Kostenersatz und Entgelte. Die Abnahme einer BMA durch die Feuerwehr Mettmann gemäß Ziffer 7 dieser Anschlussbedingungen sowie notwenige Beratungen und alle aufgrund von Mängeln der BMA erforderlichen Wiederholungsabnahmen sind kostenpflichtig und werden dem Auftraggeber in Rechnung gestellt. Es finden stichprobenartige Überprüfungen der Anlage durch die Feuerwehr statt. Hierbei werden u.a. die Aktualität der Feuerwehrpläne/Laufkarten und der Ansprechpartner, sowie die Zugänglichkeit für die Einsatzkräfte geprüft. Dies wird ebenfalls dem Betreiber in Rechnung gestellt. Die Kosten, die der Stadt Mettmann durch den Einsatz der Feuerwehr aufgrund von Fehlalarmen entstehen, werden dem Betreiber der BMA in Rechnung gestellt. Es ist für die Pflicht zum Kostenersatz unerheblich, ob ggf. Dritte den Alarm vorsätzlich oder fahrlässig verursacht haben oder der Alarm auf einen nicht regelkonformen Betrieb zurückzuführen ist. In begründeten Ausnahmefällen kann die Stadt Mettmann auf den Kostenersatz verzichten. Entgelt und Kostenersatz richten sich nach der jeweils gültigen Fassung der „Satzung über die Erhebung von Gebühren für Dienstleistungen und für die Durchführung der Brandschau und sonstige brandschutztechnische Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Kreisstadt Mettmann (Feuerwehrgebührensatzung)“.
Kostenersatz und Entgelte. 10.1 Die Abnahme einer BMA durch die Feuerwehr Münster sowie ggf. notwendige Wiederholungsabnahmen bzw. Folgeabnahmen, welche aufgrund von Mängelfeststellungen oder Erweiterungen der BMA entstehen, sind kostenpflichtig und werden dem Antragsteller in Rechnung gestellt.
10.2 Der Betreiber einer BMA ist zum Kostenersatz verpflichtet, sofern durch die BMA Fahlalarme verursacht werden, die auf eine missbräuchliche oder nicht bestimmungsgemäße Auslösung bzw. auf einen nicht regelkonformen Betrieb zurückzuführen sind.
10.3 Der Kostenersatz richtet sich nach dem „Tarif für Dienst- und Arbeitsleistungen und die Bereitstellung von Gerät und sonstige brandschutztechnische Leistungen der Feuerwehr der Stadt Münster“ in der jeweils gültigen Fassung. Nach § 41 FSHG in Verbindung mit § 2, Ziffer 7, der Feuerwehrsatzung ist der Stadt Münster Ersatz der ihr durch den Einsatz ihrer Feuerwehr entstandenen Kosten von einem Sicherheitsdienst zu leisten, wenn dessen Mitarbeiter eine Brandmeldung ohne eine für den Einsatz der Feuerwehr erforderliche Prüfung weitergeleitet hat. Die Höhe des Kostenersatzes richtet sich nach der Feuerwehrsatzung in der jeweils gültigen Fassung.
Kostenersatz und Entgelte. 12.1 Die erste Abnahme der BMA durch die Feuerwehr der Gemeinde Inden ist kostenfrei. Alle aufgrund von Mängeln der BMA erforderlichen Wiederho- lungsabnahmen sind kostenpflichtig und werden dem Antragsteller in Rech- nung gestellt.
12.2 Die Kosten, die der Gemeinde Inden durch den Einsatz der Feuerwehr auf- grund von Falschalarmen entstehen, werden dem Betreiber der BMA in Rechnung gestellt. Es ist die Pflicht zum Kostenersatz unerheblich, ob ggf. Dritte den Alarm vorsätzlich oder fahrlässig verursacht haben. In begründeten Ausnahmefällen kann die Gemeinde Inden auf Antrag auf den Kostenersatz verzichten.
Kostenersatz und Entgelte. Die Erstabnahme der BMA durch die Berufsfeuerwehr Wuppertal gemäß Ziffer 9 dieser Anschlussbedingungen ist kostenfrei. Alle aufgrund von Mängeln der BMA erforderlichen Wiederholungsabnahmen, sowie Beratungen vor Ort und sonstige Dienstleistungen im Zusammenhang mit Brandmeldeanlagen sind kostenpflichtig. Sie werden dem Betreiber gemäß der aktuellen Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der Brandschau und sonstige brandschutztechnische Leistungen in der Stadt Wuppertal in Rechnung gestellt. Die Gebührensatzung berechtigt die Stadt Wuppertal einen Einsatz der Feuerwehr als Folge einer nicht bestimmungsgemäßen oder missbräuchlichen Auslösung einer Brandmeldeanlage dem Eigentümer, Besitzer oder sonstigen Nutzungsberechtigten in Rechnung zu stellen. Gleiches gilt für einen Sicherheitsdienst, wenn dessen Mitarbeiter eine Brandmeldung ohne eine für den Einsatz erforderliche Prüfung weitergeleitet hat.
Kostenersatz und Entgelte. Die Abnahme der BMA durch die Feuerwehr Villingen-Schwenningen gemäß Ziffer 8 dieser Anschlussbedingungen sowie notwendige Beratungen nach DIN 14675 5.2 sowie alle aufgrund von Mängeln der BMA erforderlichen Wiederholungsabnahmen sind kostenpflichtig und werden dem Antragsteller in Rechnung gestellt. Die Kosten, die der Stadt Villingen-Schwenningen durch den Einsatz der Feuerwehr aufgrund von Falschalarmen entstehen, werden dem Betreiber der BMA in Rechnung gestellt. Es ist für die Pflicht zum Kostenersatz unerheblich, ob ggf. Dritte den Alarm vorsätzlich oder fahrlässig verursacht haben. In begründeten Ausnahmefällen kann die Stadt Villingen-Schwenningen auf Antrag auf den Kostenersatz verzichten. Entgelte und Kostenersatz richten sich nach der jeweils gültigen Fassung der “Kostenersatzrichtlinie für die Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Villingen-Schwenningen”.
Kostenersatz und Entgelte. Die Abnahme der BMA durch die Brandschutzdienststelle gem. Ziff. 10 sowie alle aufgrund von Mängeln der BMA erforderlichen Wiederholungsabnahmen werden entsprechend der entsprechenden Kostensatzung der jeweiligen Gemeinde abgerechnet. Die Kosten, die der Feuerwehr durch den Einsatz aufgrund von Fehlalarmen entstehen, können dem Betreiber der BMA in Rechnung gestellt werden. Es ist für die Pflicht zum Kostenersatz unerheblich, ob ggf. Dritte den Alarm vorsätzlich oder fahrlässig verursacht haben. Entgelte und Kostenersatz richten sich nach der für die jeweils zuständige Feuerwehr gültigen Satzung über die Erhebung von Entgelten und Kostenersatz für die Leistungen der Feuerwehr.
Kostenersatz und Entgelte. Alle Überprüfungen, Kontrollen und Abnahmen, sowie alle aufgrund von Mängel der BMA erforderliche Wiederholungsabnahmen sind kostenpflichtig und werden dem Antragsteller in Rechnung gestellt. Die Kostensätze richten sich entsprechend der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der Brandschau und sonstige Leistungen des vorbeugenden Brandschutzes in der Stadt Wesseling in der jeweiligen Fassung. Die Kosten, die der Stadt Wesseling durch den Einsatz der Feuerwehr aufgrund von Falschalarmen entstehen, werden dem Betreiber der BMA in Rechnung gestellt. Hierbei ist es unerheblich, ob Dritte den Alarm vorsätzlich oder fahrlässig verursacht haben. In begründeten Ausnahmefällen kann die Stadt Wesseling auf Antrag auf den Kostenersatz verzichten. Entgelte und Kostenersatz hierfür richten sich entsprechend der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme und den Kostenersatz bei Leistungen der Feuerwehr der Stadt Wesseling (Gebührensatzung Feuerwehr) in der jeweiligen Fassung.
Kostenersatz und Entgelte. Die Abnahme der BMA durch den Brandschutzprüfer des Landkreises Leer gemäß Ziffer 8 dieser Auf- schaltbedingungen sowie alle auf Grund von Mängeln der BMA erforderlichen Wiederholungsabnahmen sind kostenpflichtig und werden dem Antragsteller gemäß der „Satzung des Landkreises Leer über die Erhebung von Gebühren und Kostenersatz für die Inanspruchnahme von Personal, Fahrleistungen und Geräten, die Durchführung von Ausbildungslehrgängen der Feuerwehrtechnischen Zentrale außerhalb der unentgeltlich zu erfüllenden Pflichtaufgaben sowie für die Inanspruchnahme der Kreisfeuerwehrbereitschaft und der Einheiten des Katastrophenschutzes „ (Feuerwehr-Gebührensatzung) vom 08.Xxxx 2001 in Rechnung gestellt.
Kostenersatz und Entgelte. (1) Die Prüfung der BMA zur Anschaltung an die ÜE durch den Konzessionsgeber ist Teil der einmaligen Anschlusskosten des Konzessionsnehmers. Alle aufgrund von Mängeln in der BMA bzw. im Objekt erforderlichen Wiederholungsprüfungen zur Anschaltung der ÜE sind zusätzlich kostenpflichtig und werden dem Teilnehmer vom Konzessionsnehmer bzw. zugelassenen Errichter gesondert in Rechnung gestellt.
(2) Die Kosten, die dem Konzessionsgeber aufgrund von Fehlalarmen entstehen, werden dem Teilnehmer in Rechnung gestellt. Es besteht die Pflicht zum Kostenersatz, hierbei ist es unerheblich, ob ggf. Dritte den Alarm vorsätzlich oder fahrlässig verursacht haben. Einsätze, die durch Fehlfunktion oder Arbeiten an der BMA herrühren, gehen zu Lasten des Teilnehmers.
(3) Die Einrichtung und Instandhaltung der feuerwehrtechnischen Einrichtungen der Brandmeldeanlage (FSD, FSE u.a.) sowie der unter Punkt 11.(2) genannten Ereignisse sind gemäß der Feuerwehrsatzung der Stadt Oberhausen vom 20.12.2016 und dem jeweils aktuellen Kostentarif (Änderungssatzung) zur Feuerwehrsatzung kostenpflichtig. In begründeten Ausnahmefällen kann auf Antrag auf den Kostenersatz verzichtet werden.
Kostenersatz und Entgelte. 12.1 Die Abnahme der BMA durch die Feuerwehr der Stadt Frechen gemäß Ziffer 9 dieser An- schlußbedingungen sowie alle aufgrund von Mängeln der BMA erforderlichen Wiederho-
12.2 Die Kosten, die der Stadt Frechen durch den Einsatz der Feuerwehr aufgrund von Falsch- alarmen entstehen, werden dem Betreiber der BMA in Rechnung gestellt. Es ist für die Pflicht
13.1 13.2