Kostenersatz im zahnärztlichen und kieferchirurgischen Leistungsbereich Musterklauseln

Kostenersatz im zahnärztlichen und kieferchirurgischen Leistungsbereich im Tarif BASIC und OPTIMAL 100 % der Kosten im zahnärztlichen und kieferchirurgischen Leistungsbereich bis zum 1,7fachen Satz der GOZ bzw. GOÄ (keine Analogberechnung) für akute Schmerz- behandlungen, Extraktionen, Füllungen in einfacher Ausführung, schmerzbedingte Wurzelbehandlungen bis zur medikamentösen Einlage inklusive speicheldichtem Verschluss maximal 260,– € je Versicherungsjahr; darüber hinausgehende Behandlungen nur nach vorheriger Genehmigung durch KLEMMER International Assekur- adeur GmbH; • im Tarif BASIC PLUS und OPTIMAL PLUS 100 % der Kosten im zahnärztlichen und kieferchirurgischen Leistungsbereich bis zum 2,3fachen Satz der GOZ bzw. GOÄ (keine Analogberechnung) für akute Schmerzbehandlungen, Extraktionen, Füllungen in einfacher Ausführung, schmerzbedingte Wurzelbehandlungen bis zur medikamentösen Einlage inklusive speicheldichtem Verschluss maximal 260,– € je Versicherungsjahr; darüber hinausgehende Behandlungen nur nach vorheriger Genehmigung durch KLEMMER International Assekuradeur GmbH; • in allen Tarifen: Zuschuss zur Wiederherstellung der Funktion von Zahnersatz bis maximal 50,– € in der gesamten Vertragsdauer und nur nach vorheriger Genehmigung durch KLEMMER International Assekuradeur GmbH.
Kostenersatz im zahnärztlichen und kieferchirurgischen Leistungsbereich falls vereinbart, 100 % der Kosten im zahnärztlichen und kieferchi- rurgischen Leistungsbereich bis zum 2,3fachen Satz der GOZ bzw. GOÄ (keine Analogberechnung) für akute Schmerzbehandlungen, Extraktionen, Füllungen in einfacher Ausführung, schmerzbe- dingte Wurzelbehandlungen bis zur medikamentösen Einlage bis maximal 260,– € je Versicherungsjahr; darüber hinausgehende Behandlungen nur nach vorheriger Genehmigung durch Klemmer International Versicherungsmakler GmbH; • Zuschuss zur Wiederherstellung der Funktion von Zahnersatz bis maximal 50,– € in der gesamten Vertragsdauer und nur nach vorheriger Genehmigung durch Klemmer International Versiche- rungsmakler GmbH.
Kostenersatz im zahnärztlichen und kieferchirurgischen Leistungsbereich im Tarif START und BASIC 100 % der Kosten im zahnärztlichen und kieferchirurgischen Leistungsbereich bis zum 2,0-fachen Satz der GOZ bzw. GOÄ (keine Analogberechnung)/ in Österreich nach den autonomen Honorarrichtlinien der Zahnärztekammer bzw. zum Tarif der Gebietskrankenkasse für akute Schmerzbehandlungen (inklu- sive schmerzbedingte Wurzelbehandlung bis zur medikamentösen Einlage inklusive speicheldichtem Verschluss) bis maximal 400,– € je Versicherungsjahr; über 260,– € hinausgehende Behandlungen nur nach vorheriger Genehmigung durch KLEMMER International Assekuradeur GmbH; • im Tarif PREMIUM 100 % der Kosten im zahnärztlichen und kieferchirurgischen Leistungsbereich bis zum 2,0fachen Satz der GOZ bzw. GOÄ (keine Analogberechnung)/ in Österreich nach den autonomen Honorarrichtlinien der Zahnärztekammer bzw. zum Tarif der Gebietskrankenkasse für akute Schmerzbehandlungen (inklusi- ve schmerzbedingte Wurzelbehandlung einschließlich Wurzel- und Deckfüllung) bis maximal 500,– € je Versicherungsjahr; über 260,– € hinausgehende Behandlungen nur nach vorheriger Genehmigung durch KLEMMER International Assekuradeur GmbH; über 500,– € hinausgehende und durch KLEMMER International Assekuradeur GmbH genehmigte Kosten zu 50 %; • unfallbedingter Zahnersatz zur Wiederherstellung der Kaufähigkeit zu 100 % der Kosten, maximal aber 2.500,– € nur nach Genehmi- gung durch KLEMMER International Assekuradeur GmbH im Tarif PREMIUM; als Unfall gilt jedoch nicht eine Beschädigung der Zähne durch Kauen oder Abbeißen von Nahrungsmitteln sowie absichtli- ches oder unbeabsichtigtes Aufbeißen auf Gegenstände; • Wiederherstellung der Funktion von Zahnersatz zu 50 % der Kosten bis maximal 1.000,– € in der gesamten Vertragsdauer im Tarif PREMIUM; über 260,– € hinausgehende Behandlungen nur nach vorheriger Genehmigung durch KLEMMER International Assekur- adeur GmbH.

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  • Zweck und Geltungsbereich 1.1 Die Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen gewährleisten gegenüber jedem Zugangsberechtigten einheitlich — die diskriminierungsfreie Benutzung von Serviceeinrichtungen und — die diskriminierungsfreie Erbringung der angebotenen Leistungen. 1.2 Die Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen gelten für die gesamte Geschäfts- verbindung zwischen EIU und Zugangsberechtigten, die sich aus der Benutzung der Serviceeinrichtungen und der Erbringung der angebotenen Leistungen ergibt. 1.3 Die Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen gliedern sich in einen Allgemeinen Teil (NBS-AT) und einen unternehmensspezifischen Besonderen Teil (NBS-BT). 1.4 Die NBS-AT ergänzende sowie etwaige von den NBS-AT abweichende Regelungen ergeben sich aus den NBS-BT. Regelungen in den NBS-BT gehen den Regelungen in den NBS-AT vor. 1.5 Vertragliche Vereinbarungen zwischen Zugangsberechtigten und den von ihnen beauf- tragten EVU haben keinen Einfluss auf die vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Zugangsberechtigten und den EIU. 1.6 Die Bestimmungen betreffend Zugangsberechtigte und EVU gelten sinngemäß auch für Fahrzeughalter. 1.7 Allein rechtsverbindlich sind die Nutzungsbedingungen in deutscher Sprache. Werden die Nutzungsbedingungen in einer weiteren Amtssprache der Europäischen Union ver- öffentlicht, dient dies lediglich der besseren Information von Zugangsberechtigten.

  • Außergerichtliche Streitschlichtung und sonstige Beschwerdemöglichkeit Für die Beilegung von Streitigkeiten mit der Bank kann sich der Kunde an die im „Preis- und Leistungsverzeichnis” näher bezeichneten Streitschlich- tungs- oder Beschwerdestellen wenden.

  • Rettungskosten Der Versicherer übernimmt - Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten), sowie - außergerichtliche Gutachterkosten. Dies gilt nur insoweit, als diese Rettungs- und Gutachterkosten zusammen mit der Entschädigungsleistung die Versicherungssumme für Sachschäden nicht übersteigen. Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten werden auch insoweit von ihm übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigung die Versicherungssumme für Sachschäden übersteigen. Eine Billigung des Versicherers von Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder Dritter zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers.

  • Örtlicher Geltungsbereich Die Versicherung gilt in der ganzen Welt.

  • Zeitlicher Geltungsbereich Abweichend von Art. 4 erstreckt sich der Versicherungsschutz auf eine Umweltstörung, die während der Wirksamkeit des Versicherungsschutzes oder spätestens zwei Jahre danach festgestellt wird (Pkt. 3.1.1). Der Vorfall muss sich während der Wirksamkeit des Versicherungsschutzes ereignen. Eine Umweltstörung, die zwar während der Wirksamkeit des Versicherungsschutzes festgestellt wird, die aber auf einen Vorfall vor Abschluss des Versicherungsvertrages zurückzuführen ist, ist nur dann versichert, wenn sich dieser Vorfall frühestens zwei Jahre vor Abschluss des Versicherungsvertrages ereignet hat und dem Versicherungsnehmer oder dem Versicherten bis zum Abschluss des Versicherungsvertrages der Vorfall oder die Umweltstörung nicht bekannt war und auch nicht bekannt sein konnte.

  • Zielsetzung und Geltungsbereich 1.1 Die "EDI-Vereinbarung", nachfolgend "die Vereinbarung" genannt, legt die rechtlichen Bedingungen und Vorschriften fest, denen die Parteien bei der Abwicklung von Transaktionen im Rahmen des Geschäftsprozesses Netznutzungsabrechnung mit Hilfe des elektronischen Datenaustausches (EDI) unterliegen. Hinsichtlich des automatisierten Datenaustauschs hat die Bundesnetzagentur verbindliche Festlegungen zu einheitlichen Geschäftsprozessen und Datenformaten für Strom (GPKE) und Gas (GeLi Gas) getroffen. Der Datenaustausch erfolgt auf der Grundlage dieser Festlegungen in ihrer jeweils gültigen Fassung in Verbindung mit den entsprechenden Mitteilungen der BNetzA und den gültigen Nachrichten- und Prozessbeschreibungen zu den festgelegten Formaten. Der Lieferantenwechselprozess ist ausschließlich im Lieferantenrahmenvertrag geregelt. 1.2 Die Vereinbarung besteht aus den nachfolgenden Rechtlichen Bestimmungen und wird durch einen Technischen Anhang ergänzt. 1.3 Sofern die Parteien nicht anderweitig übereinkommen, regeln die Bestimmungen der Vereinbarung nicht die vertraglichen Verpflichtungen, die sich aus den über EDI abgewickelten Transaktionen ergeben.

  • Wiederherstellungskosten Im Schadenfall wird zwischen Teilschaden und Totalschaden unterschieden. Ein Teilschaden liegt vor, wenn die Wiederherstellungskosten zuzüglich des Wertes des Altmaterials nicht höher sind als der Neuwert der versicherten Sache. Sind die Wiederherstellungskosten höher, so liegt ein Totalschaden vor. Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert durch einen Abzug insbesondere für Alter, Abnutzung und technischen Zustand. Versicherte Sachen, die in verschiedenen Positionen bezeichnet sind, gelten auch dann nicht als einheitliche Sache, wenn sie wirtschaftlich zusammen gehören. Werden versicherte Sachen in einer Sammelposition aufgeführt, so gelten sie nicht als einheitliche Sache, sofern diese eigenständig verwendet werden können.

  • Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung a) Xxxxx nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall ein, so ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versiche- rungsnehmer seine Pflichten nach § 9.2 a) vorsätzlich verletzt hat. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Pflichten grob fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungs-nehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen. b) Nach einer Gefahrerhöhung nach § 9.2 b) und 9.2 c) ist der Versicherer für einen Versicherungsfall, der später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugegangen sein müssen, leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht vorsätzlich verletzt hat. Hat der Versicherungsnehmer seine Pflicht grob fahrlässig verletzt, so gilt § 9.5 a) Satz 2 und 3 entsprechend. Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen, wenn ihm die Gefahrerhöhung zu dem Zeitpunkt, zu dem ihm die Anzeige hätte zugegangen sein müssen, bekannt war. c) Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen,

  • Auftragsausführung bei Fremdwährungskonten Fremdwährungskonten des Kunden dienen dazu, Zahlungen an den Kunden und Verfügungen des Kunden in fremder Währung bargeldlos abzuwickeln. Verfügungen über Guthaben auf Fremdwährungskonten (zum Beispiel durch Überweisungen zu Lasten des Fremdwährungsguthabens) werden unter Einschaltung von Banken im Heimatland der Währung abgewickelt, wenn sie die Bank nicht vollständig innerhalb des eigenen Hauses ausführt.

  • Unterrichtung über nicht autorisierte oder fehlerhaft ausgeführte Aufträge Der Kunde hat die Bank unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Auftrags hierüber zu unterrichten.