundenabkommen kann die ausschließliche Verwendung dieser Vermerke oder andere Vermerke vorsehen. Der Beförderer kann vom Kunden Vorauszahlung der Kosten oder sonstige Sicherheiten verlangen.
8.4 Falls die Frachtberechnung eine Währungsumrechnung erfordert, ist folgender Umrechnungskurs anzuwenden: - derjenige des Tages der Übernahme des Gutes für Kosten zu Lasten des Absenders - derjenige des Tages der Bereitstellung des Gutes für Kosten zu Lasten des Empfängers.4.5 Gibt es Möglichkeiten zur außergerichtlichen Streitbeile- gung?
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Samples: Versicherungsbedingungen Für Die Selbständige Berufsunfähigkeitsversicherung Für Heilberufe
Kosten. 8.1 Die vom Kunden Teilnahme an den Lehrgängen ist kostenpflichtig. Die Lehrgangskosten sind nach Erhalt der Rechnung der Handwerk gGmbH umgehend zu zahlenden zahlen. Die Kosten umfassen:
aund ihre Fälligkeit entstehen unabhängig von Leistungen Dritter (z.B. Agentur für Arbeit, Meister-BAföG, Berufsförderungsdienst) die Fracht, d.h. alle Kosten, mit denen eine Beförderungsleistung oder eine beförderungsnahe Leistung zwischen dem Ort der Übernahme und dem Ort der Ablieferung abgegolten wird;
b) die Nebengebühren, d.h. die Kosten für eine vom Beförderer erbrachte Zusatzleistung;
c) die Zölle, d.h. die ZölleGründen, die Steuern sowie die übrigen von den Zoll- und Verwaltungsbehörden erhobenen Beträge;
d) die sonstigen Kostenin der Person des Teilnehmers liegen (z.B. Arbeitslosigkeit, Krankheit). Teilnehmer, die vom Beförderer aufgrund entsprechender Belege abgerechnet der Zahlungsverpflichtung nicht bis spätestens zum Fälligkeitstermin der Lehrgangsgebühr nachkommen, können von der Teilnahme an dem betreffenden Lehrgang ausgeschlossen werden. Das Verzeichnis Die Pflicht zur Zahlung der gängigen Kosten und deren Codes sind aufgeführt im GLV-CIM.
8.2 Sofern für die Berechnung der Kosten keine Vereinbarungen bestehen, gelten die Preislisten, Tarife und Bedingungen des Beförderers, der gemäß Beförderungsvertrag die jeweilige Leistung erbringt.
8.3 Wer welche Kosten übernimmt, Gebühren wird durch einen Vermerk im Frachtbrief gemäß GLV-CIM bestimmtden Ausschluss nicht berührt. Das Kundenabkommen Bei längerfristigen Lehrgängen kann die ausschließliche Verwendung dieser Vermerke oder andere Vermerke vorsehenauf schriftlichen Antrag eine Ratenzahlung vereinbart werden. Hierüber ist in jedem Fall eine gesonderte schriftliche Vereinbarung zu treffen. Die Lehrgangskosten bemessen sich nach dem zum jeweiligen Lehrgangsbeginn geltenden Gebührensatz. Der Beförderer kann vom Kunden Vorauszahlung den Lehrgangskosten zu Grunde liegende Satz wird zu Beginn eines jeden Geschäftsjahres einer Wirtschaftlichkeitsprüfung unterzogen und aufgrund verschiedener Kostenelemente gegebenenfalls angepasst. Kostenelemente die beispielweise den Gebührensatz beeinflussen sind die anfallenden Personalkosten, IT-Systemkosten, Energiekosten…. Eine Anpassung des Satzes wird nicht erfolgen, wenn die gestiegenen Kosten durch gesunkene Kosten an anderer Stelle ausgeglichen werden können oder umgekehrt. Als gemeinnützige Gesellschaft arbeitet die Handwerk gGmbH dabei kostendeckend. Die Lehrgangskosten sind unter Angabe der Kosten oder sonstige Sicherheiten verlangenRechnungsnummer auf eines der Konten der Handwerk gGmbH zu entrichten.
8.4 Falls die Frachtberechnung eine Währungsumrechnung erfordert, ist folgender Umrechnungskurs anzuwenden: - derjenige des Tages der Übernahme des Gutes für Kosten zu Lasten des Absenders - derjenige des Tages der Bereitstellung des Gutes für Kosten zu Lasten des Empfängers.
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Samples: Teilnahmebedingungen/Agb
Kosten. 8.1 Die vom Kunden (1) An die WKBG sind zu zahlenden Kosten umfassenentrichten:
a) Ein einmaliges Bearbeitungsentgelt von bis zu 2% (mindestens jedoch EUR 200) des ver- bürgten Kredites; das perzentuelle Ausmaß der übernommenen Bürgschaft ist sohin für die Fracht, d.hBerechnung des Bearbeitungsentgeltes ohne Belang. alle Kosten, Dieses Bearbeitungsentgelt wird mit denen eine Beförderungsleistung oder eine beförderungsnahe Leistung zwischen Erstellung des Bürgschaftsanbots fällig und ist von dem Ort der Übernahme und dem Ort der Ablieferung abgegolten wird;Kreditunternehmen zu Lasten des Kreditnehmers an die WKBG zu überweisen. Dieses Bearbeitungsentgelt ist auch bei Nichtannahme des Bürgschaftsanbotes zu entrichten.
b) Eine laufende Bürgschaftsprovision von 0,5% bis 4% pro Jahr (risiko- und produktabhän- gig): Die Bürgschaftsprovision wird mit Vorschreibung sofort fällig. Bei Betriebsmittelkrediten erfolgt die NebengebührenBerechnung der Bürgschaftsprovision am 1.Jänner jeden Jahres von dem am 1.Jänner des jeweiligen Jahres eingeräumten verbürgten Kre- ditrahmen. Bei Investitionskrediten erfolgt die Berechnung der Bürgschaftsprovision am 1.Jänner je- den Jahres von dem am 1.Jänner des jeweiligen Jahres eingeräumten verbürgten Inves- titionskredit. Nicht oder noch nicht ausgenutzte Investitionskreditteile werden bei der Be- rechnung miteinbezogen. Erfolgt die Gewährung des verbürgten Investitionskredites oder Betriebsmittelkreditrah- mens unterjährig, d.hwird die Bürgschaftsprovision aliquot zum restlichen Kalenderjahr vom eingeräumten verbürgten Investitionskredit oder Betriebsmittelkreditrahmen berechnet. die Kosten für eine vom Beförderer erbrachte Zusatzleistung;
c) die Zölle, d.h. die Zölle, die Steuern sowie die übrigen von den Zoll- und Verwaltungsbehörden erhobenen Beträge;
d) die sonstigen Kosten, die vom Beförderer aufgrund entsprechender Belege abgerechnet werden. Das Verzeichnis der gängigen Kosten und deren Codes sind aufgeführt im GLV-CIM.
8.2 Sofern Stichtag für die Berechnung der Kosten keine Vereinbarungen bestehen, gelten Bürgschaftsprovision ist der Tag des Bürgschaftsanbots. Im letzten Jahr der Kreditlaufzeit erfolgt die Preislisten, Tarife und Bedingungen des Beförderers, Berechnung der gemäß Beförderungsvertrag die jeweilige Leistung erbringtBürgschaftsprovision ebenso aliquot zur restlichen Kreditlaufzeit.
8.3 Wer welche Kosten übernimmtc) Im Falle der Zurückziehung des Bürgschaftsantrages ein Stornoentgelt von 1% des Kre- ditbetrages, wird durch einen Vermerk im Frachtbrief gemäß GLV-CIM bestimmtmindestens jedoch EUR 200,--
d) Ein Bearbeitungsentgelt von EUR 200 ,-- (EURO zweihundert) für jede vom Kreditinstitut beantragte Änderung des Kredit- bzw. Bürgschaftsverhältnisses. Das Kundenabkommen kann Bearbeitungsent- gelt wird mit der Vorschreibung durch die ausschließliche Verwendung dieser Vermerke oder andere Vermerke vorsehen. Der Beförderer kann vom Kunden Vorauszahlung der Kosten oder sonstige Sicherheiten verlangenWKBG fällig.
8.4 Falls (2) Die WKBG ist berechtigt, auch für bestehende Bürgschaftsverträge die Frachtberechnung eine Währungsumrechnung erfordertlaufende Bürg- schaftsprovision gemäß lit. b) für die Folgejahre zu ändern.
(3) Im Falle der vorzeitigen Beendigung des Kredit- bzw. Bürgschaftsverhältnisses ist die WKBG berechtigt, ist folgender Umrechnungskurs anzuwenden: - derjenige ein Kündigungsentgelt in Höhe von 2% des Tages zum Zeitpunkt der Übernahme des Gutes für Kosten vorzeitigen Kredit- rückzahlung aushaftenden Kreditbetrages einzufordern; das Kreditunternehmen hat sich in ei- nem derartigen Anlassfall umgehend mit der WKBG bezüglich Einhebung dieses Kündigungs- entgeltes ins Einvernehmen zu Lasten des Absenders - derjenige des Tages der Bereitstellung des Gutes für Kosten zu Lasten des Empfängerssetzen.
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Kosten. 8.1 Ausgabeaufschlag und Rücknahmeabschlag Die Ausgabe der Anteile, d.h., der Anleger tritt der Fondsgesellschaft unmittelbar oder mittelbar bei, erfolgt nur während der Zeich- nungsphase und zum Nominalwert der vom Kunden jeweiligen Anleger individuell gezeichneten Kapitaleinlage zzgl. des Ausgabeaufschla- ges. Der Ausgabeaufschlag beträgt fünf Prozent der Kapitaleinlage. Es steht der AIF-Verwaltungsgesellschaft frei, einen ge- ringeren Ausgabeaufschlag zu zahlenden berechnen. Nach der Zeichnungsphase werden keine weiteren Anteile von der AIF-Verwaltungsge- sellschaft ausgegeben, daher entfallen eine Angabe zur Berechnung der Ausgabepreise der Anteile, die Angabe der Methode und Häufigkeit der Berechnung dieser Preise und der mit der Ausgabe der Anteile verbun- denen Kosten umfassensowie Angaben über Art, Ort und Häufigkeit der Veröffentlichung der Aus- gabepreise der Anteile. Der Ausgabeaufschlag wird vollständig an die IMMAC Immobilienfonds GmbH als Teil der Vergütung für die Vermittlung der Anteile weitergereicht. Eine Rücknahme der Anteile bzw. eine Kün- digung der Fondsgesellschaft ist gesetzlich bzw. vertraglich ausgeschlossen, daher entfallen eine Angabe zur Berechnung der Rücknahmepreise der Anteile, die Angabe der Methode und Häufigkeit der Berechnung dieser Preise, der mit der Rücknahme der Anteile verbundenen Kosten sowie Angaben über Art, Ort und Häufigkeit der Veröffentli- chung der Rücknahmepreise der Anteile. Im Fall einer außerordentlichen Kündigung (§22 Gesellschaftsvertrag) und beim Ausscheiden von Gesellschaftern in besonderen Fällen (§23 Gesellschaftsvertrag) können jedoch Abfindungsregelungen bestehen (§24 Ge- sellschaftsvertrag). Initialkosten und Aufwendungserstattungen Bei einer Änderung der gesetzlichen Um- satzsteuer ändern sich die genannten Brut- tobeträge entsprechend. In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass die Fondsgesellschaft, soweit Kosten von dieser getragen werden, vorsteuerab- zugsberechtigt ist. Die oben dargestellten Kostenquoten wurden inkl. Umsatzsteu- er als Bruttokostenquoten ausgewiesen bzw. bei Kosten im Zusammenhang mit dem Eigenkapitalvermittlungsvertrag, dem Fremdkapitalvermittlungsvertrag sowie dem Schließungsgarantievertrag als nicht um- satzsteuerpflichtige Kosten. Die tatsächli- che Kostenbelastung fällt demnach um die geltend zu machenden Vorsteuern geringer aus.
1. Mit der AIF-Verwaltungsgesellschaft wur- den im Bestellungsvertrag mit der Fonds- gesellschaft die folgenden einmaligen Vergütungen vereinbart:
a) Für die Frachtvorbereitenden Tätigkeiten der Konzeption und Fondsgesellschafts- verwaltung, d.hdie weitere Konzeptions- arbeit, die nach Unterzeichnung des Bestellungsvertrages geleistet wird, sowie die Beratung und Betreuung bei der Erstellung der Vertriebsunterlagen erhält die AIF-Verwaltungsgesellschaft von der Fondsgesellschaft eine ein- malige Vergütung i.H.v. alle Kosten, mit denen eine Beförderungsleistung oder eine beförderungsnahe Leistung zwischen dem Ort der Übernahme und dem Ort der Ablieferung abgegolten wird;€ 120.000,00 zzgl. Umsatzsteuer.
b) Für die Nebengebühren, d.hausgelagerten vorbereitenden Tätigkeiten der Objektankaufsprüfung erhält die AIF-Verwaltungsgesellschaft von der Fondsgesellschaft eine ein- malige Vergütung i.H.v. die Kosten für eine vom Beförderer erbrachte Zusatzleistung;€ 45.000,00 zzgl. Umsatzsteuer.
c) Für die Zölle, d.h. die Zölleausgelagerten vorbereitenden Tätigkeiten der Geschäftsbesorgung (Auswahl geeigneter Verpachtungs- objekte; Unterstützung bei den Er- werbsverhandlungen; Unterstützung bei Vertragsverhandlungen, die Steuern zur Umsetzung des Vorhabens des Auf- traggebers erforderlich sind, ggf. auch inkl. entsprechender Finanzierungs- und Kreditverträge; Besorgung der rechtlichen und wirtschaftlichen Prü- fung der abzuschließenden Verträge sowie Beiziehung bzw. Einbindung von dritten Vertragspartnern in Ab- stimmung mit der AIF-Verwaltungs- gesellschaft (z.B. Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer etc.) erhält die übrigen AIF-Verwaltungsgesellschaft von den Zoll- und Verwaltungsbehörden erhobenen Beträge;der Fondsgesellschaft eine ein- malige Vergütung i.H.v. € 685.000,00 zzgl. Umsatzsteuer.
d) Die Einmalvergütungen nach a)–c) sind pro rata des eingezahlten Eigen- kapitals fällig, nicht jedoch, bevor die sonstigen KostenZwischenfinanzierungen zurückge- führt worden sind.
e) Für die an die Norddeutsche PRO- JEKT.Revision GmbH Wirtschaftsprü- fungsgesellschaft ausgelagerten Tä- tigkeiten hinsichtlich der Buchhaltung und Jahresabschlusserstellung für die Fondsgesellschaft zahlt die Fondsge- sellschaft an die AIF-Verwaltungsge- sellschaft eine einmalige Vergütung
i. H.v. € 15.000,00 zzgl. Umsatzsteuer. Die Einmalvergütung ist fällig, sobald die vom Beförderer aufgrund entsprechender Belege abgerechnet werdenAnteile an der Fondsgesellschaft vollständig platziert und eingezahlt sind.
f) Die Einmalvergütungen unter b), c) und e) stellen die Vergütungen dar, welche die AIF-Vewaltungsgesell- schaft
(i) an die DFV Deutsche Fondsver- mögen AG für die ausgelagerten vorbereitenden Tätigkeiten sowie
(ii) an die NPR für die ausgelagerten Tätigkeiten jeweils in gleicher Höhe zu leisten hat.
2. Das Verzeichnis Mit der gängigen Kosten und deren Codes sind aufgeführt IMMAC Immobilienfonds GmbH wurde im GLVFremdkapitalvermittlungsver- trag mit der AIF-CIMVerwaltungsgesellschaft folgende einmalige Vergütung vereinbart:
a) Für die Tätigkeiten der Finanzierungs- vermittlung erhält die IMMAC Immobi- lienfonds GmbH ein einmaliges Hono- rar von € 210.000,00.
8.2 Sofern für die Berechnung b) Das Honorar gemäß a) wird in Teil- beträgen fällig, und zwar im gleichen Verhältnis, zu dem das eingeworbene und eingezahlte Kommanditkapital zu dem gesamten zu erhöhenden Eigen- kapital der Kosten keine Vereinbarungen bestehen, gelten die Preislisten, Tarife und Bedingungen des Beförderers, der gemäß Beförderungsvertrag die jeweilige Leistung erbringtFondsgesellschaft steht (pro rata).
8.3 Wer welche Kosten übernimmt, wird durch einen Vermerk 3. Mit der IMMAC Immobilienfonds GmbH wurde im Frachtbrief gemäß GLVEigenkapitalvermittlungsvertrag mit der AIF-CIM bestimmtVerwaltungsgesellschaft fol- gende einmalige Vergütung vereinbart:
a) Für die Tätigkeiten der Vermittlung von Kapitalanlegern mit Einlageverpflich- tungen von insgesamt € 9.100.000,00 zzgl. Das Kundenabkommen kann die ausschließliche Verwendung dieser Vermerke oder andere Vermerke vorsehen. Der Beförderer kann vom Kunden Vorauszahlung des Ausgabeaufschlages von bis zu fünf Prozent der Kosten oder sonstige Sicherheiten verlangenEinlageverpflich- tungen sind Vergütungen i.H.v.
8.4 Falls i) € 546.000,00, sowie
ii) bis zu € 455.000,00, abhängig von dem jeweils eingezahlten Ausga- beaufschlag von bis zu fünf Pro- zent der Einlageverpflichtungen, vereinbart.
b) Die Vergütung gemäß a) wird in Teil- beträgen fällig, und zwar im gleichen Verhältnis, zu dem das eingeworbene und eingezahlte Kommanditkapital zu dem gesamten zu erhöhenden Eigen- kapital der Fondsgesellschaft steht (pro rata).
4. Weiterhin wurde mit der IMMAC Immo- bilienfonds GmbH im Schließungsgaran- tievertrag mit der AIF-Verwaltungsge- sellschaft folgende einmalige Vergütung vereinbart:
a) Für die Frachtberechnung eine Währungsumrechnung erfordertÜbernahme der Schließungs- garantie erhält die IMMAC Immobilien- fonds GmbH ein einmaliges Honorar
i. H.v. insgesamt € 182.000,00.
b) Die Vergütung gemäß a) wird in Teil- beträgen fällig und zwar im gleichen Verhältnis, ist folgender Umrechnungskurs anzuwenden: - derjenige des Tages in dem das eingeworbene und eingezahlte Kommanditkapital zu dem gesamten zu erhöhenden Eigen- kapital der Übernahme des Gutes für Kosten zu Lasten des Absenders - derjenige des Tages der Bereitstellung des Gutes für Kosten zu Lasten des EmpfängersFondsgesellschaft steht (pro rata). Die unter 2.–4. vorgenannten Vergütungen sind nicht umsatzsteuerpflichtig. Sollte diese Auffassung von den Finanzbehörden nicht geteilt werden, so sind die vorgenannten Vergütungen Netto-Vergütungen.
Appears in 1 contract
Samples: Investment Prospectus
Kosten. 8.1 Die vom Kunden An die KGG sind zu zahlenden Kosten umfassenentrichten:
a) die Fracht7.1. ein einmaliges Bearbeitungsentgelt in Höhe von − 1,0 % bei Standardbürgschaften − 1,5 % bei Konsolidierungsbürgschaften des jeweils verbürgten Kreditteiles, d.hmindestens aber € 500
7.2. alle Kosten, mit denen ein pauschales Bearbeitungsentgelt im Falle der − Nichtannahme des Bürgschaftsanbotes zu antragskonformen Bürgschaftsbedingungen von € 500 − Nichtannahme des Bürgschaftsanbotes zu vom Antrag abweichenden Bürgschaftsbedingungen von € 300 − Abweisung des Bürgschaftsantrages von € 300
7.3. eine Beförderungsleistung oder eine beförderungsnahe Leistung zwischen dem Ort der Übernahme jährliche Bürgschaftsprovision in Höhe von 0,25 % - 1,5 % p.a. bei Bürgschaften im Standardverfahren und dem Ort vereinfachten Prüfverfahren gem. Pkt. 4.2. (entsprechend der Ablieferung abgegolten wird;
bBonitätsbeurteilung und/oder Betreuungsintensität) 2,0 % p.a. bei Konsolidierungsbürgschaften Die Provision ist mit Annahme des Bürgschaftsanbotes und in der Folge im Vorhinein vom jeweils aushaftenden Bürgschaftsumfang per 31.12. jeden Jahres fällig. Besteht die NebengebührenBürgschaft nicht während eines vollen Kalenderjahres, d.herfolgt eine anteilsmäßige Verrechnung. die Kosten für eine vom Beförderer erbrachte Zusatzleistung;
c) die Zölle, d.h. die Zölle, die Steuern sowie die übrigen von den Zoll- und Verwaltungsbehörden erhobenen Beträge;
d) die sonstigen Kosten, die vom Beförderer aufgrund entsprechender Belege abgerechnet Die laufende Provision kann im Anlassfall entsprechend der Bonitätsbeurteilung und/oder Betreuungsintensität angepasst werden. Das Verzeichnis Die Bürgschaftsprovision ist auch für den Zeitraum einer vorläufig aufgeschobenen Rechtswirksamkeit des Bürgschaftsvertrages zu entrichten.
7.4. ein pauschales Bearbeitungsentgelt von € 200 für jede Änderung des Bürgschaftsanbotes über Antrag des Kreditinstitutes. Die Gebühr wird mit der gängigen Kosten und deren Codes sind aufgeführt Vorschreibung durch die KGG fällig.
7.5. eine Kündigungsprovision von 2,0 % des zum Zeitpunkt einer seitens des Kreditinstitutes vorzeitig erfolgten Bürgschaftszurücklegung aushaftenden verbürgten Kreditteiles.
7.6. Sämtliche Entgelte werden vom Kreditinstitut im GLV-CIMSEPA Firmenlastschriftverfahren an die KGG entrichtet. Die KGG ist berechtigt, auch für bestehende Bürgschaftsverträge die Kostensätze gemäß den Punkten 7.3.
8.2 Sofern , 7.4. und 7.5. für die Berechnung der Kosten keine Vereinbarungen bestehen, gelten die Preislisten, Tarife und Bedingungen des Beförderers, der gemäß Beförderungsvertrag die jeweilige Leistung erbringtFolgejahre zu ändern.
8.3 Wer welche Kosten übernimmt, wird durch einen Vermerk im Frachtbrief gemäß GLV-CIM bestimmt. Das Kundenabkommen kann die ausschließliche Verwendung dieser Vermerke oder andere Vermerke vorsehen. Der Beförderer kann vom Kunden Vorauszahlung der Kosten oder sonstige Sicherheiten verlangen.
8.4 Falls die Frachtberechnung eine Währungsumrechnung erfordert, ist folgender Umrechnungskurs anzuwenden: - derjenige des Tages der Übernahme des Gutes für Kosten zu Lasten des Absenders - derjenige des Tages der Bereitstellung des Gutes für Kosten zu Lasten des Empfängers.
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Samples: Bürgschaftsvertrag
Kosten. 8.1 Der jeweilige Teilfonds trägt die folgenden Kosten, soweit sie im Zusammenhang mit seinem Ver- mögen entstehen:
1. Für die Verwaltung des jeweiligen Teilfonds erhält die Verwaltungsgesellschaft aus dem betreffenden Teilfondsvermögen eine Vergütung, deren Höhe, Berechnung und Auszahlung für den jeweiligen Teilfonds in dem betreffenden Anhang zum Verkaufsprospekt aufgeführt ist. Diese Vergütung versteht sich zuzüglich einer etwaigen Mehrwertsteuer. Daneben kann die Verwaltungsgesellschaft oder gegebenenfalls der/die Anlageberater/ Fondsmanager aus dem Vermögen des jeweiligen Teilfonds eine wertentwicklungsorientierte Zusatzvergütung („Performance-Fee“) erhalten. Die vom Kunden zu zahlenden prozentuale Höhe, Berechnung und Auszahlung sind für den jeweiligen Teilfonds in dem betreffenden Anhang zum Verkaufs- prospekt aufgeführt.
2. Der Anlageberater kann aus dem jeweiligen Teilfondsvermögen oder aus der Vergütung der Verwaltungsgesellschaft eine Vergütung erhalten, deren maximale Höhe, Berechnung und Auszahlung für den jeweiligen Teilfonds in dem betreffenden Anhang zum Verkaufsprospekt aufgeführt sind. Diese Vergütung versteht sich zuzüglich einer etwaigen Mehrwertsteuer.
3. Der Fondsmanager kann aus dem jeweiligen Teilfondsvermögen oder aus der Vergütung der Verwaltungsgesellschaft eine Vergütung erhalten, deren maximale Höhe, Berechnung und Auszahlung für den jeweiligen Teilfonds in dem betreffenden Anhang zum Verkaufsprospekt aufgeführt sind. Diese Vergütung versteht sich zuzüglich einer etwaigen Mehrwertsteuer.
4. Die Depotbank und die Zentralverwaltungsstelle erhalten für die Erfüllung ihrer Aufgaben aus dem Depotbank- und dem Zentralverwaltungsvertrag jeweils eine im Großherzogtum Luxemburg bankübliche Vergütung, die monatlich nachträglich berechnet und monatlich nachträglich ausgezahlt wird. Die Höhe der Berechnung und Auszahlung ist im Anhang zum Verkaufsprospekt aufgeführt. Diese Vergütungen verstehen sich zuzüglich einer etwaigen Mehrwertsteuer.
5. Die Register- und Transferstelle erhält für die Erfüllung ihrer Aufgaben aus dem Register- und Transferstellenvertrag eine im Großherzogtum Luxemburg bankübliche Vergütung, die als Festbetrag je Anlagekonto bzw. je Konto mit Sparplan und/oder Entnahmeplan am Ende ei- nes jeden Kalenderjahres nachträglich berechnet und ausgezahlt wird. Des Weiteren erhält die Register- und Transferstelle pro Teilfonds eine jährliche Grundgebühr, die für den jewei- ligen Teilfonds in dem betreffenden Anhang zum Verkaufsprospekt aufgeführt ist. Diese Vergütungen verstehen sich zuzüglich einer etwaigen Mehrwertsteuer.
6. Die Vertriebsstelle kann aus dem jeweiligen Teilfondsvermögen eine Vergütung erhalten, deren maximale Höhe, Berechnung und Auszahlung für den jeweiligen Teilfonds in dem betreffenden Anhang zum Verkaufsprospekt aufgeführt sind. Diese Vergütung versteht sich zuzüglich einer etwaigen Mehrwertsteuer.
7. Der jeweilige Teilfonds trägt neben den vorgenannten Kosten umfassenauch die folgenden Kosten, soweit sie im Zusammenhang mit seinem Vermögen entstehen:
a) die Fracht, d.h. alle Kosten, die im Zusammenhang mit denen eine Beförderungsleistung oder eine beförderungsnahe Leistung zwischen dem Ort Erwerb, dem Halten und der Übernahme Veräußerung von Vermögensgegenständen anfallen, insbesondere bankübliche Spesen für Transak- tionen in Wertpapieren und dem Ort der Ablieferung abgegolten wirdsonstigen Vermögenswerten und Rechten des Fonds bzw. eines Teilfonds und deren Verwahrung sowie bankübliche Kosten für die Verwahrung von ausländischen Investmentanteilen im Ausland;
b) alle fremden Verwaltungs- und Verwahrungsgebühren, die Nebengebührenvon anderen Korrespon- denzbanken und/oder Clearingstellen (z.B. Clearstream Banking S.A.) für die Vermö- genswerte des jeweiligen Teilfonds in Rechnung gestellt werden sowie alle fremden Abwicklungs-, d.h. Versand- und Versicherungsspesen, die Kosten für eine vom Beförderer erbrachte Zusatzleistungim Zusammenhang mit den Wertpapiergeschäften des jeweiligen Teilfonds in Fondsanteilen anfallen;
c) die Zölle, d.h. die Zölle, die Steuern sowie die übrigen Transaktionskosten der Ausgabe und Rücknahme von den Zoll- und Verwaltungsbehörden erhobenen BeträgeFondsanteilen;
d) darüber hinaus werden der Depotbank, der Zentralverwaltungsstelle und der Register- und Transferstelle die im Zusammenhang mit dem jeweiligen Teilfondsvermögen an- fallenden eigenen Auslagen und sonstigen Kosten sowie die durch die erforderliche Inanspruchnahme Dritter entstehenden Auslagen und sonstigen Kosten erstattet. Die Depotbank erhält des Weiteren bankübliche Spesen;
e) Steuern, die auf das Fondsvermögen bzw. Teilfondsvermögen, dessen Einkommen und die Auslagen zu Lasten des jeweiligen Teilfonds erhoben werden;
f) Kosten für die Rechtsberatung, die der Verwaltungsgesellschaft oder der Depotbank entstehen, wenn sie im Interesse der Anleger des jeweiligen Teilfonds handelt;
g) Kosten des Wirtschaftsprüfers;
h) Kosten für die Erstellung, Vorbereitung, Hinterlegung, Veröffentlichung, den Druck und den Versand sämtlicher Dokumente für den Fonds, insbesondere etwaiger Anteil- zertifikate, des Verkaufsprospektes, „der wesentlichen Anlegerinformationen“, der Jahres- und Halbjahresberichte, der Vermögensaufstellungen, der Mitteilungen an die Anleger, der Einberufungen, der Vertriebsanzeigen bzw. Anträge auf Bewilligung in den Ländern, in denen die Anteile des Fonds bzw. eines Teilfonds vertrieben werden sollen sowie die Korrespondenz mit den betroffenen Aufsichtsbehörden;
i) die Verwaltungsgebühren, die für den Fonds bzw. einen Teilfonds bei Behörden zu entrichten sind, insbesondere die Verwaltungsgebühren der Luxemburger Aufsichts- behörde und Aufsichtsbehörden anderer Staaten sowie die Gebühren für die Hinter- legung der Dokumente des Fonds;
j) Kosten im Zusammenhang mit einer etwaigen Börsenzulassung;
k) Kosten für die Werbung und solche, die unmittelbar im Zusammenhang mit dem An- bieten und dem Verkauf von Anteilen anfallen;
l) Versicherungskosten;
m) Vergütungen, Auslagen und sonstige Kosten der Zahlstellen, der Vertriebsstellen so- wie anderer im Ausland notwendig einzurichtender Stellen, die im Zusammenhang mit dem jeweiligen Teilfondsvermögen anfallen;
n) Zinsen, die im Rahmen von Krediten anfallen, die gemäß Artikel 4 des Verwaltungs- reglements aufgenommen werden;
o) Auslagen eines etwaigen Anlageausschusses;
p) Auslagen des Aufsichtsrates;
q) Kosten für die Gründung des Fonds bzw. einzelner Teilfonds und die Erstausgabe von Anteilen;
r) weitere Kosten der Verwaltung einschließlich Kosten für Interessenverbände;
s) Kosten für Performance-Attribution;
t) Kosten für die Bonitätsbeurteilung des Fonds bzw. der Teilfonds durch national und international anerkannte Rating-Agenturen und
u) angemessene Kosten für das Risikocontrolling. Sämtliche vorbezeichnete Kosten, Gebühren und Ausgaben verstehen sich zuzüglich einer etwai- gen Mehrwertsteuer. Sämtliche Kosten werden zunächst den ordentlichen Erträgen und den Kapitalgewinnen und zu- letzt dem jeweiligen Teilfondsvermögen angerechnet. Die Kosten für die Gründung des Fonds und die Erstausgabe von Anteilen werden zu Lasten des Vermögens der bei Gründung bestehenden Teilfonds über die ersten fünf Geschäftsjahre abge- schrieben. Die Aufteilung der Gründungskosten sowie der o.g. Kosten, welche nicht ausschließlich im Zusammenhang mit einem bestimmten Teilfondsvermögen stehen, erfolgt auf die jeweiligen Teilfondsvermögen pro rata durch die Verwaltungsgesellschaft. Kosten, die vom Beförderer aufgrund entsprechender Belege abgerechnet werden. Das Verzeichnis der gängigen Kosten und deren Codes sind aufgeführt im GLV-CIM.
8.2 Sofern für die Berechnung Zusammenhang mit der Kosten keine Vereinbarungen bestehenAuflegung weiterer Teilfonds entstehen, gelten die Preislisten, Tarife und Bedingungen des Beförderers, der gemäß Beförderungsvertrag die jeweilige Leistung erbringt.
8.3 Wer welche Kosten übernimmt, wird durch einen Vermerk im Frachtbrief gemäß GLV-CIM bestimmt. Das Kundenabkommen kann die ausschließliche Verwendung dieser Vermerke oder andere Vermerke vorsehen. Der Beförderer kann vom Kunden Vorauszahlung der Kosten oder sonstige Sicherheiten verlangen.
8.4 Falls die Frachtberechnung eine Währungsumrechnung erfordert, ist folgender Umrechnungskurs anzuwenden: - derjenige des Tages der Übernahme des Gutes für Kosten werden zu Lasten des Absenders - derjenige des Tages der Bereitstellung des Gutes für Kosten zu Lasten des Empfängersjeweiligen Teilfondsvermögens, dem sie zuzurechnen sind, innerhalb einer Periode von längstens fünf Jahren nach Auflegung abge- schrieben.
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Samples: Spezialverkaufsprospekt
Kosten. 8.1 4.1.1 Die Kostenobergrenze für die Leistungen des Auftragnehmers für alle vertragsgegenständli- chen Maßnahmen (ohne Erweiterungsoptionen) beträgt für die KG 200 bis 600 nach DIN 276-1:2008-12 brutto (einschl. 19% USt.) (entspricht netto 5.067.627,30 Euro). Die Kostenobergrenzen für die Erweiterungsoptionen wird der Auftraggeber mit oder nach deren Abruf in Textform nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) festlegen.
4.1.2 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, gemeinsam mit dem Auftraggeber unverzüglich einen Kostenrahmen aufzustellen, der die Aufteilung dieser Baukosten auf die einzelnen Kosten- gruppen (mind. 1. Gliederungsebene der DIN 276-1:2008-12) festlegt. In Zweifelsfällen ent- scheidet der Auftraggeber nach billigem Xxxxxxxx (§ 000 XXX). Die vom Kunden Auftraggeber in der Honorarmatrix (Anlage 9) vorgegebene Aufteilung der Gesamtkosten auf die Kosten- gruppen dient nur der Ermittlung des vorläufigen Gesamthonorars und ist für den Kosten- rahmen nicht verbindlich.
4.1.3 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, für seinen Vertragsgegenstand die durch die Kostenobe r- grenze festgelegten Brutto-Kosten (einschl. MwSt.) bei gleichzeitiger Erreichung der verein- barten Leistungsziele als Beschaffenheit seiner Leistungen unbedingt zu zahlenden Kosten umfassen:
a) beachten (Kosten- obergrenze). Die Leistung des Auftragnehmers ist auch dann mangelhaft, wenn er eine Überschreitung der Kostenobergrenze nicht zu vertreten hat, es sei denn, er hat den Auf- traggeber unverzüglich in Textform auf die Fracht, d.h. alle Kosten, mit denen eine Beförderungsleistung oder eine beförderungsnahe Leistung zwischen dem Ort der Übernahme und dem Ort der Ablieferung abgegolten wird;
b) die Nebengebühren, d.h. die Kosten für eine vom Beförderer erbrachte Zusatzleistung;
c) die Zölle, d.h. die Zölle, die Steuern sowie die übrigen von den Zoll- und Verwaltungsbehörden erhobenen Beträge;
d) die sonstigen Kosten, die vom Beförderer aufgrund entsprechender Belege abgerechnet werden. Das Verzeichnis der gängigen Kosten drohende Kostenüberschreitung und deren Codes sind aufgeführt im GLV-CIMUrs a- chen hingewiesen oder der Auftragnehmer konnte die drohende Kostenüberschreitung nicht erkennen. Die Pflicht zur wirtschaftlichen Planung erstreckt sich auf die Bau-, Instandhal- Vertrag Generalplanung Verfahren II (v3 Stand: 04.09.2017) tungs- sowie Energiekosten, wobei der Auftragnehmer insbesondere eine wirtschaftliche In- standhaltung einschließlich Gebäudereinigung zu ermöglichen hat.
8.2 Sofern für die Berechnung der Kosten keine Vereinbarungen bestehen, gelten die Preislisten, Tarife und Bedingungen des Beförderers, der gemäß Beförderungsvertrag die jeweilige Leistung erbringt.
8.3 Wer welche Kosten übernimmt, wird durch einen Vermerk im Frachtbrief gemäß GLV-CIM bestimmt. Das Kundenabkommen kann die ausschließliche Verwendung dieser Vermerke oder andere Vermerke vorsehen. Der Beförderer kann vom Kunden Vorauszahlung der Kosten oder sonstige Sicherheiten verlangen.
8.4 Falls die Frachtberechnung eine Währungsumrechnung erfordert, ist folgender Umrechnungskurs anzuwenden: - derjenige des Tages der Übernahme des Gutes für Kosten zu Lasten des Absenders - derjenige des Tages der Bereitstellung des Gutes für Kosten zu Lasten des Empfängers.
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Samples: General Planning Contract
Kosten. 8.1 Die vom Registrierung und die Nutzung der Grundfunktionen im Onlineportal bzw. im Dialogsystem ist kostenfrei. Der Nutzer kann z. B. uneingeschränkt Nachrichten empfangen, lesen und Profile anderer Nutzer ansehen. Die Nutzung erweiterter Funktionen ist kostenpflichtig und wird in einer internen, virtuellen Währung (Coins) abgerechnet. Der Nutzer hat die Möglichkeit entsprechende Coin-Pakete zu erwerben und diese anschließend im Onlineportal und im Dialogsystem für die Nutzung bestimmter Funktionen einzutauschen. Hierzu gehört u. a. auch das Schreiben von Nachrichten an andere Nutzerprofile. Der Nutzer hat die Möglichkeit das Onlineportal, das Dialogsystem und dessen erweiterte Funktionen einmalig kostenlos zu testen. Der Systembetreiber stellt dem Nutzer hierfür ein begrenztes Kontingent an Coins zur Verfügung. Nach Verbrauch des kostenlosen Kontingents muss der Nutzer ein Coin-Paket kostenpflichtig erwerben, um die erweiterten Funktionen nutzen zu können. Die jeweiligen Preise ergeben sich aus den im Portal unter „Konto aufladen“ aufgeführten Tarifen. Preise und Umfang eines jeden Paketes sind abhängig von der durch den Nutzer ausgewählten Zahlungsmethode. Der Systembetreiber arbeitet mit verschiedenen Dienstleistern zusammen, die die Abwicklung der Zahlung mit dem Nutzer übernehmen. Diese Anbieter berechnen für Ihre Dienstleistung unterschiedliche Gebühren an den Systembetreiber. Diese Gebühren rechnet der Anbieter in den jeweiligen Verkaufspreis der Coin-Pakete ein. Dadurch stehen die nachstehenden Zahlungsmethoden zur Verfügung: - Überweisung, Kreditkarte, Lastschrift (Abwicklung durch PayPal ) - Mobile Billing (Abwicklung durch die Mobilfunknetzbetreiber eines jeweiligen Landes) –- Rückerstattungen –-- Sollte es zu einer versehentlichen Zahlung durch den Kunden kommen oder aus Gründen, die der Händler zu zahlenden Kosten umfassen:
averantworten hat, nicht möglich sein, die bezahlte Leistung abzurufen, hat der Kunde die Möglichkeit innerhalb von 14 Tagen einen Widerruf anzumelden. Der Widerruf hat in Textform (Brief, Fax oder Email) an die Frachtim Impressum der Seite genannte Adresse zu erfolgen. Voraussetzung für einen Widerruf ist, d.hdass der Kunde die bestellte Leitung noch nicht in Anspruch genommen hat. alle Kosten, mit denen eine Beförderungsleistung oder eine beförderungsnahe Leistung zwischen dem Ort der Übernahme und dem Ort der Ablieferung abgegolten wird;
b) Im Falle eines wirksamen Widerrufs werden die Nebengebührenbeiderseits empfangenen Leistungen zurückgewährt, d.h. die Kosten für eine vom Beförderer erbrachte Zusatzleistung;
c) die Zölle, d.hbestellte Leistung wird storniert und der Kunde erhält sein Geld zurück. die Zölle, die Steuern sowie die übrigen Verpflichtungen zur Erstattung von den Zoll- und Verwaltungsbehörden erhobenen Beträge;
d) die sonstigen Kosten, die vom Beförderer aufgrund entsprechender Belege abgerechnet werdenZahlungen werden innerhalb von 30 Tagen erfüllt. Das Verzeichnis Die Frist beginnt mit der gängigen Kosten und deren Codes sind aufgeführt im GLV-CIMAbsendung der Widerrufserklärung.
8.2 Sofern für die Berechnung der Kosten keine Vereinbarungen bestehen, gelten die Preislisten, Tarife und Bedingungen des Beförderers, der gemäß Beförderungsvertrag die jeweilige Leistung erbringt.
8.3 Wer welche Kosten übernimmt, wird durch einen Vermerk im Frachtbrief gemäß GLV-CIM bestimmt. Das Kundenabkommen kann die ausschließliche Verwendung dieser Vermerke oder andere Vermerke vorsehen. Der Beförderer kann vom Kunden Vorauszahlung der Kosten oder sonstige Sicherheiten verlangen.
8.4 Falls die Frachtberechnung eine Währungsumrechnung erfordert, ist folgender Umrechnungskurs anzuwenden: - derjenige des Tages der Übernahme des Gutes für Kosten zu Lasten des Absenders - derjenige des Tages der Bereitstellung des Gutes für Kosten zu Lasten des Empfängers.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen